Richtlinie zur jurybasierten Filmförderung des Bundes

Die Filmförderprogramme des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sind bei der FFA gebündelt. Sie führt die komplette jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes auf Basis einer Richtlinie von Antragstellung bis Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung durch.

Zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes gehören Entwicklungsförderung, Produktionsförderung für Spiel-, Dokumentar-, Kinder- und Kurzfilme sowie Verleihförderung.


Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Grundsätze und Ziele der Förderung, Fördergegenstand


Teil 2

Begriffsbestimmungen

Teil 3

Förderjurys

Teil 4

Förderungen

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für alle Förderbereiche

Kapitel 2 Projektförderungen

Abschnitt 1 Entwicklungsförderung

Allgemeine Vorschriften

Treatment- und Drehbuchförderung

Projektentwicklungsförderung

Abschnitt 2 Produktionsförderung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Produktionsförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme

Produktionsförderung für Kurzfilme

Verleihförderung

Teil 5

Schlussbestimmungen

Teil 1

Grundsätze und Ziele der Förderung, Fördergegenstand

§ 1
Ziele

(1) Die Förderung dient dem Ziel, die künstlerisch-kreative Qualität und Innovationskraft des deutschen Kinofilms zu steigern sowie die Verbreitung und die Sichtbarkeit des künstlerisch-kreativen deutschen Kinofilms sowohl im Inland als auch im Ausland zu stärken.

(2) Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Filmförderungsanstalt (FFA) ist es ein wichtiges Anliegen, dass in der Film- und Kinowirtschaft und bei der Filmförderung auf Grundlage dieser Richtlinie die Belange der Diversität, der Inklusion und Antidiskriminierung einschließlich der Belange der Geschlechtergerechtigkeit und der Belange der Menschen mit Behinderung sowie die Belange ökologisch und sozial nachhaltiger Filmproduktion angemessen berücksichtigt werden.

§ 2
Art und Gegenstand der Förderung

(1) Die jurybasierte Filmförderung für Spiel-, Kinder-, Dokumentar- und Kurzfilme schließt insbesondere auch Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen der vorgenannten Filmgattungen ein und umfasst die folgenden Förderbereiche:

a) Entwicklungsförderung

    • Treatmentförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme
    • Drehbuchförderung für programmfüllende Spielfilme
    • Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme
    • Treatment-, Drehbuch und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Kinderfilme

b) Produktionsförderung

    • Produktionsförderung für programmfüllende Spielfilme
    • Produktionsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme
    • Produktionsförderung für Kinderfilme
    • Produktionsförderung für Kurzfilme

c) Verleihförderung

(2) Die Projektförderungen nach Absatz 1 werden durch die FFA aufgrund von Vorschlägen unabhängiger Förderjurys vergeben.

Teil 2

Begriffsbestimmungen

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Filme im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sind, ihren Schwerpunkt im filmkünstlerischen Ausdruck und Anspruch haben und eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen.

(2) Hersteller/in ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.

(3) Filme weisen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung auf, wenn sie die vier nachstehenden Kriterien erfüllen:

1.
a) Die Originalsprache des Films ist Deutsch (d.h. der Film wird in deutscher Sprache gedreht) oder
b) die regieführende Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.


2. Mindestens ein/e federführende/r Produzent/in ist Deutsche/r oder hat seinen/ihren ständigen Wohnsitz in
Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

3. Die finanzielle Beteiligung der/s Herstellerin/s bzw. mehrerer Hersteller/innen jeweils mit Sitz oder Niederlassung
in Deutschland ist

a) mindestens so groß wie die größte finanzielle Beteiligung eines/r an der Herstellung beteiligten ausländischen
Herstellers/in oder
b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller/innen mit Sitz in demselben Land mindestens so groß wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller/innen mit Sitz in demselben Land.

4. Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich).

(4) Ein Treatment ist ein Konzept, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt.

(5) Kinderfilme sind Filme, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten.

(6) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Animationsfilmen von der Minutenzahl aus Satz 1 abgewichen werden.

(7) Als Kurzfilme gelten Filme mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten.

(8) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren/innen, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Auch Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind, können als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

(9) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität.

(10) FFA im Sinne dieser Richtlinie meint die durchführende Einheit der FFA, den Vorstand und die in seinem Auftrag handelnden Mitarbeitenden

Teil 3

Förderjurys

§ 4
Ständige Förderjurys

(1) Folgende ständige Förderjurys werden eingerichtet:

  1. Jury für Entwicklungsförderung von programmfüllenden Spiel- und Dokumentarfilmen (Treatment- und Drehbuchförderung)
  2. Jury für programmfüllende Spielfilme (Projektentwicklungs- und Produktionsförderung)
  3. Jury für programmfüllende Dokumentarfilme (Projektentwicklungs- und Produktionsförderung)
  4. Jury für Kinderfilme (Treatment-, Drehbuch- und Projektentwicklungs- und Produktionsförderung)
  5. Jury für Kurzfilmförderung (Produktionsförderung)
  6. Jury für Verleihförderung

(2) Die Förderjurys beraten und entscheiden über die Förderungen nach den Bestimmungen und Zielen dieser Richtlinie.

§ 5
Vorschläge für die Besetzung der Förderjurys

(1) Die Verbände, Einrichtungen und Interessenvertretungen aus den Bereichen Filmkultur, Entwicklung, Herstellung, Auswertung und Kino, sowie die im Filmbereich aktiven Diversitätsverbände geben Vorschläge für die Besetzung der Förderjurys ab, die eine ausgewogene Vertretung von Geschlechtern widerspiegeln und die Vielfalt der Gesellschaft in einem ausgewogenen Verhältnis abbilden.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen sollen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinokultur verfügen.

(3) Die FFA ist zuständig für das Verfahren zur Berufung der Förderjurys.

§ 6
Besetzung der Förderjurys

(1) Die Zusammensetzung der Förderjurys soll die vielfältige Expertise widerspiegeln, die für die Arbeit in den Förderjurys erforderlich ist. Dabei sollen die Mitglieder u.a. über Expertise in den für den jeweiligen Förderbereich relevanten Filmgattungen und -formaten, Gewerken sowie in Bezug auf alle Zielgruppen verfügen. Die Förderjurys müssen so zusammengesetzt sein, dass eine ausgewogene Vertretung von Geschlechtern sichergestellt ist. Die Zusammenstellung erfolgt ferner mit dem Ziel, die Vielfalt der Gesellschaft in einem ausgewogenen Verhältnis abzubilden.

(2) Die Mitglieder der Förderjurys, jeweils fünf feste Mitglieder sowie eine angemessene Zahl an stellvertretenen Mitgliedern, mindestens fünf, werden von der FFA im Einvernehmen mit dem BKM für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit) berufen.

(3) Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung der Förderjurys geregelt werden, die von der FFA erlassen wird und der Genehmigung des BKM bedarf.

§ 7
Verbot der Personenidentität

Ein und dieselbe Person darf nur in einer Förderjury nach dieser Richtlinie Mitglied sein.

§ 8
Abberufung, Neubestellung, Wiederberufung

(1) Aus wichtigem Grund kann die FFA im Einvernehmen mit dem BKM Mitglieder der Förderjurys jederzeit abberufen.

(2) Scheidet ein Mitglied der Förderjury vorzeitig aus, kann die FFA im Einvernehmen mit dem BKM für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach §5 Absatz 1 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis auswählen und berufen. Der zur Wahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach den Vorgaben in §5 um weitere Personen ergänzt werden.

(3) Die Mitglieder der Förderjurys können einmalig wiederbestellt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendigung ihrer Mitgliedschaft drei Jahre vergangen sind.

§ 9
Weisungsunabhängigkeit

Die Jurymitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 10
Sitzungen der Förderjurys

(1) Die Jurymitglieder der einzelnen Sitzungen sollen bedarfsgerecht zusammengestellt werden.

(2) Um zu gewährleisten, dass an jeder Sitzung, die für die jeweilige Förderjury erforderliche Mitgliederanzahl teilnimmt, kann für den Fall, dass die von der FFA für die jeweilige Förderjury festen und stellvertretenden bestellten Mitglieder verhindert sind, auf die von der FFA für die übrigen Förderjurys bestellten Mitglieder zurückgegriffen werden.

(3) Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung der Förderjurys geregelt werden, die von der FFA erlassen wird und der Genehmigung des BKM bedarf.

§ 11
Förderjury für Entwicklungsförderung

(1) Die Förderjury für Entwicklungsförderung entscheidet über Förderungen im Rahmen der Treatmentförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme sowie über Drehbuchförderung für programmfüllende Spielfilme

(2) Die Förderjury für Entwicklungsförderung tagt bis zu viermal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.

(3) Die Förderjury für Entwicklungsförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 12
Förderjury für programmfüllende Spielfilme

(1) Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme entscheidet über Förderungen im Rahmen der Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Spielfilme und im Rahmen der Produktionsförderung für programmfüllende Spielfilme.

(2) Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme tagt insgesamt bis zu fünfmal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.

(3) Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 13
Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme

(1) Die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme entscheidet über Förderungen im Rahmen der Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme und im Rahmen der Produktionsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme.

(2) Die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme tagt bis zu dreimal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.

(3) Die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 14
Förderjury für Kinderfilme

(1) Die Förderjury für Kinderfilme entscheidet über Förderungen im Rahmen der Treatment-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Kinderfilme und im Rahmen der Produktionsförderung für programmfüllende Kinder- und Kinderkurzfilme.

(2) Die Förderjury für Kinderfilme tagt bis zu dreimal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.

(3) Die Förderjury für Kinderfilme ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 15
Förderjury für Kurzfilmförderung

(1) Die Förderjury für Kurzfilmförderung entscheidet über Förderungen im Rahmen der Produktionsförderung für Kurzfilme.

(2) Die Förderjury für Kurzfilmförderung tagt bis zu zweimal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.

(3) Die Förderjury für Kurzfilmförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 16
Förderjury für Verleihförderung

(1) Die Förderjury für Verleihförderung entscheidet über Förderungen im Rahmen der Verleihförderung.

(2) Die Förderjury für Verleihförderung tagt bis zu viermal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.

(3) Die Förderjury für Verleihförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 17
Sitzungen, Beschlussfassung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Sitzungen der Förderjurys beruft die FFA ein.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Förderjurys sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse verpflichtet.

(3) Beschlüsse, auch zu Verfahrensfragen, werden mit einer in den Geschäftsordnungen der Jurys festgelegten Mehrheit gefasst.

(4) Die Entscheidungen der Förderjurys können auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden.

(5) Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung der Förderjurys geregelt werden, die von der FFA erlassen wird und der Genehmigung des BKM bedarf.

§ 18 Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung

(1) Die Mitglieder erhalten angemessene Vergütungen für die Prüfungstätigkeit sowie für die Teilnahme an einer Sitzung der ständigen Förderjurys ein Sitzungsgeld.

(2) Die Mitglieder der Förderjurys erhalten Reisekostenvergütungen nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19
Befangenheit

(1) Steht ein Mitglied der Förderjury zum Zeitpunkt der Jurysitzung zu einem von der Sitzungsentscheidung betroffenen Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder ist ein Mitglied selbst an einem Projekt beteiligt, darf dieses Mitglied nicht an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Projekt teilnehmen. §20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.

Teil 4

Förderungen

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen für alle Förderbereiche

§ 20 Anwendbare Vorschriften

(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§48 bis 49a VwVfG, die §§23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

(2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

(3) Abweichend von Ziffer 3.1 ANBest-P in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3. zu §44 BHO wird der Zuwendungsbetrag, ab dem das Vergaberecht anzuwenden ist, auf 12 Millionen Euro erhöht. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder. Der/die beantragende Hersteller/in hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

§ 21
Beihilferechtliche Bestimmungen, Beihilfeintensität

(1) Förderhilfen nach dieser Richtlinie dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absätze 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung nicht
überschreiten. Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen gilt Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Dabei darf die Beihilfeintensität aller für die Produktion audiovisueller Werke gewährten Beihilfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Bei grenzüberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten/innen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die
Beihilfenintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Bei schwierigen audiovisuellen Werken gemäß §3 Absatz 8 sowie Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität auf 100% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden. Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen programmfüllenden Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den Film berücksichtigt.

(2) Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen gem. Artikel 1 Absatz 4a) AGVO keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen gemäß Artikel1 Absatz 4 c) i.V.m. Artikel 2 Ziffer 18 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.

(3) Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. Nach Artikel 9 Absatz 1c) AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen veröffentlicht.

§ 22
Abwicklung der Förderung

Die Abwicklung der Förderung für den BKM, insbesondere die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sowie die Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung, erfolgt durch die FFA.

§ 23
Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

(1) Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, muss sie eine Niederlassung im Inland haben.

(2) Projektförderungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist digital über das Antragstool der FFA zu stellen. Die Antragsunterlagen müssen bis zum Einreichtermin vollständig sein. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.

(3) Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Ausführliche Informationen zur Antragstellung werden auf der Webseite der FFA veröffentlicht.

§ 24
Verfügbare Haushaltsmittel

(1) Zuwendungen werden, unter dem Vorbehalt der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die FFA entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß den jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem FFG.

§ 25
Art der Förderung

Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt und als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung ausgereicht, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt wird.

§ 26
Nicht förderfähige Filmvorhaben

Filme oder das Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

§ 27
Deutsche Sprachfassung

Die Zuwendung wird nur für Vorhaben gewährt, bei denen zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist.

§ 28
Merkblätter

Die FFA kann Merkblätter veröffentlichen, in denen Näheres zu den einzelnen Förderbereichen bestimmt wird.

§ 29
Förderungsverfahren

(1) Die FFA unterrichtet die antragstellende Person im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung. Eine ablehnende Förderentscheidung ist zu begründen.

(2) Die Gewährung von Förderungen erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

(3) Der Zuwendungsbescheid bestimmt unter anderem den Verwendungszweck, die Art, Höhe und Bedingungen der Förderungen sowie den Bewilligungszeitraum.

§ 30
Bewilligungszeitraum

Kosten können grundsätzlich nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen.

§ 31
Reguläre Erstauswertung und Sperrfristen

Für die nach dieser Richtlinie geförderten Filmvorhaben ist eine reguläre Erstauswertung im Kino sicherzustellen. Für die weitere Auswertung gelten die im FFG geregelten Sperrfristen nach Kapitel 1 Abschnitt 4 des FFG mit Ausnahme des §58 FFG entsprechend. Nach Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 dieser Richtlinie geförderte Kurzfilme sind von dieser Regelung ausgenommen. Die FFA kann auf Antrag der geförderten Person Ausnahmen bewilligen, wenn filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere bei nachweislich innovativen Finanzierungs- und Auswertungskonzepten.

§ 32
Barrierefreie Fassung

(1) Förderungen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird. Die Pflichten zur Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen nach Satz 1 gelten bei Förderungen für den Verleih von Filmen entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nur für die Verwertungsstufen zu erfüllen sind, für welche das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat.

(2) Im Kino können die unterstützenden Elemente zur barrierefreien Nutzung des Films auch über eine digitale Anwendung zur kinounabhängigen Wiedergabe barrierefreier Fassungen auf Nutzerendgeräten zugänglich gemacht werden. Die digitale Anwendung muss barrierefrei gemäß §4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

§ 33
Angemessene Beschäftigungsbedingungen

Bei mit Förderungen nach dieser Richtlinie herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen. Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder nach Gemeinsamen Vergütungsregeln erfolgen oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen. §81 FFG gilt entsprechend. Hiervon ausgenommen sind Kurzfilmproduktionen gemäß §70 dieser Richtlinie.

§ 34
Auskunftspflichten

(1) Wer Förderungen nach dieser Richtlinie beantragt, muss der FFA die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Vorgaben der FFA.

(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet mitzuteilen, ob und bei welchen anderen Förderungsinstitutionen sie Förderungen für diese Maßnahme beantragt bzw. in welcher Höhe erhalten hat. Soweit Förderungen von anderen Institutionen gewährt werden, werden diese entsprechend projektkostenmindern angerechnet.

(3) Auf Verlangen sind der FFA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Evaluierung der jurybasierten Filmförderung erforderlich sind.

§ 35
Subventionserhebliche Tatsachen

Zuwendungen nach dieser Richtlinie, die sich an Betriebe und Unternehmen richten, sind Subventionen im Sinne des §264 Strafgesetzbuch (StGB) und der §§1 ff. Subventionsgesetz (SubvG). Die zuwendungsempfangende Person ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im für die jeweilige Förderung maßgeblichen Antragsvordruck konkret bezeichnet.

§ 36
Widerspruch

Gegen Entscheidungen der Förderjurys ist der Widerspruch statthaft. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderjurys entscheidet die jeweilige Förderjury in einer zukünftigen Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.

Kapitel 2

Projektförderungen

Abschnitt 1: Entwicklungsförderung

Allgemeine Vorschriften

§ 37
Förderziel

Die jurybasierte Entwicklungsförderung soll die Stoff-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung auf Bundesebene mit dem Ziel der Stärkung von Qualität und Innovation bündeln, stärken und vereinfachen und in diesem Sinne künstlerische Freiräume für neue Formen des filmischen Erzählens schaffen.

§ 38
Auswahl- und Förderungsverfahren

(1) Die FFA kann in Abstimmung mit dem BKM und der zuständigen Jury Maßnahmen einführen, die im Falle eines sehr hohen Antragsaufkommens dazu geeignet sind, der Jury eine fundierte Befassung mit den Anträgen zu ermöglichen.

(2) Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu §44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

§ 39
Auszahlung in Raten

(1) Die Zuwendung wird in Raten bedarfsgerecht und entsprechend dem Projektfortschritt ausgezahlt.

(2) Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren nach Nr. 1.4 ANBest-P. Bei Förderungen von weniger als 50.000 Euro sollen die Raten spätestens innerhalb von acht Wochen nach Auszahlung, bei Förderungen ab 50.000 Euro innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung verwendet werden.

(3) Bei den Förderungen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 (Treatment- und Drehbuchförderung) wird ein Teilbetrag von mindestens 20 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Bei Förderungen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 (Projektentwicklungsförderung) wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

(4) Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist kein Zwischennachweis durchzuführen.

Treatment- und Drehbuchförderung

§ 40
Höhe der Treatmentförderung

(1) Zur Erstellung von Treatments oder einer vergleichbaren Darstellung mit künstlerischer Qualität für programmfüllende Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilme können Förderungen von bis zu 15.000 Euro zur Deckung des Lebensunterhaltes der Autorin oder des Autors gewährt werden.

(2) Zuzüglich zur regulären Antragssumme können Förderungen für dramaturgische und/oder anderweitige Beratungsleistungen zur Steigerung der Qualität des geförderten Stoffes von bis zu 2.500 Euro gewährt werden. Die FFA kann diese Fördermaßnahmen auf Antrag nach Prüfung der Erforderlichkeit und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln veranlassen und bewilligen. Der Umfang der Beratungsleistungen kann mit gemäß FFG gewährte Referenzmittel der Autorin oder des Autoren erhöht werden.

§ 41
Höhe der Drehbuchförderung

(1) Für die Entwicklung von Drehbüchern mit künstlerischer Qualität für programmfüllende Spiel- oder Kinderfilme können Förderungen von bis zu 40.000 Euro, bei besonders aufwändigen Animationsfilmprojekten im begründeten Ausnahmefall bis zu 50.000 Euro, zur Deckung des Lebensunterhaltes der Autorin oder des Autors gewährt werden.

(2) Die Förderung umfasst eine Grundförderung von bis zu 20.000 Euro bzw. 25.000 Euro, mit der eine erste Drehbuchfassung erstellt wird, und eine sich daran anschließende Fortentwicklungsförderung von bis zu weiteren 20.000 Euro bzw. 25.000 Euro.

(3) Die Fortentwicklungsförderung wird nur gewährt, wenn die Autorin oder der Autor im Anschluss an die Abnahme der ersten Buchfassung glaubhaft machen kann, dass ein/e Hersteller/in ernsthaft die Verfilmung des Drehbuches beabsichtigt und bereit ist, mindestens 10.000 Euro in eine über diese Maßnahme hinausgehende Projektentwicklung einzubringen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem/r Autor/in und dem/r Hersteller/in.

(4) Zuzüglich zur regulären Antragssumme können Förderungen für dramaturgische und/oder anderweitige Beratungsleistungen zur Steigerung der Qualität des geförderten Stoffes von bis zu 10.000 Euro gewährt werden. Die FFA kann die Fördermaßnahmen auf Antrag nach Prüfung der Erforderlichkeit und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln veranlassen und bewilligen. Der Umfang der Beratungsleistungen kann mit gemäß FFG gewährte Referenzmittel der Autorin oder des Autoren erhöht werden.

§ 42
Beratungsleistungen

(1) Die geförderte Person hat die Möglichkeit, mit dem von der FFA beauftragten Drama Department zusammenzuarbeiten. Unbeschadet von §41 Absatz 4 kann das Drama Department der FFA in Absprache mit der Autorin oder dem Autor begleitende Beratungsleistungen im Sinne von §40 Absatz 2 und §41 Absatz 4, die das Drehbuch verbessern können, empfehlen.

(2) Der FFA obliegt die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder für Beratungsleistungen.

§ 43
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist die Autorin oder der Autor. Die antragstellende Person muss vor Antragsstellung

  • mindestens ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder eine Serie oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm entwickelt haben, das zur Produktion und Auswertung in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat gelangt ist, oder
  • ein Theaterstück, Roman oder anderes langes literarisches Erzeugnis außerhalb des Selbstverlages veröffentlicht haben oder
  • für ein Kurz- oder Langfilmdrehbuch mit einem bedeutsamen Preis nominiert oder ausgezeichnet worden sein.
    Die Anforderungen des Satz 2 gelten nicht, wenn der/die Autor/in mit einem/r Hersteller/in zusammenarbeitet, der die Verfilmung des Projekts anstrebt. Der/die Hersteller/in muss vor Antragstellung bereits einen programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder eine Serie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben.

(2) Der/die Autor/in muss Inhaber/in der Rechte am Stoff sein.

§ 44
Förderungsverfahren, zweckentsprechende Verwendung

(1) Der/die Autor/in ist bei Förderung nach § 40 verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheides zur Prüfung durch die Jury vorzulegen. Der/die Autor/in ist bei Förderung nach § 41 verpflichtet, die erste Drehbuchfassung der Grundförderung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Zuwendungsbescheides dem Drama Department und die finale Drehbuchfassung der Fortentwicklung nach Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Abnahme der ersten Buchfassung der Jury zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann in begründeten Fällen Fristverlängerungen gewähren.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist in der Regel spätestens drei Monate nach Abnahme der finalen Fassung durch die Jury zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(3) Der Verwendungszweck ist erfüllt

  • im Rahmen der Treatmentförderung bei Abnahme einer finalen Fassung des Treatments,
  • im Rahmen der Grundförderung der Drehbuchförderung bei Abnahme der ersten Drehbuchfassung
  • und im Rahmen der Fortentwicklungsförderung der Drehbuchförderung bei Abnahme einer zur Produktionsvorbereitung geeigneten Drehbuchfassung
  • die im Wesentlichen dem skizzierten Vorhaben und erwarteten Umfang entspricht.

(4) Bei Projektabbruch ist der aktuelle Stand der Maßnahme durch Vorlage einer Zwischenfassung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen. Die FFA kann der geförderten Person nach pflichtgemäßem Ermessen die Förderung bis zu diesem Stand belassen, wenn sie maßgebliche Gründe für den Projektabbruch glaubhaft machen kann.

(5) Der/die Autor/in informiert die FFA unverzüglich über Nominierungen und Preise für das Drehbuch sowie, falls das Drehbuch verfilmt wird, über den/die Hersteller/in, aktuellen Titel und Drehbeginn.

§ 45
Ausschluss der Förderung

Treatmentförderung und Drehbuchförderung werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Davon unbenommen sind gemäß des FFG gewährte Referenzmittel und Preisgelder des BKM. Zulässig hingegen sind Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, sofern sie nicht ausschließlich eine Treatmententwicklung oder Drehbuchentwicklung betreffen.

Projektentwicklungsförderung

§ 46
Förderung, Förderziel

(1) Die FFA kann auf Antrag Förderungen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung und -entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen für die Herstellung eines programmfüllenden Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilmes gewähren.

(2) Sonstige Vorbereitungsmaßnahmen für die Herstellung eines programmfüllenden Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilmes müssen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des §3 Absatz 3 Ziffer 1–3 aufweisen.

§ 47
Höhe der Projektentwicklungsförderung

Für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen für die Herstellung eines programmfüllenden Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilmes können Förderungen von bis zu 100.000 Euro, für besonders aufwändigen Animationsproduktionen im begründeten Ausnahmefall bis zu 150.000 Euro, gewährt werden.

§ 48
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in. Die beantragende Person muss vor Antragstellung mindestens ein programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kurzfilm oder eine Serie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben.

(2) Im Bereich Dokumentarfilm ist zudem auch der/die Autor/in oder der/die Regisseur/in antragsberechtigt. Für die Antragsberechtigung für Autoren/innen und Regisseur/innen gilt §43 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die antragstellende Person muss Inhaberin der Rechte am Stoff sein.

§ 49
Förderungsverfahren, zweckentsprechende Verwendung

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, die Ergebnisse der Maßnahme spätestens nach Ablauf von einem Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheides der FFA zur Prüfung durch die Jury vorzulegen. Die FFA kann in begründeten Fällen Fristverlängerung gewähren. Im Falle einer sich anschließenden Produktionsförderung muss die Maßnahme vor Drehbeginn abgeschlossen sein.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist in der Regel spätestens drei Monate nach Abnahme der finalen Fassung zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(3) Alle deutschen Hersteller/innen der Projektentwicklungsmaßnahme haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

§ 50
Kosten, Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

(1) Zu den Herstellungskosten eines Vorhabens im Sinne dieser Richtlinie können die in der tabellarischen Übersicht Nr. I der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG aufgeführten Kostenarten gehören. Es ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem FFG Rechnung zu tragen.

(2) Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung betragen bei Maßnahmen nach §46 dieser Richtlinie die Handlungskosten bis zu in der tabellarischen Übersicht Nr. IV (Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen) der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG genannten Höhe. Das Produzentenhonorar beträgt bis 5 Prozent der anerkannten Kosten für die Projektentwicklung ohne Ansatz des Produzentenhonorars.

(3) Die Kosten für die Rechte im Rahmen der Projektentwicklung sind durch Vorlage entsprechender Verträge, wie Options-, Lizenz-, Verfilmungsverträge vorzuweisen. Der Nachweis der Bezahlung ist auf Anforderung durch entsprechende Belege zu erbringen.

(4) Der/die Hersteller/in hat von den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten für die Projektentwicklung einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil gem. §17 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zu tragen, mindestens jedoch 5 Prozent.

Abschnitt 2: Produktionsförderung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 51
Förderungen

(1) Die FFA kann für die Herstellung herausragender programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmvorhaben sowie Kurzfilme und Kinderkurzfilme Produktionsförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie gewähren. Die Förderung schließt auch Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen ein.

(2) Sofern eine Projektentwicklungsförderung gewährt wurde, können diese Kosten in Höhe des geförderten Betrages nicht mehr als Herstellungskosten im Rahmen einer späteren Produktionsförderung des Projektes anerkannt werden. §30 gilt entsprechend. Die Höhe einer bereits gewährten Projektentwicklungsförderung ist im Falle einer Produktionsförderung im Rahmen der Prüfung der zulässigen Beihilfeintensität zu berücksichtigen.

§ 52
Auswahlkriterien, erhebliche deutsche kulturelle Prägung

Hinsichtlich programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme werden bei der Auswahl neben dem Kriterium der künstlerischen Qualität unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums sowie die zu erwartende Verbreitung des Films, insbesondere bei der Festival- und Kinoauswertung, berücksichtigt. Auch Art und Umfang des Eigenanteils können hierbei berücksichtigt werden. Die Auswahl kann auch Filmvorhaben von qualifizierten Filmschaffenden aus dem Bereich Nachwuchs umfassen, sofern diese in einem professionellen Produktionsumfeld realisiert werden. Zudem dürfen diese Nachwuchsprojekte nicht die Antragsvoraussetzungen für das Kuratorium junger deutscher Film erfüllen. Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme – finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden.

§ 53
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in, soweit die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt sind.

(2) Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller/innen die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller/innen gestellt werden.

§ 54
Förderverfahren, keine Förderung nach Drehbeginn

(1) Die FFA kann eine Förderzusage für Projekte geben, bei denen die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsquellen plausibel erscheinen. Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen maximal zweimal um jeweils bis zu 12 Monate
verlängern. Der Vorstand kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der antragstellenden Person letztmalig die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises verlängern.

(2) Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Die FFA kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des/der Herstellers/in einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu §44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

(3) Abweichend zu § 30 Absatz 1 dürfen Kosten, die vor dem Bewilligungszeitraum entstehen, dann als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Vorbereitung der Antragsstellung und Maßnahme erforderlich sind und nicht einer abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind, wenn eine entsprechende haushaltsrechtliche Regelung die Anerkennung zulässt.

(4) Das Projekt muss innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist zur Erstellung der Nullkopie fertiggestellt werden. Die FFA kann die Frist zur Fertigstellung auf begründeten Antrag zweimalig verlängern. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA weiteren Verlängerungen dieser Frist stattgeben.

§ 55
Herstellungskosten

(1) Gesamtherstellungskosten sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Vorhabens anfallen.

(2) Zu den Herstellungskosten eines Films im Sinne dieser Richtlinie gehören die in der tabellarischen Übersicht Nr. I der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG aufgeführten Kostenarten. Es ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem FFG Rechnung zu tragen.

§ 56
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

(1) Um den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung zu tragen, sind in den Anträgen insbesondere die Bestimmungen zum Produzentenhonorar und die Sonderregelungen für eigene Leistungen des/der Herstellers/in sowie für Mehrfachbetätigung nach §18 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG zu beachten. Bei Produktionsförderungen für Kurzfilme findet §18 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG keine Anwendung.

(2) Der/die Hersteller/in hat von den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil gem. §17 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG zu tragen, mindestens jedoch 5 Prozent.

(3) Die Regelungen des FFG für den Eigenanteil gelten entsprechend.

§ 57
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz

Als Voraussetzung für die Ausstellung des Zuwendungsbescheids hat der/die Hersteller/in eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz im Sinne von §§50 f. FFG einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen. Die endgültige BAFA-Bescheinigung ist vor Auszahlung der Schlussrate einzureichen.

§ 58
Auszahlung in Raten

(1) Die Zuwendung wird in Raten entsprechend des Fortgangs der Herstellung des Films ausgezahlt.

(2) Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren nach Nr. 1.4 ANBest-P.

(3) Die ausgezahlten Mittel sind alsbald zu verwenden. Bei Förderungen von weniger als 50.000 Euro spätestens innerhalb von acht Wochen nach Auszahlung, bei Förderungen ab 50.000 Euro innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung.

(4) Die zuerkannten Beträge sollen in der Regel für programmfüllende Filme in folgenden Raten ausbezahlt:

  • bis zu 40 Prozent bei Beginn der Dreharbeiten;
  • bis zu 35 Prozent bei Drehmitte;
  • bis zu 15 Prozent bei Rohschnitt und
  • 10 Prozent nach Prüfung der Herstellungskosten des Films, sobald der Film eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß §14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und nach Vorlage einer Ansichtskopie ausgezahlt.
  • Sollte dem/der geförderten Hersteller/in die alsbaldige Verwendung im Sinne von Absatz 3 bei Abruf der Raten nach Satz 1 nicht möglich sein, kann sie die zuerkannten Beträge in maximal 6 Raten bedarfsgerecht abrufen

(5) Bei Kurzfilmen werden die Raten bedarfsgerecht und dem Projektfortschritt entsprechend ausbezahlt. Ein Teilbetrag von 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, sobald der Film eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß §14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und nach Vorlage einer Ansichtskopie ausgezahlt.

§ 59
Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit

Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

§ 60
Rückzahlung

Alle deutschen Koproduzenten/innen des Films haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

§ 61
Verwendungsnachweis- und Schlusskostenprüfung

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Die Prüfung der Mittelverwendung und des Schlusskostenstandes für die Langfilmproduktionsförderung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erfolgt durch einen von der FFA bestimmten Schlusskostenprüfer. Die Kosten dafür trägt die zuwendungsempfangende Person. Zum Verwendungsnachweis gehört auch die Abnahme des Films durch die FFA anhand des vorzulegenden Belegexemplars. Der Nachweis der Verwendung ist spätestens neun Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

§ 62
Rechterückfall

(1) Der/die Hersteller/in muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der/ die Hersteller/in für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters gemäß §6 Absatz 2 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG erhalten hat.

(2) Der/die Hersteller/in muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den/die Hersteller/in zurückfallen. Abweichende Vereinbarungen sind unter den Bedingungen gem. §6 Absatz 2 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG möglich.

(3) Der/die Hersteller/in muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des/der Herstellers/in von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern/innen und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(4) Kurzfilme sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 63
Beleg- und Meldepflichten

Der FFA ist der Film nach Fertigstellung in geeigneter Form zu überlassen. Der/die Hersteller/in informiert die FFA nach Bekanntwerden unverzüglich über den Verleihtitel, Datum des Kinostarts, die Teilnahme und ggf. Auszeichnungen auf deutschen und internationalen Filmfestivals sowie sonstige Nominierungen und Preise.

§ 64
Archivierung

Dem Bundesarchiv ist spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Soweit der/die Hersteller/in gemäß §41 Absatz 1 Nummer 1 FFG oder der/die Verleiher/in nach Maßgabe des FFG zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

§ 65
Pflichtregistrierung

Für alle Hersteller/innen oder Mithersteller/innen von nach dieser Richtlinie geförderten Kinofilmen gelten die im Bundesarchivgesetz in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Bestimmungen zur Pflichtregistrierung. Auf dieser Grundlage besteht eine Verpflichtung zur Registrierung ihrer Filmwerke innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung. Zum Zeitpunkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach, ist beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.

§ 66
Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen

Förderungen für die Herstellung programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden. Dies ist anzunehmen, wenn die auf der Website der FFA veröffentlichten ökologischen Standards in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfüllt werden. Ausgenommen von Satz 1 sind Kurz- und Experimentalfilmproduktionen, sowie Produktionen, deren Herstellungskosten unter 50.000 Euro liegen.

Produktionsförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme

§ 67
Förderung, Mindestförderquote für programmfüllende Spielfilme

(1) Für die Herstellung programmfüllender Spielfilme können Förderungen von bis zu 1 Million Euro vergeben werden.

(2) Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Millionen Euro. In begründeten Fällen können Animationsfilme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können weitere Filme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden.

(3) Für die jurybasierte Filmförderung kann die FFA im Einvernehmen mit dem BKM Mindestförderquoten festlegen.

§ 68
Förderung für programmfüllende Dokumentarfilme

(1) Für die Herstellung programmfüllender Dokumentarfilme können Förderungen von bis zu 500.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs bis zu 1 Million Euro vergeben werden.

(2) Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Millionen Euro.

(3) Für die jurybasierte Filmförderung kann die FFA im Einvernehmen mit dem BKM Mindestförderquoten festlegen.

Produktionsförderung für Kurzfilme

§ 69
Höhe der Förderung

Für die Herstellung von Kurzfilmen können Förderungen von bis zu 40.000 Euro vergeben werden.

§ 70
Auswertung

Abweichend von §3 Absatz 3 steht eine Festivalauswertung der öffentlichen Aufführung in deutschen Kinos gleich.

Abschnitt 3: Verleihförderung

§ 71
Förderung

(1) Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen im Sinne des §3 Absatz 1, 5 und 6, die den Förderungszielen nach §1 entsprechen, können Förderungen von bis zu 150.000 Euro gewährt werden.

(2) Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit Verleihvorkosten in Höhe von bis zu 600.000 Euro. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung nach dieser oder vorhergehenden Richtlinien zur kulturellen Filmförderung des BKM und nach der Richtlinie der Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film gefördert wurden oder mit Mitteln des Deutschen Filmpreises und des Deutschen Kurzfilmpreises hergestellt wurden.

(3) Der Film muss grundsätzlich eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne dieser Richtlinie aufweisen. §3 Absatz 3 Ziffer 3 ist grundsätzlich zu erfüllen.

(4) Die Fördermittel werden zur Abdeckung von Vorkosten im Inland, im Sinne der tabellarischen Übersicht Nr. II (Verleihvorkosten) gem. der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG gewährt.

(5) Die Fördermittel sollen nur gewährt werden, wenn sich der Verleih mit einem Eigenanteil von mindestens 30 Prozent an den Herausbringungskosten beteiligt. Der Eigenanteil ist durch Barmittel zu erbringen.

§ 72
Antragstellung und Förderungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Auswertungen im Eigenverleih des/der Herstellers/in gefördert werden.

(2) Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz im Sinne von §§50 f. FFG für den auszuwertenden Film vorzulegen.

(3) Die FFA kann eine Förderzusage für solche Projekte geben, bei denen die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsquellen noch nicht gesichert sind. Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen maximal einmal um sechs Monate
verlängern. Der Vorstand kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der antragstellenden Person letztmalig die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises verlängern.

(4) Mit der Umsetzung des Verleihkonzeptes darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Verleihs einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen. Kosten, die vor dem Bewilligungszeitraum entstehen, dürfen dann als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Vorbereitung der Antragsstellung und Maßnahme erforderlich
sind und nicht einer abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind, wenn eine entsprechende haushaltsrechtliche Regelung die Anerkennung zulässt.

(5) Die Maßnahme muss innerhalb der im Zuwendungsbescheids festgelegten Frist abgeschlossen werden. Die FFA kann die Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern.

(6) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Die Prüfung der Mittelverwendung und des Schlusskostenstandes erfolgt durch einen von der FFA bestimmte Schlusskostenprüfer. Die Kosten dafür trägt die zuwendungsempfangende Person. Der Nachweis der Verwendung ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(7) Dem Bundesarchiv ist spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

§ 73
Auszahlung in Raten

(1) Die Zuwendung wird in Raten entsprechend des Projektfortschritts ausgezahlt.

(2) Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren nach Nr. 1.4 ANBest-P.

(3) Die ausgezahlten Mittel sind alsbald zu verwenden. Bei Förderungen von weniger als 50.000 Euro spätestens innerhalb von acht Wochen nach Auszahlung, bei Förderungen ab 50.000 Euro innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung.

(4) Die zuerkannten Beträge sollen in der Regel in folgenden Raten ausbezahlt:

  • bis zu 75 Prozent bei Nachweis der geschlossenen Finanzierung;
  • mindestens 25 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises und nach Vorlage einer Ansichtskopie ausgezahlt.
  • Sollte der geförderten Person die alsbaldige Verwendung im Sinne von Absatz 3 bei Abruf der Raten nach Satz 1 nicht möglich sein, kann sie die zuerkannten Beträge in maximal 4 Raten bedarfsgerecht abrufen. Dabei wird ein Teilbetrag von mindestens 25 Prozent erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

(5) Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist kein Zwischennachweis durchzuführen.

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 74
Zweifelsfragen, Ausnahmen

(1) In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinie entscheidet die FFA. Hierfür können Regelungen des FFG entsprechend herangezogen werden.

(2) Die FFA kann im Einvernehmen mit dem BKM in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen.

§ 75
Inkrafttreten / Übergangsregelung

(1) Diese Richtlinie tritt am 31. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

(2) Die Richtlinie für die kulturelle Filmförderung des BKM in der Fassung vom 1. Januar 2024 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft. Ausgenommen davon sind die §§10 bis 12 zur Stoffentwicklungsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme. Diese Fördermaßnahme wird von der FFA weitergeführt bis zum Ende der vorläufigen Haushaltsführung 2025 und wird danach durch die Maßnahmen zur Entwicklungsförderung nach dieser Richtlinie ersetzt.

(3) Die Wiedereinreichung eines nach der bisherigen Richtlinie der Kulturellen Filmförderung des BKM nicht berücksichtigten Vorhabens ist nur einmalig möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben gegenüber dem bereits zur Förderung eingereichten Projekt in wesentlichen Punkten verändert wurde; der/die Antragsteller/in ist in diesem Fall verpflichtet, im Antrag detailliert darzulegen, welche Veränderungen am Projekt und Stoff vorgenommen wurden. Eine Veränderung ist nicht erforderlich, wenn formale Gründe für die Absage maßgebend waren, die nicht mehr bestehen. Die Wiedereinreichung eines nach der bisherigen Richtlinie der Kulturellen Filmförderung des BKM endgültig nicht berücksichtigten Vorhabens ist nicht möglich.

(4) Bei Verweisen auf die jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem FFG, sind die Richtlinien nach dem bis zum 31.12.2024 geltenden FFG zu berücksichtigen bis entsprechend neue Richtlinien für das ab dem 01.01.2025 geltende FFG in Kraft treten.

(5) §52 Satz 4 und §53 Absatz 1 (Ausschluss von Antragstellenden im Bereich Talentfilm) dieser Richtlinie finden vorübergehend keine Anwendung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film.

Berlin, den 31. März 2025

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
gez. Dr. Jan-Ole Püschel
Leiter der Abteilung Medien und Film, Internationales

Filmförderungsanstalt
gez. Peter Dinges
Vorstand