FFA-Richtlinie zur Kinoreferenzförderung flexibilisiert

Pressemitteilung vom 03.07.2020

Wegen der wirtschaftlich angespannten Situation der Kinobetreiber*innen aufgrund der Corona-Pandemie hat der FFA-Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 mit der Neufassung der Richtlinie D. 14 eine Flexibilisierung der Auszahlung der Kinoreferenzmittel beschlossen. Nach dieser Neufassung müssen in begründeten Ausnahmefällen keine Verwendungsnachweise für die Auszahlung der ersten Rate mehr vorgelegt werden, wenn die Antragsteller*innen schriftlich erklären, die Mittel für eine Maßnahme nach § 143 S. 1 FFG i.V.m. § 134 FFG oder nach § 143 S. 2 FFG zu verwenden.

Da die Anträge für die Kinoreferenzmittel für das Kalenderjahr 2019 bis zum 15. März 2020 gestellt werden mussten, ist eine Rückwirkung der Neuregelung in die Richtlinie aufgenommen worden, damit sie bereits den aktuell auszahlungsberechtigten Kinobetreibern zugutekommt.

Nach der Genehmigung der Richtlinienänderung durch die BKM als Rechtsaufsicht der FFA gilt die geänderte Richtlinie D. 14 nun rückwirkend zum 15. Februar 2020. Sie ist hier abrufbar.

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