Der Ausfallfonds erfasst sowohl personenbezogene Risiken, wie eine Covid19-Erkrankung, eine Quarantäneanordnung bei Crew und Cast, als auch infrastrukturelle Risiken wie einen behördlich angeordneten Lockdown.
Es können Schäden, die aus Covid19-bedingten Produktionsunterbrechungen und –abbrüchen eintreten, ersetzt werden. Seit dem 12. Februar 2021 erfasst der Ausfallfonds auch weitgehend Schäden, die auf Produktionsstörungen im Ausland beruhen. Damit können nun auch Auslandsdreharbeiten zu großen Teilen abgesichert werden.
Anmeldeberechtigt beim Ausfallfonds des Bundes sind grundsätzlich Hersteller von bundesgeförderten Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktionen, die im Rahmen des DFFF, GMPF, der kulturellen Filmförderung der BKM oder der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung der FFA gefördert werden. Eine flankierende Absicherung durch sich dem Ausfallfonds anschließende Länder ist grundsätzlich möglich. Nähere Informationen hierzu werden bereitgestellt, sobald sich Länder beteiligt haben.
Die Antragstellung zur Anmeldung zum Ausfallfonds muss spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn ausschließlich per E-Mail erfolgen. Die Prüfung der eingereichten Projekte erfolgt chronologisch nach Datum des Drehbeginns. Grundsätzlich können Schäden, die durch aufgetretene Covid19-bedingte Produktionsstörungen bis zum 30. Juni 2021 während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds ausgeglichen werden. Die Risikophase umfasst die letzten vier Wochen der PreProduction und den originären Dreh. Die Absicherung beginnt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung beim anmeldeberechtigten Hersteller.
Es können maximal so viele Produktionen im gleichen Zeitraum am Ausfallfonds teilnehmen, wie insgesamt Deckungsmittel zur Verfügung stehen.
Produktionen mit einem majoritären Förderanteil des Bundes werden im Schadensfall mit bis zu 95 Prozent des anerkannten Schadens, maximal aber bis zur Höhe der Gesamtherstellungskosten und maximal in Höhe von bis zu 1,5 Millionen Euro durch die BKM unterstützt. Produktionen, die majoritär durch die Länder gefördert sind, erhalten bundeseitig im Schadensfall bis zu 750.000 Euro zusätzliche Unterstützung. Ebenfalls bis zu 750.000 Euro können für diese Produktionen durch die sich am Ausfallfonds beteiligenden Länder bereitgestellt werden (siehe dazu oben). Handelt es sich um eine internationale Koproduktion mit einem deutschen Finanzierungsanteil von weniger als 50%, wird der Covid19-Ausfallschaden, soweit es sich um Schäden handelt, die unmittelbar aus Covid19-bedingten Produktionsstörungen im Ausland resultieren, jeweils maximal bis zur Höhe des prozentualen deutschen Finanzierungsanteils anerkannt. Die Selbstbeteiligung des Herstellers beträgt 5 Prozent des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 Euro.
Es können auch Kinofilme und HighEnd-Serien ohne Förderbeteiligung des Bundes, die durch mindestens eine Landesfilmfördergesellschaft gefördert wurden, beim Ausfallfonds angemeldet werden.
Für Projekte, die sich bereits in der Risikophase befinden und ausschließlich eine Förderung der Film- und Medienstiftung NRW, Medienboard oder Hessen Film & Medien haben, gelten für die Anmeldung folgende Übergangsfristen:
Nach diesen Zeitpunkten gilt - wie auch für Projekt mit Bundesförderung und anderen Länderförderungen - die übliche Anmeldefrist gem. §7 Abs. 2 der Richtlinie.
Jolinde Sawahn
Projektleitung
Tel.: 030 27577-153
Fax: 030 27577-155
E-Mail: sawahn@ffa.de
Elisabeth Bartels
Referentin
Tel.: 030-27577-150
Fax: 030-27577-155
E-Mail: bartels@ffa.de
Kristin Holst
Senior Förderreferentin
Tel.: 030 27577-146
Fax: 030 27577-155
E-Mail: holst@ffa.de
Gudrun Jehle
Referentin
Tel.: 030-27577-152
Fax: 030-27577-155
E-Mail: jehle@ffa.de
David Kussel
Senior Förderreferent
Tel.: 030 27577-144
Fax: 030 27577-155
E-Mail: kussel@ffa.de