Verkürzung der Sperrfristen

Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 53 - 58 FFG

Um einen exklusiven Auswertungszeitraum für das Kino zu gewährleisten, gelten für durch die FFA geförderte Filme Sperrfristen. Erst wenn diese verstrichen sind, kann der Film in der nächsten Verwertungsstufe, z.B. über Video-on-Demand (VOD) oder auf DVD, angeboten werden.
Die regelmäßigen Sperrfristen wurden verkürzt.  Bitte beachten Sie zur Vermeidung unfreiwilliger Sperrfristverletzungen, dass diese neuen Sperrfristen nur für Filme gelten, die ihren erstmaligen Kinostart ab dem 15. Juni 2023 haben. Liegt der Kinostart vor diesem Tag, gelten weiterhin die gesetzlichen Sperrfristen.

Filme mit Kinostart ab dem 15. Juni 2023

Mit § 55a FFG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass der Verwaltungsrat in einer Richtlinie von den gesetzlich geregelten Sperrfristen abweichende Regelungen treffen kann. Auf Basis der Branchenvereinbarung vom 02.05.2023 hat der Verwaltungsrat abweichende Sperrfristen durch Änderung der Richtlinie D.5 zu Sperrfristen und Verkürzungen beschlossen.
Mit der Genehmigung der Änderung der FFA-Richtlinie D.5 durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ist die Umsetzung der Branchenvereinbarung über § 55 a FFG nun abgeschlossen.
Demnach endet für geförderte Kinofilme, deren erstmalige Kinoauswertung nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie beginnt (ab dem 15. Juni 2023), die regelmäßige Sperrfrist für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste (gesetzlich bisher 6 Monate) sowie durch Bezahlfernsehen gegen individuelles und pauschales Entgelt (gesetzlich bisher 12 Monate) 120 Tage nach der regulären Erstaufführung. Für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste (gesetzlich bisher 18 Monate) endet die Sperrfrist nun 12 Monate nach der regulären Erstaufführung.

Bei diesen Sperrfristen handelt es sich um Mindestfristen. Längere Sperrfristen können weiterhin individuell vereinbart werden, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung der Produktion durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt.

Zum Download: Richtlinie D. 5 Sperrfristen und Verkürzungen

Die Sperrfristen in der Übersicht

Verwertungsstufe Regelmäßige Sperrfrist Mögliche Verkürzung
(in Ausnahmefällen)
Bildträgerauswertung
(DVD/Blu-ray-Disc) /
Entgeltliche Videoabrufdienste /
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt
(TVoD/EST/SVoD/PPV) /
Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt
(Pay-TV)
120 Tage entfällt
frei empfangbares Fernsehen
(Free-TV) /
unentgeltliche Videoabrufdienste
(Free-VoD /AVOD)
12 Monate bis auf 6 Monate

Filme mit Kinostart vor dem 15. Juni 2023

Für Filme, die ihren erstmaligen Kinostart vor dem 15.06.2023 hatten, gelten weiterhin die gesetzlichen Sperrfristen.

Die Sperrfristen in der Übersicht

Verwertungsstufe Regelmäßige Sperrfrist Mögliche Verkürzung
(in Ausnahmefällen)
Bildträgerauswertung
(DVD, Blu-ray-Disc)
6 Monate 5 Monate (4 Monate)
Entgeltliche Videoabrufdienste /
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt (VOD/EST/PPV)
6 Monate 5 Monate (4 Monate)
Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt (Pay-TV) 12 Monate 9 Monate (6 Monate)
Frei empfangbares Fernsehen (Free-TV) /
unentgeltliche Videoabrufdienste
18 Monate 12 Monate (6 Monate)

Antrag auf Sperrfristverkürzung

Die Sperrfristen können bei der FFA auf Antrag des Herstellers verkürzt werden. Ein Antrag auf Sperrfristverkürzung kann erst nach Kinostart gestellt werden. Eine Verkürzung der Sperrfrist darf nicht mehr erfolgen, wenn mit der Auswertung, für die die Verkürzung beantragt wurde, bereits vor der Entscheidung über den Antrag begonnen wurde. Die Entscheidung trifft der Vorstand der FFA unabhängig von Sitzungsterminen. Für eine Sperrfristverkürzung durch die FFA und den DFFF gibt es ein gemeinsames Antragsformular.

Seit dem 1.1.2023 können Anträge auf Sperrfristverkürzungen für Filme, die eine Förderung im Rahmen der kulturellen Filmförderung der BKM erhalten haben, bei der FFA gestellt werden. Eine gesonderte Antragstellung bei der BKM entfällt.

Wir bemühen uns, dass innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang über Ihren Antrag entschieden wird. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass dies nur möglich ist, wenn Sie vollständige Unterlagen einreichen.

Hierzu gehören:

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Zustimmungserklärungen der Rechteinhaber*innen der vorgelagerten Auswertungsstufen
  • Erklärung des Senders über den geplanten Sendetermin, soweit die Verkürzung der Free-TV Sperrfrist beantragt wird
  • Erklärung des Verleihs, dass die Kinoauswertung als abgeschlossen angesehen werden kann (unter Angabe der Besuchszahlen, Anzahl der Kopien und einer Prognose der Besuchsentwicklung bis zum geplanten Auswertungsbeginn durch DVD/VOD/Pay- oder Free-TV)
  • Der*die Antragsteller*in muss zudem nachweisen, dass sich auch die weiteren Verwerter*innen ausreichend bemüht haben, den Film erfolgreich auszuwerten und die Auswertung als abgeschlossen angesehen werden kann
  • Hat nach der Kinoauswertung eine Verwertung in einzelnen weiteren Stufen nicht stattgefunden, müssen hierfür plausible Gründe angeführt werden.  Das heißt, der*die Antragsteller*in muss belegen, dass er*sie sich bemüht hat, den Film im Rahmen der üblichen Auswertungskette zu verwerten (z.B.  durch Nachweis schriftlicher Angebote an die einzelnen Verwerter*innen und der entsprechenden Antworten)

Kontakt

Ismene Finkmann

Justiziarin

Tel.: 030 27577-561

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Jeannette Batz

Assistenz

Tel.: 030 27577-565

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