Zuerkennung von Referenzmitteln für den Verleih programmfüllender Filme
Die FFA unterstützt regelmäßig tätige Verleiher von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzverleihförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren in der zweiten Stufe die Verwendung der Referenzfördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zuerkennung muss bis spätestens 1. März desselben Kalenderjahres gestellt werden. Anträge, die nach diesem Datum gestellt werden, werden erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt.
Webinare zur Referenzförderung nach dem FFG 2025
Eine Antragsberatung für Referenzförderung wird zur Zeit zum untenstehenden Termin angeboten. Wählen Sie sich bei Interesse gern über den entsprechenden Link zur digitalen Konferenz per Microsoft Teams ein:
Webinar zur Zuerkennung von Referenzförderung, Schwerpunkt Produktion Langfilm und Verleih
Donnerstag, 29.01.2026 / 11:00 Uhr
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FAQ – Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen
Die FFA unterstützt regelmäßig tätige Verleiher*in von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzverleihförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren auf der zweiten Stufe die Auszahlung der Referenz-Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.
Die Referenzverleihförderung erfolgt auf Grundlage der §§ 102 - 113 FFG sowie der Richtlinie D.7. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:
Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln
Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass der Referenzfilm von Ihnen erfolgreich ausgewertet wurde. Die Höhe der Förderung ist dann abhängig von der erreichten Gesamtpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller und des Gesamtbudgets der FFA, dessen Höhe jährlich variiert. Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai, zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können.
Antragsberechtigt sind gem. § 107 Abs.1 FFG in Verbindung mit der Richtlinie D.7 § 1 Abs. 2 regelmäßig tätige Verleihunternehmen mit einem Wohnsitz oder einer Niederlassung in Deutschland. Die Definition ergibt sich wie folgt:
- Ein regelmäßig tätiges Verleihunternehmen ist ein Verleihunternehmen, das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bei mindestens zwei programmfüllenden Filmen eine Erstaufführung mit mindestens 35 Kopien durchgeführt hat. Bei Dokumentar-, Talent- und Kinderfilmen muss die Erstaufführung mit mindestens 15 Kopien durchgeführt worden sein.
- Als regelmäßig tätig können auch Verleihunternehmen anerkannt werden, die erstmals eine Erstaufführung eines programmfüllenden Films mit mindestens 15 Kopien durchgeführt haben und mindestens 50.000 Besucher zum marktüblichen Eintrittspreis erreicht haben. Zudem müssen diese Verleihunternehmen einen Geschäftsplan für die auf die Antragstellung folgenden 12 Monate vorlegen. Aus diesem muss die Durchführung der Erstaufführung von mindestens zwei programmfüllenden Filmen mit mindestens 35 Kopien hervorgehen. Eine Förderung wird unter den Vorbehalt gestellt, dass der Geschäftsplan umgesetzt wurde.
Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind.
Anträge müssen über das FFA-Serviceportal eingereicht werden. Zur Nutzung des Serviceportals ist eine Registrierung und die Freischaltung des Accounts durch die FFA erforderlich. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen. Die FFA empfiehlt daher eine frühzeitige Registrierung.
Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der Registrierung, bietet die FFA Unterstützung an:
FFA-Hotline: 030 27 577 - 599
Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr
FFA-Servicedesk: portalservice@ffa.de
Nach Freischaltung des Accounts können alle relevanten Antragunterlagen und angeforderten Informationen im FFA-Serviceportal hochgeladen werden.
Die Ausschüttung der Referenzmittel erfolgt bis Ende Mai eines jeden Jahres. Der Antrag auf Zuerkennung muss gemäß § 108 FFG bis spätestens 1. März desselben Kalenderjahres gestellt werden. Anträge, die nach dem 1. März gestellt wurden, werden erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei dieser gesetzlichen Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Der letztmögliche Antragstermin für einen programmfüllenden Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen ist spätestens 15 Monate nach der regulären Erstaufführung.
Alle Verleiher*innen, die bereits im letzten Jahr erstmalig an der Referenzförderung teilgenommen haben, können über einen Nebenantrag zum jeweiligen Film ihre Zweit-Meldung einreichen. Bitte beachten Sie, dass für die Zweit-Meldung mindestens 10.000 Referenzpunkte innerhalb des Referenzzeitraums nachgewiesen werden müssen und beachten Sie bei der Meldung auch eventuelle „Kickfristen“ durch Festivalteilnahmen (einjährige Verlängerung des Referenzzeitraums ab erzieltem Festival-/Preiserfolg).
Verleiher, die weitere Zweit- oder Dritt-Meldungen einreichen möchten, können diese Meldung auch über das FFA-Serviceportal einreichen. Dazu müssen Sie sich zuerst im FFA-Serviceportal registrieren und werden danach von der Förderreferentin für die Zweit-/Dritt-Meldung freigeschaltet.
Bei der Beantragung sind die folgenden Nachweise notwendig:
- BAFA-Bescheinigung
- Bescheinigung des Bundesarchivs über die Einlagerung einer Kopie Ihres Films
- FSK-Bescheinigung
- Nachweis über die regelmäßige Verleihtätigkeit oder ggf. 12-monatiger Geschäftsplan
- Bei Talentfilmen gemäß FFG 2025 in Verbindung mit der RL D.1 § 5 Abs. 3: Unterzeichnete Filmografien von Produzenten*in, Regisseur*in & Autor*in.
Ein Talentfilm ist ein Film, bei dem mindestens zwei der drei o.g. Gewerke noch nicht mehr als zwei programmfüllende Filme hergestellt haben (alternativ insgesamt maximal 300 Minuten in anderen Formaten, die eine Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung erfahren haben1). Bitte beachten Sie die Regelung zu programmfüllenden Filmen, die im Rahmen einer Ausbildung hergestellt wurden. - Meldung der finalen Besuchszahlen, aktuelle Verleihabrechnung und Bestätigung des Verleihs über die gemeldeten Besuchszahlen sowie den Nettoumsatz (Boxoffice abzgl. Mwst.) im jeweiligen Referenzjahr
und/oder
- Nachweis durch eine Urkunde über einen Festivalerfolg in der jeweils genannten Festivalkategorie oder eine Auszeichnung mit einem Preis gemäß FFG oder der Liste des Verwaltungsrates. Bei Festivalteilnahmen in der genannten Festivalkategorie kann z. B. ein Screenshot des Festivalprogramms als Nachweis dienen. Eine Einladungsmail zu einem Festival reicht nicht aus.
1 Die Änderungen der Richtlinien, die diese Nachweismöglichkeit für den Talentfilm vorsehen, stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den BKM. Die überarbeitete Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht.
Die erforderliche Referenzpunktzahl kann über Zuschauererfolge oder Festivalerfolge erreicht werden und ist im FFG definiert.
- Ein programmfüllender Spielfilm benötigt mindestens 25.000 Referenzpunkte
- Handelt es sich um einen Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilm, der mindestens 10.000 aber weniger als 25.000 Referenzpunkte im maßgeblichen Referenzzeitraum erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.
Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung gegen Entrichtung eines marktüblichen Eintrittspreises (Mindestpreis 2 Euro und bei Kinderfilmen in Nichtabendvorstellungen 1,20 Euro). Wird die Anerkennung von Previews beantragt, verschiebt sich der Beginn des einjährigen Referenzzeitraums vom Tag der Erstaufführung auf den Tag des Previewstarts.
Festivalerfolge und Preise können zwei Jahren vor und nach der regulären Erstaufführung eines programmfüllenden Films im Kino im Inland in den definierten gemäß der Festivalliste der Richtlinie D.1 bzw. anerkannt werden. Die Höhe der anzukennenden Referenzpunkte sind in der Festivalliste hinterlegt. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt.
Hat der Film einen Erfolg auf einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so geht eine neue Ein-Jahresfrist zum Sammeln von Besuchspunkten los („Kickfrist“).
Im Rahmen der Referenzförderung sind auch 2. und 3. Teilnahmen möglich, sofern ein Film in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Referenzpunkte erreicht.
Ferner gilt für Dokumentar- und Kinderfilme folgende Ausnahme:
Es werden auch Besucher*innen berücksichtigt, die nicht den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, wenn der Film gegen Zahlung einer Festpreismiete in einer nichtgewerblichen Abspielstätte gemäß der geltenden Richtlinie vorgeführt wurde. Zwei Drittel der so erzielten Bruttoverleiheinnahmen werden wie Besucher*innen gewertet.
Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die berechtigten Filme erfolgt auf Basis der erreichten Punktzahl. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher*innen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen.
Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 650.000 Besucher*innen sowie höchstens 1.000.000 Referenzpunkte berücksichtigt.2
2 Die Änderungen der Richtlinien, die eine Erhöhung der Kappungsgrenze und Besuchsschwellen sowie Kappungen bei Festivalpunkten ab 2027 vorsehen, stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den BKM. Die überarbeitete Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht.
Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen voraus, dass der Film im Inland eine Besuchszahl von mindestens 10.000 erreicht hat.2 Die Referenzpunkte für die Festivals und Preise halbieren sich, wenn eine Besuchszahl unter 25.000 erreicht wurde. Ab 25.000 Besuchern kommt der volle Punktwert zur Anwendung.
Bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen muss der Film im Inland eine Besuchszahl von mindestens 5.000 erreicht haben. Die erreichten Referenzpunkte durch Festivals und Preise halbieren sich, wenn eine Besuchszahl unter 10.000 erreicht wurde. Ab 10.000 Besuchern kommt der volle Punktwert zur Anwendung.
2 Die Änderungen der Richtlinien, die eine Erhöhung der Kappungsgrenze und Besuchsschwellen sowie Kappungen bei Festivalpunkten ab 2027 vorsehen, stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den BKM. Die überarbeitete Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht.
Stufe 2: Auszahlung von Referenzabsatzmitteln
Informationen zur Beantragung der Verwendung der Referenzmittel finden Sie über den folgenden Button.