Verwendung von Referenzmitteln für die Stoffentwicklung neuer programmfüllender Filme (Autor*innen, Regisseur*innen)
§ 76 FFG, Richtlinie D.5
Diese Verwendungsmöglichkeit besteht nur für Autor*innen und Regisseur*innen, die Ihre Referenzmittel aus einem programmfüllenden Film erhalten haben. Sollten Sie Ihre Referenzmittel als Hersteller*in eines programmfüllenden Films oder Kurzfilms erhalten haben, finden Sie Ihre Verwendungsmöglichkeit unter folgendem Link:
Die FFA unterstützt drehbuchschreibende und regieführende Personen von programmfüllenden Filmen bei der Stoffentwicklung eines neuen programmfüllenden Films auf Basis der Referenzförderung.
Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films. Die Zuerkennung wird durch den*die Produzent*in des programmfüllenden Films beantragt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt durch die beteiligten Autor*innen bzw. Regisseur*innen selbst beantragt werden. Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:
Es werden Stoffentwicklungen für programmfüllende Filme mit einer geplanten Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.
Verwendung Referenzmittel für die Vorbereitung neuer programmfüllender Filme (Hersteller*in, Kurzfilmer*in)
Hersteller*innen eines programmfüllenden Films oder Kurzfilms finden die Informationen zur Verwendung hier:
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FAQ – Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen
Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films. Die Zuerkennung wird durch den*die Produzent*in des programmfüllenden Films beantragt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt durch die beteiligten Autor*innen bzw. Regisseur*innen selbst beantragt werden. Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:
Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides auf Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides.
Achtung: Werden die Gelder nicht innerhalb von drei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.
Die zuerkannten Referenzmittel können von den Autor*innen bzw. Regisseur*innen für die Stoffentwicklung eines programmfüllenden Films verwenden werden. Die förderfähigen Stoffentwicklungsmaßnahmen umfassen
- die Herstellung eines Drehbuchs,
- die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment),
- die mit einem Treatment nach Nr. 2 vergleichbare Darstellung oder eine erste Drehbuchfassung eines Films oder
- die Entwicklung einer produktionsreifen und projektgerechten Beschreibung eines Films oder entsprechender Vorbereitungshandlungen (produktionsvorbereitende Maßnahme).
Die Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Auf Antrag kann die FFA Ausnahmen von den Voraussetzungen unter Satz 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.
Die Herstellung der Stoffe erfolgt durch die Eigenleistung des*der Urheber*in.
Verwendung von Referenzmitteln für die Stoffentwicklung neuer programmfüllender Filme
Die FFA kann auf Antrag gestatten, dass 100 Prozent der zuerkannten Förderhilfen für die Stoffentwicklung verwendet werden. Die Mindestfördersumme pro Projekt muss dabei für jedes Projekt 15.000,00 Euro erreichen.
Es werden Stoffentwicklungen für Filme mit einer geplanten Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.
Über Ihren Antrag entscheidet der Vorstand der FFA.
Die Verwendung von zuerkannten Referenzmitteln für die Stoffentwicklung eines neuen Films wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist digital über das FFA-Serviceportal zu stellen.
Zur Nutzung des Antragsportals müssen Sie sich zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Antragsberechtigt ist die Person, welcher die Referenzmittel zuerkannt wurden. Eine Übertragung von Referenzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich.
Anträge können fortlaufend innerhalb der Drei-Jahresfrist gestellt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
Für den Abruf der Referenzmittel benötigen wir folgende Unterlagen:
- Synopsis
- Writer’s oder Director’s Note
- Je nach Förderziel reichen Sie bitte folgende Stoffvorlage ein:
- Für die Entwicklung eines Treatments: Idee / Pitch (ca. 3 Seiten)
- Für die Entwicklung eines Drehbuchs: Exposé (ca. 5 Seiten) oder Treatment (ca. 12 Seiten)
- Für produktionsvorbereitende Maßnahmen: Drehbuch, Storyboard oder aktuellen Entwicklungsstand / aktuelle Projektbeschreibung
- Nachweis über den Erwerb der Verfilmungsrechte / Drehbuchvertrag (Unterzeichnete Selbsterklärung, wenn die Rechte bei Ihnen persönlich liegen)
Wenn Sie die Fördermittel nicht für Ihren Lebensunterhalt verwenden, dann sind ggf. zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Finanzierungsplan (branchenüblich)
- Finanzierungsnachweise (u.a. Förderzusagen/-bescheide, unterzeichnete Rück-/ Beistellungserklärungen, Nachweis Barmittel)
- Kalkulation (branchenüblich)
Die Fördermittel können als Lebensunterhaltskosten verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Stoffentwicklung zu höchstens 100 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf (sogenannte Beihilfeintensität/Förderintensität).
Die Verwendung der Referenzmittel wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der beantragten Entwicklungsstufe bereits mit Förderhilfen des Bundes und der Länder gefördert wurde.
Eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte ist nur möglich, wenn für jedes Projekt eine Mindestfördersumme von 15.000,00 Euro erreicht ist. Sollten die zuerkannten Fördermittel geringer sein und keine weiteren Referenzmittel zum Abruf zur Verfügung stehen, kann in Ausnahmefällen auch ein geringerer Betrag zugelassen werden.
Sollten Ihrerseits neben den Referenzmitteln der FFA noch weitere Fördermittel eingebracht werden, sind die Regularien bzgl. der Beihilfeintensität/Förderintensität der entsprechenden Förderungen zu beachten und einzuhalten.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der Richtlinie D.5.
Nach Antragstellung haben Sie zwölf Monate Zeit alle zum Erlass des Auszahlungsbescheids notwendigen Nachweise vorzulegen.
Bei Nachweis sowie nach Prüfung und Bewilligung des vollständigen Antrags, wird ein Auszahlungsbescheid erstellt. Erst nach Vorlage des Auszahlungsbescheids, können die Fördermittel in Raten ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt mittels Ratenabrufformular, welches durch Sie vorzulegen ist.
Die Höhe der Raten sowie die dem Ratenabruf beizulegenden Nachweise finden Sie in Ihrem Auszahlungsbescheid.
Die bewilligten Beträge werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
- bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
- 20 Prozent (oder ggf. mehr) nach Vorlage der Verwendungsnachweisen und Prüfung des Schlusskostenstands
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Auszahlungsbescheids ist der FFA eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen.
Die Schlussprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist i.d.R. spätestens drei Monate nach Vorlage der Kopie des Werkes zu erbringen.
Die vorzulegenden Verwendungsnachweise können Ihrem Auszahlungsbescheid entnommen werden. In der Regel sind mindestens folgende Nachweise vorzulegen:
- Projekt-/Sachbericht
- Geförderte Nachweise gemäß Auszahlungsbescheid
Wenn Sie die Fördermittel nicht für Ihren Lebensunterhalt verwendet haben, dann sind ggf. zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Unterzeichnete Schlusskalkulation (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
- Unterzeichneter Schlussfinanzierungsplan (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
- Belegliste
Die Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Auf Antrag kann die FFA Ausnahmen von den Voraussetzungen unter S. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.
Da es sich bei der Referenzförderung um Zuschüsse handelt, müssen die Fördergelder nicht zurückgezahlt werden.
Die Auszahlung der Referenzmittel erfolgt auf Grundlage der §§ 76 FFG sowie der Richtlinie D.5. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend: