Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds

Für die Entwicklung neuer Koproduktionen stellt der deutsch-französische Projektentwicklungsfonds jährlich 200.000 Euro bereit. Die Filmförderungsanstalt (FFA) und das Centre national du cinéma et de l’image animée (CNC) beteiligen sich jeweils zur Hälfte mit 100.000 Euro. Der Fokus liegt auf Projekten von jungen Talenten.

Die Förderung beträgt höchstens 50.000 Euro und darf maximal 70 Prozent der Ausgaben für die Entwicklung umfassen. Antragsberechtigt sind in Deutschland und Frankreich ansässige Produzent*innen, die eine professionelle Filmausbildung abgeschlossen haben oder über Erfahrungen im Filmbereich verfügen. Für mindestens eine*n Antragsteller*innen muss das beantragte Projekt der erste oder zweite Kinofilm sein.

Förderanträge müssen zeitgleich gestellt werden. Deutsche Produzent*innen stellen den Förderantrag bei der FFA, französische Produzent*innen beim CNC.

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Die FFA empfiehlt Produzent*innen vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch mit einer*m unserer Förderreferent*innen wahrzunehmen. Für die Beantragung der Projektentwicklungsförderung werden keine Drehbuchfassungen akzeptiert. Bitte reichen Sie ein Treatment und eine ausgearbeitete Dialogszene ein.

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Antragstellung

Für welche Vorhaben kann Projektentwicklungsförderung zum "Minitraité" gewährt werden?

Sie entwickeln einen neuen Kinofilm gemeinsam mit einem französischen Partner und für Sie als Produzent*in oder für Ihren französischen Partner handelt es sich dabei um den ersten oder den zweiten Kinofilm?

Für ein solches Vorhaben können Sie eine Projektentwicklungsförderung von der FFA nach der Ergänzungsvereinbarung zum so genannten „Minitraité“ erhalten. Mit Unterzeichnung der Verbalnote vom 19.01.2015 ist ein Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Filmabkommen in Kraft getreten, welches die Entwicklung von Koproduktionen zwischen beiden Staaten zum Gegenstand hat.

Das Gesamtvolumen dieser Förderung liegt jährlich bei 200.000 Euro und wird jeweils hälftig von deutscher und französischer Seite bereitgestellt.

Wer kann die deutsch-französische Projektentwicklungsförderung beantragen?

Die Förderung richtet sich an junge bzw. wenig erfahrene Filmschaffende. Sie ist bestimmt für den ersten oder zweiten Kinofilm eines (deutschen oder französischen) Koproduzenten, wobei der andere Koproduzent über mehr Erfahrung verfügen kann.

Wie viel Förderung kann beantragt werden?

Pro Projekt können bis zu 50.000 Euro bewilligt werden, wobei die bewilligte Summe 70% der Projektentwicklungskosten nicht überschreiten darf. Der Anteil an öffentlichen Geldern in der Finanzierung der Projektentwicklung darf insgesamt 80 Prozent nicht überschreiten. Die Förderung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Im Anschluss an die Entwicklung kann für das geförderte Projekt ebenfalls eine Produktionsförderung nach dem deutsch-französischen Abkommen (Minitraité) beantragt werden. Eine entsprechend gewährte Produktionsförderung wird dann um die gewährte Entwicklungsförderung gekürzt.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Förderung muss zeitgleich vom deutschen Produzenten bei der FFA und vom französischen Koproduzenten beim CNC in Frankreich eingereicht werden. Der Antrag muss zum jeweiligen Einreichtermin vollständig mit allen geforderten Anlagen vorliegen, damit die Vergabekommission in der folgenden Sitzung darüber entscheiden kann.

Die Einreichung bei der FFA erfolgt postalisch und besteht aus:

  • 1 Antragsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich im Original unterschrieben
  • 4 Ausdrucke der kompletten Antragsunterlagen

Bitte schicken Sie uns den kompletten Antrag zusätzlich per Mail mit allen Anlagen im PDF-Format unter Angabe der Anlagenummern. Zur Antragstellung muss zumindest ein Deal Memo über das Co-Development des deutschen und französischen Produzenten vorliegen. Das Treatment sowie alle inhaltlich relevanten Anlagen (z.B. Producers Note) müssen in deutscher Sprache vorliegen. Verträge (Co-Development, Rechteerwerb) können auch in Englisch oder Französisch ausgestaltet sein. Referenzfilme, Teaser oder Trailer senden Sie bitte in 4-facher Ausfertigung an die FFA oder stellen Sie per Mail als Sichtungs-oder Downloadlinks zur Verfügung.

Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?

Nachdem die Kommission über die Anträge entschieden hat, darf mit der Maßnahme begonnen werden. In besonders begründeten Fällen kann auf Antragstellung des Produzenten und nach Einreichtermin ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Projekte, mit deren Entwicklung schon vor dem Einreichdatum begonnen wurde, müssen die hier beantragte Maßnahme (Stufe der Entwicklung) klar inhaltlich und kostenseitig von den vorherigen Arbeiten abgrenzen.

Was ist beim Finanzierungsplan zu beachten?

Im Finanzierungsplan muss zum einen dargelegt werden, dass die Obergrenze an zulässigen öffentlichen Geldern (max. 80 Prozent) eingehalten wird und zum anderen, dass der notwendige Eigenanteil des Produzenten (mind. 5 Prozent) gegeben ist. Der Eigenanteil kann erbracht werden durch Eigenmittel (Barmittel), Fremdmittel (unbedingt
rückzahlbare Darlehen) und Rückstellungen (persönliche Leistungen des Herstellers). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Finanzierung der Projektentwicklung darzustellen. Wenn es schon aus beiden Ländern Finanzierungen gibt, dann empfiehlt sich eine Aufteilung nach Ländern. Wenn die Entwicklungsförderung nur aus einem Land heraus finanziert wird, kann dies auch so dargestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Projekte, sobald sie in die Produktion gehen, den Anforderungen an die im Koproduktionsabkommen dargestellten Mindestanteile aus beiden Ländern (80 / 20) entsprechen müssen.

Beispiel 1
(bewilligt werden 30.000€, die zwischen Deutschland und Frankreich aufgeteilt werden können)

  Gesamt in € Vor Förderantrag Ab jetziger Maßnahme Anteil an Maßnahme
Frankreich
Dt.-Frz. Entwicklung,
       
anteilig 15.000,00 0,00 15.000,00 26%
Barmittel 2.165,00 1.165,00 1.000,00 2%
Rückstellung 4.000,00 0,00 4.000,00 7%
regionale Förderung 3.000,00 0,00 3.000,00 5%
Frankreich gesamt 24.165,00 1.165,00 23.000,00 39%
         
Deutschland        
MEDIA Dev.* 40.000,00 25.714,00 14.286,00 24%
Dt.-Frz. Entwicklung,        
anteilig 15.000,00 0,00 15.000,00 26%
Barmittel 6.300,00 3143,00 3157,00 5%
Rückstellung 3.000,00 0,00 3.000,00 5%
Deutschland gesamt 64.300,00 28.857,00 35.443,00 61%
GESAMT 88.465,00 30.022,00 58.443,00 100%
         
      Förderquote 56%

*Mittel, die unmittelbar aus EG-Programmen wie MEDIA gewährt werden, sind bei der Berechnung der Höchstgrenzen an Beihilfen nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel 2
(hier wird die Entwicklung komplett aus Deutschland finanziert)

  Gesamt in € Vor Förderantrag Ab jetziger Maßnahme Anteil an Maßnahme
Deutschland        
Dt. Frz. Entwicklung 35.000,00 0,00 35.000,00 70%
Barmittel 20.000,00 5.000,00 15.000,00 30%
Gesamt 55.000,00 5.000,00 50.000,00 100%

 

Was ist bei der Kalkulation zu beachten?

Die Kalkulation sollte die Kosten detailliert und nachvollziehbar darstellen und sowohl die französischen als auch die deutschen Kosten erkennbar machen.

Förderungswürdig sind alle mit der Entwicklung verbundenen Ausgaben, insbesondere:

  • Rechteerwerb, Optionen auf Rechteerwerb
  • Autorenhonorare für die weitere Überarbeitung des Drehbuchs soweit diese im Zeitraum der Maßnahme
    zur Auszahlung kommen
  • Vergütungen des Produktions-, Regie- und Ausstattungsteams für Recherche, Motivsuche, Kalkulationsund Drehplanerstellung soweit diese im Zeitraum der Maßnahme zur Auszahlung kommen
  • Reisekosten für die Entwicklung des Vorhabens
  • Rechtsberatungskosten
  • Übersetzungskosten
  • ggf. Erstellung eines Storyboards, Ausstattungskonzepts und/ oder Marketingkonzepts
  • ggf. Erstellung eines Teasers/ Moodfilms
  • Produzentenhonorar bis max. 5% der Entwicklungskosten (ohne Ansatz der Gage)
  • Handlungskosten bis max. 7,5%

Bei Trickfilmen können über die oben aufgeführten Kosten hinaus berücksichtigt werden:

  • Kosten für die grafische Entwicklung
  • Kosten für die Produktion eines Pilotfilms

Berücksichtigt werden nur Kosten, die vor dem ersten Drehtag und nach Einreichung des Förderantrags entstanden sind mit Ausnahme von Kosten für den Erwerb von Options- und Verfilmungsrechten (Roman, Theater, Oper, etc.).

Wer entscheidet über Ihren Antrag?

Über den Antrag entscheidet die Deutsch-Französische Kommission, die aus drei deutschen und drei französischen Mitgliedern besteht. Die Kommission tagt ca. dreimal im Jahr, wobei der neue Einreichtermin jeweils auf der aktuellen Fördersitzung festgelegt und im Anschluss auf der FFA-Homepage veröffentlicht wird.

Geförderte Projekte

Wann bekommen Sie den Förderbescheid?

Wurde Ihr Projekt von der Kommission gefördert, erhalten Sie direkt im Anschluss an die Fördersitzung eine Förderzusage. Sie haben nun 9 Monate Zeit, die Finanzierung zu schließen und alle notwendigen Unterlagen für den Bescheid einzureichen. Sollte die Zeit nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen.

Sobald Sie den lückenlosen Nachweis der Rechte und der geschlossenen Finanzierung Ihres Projektes nachweisen können, wird der Bewilligungsbescheid ausgestellt.

Was müssen Sie tun, damit die bewilligten Fördergelder ausgezahlt werden?

Die Förderung wird in zwei Raten ausgezahlt. Dabei können 90 Prozent sofort nach Einverständniserklärung zum Förderbescheid, Beginn der Maßnahme und Abruf der Rate ausgezahlt werden. Die restlichen 10 Prozent werden nach Abschluss der Maßnahme und erfolgter Schlusskostenprüfung ausgezahlt.

Die Schlusskostenprüfung erfolgt durch die FFA, folgende Nachweise sind einzureichen:

  • Endgültiges Drehbuch / Treatment
  • Schlusskostenaufstellung (Gegenüberstellung PLAN / IST)
  • Finanzierungsplan
  • Bei Anforderung von Stichproben, entsprechende Verträge, Rechnungen und Zahlungsbelege
  • Erklärung zum Sachstand und über den weiteren Fortgang des Projektes
  • Erklärung der beiden Koproduzenten, ob die Arbeit gemeinsam fortgesetzt werden soll / wird
Wann sind die Fördermittel zurückzuzahlen?

Führt die Projektentwicklung zu einer deutsch-französischen Koproduktion und der Verwendungsnachweis der geförderten Maßnahme wurde erbracht, so gilt die Förderung als Zuschuss. Wird für die aus der Projektentwicklung entstehende deutsch-französische Koproduktion eine Projektförderung nach dem Minitraité gewährt, wird der Zuschuss mit der Förderung verrechnet.

Führt die geförderte Projektentwicklung zu einer Produktion, die weder eine deutsch-französische Koproduktion im Sinne des Abkommens noch eine Koproduktion im Rahmen des europäischen Übereinkommens darstellt, so ist die Förderung unbedingt zurück zu zahlen.

Wird die Projektentwicklung vollständig abgerechnet und es entsteht kein Film aus der geförderten Maßnahme, so gilt die Förderung als Zuschuss.

Kontakt

Birthe Klinge

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-416

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