Zuerkennung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme

Die FFA unterstützt Produzent*innen von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren auf der zweiten Stufe die Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass ein von Ihnen produzierter Film erfolgreich ausgewertet wurde. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der erreichten Gesamtreferenzpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller und des Gesamtförderbudgets, dessen Höhe jährlich variiert. Referenzpunkte können über Zuschauererfolge oder Festivalerfolge erreicht werden.

  • Ein programmfüllender Spielfilm benötigt mindestens 25.000 Referenzpunkte
  • Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilme müssen mindestens 10.000 Referenzpunkte erreichen

Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai, zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können.

Antragsfrist
Der Antrag auf Zuerkennung muss bis spätestens 1. März desselben Kalenderjahres gestellt werden. Anträge, die nach diesem Datum gestellt werden, werden erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt.

Stufe 2: Verwendung des Zuschusses

Die jeweils zuerkannten Referenzmittel können über einen Antrag auf Auszahlung vom Hersteller, der drehbuchschreibenden oder regieführenden Person eigenverantwortlich zur Realisierung neuer Projekte verwendet werden. Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.

Ein Teil der Referenzmittel kann auch für die Vorbereitung eines Films oder für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. Weitere Informationen sind unter "FAQ - Fragen und Antworten" und in den entsprechenden Richtlinien verfügbar.


Hinweis zur Beantragung von Referenzfilmförderung

Erstanträge für Filme mit Kinostart vor dem Jahr 2024 können im neuen Serviceportal der FFA eingereicht werden.

Produzent*innen von Filmen mit Kinostart im Jahr 2024, die erstmals einen Antrag auf Referenzmittel stellen wollen, können ihre Unterlagen bei der FFA einreichen. Gemeldet werden können die endgültig abgerechneten Kinobesuche des Referenzjahres sowie die Festivalerfolge gemäß der geltenden Richtlinie. Antragsfrist ist der 1. März 2025.

Voraussetzung für die Nutzung des neu eingeführten FFA-Serviceportals ist eine vorherige Registrierung – erst nach Freischaltung des Accounts durch die FFA kann das Portal für die digitale Antragseinreichung genutzt werden.


Webinare zur Referenzförderung nach dem FFG 2025

Eine Antragsberatung für Referenzförderung wird zur Zeit zum untenstehenden Termin angeboten. Wählen Sie sich bei Interesse gern über den entsprechenden Link zur digitalen Konferenz per Microsoft Teams ein:

Webinar zur Zuerkennung von Referenzförderung, Schwerpunkt Produktion Langfilm und Verleih

Donnerstag, 29.01.2026 / 11:00 Uhr
Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 387 031 761 577 22
Passcode: fP7F5of2

FAQ – Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen

Wie erfolgt die Referenzfilmförderung grundsätzlich?

Die FFA unterstützt Produzent*innen von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren auf der zweiten Stufe die Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Sie möchten sich über die rechtlichen Grundlagen der Förderungen informieren?

Die Referenzproduktionsförderung erfolgt auf Grundlage der §§ 61 - 73 FFG sowie der Richtlinie D.1. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:

FFG Richtlinie D.1

Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln

Welche Voraussetzungen gelten bei der Antragstellung?

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass ein von Ihnen produzierter Film erfolgreich ausgewertet wurde. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der erreichten Gesamtreferenzpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller*innen und des Gesamtförderbudgets, dessen Höhe jährlich variiert. Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai, zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können (s. auch „Stufe 2“).

Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?

Produzent*innen bzw. Hersteller*innen mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland sind berechtigt Referenzförderung zu beantragen. Drehbuchschreibende und regieführende Personen werden bei der Referenzförderung im Antrag vom Hersteller*in benannt und sind bei der Ausschüttung der Referenzmittel Ende Mai automatisch mit jeweils 5 Prozent, maximal jedoch 30.000 Euro, an der zuerkannten Fördersumme für den Film beteiligt.

Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind.

Zukünftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen müssen sich zur Nutzung des Serviceportals neu registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Prüfung der Stammdaten und die Freischaltung eines Accounts bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Sollten Sie bereits registriert sein, haben Sie automatisch Zugriff auf alle Zuerkennungsanträge, auch die Nebenanträge für die Meldung eventueller Zweitteilnahmen.

Zum FFA-Serviceportal
Wie kann ich Zweitteilnahmen melden?

Alle Hersteller*innen, die bereits mit Filmen im Jahr 2025 erstmalig an der Referenzzuerkennungsförderung teilgenommen haben, können über einen Nebenantrag (Reiter Nebenanträge in den Details ihres Hauptantrags) zum jeweiligen Film ihre Zweitteilnahme beantragen. Bitte beachten Sie, dass für die Zweitteilnahme mindestens 10.000 Referenzpunkte innerhalb des Referenzzeitraums nachgewiesen werden müssen. Auch kann sich ggf. der Referenzzeitraum durch Festivalteilnahmen um ein Jahr ab erzieltem Festival-/Preiserfolg verlängern.

Hersteller*innen, die aus vorherigen Zuerkennungsteilnahmen (2024 und älter) weitere Zweit- oder Drittteilnahmen beantragen möchten, müssen sich zuerst im FFA-Serviceportal registrieren und bei den Kolleginnen der FFA-Referenzförderung-Zuerkennung melden. Sie werden dann für die Teilnahme freigeschaltet.

Welche Antragsfristen sind zu beachten?

Die Ausschüttung der Referenzmittel erfolgt bis Ende Mai eines jeden Jahres. Der Antrag auf Zuerkennung muss bis spätestens 1. März desselben Kalenderjahres gestellt werden. Anträge, die nach dem 1. März gestellt wurden, werden erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt.

Der letztmögliche Antragstermin für einen programmfüllenden Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen ist spätestens 15 Monate nach der regulären Erstaufführung. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei dieser gesetzlichen Frist um eine Ausschlussfrist handelt.

Zum FFA-Serviceportal
Welche Nachweise sind bei der Beantragung hochzuladen?

Bei der Beantragung sind die folgenden Nachweise hochzuladen:

  • BAFA-Bescheinigung
  • Bescheinigung des Bundesarchivs über die Einlagerung einer Kopie Ihres Films
  • FSK-Bescheinigung
  • Bei Talentfilmen gemäß FFG 2025 in Verbindung mit der RL D.1 § 5 Abs. 3: Unterzeichnete Filmografien von Produzenten*in, Regisseur*in & Autor*in.
    Ein Talentfilm ist ein Film, bei dem mindestens zwei der drei o.g. Gewerke noch nicht mehr als zwei programmfüllende Filme hergestellt haben (alternativ insgesamt maximal 300 Minuten in anderen Formaten, die eine Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung erfahren haben1). Bitte beachten Sie die Regelung zu programmfüllenden Filmen, die im Rahmen einer Ausbildung hergestellt wurden.
  • Meldung der finalen Besuchszahlen, aktuelle Verleihabrechnung und Bestätigung des Verleihs über die gemeldeten Besuchszahlen sowie den Nettoumsatz (Boxoffice abzgl. MwSt.) im jeweiligen Referenzjahr
  • Einverständniserklärung der weiteren Berechtigten drehbuchschreibenden und regieführenden Personen sowie ggf. eine Erklärung zur Aufteilung der Referenzmittel zwischen den jeweils Berechtigten
  • Erklärung der beteiligten Hersteller*innen lt. BAFA zur Aufteilung der Referenzmittel

und/oder

  • Nachweis durch eine Urkunde über einen Festivalerfolg in der jeweils genannten Festivalkategorie oder eine Auszeichnung mit einem Preis gemäß FFG oder der Liste des Verwaltungsrates. Bei Festivalteilnahmen in der genannten Festivalkategorie kann z. B. ein Screenshot des Festivalprogramms als Nachweis dienen. Eine Einladungsmail zu einem Festival reicht nicht aus.

1 Die Änderungen der Richtlinien, die diese Nachweismöglichkeit für den Talentfilm vorsehen, stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den BKM. Die überarbeitete Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht.

Wie viele Referenzpunkte werden zur Teilnahme an der Referenzausschüttung benötigt? In welchem Zeitraum können die Punkte gesammelt werden?

Die erforderliche Referenzpunktzahl kann über Zuschauererfolge oder Festivalerfolge erreicht werden und ist im FFG definiert.

  • Ein programmfüllender Spielfilm benötigt mindestens 25.000 Referenzpunkte
  • Handelt es sich um einen Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilm, der mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte im maßgeblichen Referenzzeitraum erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.

Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung gegen Entrichtung eines marktüblichen Eintrittspreises (Mindestpreis 2 Euro und bei Kinderfilmen in Nichtabend-Vorstellungen 1,20 Euro). Wird die Anerkennung von Previews beantragt, verschiebt sich der Ein-Jahreszeitraum entsprechend. Bitte stimmen Sie sich ggf. mit Ihrem Verleiher ab. Festivalerfolge und Preise können zwei Jahre vor und nach der regulären Erstaufführung eines programmfüllenden Films im Kino im Inland in den definierten Festivalsektionen gemäß der Festivalliste der Richtlinie D.1 anerkannt werden. Die Höhe der anzukennenden Referenzpunkte sind in der Festivalliste hinterlegt. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. Pro Festival/Filmpreis wird nur eine Teilnahme bepunktet, auch wenn der Film in mehreren Sektionen teilnimmt.

Hat der Film Erfolg auf einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so geht eine neue Ein-Jahresfrist zum Sammeln von Besuchspunkten los („Kickfrist“).

Im Rahmen der Referenzförderung sind auch 2. und 3. Teilnahmen möglich, sofern ein Film in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Referenzpunkte erreicht.

Ferner gilt für Dokumentar- und Kinderfilme folgende Ausnahme:

Es werden auch Besucher*innen berücksichtigt, die nicht den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, wenn der Film gegen Zahlung einer Festpreismiete in einer nichtgewerblichen Abspielstätte gemäß der geltenden Richtlinie vorgeführt wurde. Zwei Drittel der so erzielten Bruttoverleiheinnahmen werden wie Besucher*innen gewertet.

Zur Festivalliste
Neu geschaffen durch Richtlinie: der Gleichstellungsbonus

In der überarbeiteten Richtlinie D.1 ist ein Förderanreiz zur Gleichstellung von Frauen und Männern geschaffen worden2. Zusätzlich zu den Referenzmitteln kann ein Gleichstellungsbonus in Höhe von € 25.000 (Filme unter 150.000 Referenzpunkten) oder € 50.000 (Filme über 150.000 Referenzpunkte) zuerkannt werden, der nicht der Höchstfördersumme von € 2 Millionen pro Referenzfilm unterliegt. Auch Zweit-/Drittteilnahmen werden berücksichtigt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Zwei der drei Positionen Drehbuch, Regie und Produktion müssen bei der Herstellung des Referenzfilms weiblich besetzt sein und
  2. vier gemäß der Richtlinie D.1 definierten leitenden Positionen (gilt für Spielfilme und Animationsfilme) oder zwei definierte leitende Positionen (gilt für Dokumentarfilme.)
  3. Die Verwendungsmöglichkeiten für den Gleichstellungsbonus sind in den überarbeiteten Richtlinien D.2 und D.3 geregelt.

2 Die Änderungen der Richtlinien, die den Gleichstellungsbonus vorsehen, stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den BKM. Die überarbeitete Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht.

Wie errechnet sich die Höhe der Förderung aus der erreichten Punktzahl?

Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die berechtigten Filme erfolgt auf Basis der erreichten Punktzahl. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Teilnehmer*innen an der Referenzförderung nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen. Die Höchstfördersumme für einen Film beträgt zwei Millionen Euro.

Stufe 2: Verwendung des Zuschusses

Wer kann die Auszahlung der Referenzmittel beantragen?

Die jeweils zuerkannten Referenzmittel können über einen Antrag auf Auszahlung vom Hersteller*in, der drehbuchschreibenden oder regieführenden Person eigenverantwortlich zur Realisierung neuer Projekte verwendet werden.

Wie lange können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Werden die Gelder nicht innerhalb von drei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.

Wofür können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.

Einen Teil Ihrer Mittel (bis zu 75 Prozent) können Sie jedoch für Vorbereitungen eines Films verwenden. Wenn 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfe weniger als 100.000,00 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden. Bis zu 75 Prozent können zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.

Informationen bzgl. der weiteren Verwendungsmöglichkeiten und deren Modalitäten finden Sie hier:

Verwendung für die Herstellung eines programmfüllenden Films:

Infos Richtlinie D.2

Verwendung für die Vorbereitung eines programmfüllenden Films:

Infos Richtlinie D.3

Verwendung für die Herstellung oder Vorbereitung eines Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:

Infos Herstellung Infos Vorbereitung Richtlinie D.6

Verwendung für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals:

Infos Richtlinie D.4

Verwendung für drehbuchschreibende und regieführende Personen:

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