Minoritärer Koproduktionsfonds
Diese Förderung ist für internationale Koproduktionen mit einer minoritären Beteiligung aus Deutschland bestimmt. Dafür stellt die FFA jährlich 1,2 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden programmfüllende Filme von herausragender künstlerischer Qualität und mit hohem Festival- und Auswertungspotenzial im In- und Ausland. Die Höchstsumme der Förderung liegt bei 400.000 Euro. Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
Antragstellung
Produzent*innen mit Firmensitz in Deutschland können Fördergelder als Zuschuss für internationale, insbesondere multilaterale Koproduktionen (abendfüllende Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme) von mindestens 79 Minuten (Kinderfilme 59 Minuten) bei der FFA beantragen, bei denen die deutsche finanzielle Beteiligung geringer ist als die des/der federführenden ausländischen Produzent*in. Die kreative und technische Beteiligung aus Deutschland an der Koproduktion sollte angemessen sein. Beabsichtigt ist die Förderung vom Filmprojekten, welche ein hohes internationales Festival- und Auswertungspotenzial vorsprechen. Deshalb sollte der/die beteiligte Regisseur*in bereits internationale A-Festivalerfahrung mit mindestens einem Kurz- oder Langfilm vorweisen können.
Dem Antrag sind u. a. das deutsche Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Drehplan, Nachweis der erworbenen Rechte, Finanzierung und Kalkulation sowie der Nachweis der Verleihzusagen für die Kinoauswertung in Deutschland und dem Land des/der Hauptproduzent*in beizufügen.
Für die Teile einer Koproduktion, die in Deutschland realisiert werden, gelten die bundesweit vereinheitlichen ökologischen Standards als Fördervoraussetzung. Die Einhaltung der Standards wird über das FFA-Serviceportal nachgewiesen. Ebenso ist für die von der deutschen Produktionsfirma zu verantworteten Teile der Koproduktion, dass beschäftigte Personal tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen zu vergüten. Für die an der Produktion beteiligten Urheber*innen sowie leistungsschutzberechtigte Künstler*innen muss die in bestehenden gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewährt werden.
Über Bewilligung und Höhe der Förderung entscheidet die FFA-Kommission. Als Förderkriterien werden insbesondere die Qualität des Drehbuchs, die zu erwartende Teilnahme an internationalen A-Festivals und damit einhergehend die Wahrnehmung auf dem internationalen Markt, die zu erwartenden Besucherzahlen und die Wirtschaftlichkeit des Projekts im In- und Ausland berücksichtigt. Die Kommission entscheidet in der Regel einmal im Jahr ausschließlich über die Anträge auf Förderung nach dem Minoritären Koproduktionsfonds.
Vor Antragstellung dürfen die Dreharbeiten nicht begonnen haben.
Förderhöhe und Finanzierungsanteil
Die Höchstsumme der Förderung liegt bei 400.000 Euro. Die Gesamtherstellungskosten des Films sollten mindestens 2 Millionen Euro betragen, der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 350.000 Euro. Bei Dokumentarfilmen sollten die Gesamtherstellungskosten mindestens 700.000 Euro betragen, der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 150.000 Euro.
Die finanzielle Beteiligung des/der deutschen Hersteller*in darf 10 Prozent nicht unterschreiten. Bitte beachten Sie, dass der deutsche Finanzierungsanteil entsprechend FFG oder internationalen Filmabkommen ggf. höher als 10 Prozent sein muss. Die Mindestbeteiligung des deutschen Finanzierungspartners sollte gewährleistet sein. Weltvertriebsgarantien und etwaige Förderungen durch Eurimages sind pro rata zwischen den beteiligten Koproduzent*innen aufzuteilen.
Die Finanzierung im Land des/der federführenden Produzent*in muss bei Antragstellung bereits zu mindestens 50 Prozent gesichert sein.
Auswertung
Die Herausbringung des Films in Deutschland und im Land des/der federführenden Produzent*in muss vorgesehen sein. Die Uraufführung des fertigen Films muss als deutscher Beitrag auf einem internationalen Festival oder in einem deutschen Kino stattfinden. Eine deutsche Fassung (Synchronisation oder Untertitelung) sowie eine barrierefreie Fassung sind herzustellen.
Dem Antrag auf Förderung nach dem Minoritären Koproduktionsfonds sind folgende Anlagen beizufügen:
- Drehbuch / Treatment (in deutscher Sprache)
- Gewerbeanmeldung / aktueller Handelsregisterauszug
- Inhaltsangabe incl. kurzer Logline
- Kalkulation
- Finanzierungsplan sowie Finanzierungsnachweise
- Nachweis, dass die Finanzierung im Land des/der Hauptproduzent*in zu 50 Prozent gesichert ist
- Nachweis der Rechte (Autorenvertrag)
- Verleihverträge/LOI für Deutschland und Land des/der Hauptproduzent*in
- Marketingkonzept mit Einschätzung der Auswertungserwartungen im In- und Ausland
- Erklärung zum Rückfall der TV-Rechte
- Koproduktionsverträge
- vorläufige BAFA
- Drehplan
- Stabliste incl. Filmografien der Regie und wichtigsten Heads of Departments
- Filmografie des Antragstellers
- Besetzungsliste incl. LOIs
- Erklärung über die Beschäftigung von Nachwuchskräften
- Anfangsbericht Ökologische Standards
- ggf. Ausnahmeanträge
Die Antragstellung erfolgt über das FFA-Serviceportal.
FAQ – Fragen & Antworten
Der Minoritäre Koproduktionsfonds richtet sich an Produzent*innen, die gemeinsam mit einem/einer Filmhersteller*in aus dem Ausland ein neues Filmprojekt planen.
Produktionsförderungen des Minoritären Koproduktionsfonds sind für internationale Koproduktionen, insbesondere multilaterale Koproduktionen, mit einer minoritären Beteiligung aus Deutschland bestimmt.
Die Förderung kann für ein neues Filmprojekt beantragt werden, bei dem die finanzielle Beteiligung aus Deutschland geringer ist als die des/der Hauptproduzent*in aus dem Ausland, aber mindestens 10 Prozent der Gesamtherstellungskosten beträgt.
Für den Film muss eine Kinoauswertung in Deutschland und im Land des/der federführenden Filmhersteller*in geplant sein. Die Uraufführung des Films muss auf einem internationalen Festival oder in einem deutschen Kino stattfinden.
Die kreative und technische Beteiligung aus Deutschland an der internationalen Koproduktion sollte angemessen sein. Spiel- und Dokumentarfilme müssen eine Mindestlänge von 79 Minuten haben, für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. Ausnahmsweise kann der Vorstand der FFA auch einen nicht programmfüllenden Film von mehr als 30 Minuten zulassen.
Die Gesamtherstellungskosten sollten mindestens 2 Millionen Euro betragen, wobei der deutsche Finanzierungsanteil 350.000 Euro übersteigen sollte. Bei Dokumentarfilmen sollten die Gesamtherstellungskosten mindestens 700.000 Euro betragen und der deutsche Finanzierungsanteil bei mindestens 150.000 Euro liegen.
Antragsberechtigt sind die Hersteller*innen im Sinne des § 40 Abs.5 und § 41 Abs.1 FFG. Diese müssen einen Sitz oder einer Niederlassung im Inland haben. Dies gilt sowohl für Einzelkaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts als auch für Personengesellschaften wie OHGs und KGs und Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs. Antragstellende Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, etc.) müssen bereits bei Antragstellung ein Stammkapital von 25.000 Euro nachweisen können.
Die maximale Förderhöhe beträgt 400.000 Euro.
Über die Anträge auf Förderung entscheidet die Kommission für die Förderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds der FFA. Die Kommission besteht aus einem Pool von 15 Mitgliedern. Die Kommission tagt pro Sitzung in unterschiedlicher Besetzung von fünf Mitgliedern, die sich in der Regel einmal im Jahr trifft. Die Sitzungs- und Einreichtermine finden Sie auf www.ffa.de unter „Förderungen“. Vor Antragstellung darf nicht mit den Dreharbeiten begonnen werden. Liegt der Drehbeginn vor der Kommissionssitzung, ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Die Antragstellung ist laufend möglich. Die auf der Website der FFA genannten Einreichfristen sind einzuhalten. Empfohlen wird eine frühere Einreichung und vorherige Rücksprache mit der FFA. Die Antragstellung erfolgt digital über das FFA-Antragsportal. Alle erforderlichen Angaben werden in die Online-Antragsverwaltung eingetragen und die unten genannten Antragsunterlagen hochgeladen. Der Antrag umfasst im Sinne des § 3 der D.16 Richtlinie folgende Unterlagen:
- Drehbuch in deutscher Sprache
- Synopsis
- Nachweis der Verfilmungsrechte (Verfilmungsvertrag, Drehbuchvertrag etc.)
- Kalkulation
- Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweise, insbesondere Nachweis der 50 Prozent geschlossenen Finanzierung des/der Hauptproduzent*in und mindestens 10-prozentige Beteiligung des/der deutschen Hersteller*in. Bitte führen Sie die ausländischen Finanzierungsbestandteile und Nachweise einzeln auf.
- Verleihzusagen für Deutschland und das Land der/des Hauptproduzent*in im Ausland sowie ein Marketingkonzept
- Drehplan, inkl. Drehtage oder Studioaufnahmen im Ausland
- Stab- und Besetzungsliste
- Filmografie des/der Antragsteller*in
- Filmografien der Regie und der Heads of Department mit Hinweis auf Festivalteilnahmen und -erfolge
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- vorläufige BAFA-Bescheinigung
- Koproduktionsverträge
- sonstige Angaben zum Projekt (Visualisierungshilfen, Trailer, Musikbeispiele)
- falls bereits vorhanden, ansonsten erst im Fall der Förderung: vorlaufende CO2-Bilanz und Anfangsbericht für den in Deutschland zu realisierenden Teil der Koproduktion gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online/VoD-Produktionen“
- Erklärung, dass es sich um ein neues Filmvorhaben handelt, das bisher noch keiner Förderungsinstitution vorlag, oder welchen Institutionen das Filmvorhaben schon vorlag unter Angabe des Sachstandes
Zusätzliche essenzielle Nachreichungen können ca. 3 Wochen vor Sitzungstermin per Upload im Antragsportal erfolgen. Die Antragsteller*innen werden automatisch an das Nachreichungsfenster erinnert. Die Nachreichung von Drehbüchern ist ausgeschlossen.
Die finanzielle Beteiligung des/der deutschen Hersteller*in darf 10 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht unterschreiten.
Im Finanzierungsplan ist vor allem die Darlegung des Eigenanteils von Bedeutung. Bitte beachten Sie, dass der Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils aufweisen muss.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte spätestens nach fünf Jahren erfolgen muss. Im Einzelfall kann der Rechterückfall mit einer Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, wenn die Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters überdurchschnittlich hoch ausfällt. Die besonderen Voraussetzungen können § 3 Abs.1 Nr.23 und 24 der D.16 Richtlinie entnommen werden. Ist ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender an der Produktion beteiligt, ist vor der Berechnung des Eigenanteils außerdem der Koproduktionsanteil des deutschen Senders vom deutschen Finanzierungsanteil abzuziehen. Das gilt nicht für die Beteiligung eines privaten Senders.
Hierzu ein Beispiel:
|
Beteiligte |
Betrag |
|---|---|
|
Deutscher Finanzierungsanteil |
1.500.000 € |
|
Abzüglich öffentl.-rechtl. TV-Koproduktionsanteil |
- 250.000 € |
|
Berechnungsschwelle |
= 1.250.000 € |
|
Erforderlicher Eigenanteil i.H. v. 5 % |
62.500 € |
Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:
- Eigenmittel (Barmittel)
- Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)
- Eigenleistungen des/der Hersteller/in
- Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen
Zu den Eigenleistungen zählen Verwertungsrechte des/der Hersteller*in an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, sowie eigene Leistungen des/der Hersteller*in (als kreative*r Produzent*in, Regisseur*in, Herstellungsleiter*in, Hauptdarsteller*in, Kameramann oder -frau).
Die Finanzierung des/der Hauptproduzent*in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent gesichert sein.
Die Mindestbeteiligung des deutschen Finanzierungspartners sollte gewährleistet sein. Weltvertriebsgarantien und etwaige Förderungen durch Eurimages etc. sind pro rata zwischen den beteiligten Koproduzent*innen aufzuteilen.
Außerdem sollten Sie beachten, dass Ihr Film zu höchstens 60 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf. In begründeten Ausnahmefällen darf der Anteil der öffentlichen Mittel höher liegen.
Die Kostenübersicht des Budgets ist in die vorgegebene Tabelle im Online-Antragsportal einzutragen. Zudem ist eine vollständige Kalkulation hochzuladen, dabei können alle marktüblichen Kalkulationsschemata verwendet werden. Hierbei sind die Höchstsätze für Produzentengage, Handlungskosten und Überschreitungsreserve wie folgt zu beachten:
- Produzent*innengage max. 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils, höchstens aber 250.000 Euro (siehe §23 der Richtlinie D.16 Minoritärer Koproduktionsfonds)
- Bei einer Mehrfachbetätigung des/der Produzent*in erfolgt eine Kürzung der Gage gemäß der Richtlinie D.16 § 23 Abs. 2 bis 4
- Eigene Leistungen des/der Produzent*in werden gemäß der Richtlinie D.16 § 23 Abs. 2 mit dem marktüblichen Preis und sachliche Leistungen des/der Produzent*in um 25 Prozent reduziert angesetzt
- Handlungskosten
max. 10 Prozent bei einem deutschen Finanzierungsanteil bis zu 5.000.000 Euro und
max. 5 Prozent ab 5.000.000,01 Euro deutschen Finanzierungsanteils
Die Handlungskosten sind bei 650.000 Euro gedeckelt. - Überschreitungsreserve von 8 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils, bis max. 10 Prozent, wenn die Produktion durch einen Completion Bond abgesichert ist oder bilaterale Verträge des/der ausländischen Produzent*in eine Überschreitungsreserve in dieser Höhe zulassen.
- Der Anteil der Studioaufnahmen außerhalb von Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz darf 30 Prozent nicht überschreiten. Ausnahmen kann der Vorstand der FFA zulassen.
Nähere Informationen zu den sog. „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie D.16 §§ 14 ff.
Hat die Kommission Ihren Antrag bewilligt, erhalten Sie eine Förderungszusage von der FFA. Die Zusage ist zwölf Monate gültig. In dieser Zeit sollte die geschlossene Finanzierung für das Projekt nachgewiesen werden. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um zwölf Monate durch den Vorstand der FFA möglich.
Bei lückenlosem Nachweis der Rechte und der geschlossenen Finanzierung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt. Die Finanzierungsanteile der ausländischen Koproduzent*innen können durch den Koproduktionsvertrag oder einen von allen Parteien unterzeichneten Finanzierungsplan nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass personelle Änderungen bei Regie, Hauptrollen und Kamera als auch des grundlegende Änderungen Drehbuchs durch die Kommission für die Förderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds genehmigt werden müssen. Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses wird mittels Teilabrufformular beantragt. Der Zuschuss wird in einzelnen Raten ausgezahlt. Dabei können 75 Prozent bei Drehbeginn, 15 Prozent bei Rohschnittabnahme und 10 Prozent nach Abschlussprüfung ausgezahlt werden. Für die Auszahlung der ersten Rate ist der Drehfortschritt durch einen Tagesbericht zu belegen. Für die Auszahlung der Rohschnittrate ist eine gemeinsame Erklärung von Produzent*in und Regisseur*in oder eine Bestätigung des beteiligten Fernsehsenders oder einer beteiligten Förderinstitution über die erfolgte Rohschnittabnahme erforderlich. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach der Schlussprüfung durch eine Prüfgesellschaft, für die eine Prüfgebühr fällig wird. Zur Schlussprüfung ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem Merkblatt, welches Sie mit dem Bescheid zugeschickt bekommen, direkt an die Prüfgesellschaft zu senden. Außerdem sind für die Schlussrate folgende Nachweise bei der FFA einzureichen:
- FSK-Bescheinigung
- BAFA-Bescheinigung
- Bescheinigung über die Einlagerung eines DCDM inklusive barrierefreier Fassung im Bundesarchiv
- Beleg-DVD
- Nachlaufende CO2-Bilanz und Abschlussbricht für den in Deutschland realisierten Teil der Koproduktion gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online/VoD-Produktionen“
Für die Tilgung des Darlehens sind die im Bewilligungsbescheid angegebenen anerkannten Herstellungskosten und die daraus resultierende Tilgungsschwelle wesentlich.
Sind neben der FFA weitere Förderer beteiligt, erfolgt die Rückzahlung entsprechend der jeweiligen Förderungsanteile und ein mit allen Förderern abgestimmter Rückflussplan ist zu erstellen.
Spätestens 6 Monate nach Kinostart muss die erste Erlösabrechnung mit Hilfe des Erlösformulars, das auf unserer Homepage zu finden ist, erfolgen. Die Verpflichtung zu Abrechnung und Tilgung erlischt bei vollständiger Rückführung des Darlehens, spätestens jedoch 10 Jahre nach Kinostart.
Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:
Darstellung eines Rückflussplans bei einer Finanzierungsbeteiligung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt:
|
Förderer |
Erlöse |
|---|---|
|
gewährtes FFA-Darlehen |
250.000 € |
|
Anerkannte Herstellungskosten |
2.000.000 € |
|
Abzüglich öffentl.-rechtl. TV-Koproduktionsanteil |
- 250.000 € |
|
Berechnungsschwelle |
= 1.750.000€ |
|
Erforderlicher Eigenanteil i.H. v. 5 % |
87.500€ |
Rückflussplan:
| Rang | Erlöse von... | ...bis | Produzent | Anteil | FFA | Anteil |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Rang | 0€ | 87.500€ | 87.500€ | 100% | 0€ | 0% |
| 2. Rang | 87.500€ | 587.500€ | 250.000€ | 50% | 250.000€ | 50% |
| 3. Rang | ab 587.500€ | 100% | 0% |
Fällige Tilgungen sind an die FFA zu zahlen.
Die Förderung nach dem Minoritären Koproduktionsfonds erfolgt auf Grundlage der §§ 2 Nr. 5 und 4 FFG sowie der Richtlinie D.16 Minoritärer Koproduktionsfonds. Den Gesetzestext, die Richtlinie D.16 sowie weitere Informationen finden Sie unter www.ffa.de/rechtsgrundlagen.html.
Fragen zu ökologischen Standards
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website der FFA im Bereich Nachhaltigkeit sowie in den FAQs zum Thema Ökologische Standards. Fragen zum Thema Nachhaltigkeit bitten wir Sie, direkt an die zuständigen Kolleg*innen zu richten.
| Einreichung bis | Sitzung am |
|---|---|
| 02.03.2026 | 07.05.2026 |