Barrierefreiheit

Menschen mit Behinderung sollen genauso wie Menschen ohne Behinderung ihre Freizeit vielfältig und abwechslungsreich gestalten können. Dazu gehört auch die barrierefreie Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen.

Barrierefreiheit im Kino

Die Kinoförderung fördert Modernisierungsmaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit in Kinos im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Hierzu gehören beispielsweise die Herstellung einer barrierefreien Sanitäranlage, die Anschaffung und der Einbau von Technik für Seh- und Hörbehinderte, die Herstellung einer barrierefreien Website, sowie Rampen und Fahrstühle.

Produktions- und Verleihförderung

Verpflichtung der Herstellung und Zugänglichmachung einer barrierefreien Fassung

Wer eine Bundesförderung erhält, ist verpflichtet, alle Endfassungen des Films als barrierefreie Fassung herzustellen und diese bis zur Erstaufführung auf allen Verwertungsstufen im Inland zugänglich zu machen (FFG, § 46 Abs. 1 bzw. § 32 der Richtlinie zur jurybasierten kulturellen Filmförderung). Bei Förderhilfen für den Verleih von Filmen gilt dies nur für die Verwertungsstufen, für die das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat. Förderhilfen für die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.

Die Kosten für die Herstellung und Zugänglichmachung werden anerkannt.

Warum gibt es diese Verpflichtung?

Durch die verpflichtende Regelung zur Herstellung und Zugänglichmachung der barrierefreien Fassungen wird ein wichtiger Beitrag zur sozialen und kulturellen Integration blinder, sehbehinderter, gehörloser und hörgeschädigter Menschen geleistet. Auch im Filmbereich sollte der Leitgedanke der UN-Behindertenrechtskonvention, die Inklusion, verfolgt werden: Menschen mit Behinderungen und ihre Belange sollten von Anfang an mit einbezogen werden. Es geht um ihre gleichberechtigte Teilhabe am Kulturgut Film. Die Regelung ist daher auch im Lichte des Artikels 30 der UN-Behindertenrechtskonvention zu sehen, nach welchem die Teilhabe behinderter Menschen am kulturellen Leben, insbesondere auch der Zugang zu Filmen, sicherzustellen ist.

Was gehört zu einer barrierefreien Fassung?

Eine barrierefreie Fassung umfasst neben einer komplett untertitelten Fassung für hörgeschädigte Personen auch eine Audiodeskription für sehgeschädigte Personen inklusive eines verständlichen Dialogs in deutscher Sprache. Für Filme, deren Originalsprache nicht Deutsch ist, besteht seit 2025 zwar keine Verpflichtung zur Herstellung einer deutschen Synchronfassung mehr, ein deutscher Dialog für die Audiodeskription ist aber trotzdem erforderlich. Dies sollte bereits in der Kalkulation bedacht werden.

Empfehlungen für Standards barrierefreier Fassungen finden sie hier.

Wie kann eine barrierefreie Fassung bereitgestellt werden?

Über technische Vorrichtungen in (wenigen) Kinos und/oder kinounabhängige Apps können barrierefreie Fassungen für alle Verwertungsstufen zugänglich gemacht werden.

Wie kann die Herstellung und Zugänglichmachung der barrierefreien Fassung nachgewiesen werden?

Die Herstellung und Zugänglichmachung kann z.B. durch die Vorlage der Rechnung einer kinounabhängigen App nachgewiesen werden. Bei der Produktionsförderung von Kurz- und Langfilmen sind die Nachweise zur Schlussprüfung zu erbringen. Sie werden in der Schlusskostenprüfung durch die PWC angefordert und geprüft. Bei der Verleihförderung ist der Nachweis vor Auszahlung der ersten Rate der zuständigen Referent*in vorzulegen.

Was passiert, wenn barrierefreie Fassungen nicht hergestellt und/oder zugänglich gemacht werden?

Eine Förderung kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt wird.

Die Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen ist Fördervoraussetzung. In der Verwendungsnachweisprüfung am Ende des Projekts wird die Einhaltung dieser Voraussetzung durch z.B. die Vorlage von Rechnungen (s.u.) überprüft.

In welchen Fällen kann eine Ausnahme beantragt werden?

Die Befreiung von der Herstellung und Zugänglichmachung einer barrierefreien Fassung kann grundsätzlich nur für „schwierige Projekte“ im Sinne der EU-Kommission beantragt werden. Ist die Herstellung einer sinnvollen barrierefreien Fassung aufgrund der Machart, zum Beispiel einer besonderen Audiovisualität, unmöglich, kann in Sonderfällen eine Ausnahme bzw. Teilausnahme beantragt werden. Darüber hinaus ist ein sehr niedriges Budget und eine damit einhergehende Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die Herstellung und Zugänglichmachung einer barrierefreien Fassung Voraussetzung für ein Ausnahme oder Teilausnahme.

Kontakt

Ein Foto von Julia Niethammer

Julia Niethammer

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-427

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Was kann noch für einen besseren Zugang von seh- und hörgeschädigten Menschen zu (Kino)Filmen getan werden?

Über die Verfügbarkeit barrierefreier Fassungen sollte an geeigneten Stellen informiert werden. Wir empfehlen hierzu unter anderem den Eintrag auf der Website Filme – Kino für alle.

www.kinofueralle.de

Kontakt

Ein Foto von Nadja Lischewski

Nadja Lischewski

Referentin des Vorstandes /
Nachhaltigkeit, Chancengerechtigkeit

Tel.: 030 27577-436

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