Verwendung von Referenzmitteln für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals

§§ 61–88, 89–101, 102–113 FFG, Richtlinie D.4

Referenzmittel können im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. Dabei können auf Antrag bis zu 75 Prozent der zuerkannten Referenzfördermittel, insgesamt für dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Jahren jedoch nicht mehr als 500.000 Euro (Produzent*innen, Verleiher*innen) und 100.000 Euro (Kurzfilmer*innen), abgerufen werden.

Über Ihren Antrag entscheidet der Vorstand der FFA.

Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films bzw. Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:

Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Langfilm Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Kurzfilm

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FAQ – Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen

Was ist unter „Referenzmittel“ zu verstehen?

Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).

Wie funktioniert die Referenzförderung der FFA?

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films bzw. Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.

Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:

Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Langfilm Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Kurzfilm
Wie lange können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von drei Jahren (Produzent*innen, Verleiher*innen) oder zwei Jahren (Kurzfilmer*innen) nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Werden die Gelder nicht innerhalb von drei bzw. zwei Jahren abgerufen, verfallen sie automatisch.

Wofür können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Verwendung von Referenzmitteln für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Referenzmittel im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals zu verwenden. Dabei können auf Antrag bis zu 75 Prozent der zuerkannten Referenzfördermittel, insgesamt für dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Jahren jedoch nicht mehr als 500.000 Euro (Produzent*innen, Verleiher*innen) und 100.000 Euro (Kurzfilmer*innen), abgerufen werden. Die Maximalbeträge gelten jedoch mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten und beantragten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000,00 Euro nicht übersteigt.

Über Ihren Antrag entscheidet der Vorstand der FFA.

Welche Hinweise sind zu De-minimis-Beihilfen zu beachten?

Was sind De-minimis-Beihilfen?

Die De-minimis-Beihilfen sind europarechtliche Vorgaben. Ziel ist es den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen. Folglich sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich europarechtlich verboten. Dies begründet sich darin, dass sie für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen darstellen, die eine solche Zuwendung nicht erhalten.

Die De-minimis-Beihilfen stellen eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen europarechtlichen Verbot dar. Da bei dieser Art der Beihilfen bestimmte Förderhöhen nicht überschritten werden, wird davon ausgegangen, dass somit eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen ist. Dadurch müssen die De-minimis-Beihilfen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

Die Beihilfen werden anhand unterschiedlicher Wirtschaftssektoren kategorisiert. Vorliegend einschlägig ist die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Dies stellt die Allgemeine De-minimis-Beihilfe dar. Weitere De-minimis-Beihilfen werden anhand der Verordnungen für den Agrarsektor, Fischerei- und Aquakultursektor oder Dienstleistungen, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) vergeben.

Welche Parameter müssen eingehalten werden?

Bei der vorliegend einschlägigen Allgemeinen De-minimis-Beihilfe darf innerhalb von einem Zeitraum von drei Jahren der Schwellenwert von 300.000,00 Euro nicht überschritten werden.

Sämtliche De-minimis-Beihilfen werden für die Bewertung addiert. Erhält und erhielt ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet werden.

Der Bemessungszeitraum von drei Jahren wird als “rollend” beschrieben. Darunter ist zu verstehen, dass die Drei-Jahresfrist für jede Bewilligung einzeln angesetzt wird und somit auch jeweils abläuft. Der maßgebliche Zeitpunkt ist das Datum des Zuwendungsbescheids.

Beispiel:

Ein Unternehmen bekommt in den ersten drei Jahren folgende Zuwendungen:

Um den Schwellenwert nicht zu übersteigen, darf das Unternehmen im 4. Jahr De-minimis-Beihilfen bis zu einem Wert von 70.000 Euro bekommen, im 5. Jahr bis 90.000 Euro usw.

Entscheidend sind immer die der Zuwendung voran gegangenen drei Jahre. Dabei wird auf den Tag der Bewilligung abgestellt.

Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung für sich und ggf. auch für den Unternehmensverbund eine vollständige Übersicht über die im jeweils maßgeblichen Zeitraum erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar.

Zudem ist die De-minimis-Bescheinigung von dem oder der Empfangenden 10 Jahre lang nach Gewährung aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder gewährenden Stelle vorzulegen.

Der Unternehmensbegriff im Sinne der De-minimis-Beihilfe

Wichtig ist, dass bei der Berechnung der Höchstförderung nicht nur das beantragende Unternehmen, sondern ggf. der gesamte Unternehmensverbund berücksichtigt wird. Die Allgemeine De-minimis-Verordnung definiert in § 2 Abs.2 für die Zwecke der Verordnung einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen.

Als ein einziges Unternehmen sind somit diejenigen Unternehmen zu definieren, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

  • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner/Anteilseignerinnen oder Gesellschafter/Gesellschafterinnen eines anderen Unternehmens,
  • Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
  • Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
  • Ein Unternehmen, das Anteilseigner/Anteilseignerin oder Gesellschafter/Gesellschafterin eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einem mit anderen Anteilseigner/Anteilseignerinnen oder Gesellschaftern/Gesellschafterinnen dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern/Anteilseignerinnen oder Gesellschaftern/Gesellschafterinnen aus.

Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De- minimis-Verordnungen betrachtet.

Unternehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, werden als nicht miteinander verbunden eingestuft.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme werden die zuvor gewährten De-minimis-Beihilfen aller beteiligter Unternehmen addiert, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des Schwellenwerts führt.

Merkblatt De-minimis-Beihilfen
Um was handelt es sich beim Eigenkapital?

Der Begriff des Eigenkapitals ist in § 266 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert und erfasst neben dem gezeichneten Kapital einer Gesellschaft auch die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, den Gewinn- oder Verlustvortrag sowie den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag.

Sie haben die Möglichkeit, entweder das gezeichnete Kapital, die Kapital- oder die Gewinnrücklagen mit den Förderhilfen zu erhöhen. Als Aufstockung des Eigenkapitals gilt im Falle eines Verlustausweises auch die Verringerung der Verlustvorträge, sofern die gewährten Zuschüsse der FFA als liquide Mittel für die Dauer von mindestens drei Jahren vorhanden und nachgewiesen sind.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Steuerberatung, welche Art der Eigenkapitalerhöhung für Ihr Unternehmen am sinnvollsten ist.

Die Fördermittel können nicht für die Gründung des Unternehmens und nicht zur Bildung des Stammkapitals (gezeichneten Kapitals) verwendet werden.

Wie kann die Verwendung der Mittel beantragt werden?

Die Verwendung von zuerkannten Referenzmittel für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal zu stellen.

Zur Nutzung des Antragsportals müssen Sie sich zunächst im FFA-Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen.

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Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist die Person bzw. Firma, welcher die Referenzmittel zuerkannt wurden.

Eine Übertragung von Referenzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Anträge können fortlaufend innerhalb der Dreijahresfrist bzw. Zweijahresfrist gestellt werden.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Abruf der Referenzmittel benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Darstellung, inwiefern sich die beantragte Kapitalaufstockung für die Firma langfristig strukturverbessernd auswirken soll
  • Darlegung über die geplante Entwicklung der Firma in Bezug auf die Vorbereitung / die Produktion / den Absatz (Verleih) von neuen Filmprojekten (Aufstellung oder Übersicht)
  • Erklärung bzgl. aller dem Unternehmensverbund innerhalb der letzten drei Jahre gewährten und beantragten De-minimis-Beihilfen (Angabe in Antragsformular)
  • Vollständiger Jahresabschluss des Vorjahres (von Steuerberatung erläutert)
  • Aktuelle BWA des Jahres der Antragstellung
  • Aktuelle SUSA des Jahres der Antragstellung
  • Ggf. Übersicht zu den Gesellschafter*innen (sofern dies nicht aus dem Jahresabschluss hervorgeht)

Hinweis:

Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn die Aufstockung des Eigenkapitals unangemessen niedrig ist, es sich um ein insolvenzgefährdetes Unternehmen handelt oder der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten und beantragten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000,00 Euro übersteigt.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach Antragstellung sind alle zum Erlass des Auszahlungsbescheids notwendigen Nachweise zeitnah vorzulegen.

Wenn sich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken ergeben, wird ein Auszahlungsbescheid erlassen. In begründeten Fällen kann die Prüfung der Unterlagen von einer externen Steuerberatung durchgeführt werden. Erst nach Vorlage des Auszahlungsbescheids, können die Fördermittel ausgezahlt werden.

Wann kann die FFA die beantragten Fördermittel auszahlen und was müssen Sie dafür tun?

Die Auszahlung erfolgt in einer Rate nach Vorlage des Gesellschafterbeschlusses unter Einbeziehung der in den folgenden genannten Bedingungen. Sehen Sie hierzu auch die Anlage Ihres Auszahlungsbescheides.

Vorab zur Information (Der Gesellschafterbeschluss ist erst vorzulegen, wenn ein Auszahlungsbescheid erlassen wurde!):

  • Der*Die Antragsteller*in muss versichern, dass die vorgenannten Fördermittel allein der Gesellschaft als Unternehmen zum Zwecke der Kapitalerhöhung und nicht den einzelnen Gesellschafter*innen ertragsmäßig zufließen oder in sonstiger Weise ausgeschüttet werden.

  • Der*Die Antragsteller*in muss sich ferner verpflichten, dass, soweit aus den vorgenannten Fördermitteln Erträge generiert werden, diese in die Gesellschaft bzw. die von der Gesellschaft herzustellenden bzw. vertriebenen Filme investiert werden.

  • Der*Die Antragsteller*in stimmt zu, für die Dauer von mindestens 3 Jahren ab Auszahlung der Fördermittel die Kapitalerhöhung in Höhe der gewährten Fördermittel aufrechtzuerhalten und das Eigenkapital insoweit nicht herabzusetzen, unbenommen bleibt die Befugnis zu weiteren Kapitalerhöhungen.

  • Der*Die Antragsteller*in verpflichtet sich, neben den ohnehin bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, zum Erhalt des Eigenkapitals und zur Unterlassung jedweder Entnahme oder Auszahlung der zum Zwecke der Eigenkapitalerhöhung gewährten Fördermittel an ihn, an sonstige Gesellschafter*innen oder in sonstiger Weise.

  • Der*Die Antragsteller*in verpflichtet sich, der Regelung gemäß des Grundsatzes der Richtlinie D. 4 nachzukommen und die wirtschaftliche Struktur des Unternehmens zu verbessern und ihre Kreditwürdigkeit im Hinblick auf zukünftige Filmprojekte zu stärken und somit zur langfristigen Stabilisierung der Produktions- bzw. Verleihtätigkeit beizutragen. Dies bedeutet, dass die Fördermittel grundsätzlich nur für das Kerngeschäft verwendet werden dürfen.
Was haben Sie nach Erhalt des Förderbetrages zu beachten?

Nach Erhalt des Förderbetrages ist dieser unverzüglich durch die Vorlage eines Kontoauszugs und Erklärung Ihrer Steuerberatung zu bestätigen. Sofern Sie die Referenzmittel zur Erhöhung des gezeichneten Kapitals (Stammkapital) erhalten haben, ist zusätzlich eine notarielle Erklärung und der Nachweis über die Eintragung im Handelsregister vorzulegen.

Es ist sicherzustellen, dass die Eigenkapitalerhöhung nominell für mindestens drei Jahre bestehen bleibt. Hierfür sind der FFA die von Ihrer Steuerberatung erstellten Jahresabschlüsse vorzulegen.

Was müssen Sie tun, damit Referenzmittel für sonstige Kapitalaufstockungen ausgezahlt werden?

Wenn Sie in einer anderen Rechtsform als der GmbH organisiert sind, setzen Sie sich bitte mit der FFA in Verbindung, um sich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der nicht nur kurzfristigen Aufstockung des Eigenkapitals zu informieren. Bitte informieren Sie sich zudem vorab bei Ihrer Steuerberatung, welche Art der Eigenkapitalerhöhung für Ihr Unternehmen am sinnvollsten ist.

Sie möchten sich über die rechtlichen Grundlagen der Förderungen informieren?

Die Auszahlung der Referenzmittel erfolgt auf Grundlage der §§ 61 – 88, 89 – 101, 102 - 113 FFG sowie der Richtlinie Richtlinie D.4. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:

FFG Richtlinie D.4 Eigenkapitalerhöhung

Kontakt

Auszahlung

Jessica Deyssenroth

Förderreferentin
Eigenkapitalerhöhung

Tel.: 030 27577-417

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