DFFF
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Bernd Neumann
Staatsminister
für Kultur und Medien
(Foto: Bundesregierung/ Kugler)

Deutscher Filmförderfonds (DFFF)

Aufwind für den Filmstandort Deutschland

Der von der Bundesregierung geschaffene Deutsche Filmförderfonds (DFFF) hat von Januar 2007 bis Ende 2012 über 640 Filmproduktionen mit insgesamt rund 356 Millionen Euro gefördert. Die Fördermaßnahme stellt sich damit für die deutsche Filmbranche als wegweisend dar. Sie sorgte dafür, dass sowohl der Filmstandort Deutschland als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft mit all ihren Arbeitsplätzen nachhaltig gestärkt wurden.

Jedes Jahr investierten deutsche und internationale Produktionsfirmen durch die zweckgebundenen DFFF-Fördergelder rund das Sechsfache der Zuschüsse allein in Deutschland. Dies führte zu Investitionen im Rahmen der Kinoproduktion in Höhe von mehr als 2,9 Milliarden Euro. Zahlreiche DFFF-geförderte Filme hatten große Erfolge an den Kinokassen und führten durch ihre Qualität zu einer neuen Wahrnehmung deutscher Filme im Ausland. Gleichzeitig ist es ein erheblicher Verdienst des DFFF, dass durch die vielen Koproduktionen eine wachsende Vernetzung zwischen deutschen und internationalen Produzenten entsteht.

Der Produktionsstandort Deutschland ist im Laufe der letzten fünf Jahre durch den DFFF nicht nur für internationale Kinoproduktionen immer attraktiver geworden. Auch zahlreiche kleine und mittlere Produktionen verschiedenster Genres sind hier entstanden. Unter diesen sind viele filmische Perlen, die ohne die Förderung des DFFF nicht realisiert worden wären. Dass der DFFF nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein erhebliches kulturelles Potenzial hat, zeigen die zahlreichen nationalen und internationalen Filmpreise, mit denen DFFF-Produktionen in den letzten Jahren ausgezeichnet wurden.

Die durch den DFFF erwirkten stabilen Strukturen ermöglichen deutschen Produzenten neue Perspektiven: Mittlerweile werden hierzulande auch internationale Großproduktionen entwickelt, die früher ausschließlich in Hollywood verwirklicht worden wären. Deutsche Produzenten und die technisch auf höchstem Niveau ausgestatteten Produktionsstudios sind in der obersten Liga angekommen.

Zwischen 2007 und 2012 ist der Filmproduktionsstandort Deutschland mit seinen Herstellern, Kreativen, Stabmitgliedern und Technikern zum Magneten für nationale und internationale Filmschaffende geworden. Auf den Punkt gebracht heißt es mittlerweile: Aus Deutschland kommt Kinoqualität - konstant, facettenreich und beeindruckend. So soll es bleiben.


Bernd Neumann, MdB
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

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Kontakt

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Thekla Swart

Sachbearbeiterin Statistik

Telefon: 030 - 27 57 7 - 419
Fax: 030 - 27 57 7 - 444
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Isabelle Glaue

Förderreferentin

Telefon: 030 - 27 57 7 - 414
Fax: 030 - 27 57 7 - 444
E-Mail:glaue@FFA.de

 
 

DFFF - F A Q (Fragen und Antworten zum Deutschen Filmförderfonds)


Es liegen folgende Einträge vor:
 
Nr. Frage Antwort
1 Wer kann einen Antrag stellen?  
Antragsberechtigt sind alle Filmhersteller. Filmhersteller sind Personen, die für die Herstellung des Filmes bis zur Lieferung verantwortlich - im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich - und aktiv in die Produktion eingebunden sind. Auch wenn im Falle einer Koproduktion mehrere Koproduzenten die Antragsvoraussetzungen erfüllen, kann der Antrag nur von einem Koproduzenten gestellt werden. Hierüber haben sich die Koproduzenten zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei Antragstellung abzugeben.

Der Antragsteller muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Wenn er seinen Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss er eine Niederlassung im Inland haben.

Wird der Film von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung eines Herstellers mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen. Der Antrag kann nur von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung gestellt werden.

Der Antragsteller muss als Unternehmer oder Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm (Referenzfilm) in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt haben.

Der Referenzfilm muss in den Kinos in Deutschland kommerziell mit mindestens 30 Kopien, bei Herstellungskosten des Referenzfilms von bis zu zwei Millionen Euro mit mindestens 15 Kopien ausgewertet worden sein. Handelt es sich bei dem Referenzfilm um ein Erstlingswerk des Herstellers, ist eine Kinoauswertung mit zehn Kopien, bei Dokumentarfilmen sind vier Kopien ausreichend.

Wird die Förderung für ein Erstlingswerk des Antragstellers beantragt, so genügt als Referenz die Zuerkennung einer Förderung durch BKM, FFA oder eine Filmförderungseinrichtung der Länder.

 
2 Wofür gibt es Zuschüsse?  

Ein Zuschuss kann für jeden programmfüllenden Film mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten gezahlt werden, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt werden.

Die Herstellungskosten müssen mindestens betragen:




Spielfilme eine Million Euro
Dokumentarfilme 200.000 Euro
Animationsfilme zwei Millionen Euro


Für die Ermittlung der Herstellungskosten gelten die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung, die in einer Anlage zu der Förderrichtlinie des BKM festgelegt sind.

Von den Herstellungskosten müssen in Deutschland mindestens 25 Prozent ausgegeben werden. Oder 20 Prozent, wenn die Herstellungskosten höher als 20 Millionen Euro sind. Bei deutschen Herstellungskosten ab 15 Millionen Euro entfällt ein prozentualer Mindestanteil. Rück- und Beistellungen werden bei der Berechnung der Mindesthöhe der Herstellungskosten nicht berücksichtigt.

Kosten für notwendige Außendreharbeiten im Ausland werden bei der Feststellung der Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten nicht anerkannt. Es gelten einige Besonderheiten, die im Kapitel "Was sind deutsche Herstellungskosten" erläutert werden.



 
3 Wie hoch sind die Zuschüsse?  
Der Förderhöchstbetrag beträgt pro Film vier Millionen Euro. Von dem festgelegten Förderhöchstbetrag kann auf Antrag des Herstellers bis zu einem Höchstbetrag von zehn Millionen Euro abgewichen werden. Voraussetzung: Die deutschen Herstellungskosten müssen mindestens 35 Prozent der Gesamtkosten ausmachen oder der Film muss im Eigenschaftstest mindestens zwei Drittel der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Beirat.

Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent der deutschen anerkannten Herstellungskosten betragen. Die deutschen anerkannten Herstellungskosten werden bei der Berechnung des Zuschusses nur bis zu einem Betrag berücksichtigt, der maximal 80 Prozent der Herstellungskosten (Obergrenze) entspricht.

Fallen höhere deutsche Herstellungskosten an als ursprünglich geschätzt, so können diese maximal in Höhe von acht Prozent der im Antrag angegebenen deutschen Herstellungskosten und vorbehaltlich noch verfügbarer Mittel berücksichtigt werden. Durch eine nachträgliche Erhöhung der deutschen Herstellungskosten darf die zuschussfähige Obergrenze von 80 Prozent der Herstellungskosten nicht überschritten werden.

Deutsche Produktion stellt einen Spielfilm her

1. Rechnungsbeispiel:

Herstellungskosten: 4 Mio. Euro
davon deutsche Herstellungskosten: 4 Mio. Euro
anerkannte deutsche Herstellungskosten: 3,5 Mio. Euro
Obergrenze: 3,2 Mio. Euro (= 80 % der Herstellungskosten)
Berechnungsschwelle (Obergrenze): 3,2 Mio. Euro
Zuschuss: 640.000 Euro (= 20% der Obergrenze)

2. Rechnungsbeispiel:

Herstellungskosten: 4 Mio. Euro
deutsche Herstellungskosten: 3,5 Mio. Euro
anerkannte deutsche Herstellungskosten: 3 Mio. Euro
Obergrenze: 3,2 Mio. Euro (= 80 % der Herstellungskosten)
Berechnungsschwelle 3 Mio. Euro
(deutsche anerkannte Herstellungskosten)
Zuschuss: 600.000 Euro (= 20% der deutschen anerkannten Herstellungskosten)

 
4 Wie hoch muss der Eigenanteil sein?  
Der Antragsteller muss einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent erbringen. Hier gilt § 34 Abs.1 bis 4 FFG. Der Vorstand der FFA kann für die ersten beiden programmfüllenden Filme eines Herstellers und für Dokumentarfilme Ausnahmen zulassen.

 
5 Welche Voraussetzungen sind noch zu erfüllen?  

Der Antrag ist rechtzeitig, das bedeutet mindestens 6 Wochen vor Beginn der Dreharbeiten einzureichen. Vor Bescheidausstellung darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden.


Die Kinoauswertung muss durch einen rechtsverbindlichen und unbedingten Verleihvertragnachgewiesen werden. Der Vertrag muss eine Kinoauswertung in folgendem Umfang vorsehen:



  • Mindestens 45 Kopien



  • Bei einem Zuschuss von unter 320.000 Euro mindestens 20 Kopien



  • Bei Dokumentarfilmen acht Kopien



  • Bei einer Zuwendung von über 4 Millionen Euro mindestens 200 Kopien



  • Bei einer Ausstrahlung als Mehrteiler im Fernsehen, wobei die Länge des Mehrteilers die des Kinofilms um mehr als 20 % überschreitet, ebenfalls mindestens 200 Kopien


Der Verleih muss als Vertragspartner des Antragstellers in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung mindestens drei programmfüllende Filme mit 15 Kopien in deutschen Kinos ausgewertet haben. Die FFA führt eine Liste mit Verleihern, die diese Kriterien erfüllen.


Innerhalb von einem Jahr nach Fertigstellung des Films muss nachgewiesen werden, dass der Film im Kino ausgewertet wurde.


Es gilt die Sperrfristenregelung des § 20 FFG. Die Verkürzung der Sperrfristen wird allein vom Vorstand der FFA genehmigt.


Mit den Dreh- / Animationsarbeiten darf grundsätzlich nicht vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Jedoch muss der Drehbeginn spätestens innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung des Bescheides erfolgen. Der Film muss innerhalb der angegebenen Projektlaufzeit fertiggestellt werden.


Zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung müssen 75 Prozent der Finanzierung des Projektes nachgewiesen werden. Die Gesamtfinanzierung ist drei Monate nach Erhalt des Bescheids vorzulegen.


Nach der Richtlinie des BKM wird ein kultureller Eigenschaftstest durchgeführt. Für Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme gibt es spezifische Punktesysteme. Die Fragebögen konzentrieren sich im ersten Teil auf den kulturellen Inhalt und die kreativen Talente und im zweiten Teil auf die Herstellung.


Der Antragsteller ist verpflichtet dem Bundesarchiv (Filmarchiv) eine Kopie des Films in einem archivfähigen Format (35-mm-Kopie, HDCAM) zur Verfügung zu stellen.


Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.


Wenigstens eine Endfassung muss in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte hergestellt werden.



 
6 Was gilt für internationale Koproduktionen ?  
Bei internationalen Koproduktionen muss der Antragsteller einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 Prozent der Herstellungskosten oder fünf Millionen Euro bei Produktionen mit Herstellungskosten von über 25 Millionen Euro erbringen.

Bei einem Antrag auf Förderung einer Gemeinschaftsproduktion unter Beteiligung eines Herstellers mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, muss der Antragsteller einen Referenzfilm allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung der Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers außer Zweifel steht.

Für Koproduktionen, die nach dem Europäischen Übereinkommen hergestellt werden, wird der Eigenschaftstest allein anhand des in Anhang II des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Punktesystems durchgeführt.

Internationale Koproduktionen müssen sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen.

Sie erhalten keinen Zuschuss, wenn der deutsche Beitrag lediglich in der finanziellen Beteiligung besteht, ohne dass der deutsche Beteiligte für die Filmherstellung inhaltlich mitverantwortlich und aktiv in die Produktion eingebunden ist.

 
7 Was sind deutsche Herstellungskosten?  

Als deutsche Herstellungskosten gelten die Kosten, die in Deutschland für die Unternehmen, bzw. deren Angestellte, freie Mitarbeiter sowie Selbständige erbrachte filmnahe Leistungen entstehen.

Maßgeblich für die Anerkennung als deutsche Herstellungskosten ist bei den personengebundenen Leistungen, dass Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare in Deutschland der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Bei den unternehmensgebundenen Leistungen muss nachgewiesen werden, dass das Unternehmen seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens einen fest angestellten Mitarbeiter mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigt. Die in Rechnung gestellte Leistung muss vollständig in Deutschland erbracht werden. Die Rechnung muss über das in Deutschland ansässige Unternehmen gestellt werden.

Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten im Ausland durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die anfallenden Kosten als deutsche Herstellungskosten. Zu beachten sind dabei zwei Einschränkungen:

Die Kosten müssen die Kriterien der personen- und unternehmensgebundenen Leistungen erfüllen; es gilt eine Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdrehtage. Beispielsweise können bei 30 Gesamtdrehtagen zwölf Drehtage (= 40 Prozent) im Ausland angerechnet werden. Für diesen Zeitraum können allerdings nur die Kosten geltend gemacht werden, die in Deutschland anfallen. Diese Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten entfällt für Dokumentarfilme.

Hinweis: Die hiernach anzuerkennenden Kosten werden nicht bei der Berechnung der Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten berücksichtigt.



 
8 Welche Kosten werden nicht anerkannt?  

Als deutsche Herstellungskosten werden bei der Berechnung des Zuschusses folgende Positionen nicht anerkannt:



  • Vorkosten



  • Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik), ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrunde liegende Drehbuch bis zu einer Höhe von 3 % der deutschen HK , jedoch höchstens bis zu einer Summe von €150.000, sowie bei Dokumentarfilmen Archivmaterial bis zu einer Höhe von 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten



  • Rechtsberatungskosten



  • Handlungskosten



  • Versicherungen



  • Finanzierungskosten



  • Reise- und Transportkosten für Schauspieler



  • Schauspielergagen, soweit sie 15 vom Hundert der deutschen Herstellungskosten übersteigen



  • Überschreitungsreserve soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuschussfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann



  • Rück- und Beistellungen


Diese Positionen können nicht im Rahmen der Ermittlung der deutschen anerkannten Herstellungskosten, wohl aber bei der Feststellung der Höhe der Gesamtkosten und der deutschen Herstellungskosten berücksichtigt werden.



 
9 Können Förderungen kombiniert werden?  
Eine Kombination mit anderen Förderungen ist nur bis zur europarechtlich zulässigen Grenze für Förderungen von bis zu 50 Prozent bzw. bei kleinen, schwierigen Filmen bis zu 80 Prozent der Herstellungskosten möglich.

 
10 Wann erfolgt die Auszahlung?  

Das Förderverfahren beginnt mit der Antragstellung durch den Filmhersteller bei der FFA.

Im Falle eines positiven Prüfergebnisses erteilt die FFA den Bewilligungsbescheid.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Produktionsabschluss. Die FFA kann auch eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt (33 Prozent bei Drehbeginn und Schließung der Finanzierung, 33 Prozent bei Fertigstellung des Rohschnitts, Rest nach Prüfung des Schlusskostenstandes) vorsehen. Bei Zuschüssen über zwei Millionen Euro muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bürgschaft in Höhe des bewilligten Zuschusses vorgelegt werden. Hier ist eine Bürgschaft nach § 31 FFG ausgeschlossen.

Der Zuschuss ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Wenn aber die Auflagen nicht erfüllt werden, erlischt der Bewilligungsbescheid.



 
11 Können Anträge wiederholt werden?  
Eine erneute Antragstellung für dasselbe Projekt ist zwei Mal möglich.