Fördermaßnahmen nach § 2 FFG
Die nach § 2 im Filmförderungsgesetz geregelten Aufgaben betreffen im Wesentlichen die Unterstützung gesamtwirtschaftlicher Belange der Filmwirtschaft (u.a. Konferenzen, Internationale Veranstaltungen, Weiterbildungsangebote), die Marktforschung, die Filmedukation, die Pirateriebekämpfung und die Außenvertretung des deutschen Films.
Die Filmförderungsanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 FFG Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 des FFG betreffen. Die Antragstellung ist laufend möglich.
Kontakt
Außenvertretung des Deutschen Films, Marktforschung, Filmedukation, Pirateriebekämpfung
Gesamtwirtschaftliche Belange (u.a. Konferenzen, Internationale Veranstaltungen, Anbieter von Weiterbildung)
Sandra Hoff
Sandra Hoff
Referentin für Sonderförderprojekte
Tel.: 030 27577-529
E-Mail: hoff@ffa.de