Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 100 - 114 FFG
Einen Antrag auf Drehbuchförderung können Autor/innen dann allein stellen, wenn zuvor zwei Kinoproduktionen nach ihrem Drehbuch verfilmt und in europäischen Kinos ausgewertet wurden.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss der Antrag gemeinsam mit einem/einer Produzent/in mit Firmensitz in Deutschland eingereicht werden. Der/Die Produzent/in muss mindestens einen Kinofilm, der in Deutschland ausgewertet wurde, hergestellt haben. Zum Antrag gehören unter anderem ein Treatment, eine einseitige Inhaltsangabe und eine ausgearbeitete Dialogszene in deutscher Sprachfassung.
Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Zulässig hingegen sind Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, sofern sie nicht ausschließlich die Drehbuchentwicklung betreffen.
Anträge auf Drehbuchfortentwicklung können Autor/innen nur gemeinsam mit dem/der Hersteller/in des Films stellen. Bedingung für die Antragstellung ist, dass bereits ein Drehbuch des/der Autor/in verfilmt und in einem europäischen Kino aufgeführt wurde. Ebenso muss der/die Produzent/in mindestens einen Film hergestellt und im Kino aufgeführt haben. Weiterhin darf die Fortentwicklung des Drehbuchs von keiner anderen Stelle gefördert werden. Die Drehbuchfortentwicklung wird durch einen Experten der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung begleitet. Jedes Jahr kann die FFA bis zu zehn Drehbuchfortentwicklungen unterstützen. Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet in der Regel sechs- bis achtmal im Jahr.
Birthe Klinge
Förderreferentin
Tel.: 030 27577-416
Fax: 030 27577-444
E-Mail: klinge@ffa.de
Jule Wolff
Förderreferentin
Tel.: 030 27577-426
Fax: 030 27577-444
E-Mail: j.wolff@ffa.de