Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 91 - 99 FFG
Wichtigste Voraussetzung für die FFA-Kurzfilmförderung ist, dass der Film neben der Bescheinigung der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) mindestens 15 Referenzpunkte erreicht hat. Die Referenzpunktzahl wird aus Preisen und dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals ermittelt. Weitere Referenzpunkte ergeben sich durch eine Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW), dem Deutschen Kurzfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem FFA-Kurzfilmpreis „Short Tiger“. Es werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Filme und des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets. Für die Antragsstellung sind außerdem eine BAFA-Bescheinigung und die Bestätigung über die Einlagerung im Bundesarchiv erforderlich.
Antragsberechtigt ist der*die Hersteller*in des Kurzfilms. Die Förderungen werden einmal jährlich, spätestens Ende März, zuerkannt. Die Fördermittel können für die Entwicklung und Produktion eines Kurz- oder Langfilms genutzt werden.
Die Teilnahme an Festivals, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht als Präsenzfestival durchgeführt werden können, sondern stattdessen online stattfinden, kann im Rahmen der Referenzfilmförderung unter den jeweiligen Festival-Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Jessica Deyssenroth
Förderreferentin
Tel.: 030 27577-417
E-Mail: Deyssenroth@ffa.de