Zukunftsprogramm Kino
Mit den Zukunftsprogrammen Kino I und II hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Kinos in der Pandemie unterstützt und sichergestellt, dass wichtige Investitionen trotz der Herausforderungen der letzten Jahre durchgeführt werden konnten. Aufgestockt mit Mitteln aus dem NEUSTART-KULTUR-Programm der Bundesregierung wurden mit Hilfe dieser Kinoförderungen seit 2020 insgesamt 137 Mio. Euro für alle Kinos zur Verfügung gestellt.
Das Zukunftsprogramm Kino I wird 2024 fortgesetzt, die BKM stellt für dieses Förderprogramm bis zu 10 Mio. Euro zur Verfügung. Das Antragsverfahren erfolgt weitestgehend digitalisiert. Für die Reihenfolge der Bearbeitung ist der Zeitpunkt der digitalen Einreichung ausschlaggebend.
Da die Antragslage bereits aktuell die eingeplanten Haushaltsmittel in Höhe von 10 Mio. Euro übersteigt, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
Der Zugriff auf bereits gestellte Anträge der Jahre 2020 bis 2024 erfolgt über folgenden Zugang:
Investitionen der Kinos können mit bis zu 40% der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 60.000 Euro für Kinos mit einem Saal bzw. 45.000 Euro pro Leinwand für Kinos ab zwei Sälen, gefördert werden. Eine Eigenbeteiligung der Kinos von mindestens 5 % muss nachgewiesen werden. Die Förderung kann mit Zuwendungen der Länder sowie der Kinoprojektförderung oder Referenzkinoförderung der FFA kombiniert werden.
Sobald alle für die Bescheiderstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Mindest-Eigenbeteiligung in Höhe von 5 % nachgewiesen wurde und grundsätzlich 45 % der Finanzierung der Maßnahme gesichert nachgewiesen wurden, kann der Zuwendungsbescheid ausgestellt werden. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss dabei glaubhaft dargestellt und innerhalb von sechs Monaten zu 100 % gesichert nachgewiesen werden.
Förderberechtigt sind Kinos mit bis zu sieben Leinwänden, die ihren Sitz in einem Bundesland haben, in dem eine eigene investive Kinoförderung bereitgestellt wird und die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner;
- prämierte Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der BKM oder dem Kinopreis des Kinematheksverbunds der letzten drei Kalenderjahre oder mit einem Kinoprogrammpreis der Länder in den Jahren 2018, 2019 oder 2020;
- Besucheranteil von durchschnittlich mindestens 40 % für deutsche und europäische Filme oder Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40 % deutsche und europäische Filme im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre.
Die Liste der Förderer der einzelnen Bundesländer finden Sie unten im Dropdown-Menü.
Aktuell ist keine Antragstellung möglich.
- ZPK I Fördergrundsätze vom 30.01.2024 (153,4 KiB)
- ZPK I Fördergrundsätze vom 30.01.2023 (154,7 KiB)
- ZPK I Fördergrundsätze vom 01.01.2022 (Fassung 01.11.2022) (153,9 KiB)
- ZPK I Fördergrundsätze vom 18.05.2020 (363,3 KiB)
- ZPK I Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen (31,5 KiB)
- ZPK I Merkblatt Vergaberecht (289,8 KiB)
- ZPK I Kurzübersicht Vergaberecht (203,7 KiB)
- FAQ zum Zukunftsprogramm Kino (506,8 KiB)
- Übersicht: Investive Kinoförderung der Länder (145,3 KiB)
- ZPK I Kinoprogrammpreise der Länder (127,3 KiB)
- ZPK I Länderkürzel (141,9 KiB)
- Kinofilme 2021 bis 2023 mit Herkunftsland (2,8 MiB)
- FAQ zur Übertragung von Förderhilfen im Rahmen der FFA-Kinoförderung und/oder im Zukunftsprogramm Kino (264,3 KiB)