Ausfallfonds II der Bundesländer (TV-Produktion)

Covid19-bedingte Produktionsunterbrechungen werden auf absehbare Zeit nicht durch branchenübliche Ausfallversicherungen abgedeckt sein. Das stellt Produzent*innen von TV-Produktionen vor ein hohes wirtschaftliches Risiko. Auf Initiative der Bundesländer wurde zur Abmilderung von Schäden infolge Covid19-bedingter Produktionsunterbrechungen oder -abbrüche der sogenannte Ausfallfonds II ins Leben gerufen.

Die am Ausfallfonds II beteiligten Bundesländer haben bereits verlängert, oder beabsichtigen eine Verlängerung des Ausfallfonds II über den 30. Juni 2022 hinaus. Die Absicherung des Anteils der verlängernden Länder wird dann auch rückwirkend zum 01. Juli 2022 erfolgen. Wir informieren auf dieser Seite und in den FAQs regelmäßig, welche Bundesländer die Verlängerung bereits beschlossen haben. Folgende Bundesländer sind aktuell wieder am Ausfallfonds II beteiligt und haben der Verlängerung über den 30.06.2022 hinaus zugestimmt: Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Bayern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hessen, Berlin, Sachsen-Anhalt, Hamburg und Baden-Württemberg.

Billigkeitsleistungen aus dem Ausfallfonds 2 können nur dann zum Ausgleich von Covid19-bedingten Schäden gewährt werden, wenn diese für die Produzent*innen nicht vorhersehbar und auch nicht von ihm/ihr zu vertreten sind. Um die Risiken für Covid19-bedingte Schäden am Set weiterhin möglichst gering zu halten, müssen die Vorgaben der BKM für das Hygienekonzept zum Schutz vor Covid19-bedingten Schäden weiterhin eingehalten und in einem detaillierten Hygienekonzept entsprechend umgesetzt werden, auch wenn die BG ETEM-Handlungsempfehlung für Filmproduktionen nicht mehr maßgebend und Masken- sowie Isolationspflichten im gesellschaftlichen Leben teilweise entfallen sind.

Ausfallfonds zum Ausgleich des Covid19-bedingten Ausfallrisikos in der deutschen TV- und Streamingproduktion

Anmelde- und leistungsberechtigt sind die Produktionsunternehmen von TV-Produktionen, die ihren Hauptsitz in einem Bundesland haben, das mit finanziellen Mitteln am Ausfallfonds II beteiligt ist.

Grundsätzlich können Schäden, die bis zum 30. Juni 2022 während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds II ausgeglichen werden. Für Bundesländer, die bereits eine Verlängerung des Ausfallfonds über den 30.06.2022 hinaus ratifiziert haben gilt, dass grundsätzlich Schäden, die durch in Deutschland aufgetretene Covid19-bedingte Produktionsstörungen bis zum 31. Dezember 2022 während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds II aufgefangen werden können. Die Risikophase umfasst die letzten vier Wochen der PreProduction und den originären Dreh. Es werden Leistungen für Produktionen gewährt, die ab dem 01.11.2020 in die Risikophase eingetreten sind.

Die Antragstellung zur Teilnahme am Ausfallfonds II hat  schnellstmöglich nach Schadenseintritt, spätestens jedoch zum 31.01.2023  ausschließlich per E-Mail zu erfolgen. Auch für Projekte ohne Drehabschluss gilt die Einreichfrist am 31.01.2023. Die Anmeldungen der Schadensfälle werden in der Reihenfolge des Eingangs (Datum und Uhrzeit) bearbeitet und beschieden.

Der Ausfallfonds II erfasst sowohl personenbezogene Risiken, wie eine Covid19-Erkrankung, eine Quarantäneanordnung bei Crew und Cast, als auch infrastrukturelle Risiken wie einen behördlich angeordneten Lockdown. Voraussetzung ist, dass sich das schadensauslösende Ereignis in Deutschland ereignet.

Pro teilnehmenden Bundesland können maximal so viele Ausgleichsleistungen vergeben werden, wie insgesamt Deckungsmittel zur Verfügung stehen. Jedes Bundesland entscheidet selbst über die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel.

Pro Projekt kann die Höhe der Ausgleichsleistungen bis zu 57,5% des anerkannten Covid19-Ausfallschadens betragen, maximal jedoch 57,5% der kalkulierten Produktionskosten und maximal die nach TV-Formaten festgelegten Höchstsumme (zwischen 57.500 Euro und 402.500 Euro). Die Selbstbeteiligung des Herstellers beträgt 10% des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 Euro. Der Auftraggeber der TV-Produktion muss sich mit mind. 32,5% der anerkannten Schadenssumme bzw. mit mind. 32,5% der Höchstsumme beteiligen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2020

Kontakt

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Gudrun Jehle

Referentin

Tel.: 030-27577-152

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Elisabeth Bartels

Referentin

Tel.: 030-27577-150

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