Filmabgabe

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Unternehmen, die Kinofilme verwerten, einen gesetzlich festgelegten Anteil ihrer Erlöse an die FFA entrichten. Diese sogenannte „Filmabgabe“ finanziert sämtliche Fördermaßnahmen der FFA und ist von Kinos, der Videowirtschaft, den Fernsehveranstaltern sowie den Programmvermarktern zu leisten.

Filmabgabe der Kinos (§ 151 FFG)

Die Höhe der Filmabgabe der Kinos wird pro Leinwand erhoben und richtet sich nach den Nettoeintrittskartenerlösen. Kinos, deren Vorjahresumsatz 100.000 Euro pro Leinwand nicht übersteigt, müssen keine Filmabgabe entrichten und unterliegen nur der Meldepflicht. Bei umsatzstärkeren Kinos beträgt die Abgabe zwischen 1,8 und 3,0 Prozent des Umsatzes. Zur Berechnung der Filmabgabe melden alle Kinos der FFA ihre monatlichen Umsatz- und Besuchszahlen, die auch als Basis für verschiedene statistische Auswertungen und Studien dienen.

Zum Download:

Filmabgabe von Videoprogrammanbietern und Video-on-Demand-Anbietern
(§§ 152 und 153 FFG)

Die Filmabgabe von Videoprogrammanbietern, die als Inhaber von Lizenzen Filme über 58 Minuten auf Bildträgern wie  DVD oder Blu-ray Disc durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten, richtet sich ebenfalls nach dem Jahresnettoumsatz aus diesen Erlösen. Sie beträgt zwischen 1,8 und 2,5 Prozent. Liegt der Nettoumsatz unter 500 000 Euro und erzielen sie weniger als 2 Prozent des Umsatzes mit Kinofilmen, müssen die Anbieter keine Filmabgabe entrichten.

Video-on-Demand-Anbieter, die mit der Verwertung von Kinofilmen weniger als 500.000 Euro jährlich umsetzten, sind ebenfalls von der Abgabe befreit. Bei Jahresnettoumsätzen darüber hinaus beträgt die Filmabgabe ebenfalls zwischen 1,8 und 2,5 Prozent.

Filmabgabe von Fernsehveranstaltern (§§ 154-157 FFG)

Bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern wird die Filmabgabe auf die Ausgaben erhoben, die sie für die Ausstrahlung von Kinofilmen aufwenden; sie beträgt 3 Prozent dieser Kosten.

Private Fernsehveranstalter mit frei empfangbaren Programmen zahlen eine Filmabgabe auf die Nettowerbeumsätze. Die Filmabgabe beträgt zwischen 0,15 und 0.95 Prozent und richtet sich nach dem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit. Von der Filmabgabe befreit sind Programmangebote, die keinen oder nur einen geringen Kinofilmanteil (unter zwei Prozent der Gesamtsendezeit) beinhalten bzw. deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt.

Veranstalter von Bezahlfernsehen sowie Programmvermarkter zahlen eine nicht-gestaffelte Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer im vorletzten Jahr in Deutschland erzielten Nettoumsätze mit Abonnementverträgen oder gegen individuelles Entgelt. Von der Filmabgabe befreit sind Vermarkter, die keine oder nur wenige Kinofilme (unter zwei Prozent der Gesamtsendezeit) zeigen bzw. deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt.

§ 151 FFG
Kinobetreiber erhalten vierstellige Betreiber- und  Kinonummern sowie entsprechende sechsstellige Leinwandnummern.

§§ 152 und 153 FFG
Videoprogrammanbieter erhalten eine dreistellige Programmanbieternummer sowie ggf. eine separate weitere PA-Nr. als VoD-Anbieter.

§ 154 FFG
Fensehveranstalter erhalten derzeit keine Nummer.

§ 151 FFG - Kinobetreiber: Bei einem Vorjahresnettoumsatz (pro Leinwand)

  • bis zu € 100.000 abgabefrei
  • bis zu € 200.000 Abgabesatz 1,8%
  • bis zu € 300.000 Abgabesatz 2,4%
  • über € 300.000 Abgabesatz 3,0%

Neueröffnungen werden zunächst mit 3,0% eingestuft.

§ 152 FFG - Videoprogrammanbieter: Bei einem Vorjahresnettoumsatz

  • bis zu € 500.000 abgabefrei
  • bis zu € 20 Millionen Abgabesatz 1,8%
  • über € 20 Millionen Abgabesatz 2,5%

Neu registrierte Programmanbieter werden vorläufig mit 1,8 % eingestuft.

§ 153 FFG - Anbieter von Videoabrufdiensten: Bei einem Vorjahresnettoumsatz

  • bis zu € 500.000 abgabefrei
  • bis zu € 20 Millionen Abgabesatz 1,8%
  • über € 20 Millionen Abgabesatz 2,5%.

Für die Bestimmung der Umsatzklassen von Kinobetreibern und Videoprogrammanbietern ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Sollten die Umsätze unter der Freigrenze liegen, sind sie gemäß dennoch verpflichtet,  die Meldung der Filmabgabe an uns vorzunehmen.

§ 154 FFG - Fernsehveranstalter

Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter haben einen Abgabesatz von 3% ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen.

Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben je nach Spielfilmanteil von

  • weniger als 10% einen Abgabesatz von 0,15%
  • 10% bis 18% einen Abgabesatz von 0,35%
  • 18% bis 26% einen Abgabesatz von 0,55%
  • 26% bis 34% einen Abgabesatz von 0,75%
  • über 34% einen Abgabesatz von 0,95%

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres zu zahlen. Beträgt der Nettowerbeumsatz weniger als 750.000 € und liegt der Anteil von Kinofilmen unter zwei Prozent der Gesamtsendezeit, fällt keine Filmabgabe an. Die Filmabgabe kann bis zu 40% plus die ½ ersetzte Leistung in Form von Medialeistungen erbracht werden. Der Wert der Medialeistung muss die ersetze Barleistung um 1/3 übersteigen.

Veranstalter von Bezahlfernsehen und Programmvermarkter zahlen bis mindestens 90% Kinofilmanteil 0,25% und über 90% Kinofilmanteil 2,5% der Nettoumsätze aus Abonnementverträgen in Deutschland des vorletzten Jahres. Beträgt der Gesamtnettoumsatz weniger als 750.000 €, fällt keine Filmabgabe an.

§ 165 Zeitpunkt der Meldepflicht Kinos und Videowirtschaft
Ab dem 01.01.2017 besteht die Pflicht der Kinos, die über ein elektronisches Kassensystem verfügen, Meldungen Umsatz- und Besucherzahlen elektronisch zu erteilen gemäß §§ 151, 164 FFG.

§ 149 Fälligkeit der Filmabgabe
(1) Kinos, Videoanbieter und Anbieter von Videoabrufdiensten zum 10. des Folgemonats.
(2) Fernsehveranstalter und Programmvermarkter halbjährlich zum 31.07. des Jahres, die Zahlung hälftig zum 01.01. und 01.07. des Jahres.

Fehlende Meldungen / Zahlungsverzug

Ihre Abrechnung ist ausschlaggebend für die Berechnung der Filmabgabe.
Falls keine Meldungen abgegeben wurden, muss die Filmabgabe geschätzt werden.
Für abgabefreie Kinos (Leinwände) bzw. Programmanbieter muss das Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.

Falls versäumt wurde, die Filmabgabe zu zahlen, ist die FFA verpflichtet, das gesetzlich vorgeschriebene Mahnverfahren durchzuführen und anschließend ggf. die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Sollten Sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, die Filmabgabe zu zahlen, suchen Sie bitte das Gespräch mit uns, damit wir ggf. gemeinsam eine Lösung finden können.

Wurde nur während eines Teils des Jahres Umsatz erzielt, wird der Durchschnitt dieser Monate ermittelt und mit 12 multipliziert. Der Filmabgabeprozentsatz wird nach Hochrechnung am Jahresende endgültig festgelegt. Zuviel gezahlte Abgabebeträge werden erstattet.

Kontakt

Thorben Kasch

Teamleitung Filmabgabe und Forderungswesen

Tel.: 030 27577-211

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Filmabgabe

Michaela Beyer

Filmabgabe Kino

Tel.: 030 27577-215

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Heike Friedrich

Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Tel.: 030 27577-219

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Frauke Miedzinski

Filmabgabe Kino

Tel.: 030-27577-214

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Janine Roßdorf

Filmabgabe Kino

Tel.: 030 27577-224

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Sarah von Scheven

Filmabgabe Videowirtschaft

Tel.: 030 - 27577-213

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Darlehenstilgung

Frauke Miedzinski

Filmabgabe Kino

Tel.: 030-27577-214

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