Liebling Kino – Kinoprogrammprämie des Bundes

„Liebling Kino“ ist die Kinoprogrammprämie des Bundes. Mit dieser Prämie zeichnet der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hochwertige Jahresfilmprogramme von Kinos in Deutschland aus. Die Auswahl der Preisträger*innen erfolgt über ein automatisiertes Verfahren auf Grundlage eines referenzbasierten Punktesystems. Die Prämie wird auf Antrag gewährt, wenn ein Kino mindestens 2.500 Prämienpunkte erreicht hat. Prämienpunkte werden für Zuschauererfolge mit deutschen, europäischen und künstlerisch-kreativen Filmen, den Leinwandfaktor, den Landkinofaktor und die besondere kulturelle Programmarbeit ermittelt.

Verbindliche Grundlage für die Teilnahme ist eine Filmliste. Die Filmliste enthält alle gemeldeten programmfüllenden Filme, die 2025 in Deutschland im Kino gespielt wurden und die mindestens eines der beiden folgenden Merkmale erfüllen: deutsch, europäisch und/oder künstlerisch-kreativ.


Hinweis: Die Teilnahmebedingungen für die Kinoprogrammprämie des Bundes 2026 sind ab sofort auf der FFA-Website verfügbar. Gezielte Anpassungen umfassen die Einführung eines Landkinofaktors sowie veränderte Mindest- und Höchstbeträge für Prämien. Anträge für Liebling Kino können voraussichtlich ab Ende September 2026 gestellt werden.

Vorab-Filmliste

Nachmeldungen von Filmen für die Vorab-Filmliste konnten bis einschließlich 10. August 2026 an die FFA gerichtet werden. Meldungen, die nach dieser Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die verbindliche Filmliste der im Jahr 2025 gespielten deutschen, europäischen und/oder künstlerisch-kreativen Filme wird nun bearbeitet und in Kürze hier veröffentlicht. Nur Filme, die in der Filmliste enthalten sind, können für die Förderung mit Liebling Kino berücksichtigt werden und fließen in die Berechnung der Prämienpunkte ein.


Antragstellung

Anträge für die Kinoprogrammprämie 2026 können voraussichtlich ab September 2026 über das FFA-Serviceportal gestellt werden. Über den genauen Termin wird die FFA rechtzeitig informieren.


Prämierte Kinos 2025


FAQ - Fragen & Antworten

Liebling Kino - Kinoprogrammprämie des BKM

Was ist die Zielsetzung der Kinoprogrammprämie?

Ziel der „Kinoprogrammprämie“ ist es, die Sichtbarkeit des deutschen und europäischen Kinofilms in ganz Deutschland zu steigern sowie zur bundesweiten Verbreitung von Kinofilmen mit künstlerisch-kreativer Qualität beizutragen. Ferner dient die Prämie dem Ziel, den Kulturort Kino in ganz Deutschland, insbesondere auch in der Fläche zu stärken und die Programmvielfalt der deutschen Kinos zu erhöhen.

Auf welchem Grundprinzip basiert die Kinoprogrammprämie?

Mit Hilfe eines Punktesystems werden die Leistungen der Kinos im Vorjahr anhand objektiv messbarer wirtschaftlicher und kultureller Kriterien bewertet und bei deren Erfüllung mit einer Prämie gewürdigt. Diese Leistungen beziehen sich auf die Sichtbarmachung deutscher, europäischer und künstlerisch-kreativer Filme sowie des Engagements in der Programmarbeit.

Wer ist teilnahmeberechtigt?

Betreibende der Kinos in Deutschland sind teilnahmeberechtigt. Hierfür dient die FFA-Betreiber*innennummer sowie eine damit verknüpfte Kinonummer als Nachweis.

Im Fall einer Kinoübernahme ist teilnahmeberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung das Kino betreibt. Die Besucher*innenpunkte für die Zeit vor der Übernahme können dem/der neuen Betreiber*in angerechnet werden.

Wie viele Anträge zur Teilnahme an der Vergabe der Kinoprogrammprämie können gestellt werden?

Pro Jahr und Kino kann der/die Kinobetreibende je einen Antrag stellen.

Anträge, die mehrere Kinos umfassen oder nur einzelne Leinwände eines Kinos mit mehreren Leinwänden, können nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Ermittlung, ob es sich um ein oder mehrere Kinos handelt, ist die vierstellige Kinonummer der FFA.

Sollten Anträge für Open-Air-Kinos, Wanderkinos oder Mitspielstätten gestellt werden, so müssen Sie für diese Spielstätten separate Anträge einreichen, insofern diese über eigenständige sieben- oder neunstellige Leinwandnummern der FFA verfügen. Diese Spielstätten sind keine weiteren Leinwände der stationären Kinos.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte vor Einreichung des Antrags an die zuständigen Förderreferent*innen.

Welche Daten und Unterlagen benötigen Sie für die Einreichung eines Antrags auf Kinoprogrammprämie?

1. Login-Daten für das FFA-Serviceportal

2. Erforderliche kinobezogene Daten:

  • Standort des Kinos (Adresse)
  • Anzahl der Leinwände des Kinos,
  • Zuschauer*innenzahlen des Kinos im Vorjahr insgesamt
  • Zuschauer*innenzahlen des Kinos im Vorjahr für deutsche und europäische Filme insgesamt
  • Zuschauer*innenzahlen des Kinos im Vorjahr für künstlerisch-kreative Filme insgesamt
  • Zuschauer*innenzahlen des Kinos im Vorjahr für Filme, die als deutsch oder europäisch und auch als künstlerisch-kreativ gelten (Schnittmenge)

Es gelten jeweils die Zuschauer*innenzahlen für das entgeltliche Abspiel von programmfüllenden Filmen mit einer Mindestdauer von 59 Minuten.
Freikarten sowie Zuschläge auf Freikarten (z.B. ein 3D-Aufschlag), kostenlose Vorführungen, Alternative Content (z.B. Sport-, Opern-, Theaterübertragungen) sind hierbei nicht geltend zu machen.

  • Angabe, ob das Kino im Vorjahr einen Kinoprogrammpreis des BKM erhalten hat. Es gelten hier nur BKM-Programmpreise (keine Länderpreise oder sonstige Auszeichnungen). Für die Antragstellung im Jahr 2026 gelten die im Jahr 2025 für das Kinoprogramm 2024 erhaltenen Programmpreise.
  • Angabe, ob kulturelle Booster-Kriterien geltend gemacht werden und wenn ja, welche.

3. Erforderliche Nachweise:

Zusätzlich zu den Angaben müssen Sie Nachweise im FFA-Serviceportal hochladen:

  • Als Beleg für den Kinoprogrammpreis gilt ein Scan (PDF) der Urkunde.
  • Als Beleg für die Angaben hinsichtlich der Besucher*innenzahlen wird ausschließlich eine Excel-Tabelle akzeptiert, die eine von der FFA vorgegebene Formatierung hat.

Als Belege für die unterschiedlichen Kategorien des kulturellen Boosters wird jeweils eine Auflistung der Veranstaltungen mit Datum, Beschreibung des Inhalts und Nennung der entsprechenden Filmtitel benötigt. Zusätzlich können u.a. Kopien der Programmhefte, Screenshots von Einträgen auf Social Media und Fotos eingereicht werden.

Wie übermittle ich die Besucher*innenzahlen?

Einige Kassensysteme verfügen ggf. bereits über eine Schnittstelle, über welche die Daten an die FFA übermittelt werden können. Die überwiegende Mehrzahl der Kassensystemanbieter*innen kann die Vorlage bereits als Report im System integrieren. Wenden Sie sich deshalb gegebenenfalls bitte vor Einreichung direkt an Ihre*n Kassensystemanbieter*in, um weitere Informationen zu erhalten.

Die Vorlage für die Excel-Tabelle zur Übermittlung der Besucher*innenzahlen finden Sie hier:

Als Beleg für die unterschiedlichen kulturellen Booster wird jeweils eine Auflistung der Veranstaltungen mit Datum, Beschreibung des Inhalts und Nennung der entsprechenden Filmtitel benötigt:

  • Für die Booster Kinder-, Dokumentar- und Repertoirefilme sowie Schulvorführungen:
    • bitte die entsprechende Spalte in der Gesamtfilmliste befüllen
    • Hinweis: Bitte Filmvorführungen nicht doppelt als Kinder- und Schulvorstellung listen!
  • Kurzfilme:
    • bitte eine separate Liste mit Titel und Daten/Anzahl der Vorführungen im FFA-Serviceportal hochladen
  • Kuratierte Kurzfilmabende:
    • Kurze Beschreibung des kuratorischen Ansatzes plus Liste der Filme und Daten der Vorstellungen
  • Kuratierte Filmreihen:
    • Kurze Beschreibung des kuratorischen Ansatzes plus Liste der Filme und Daten der Vorstellungen
    • bitte Vorlage nutzen! (Verlinkung „Vorlage_Booster_Filmreihe“)
  • Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen:
    • Liste mit Filmtitel, Datum und Art der Veranstaltung (Einführung, Publikumsgespräch o.ä.)
    • beteiligte Gäste
    • ggf. Nennung der Kooperationspartner
    • kurze Beschreibung
    • bitte Vorlage nutzen!

Hinweis: Nur Veranstaltungen, die neben dem Abspiel des Films den Diskurs zu gesellschaftlich relevanten Fragestellungen in den Fokus rücken, zählen.

Welche Kinos können mit der Kinoprogrammprämie ausgezeichnet werden?

Ein Kino muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sitz des Kinos in einem Bundesland mit eigenem Kinoförderprogramm

Das Kino muss seinen Sitz in einem Bundesland haben, in dem eine der jeweiligen Kinolandschaft angemessene Förderung der im jeweiligen Bundesland betriebenen Kinos bereitgestellt wird. Dazu zählen sowohl investive Kinoförderprogramme als auch die von den Bundesländern verliehenen Kinoprogrammpreise.

2. Nachweis der Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs muss nachgewiesen und auf dieser Basis die Nachhaltigkeit der Förderung gewährleistet werden. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Kino durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den letzten zwei Kalenderjahren nachweisen kann.

Beispiel:
Berechnung des Nachweises der Wirtschaftlichkeit

Vorführungen im ersten Jahr 245
Vorführungen im zweiten Jahr 327
Vorführungen insgesamt 572

Berechnung:

572 Vorführungen / 2 Jahre Mittelwert

Mittelwert 286

Ergebnis:

Da der Nachweis der Wirtschaftlichkeit in der Regel bei einem Durchschnittswert von mindestens 275 Vorführungen im Jahr vermutet wird, gilt dieser im vorliegenden Beispiel als erfüllt.

Wenn die Wirtschaftlichkeit nicht aufgrund der durchschnittlich 275 Vorführungen im Jahr vermutet werden kann, ist die Wirtschaftlichkeit mit anderen Nachweisen plausibel zu machen. Dazu zählen vor allem betriebswirtschaftliche Auswertungen wie Gewinn-Verlust-Rechnungen, aber auch eine Begründung, warum das Kino trotz nur weniger Vorführungen und nicht durchgehendem Spielbetrieb wirtschaftlich arbeitet. Ergänzend können weitere Angaben zum Kino gemacht werden, zum Beispiel zu Programmkonzepten, Kooperationen, der Bedeutung des Kinos für die Region oder anderen besonderen Umständen.

Auch saisonale Spielstätten müssen einen Wirtschaftlichkeitsnachweis in einer der oben beschriebenen Formen erbringen.

3. Berechnung der Zuschauer*innenanteile

Der Zuschauer*innenanteil eines Kinos für deutsche, europäische und künstlerisch-kreative Filme an der im zurückliegenden Kalenderjahr erreichten Gesamtzuschauer*innenzahl muss die folgenden Schwellenwerte erreichen:

  • 40 % für Kinos mit Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner*innen
  • 50 % für Kinos mit Sitz in einer Gemeinde, die über 50.000 bis maximal 500 000 Einwohner*innen hat,
  • 60 % für Kinos mit Sitz in einer Gemeinde, die über 500.000 Einwohner*innen hat.

Maßgeblich hierfür ist das Gemeindeverzeichnis zum aktuellen Gebietsstand der Gemeinden am 31. Dezember 2024 mit der fortgeschriebenen Fläche und Bevölkerung am 31. Dezember 2024 des Statistischen Bundesamtes. Die aktuellen Daten werden im FFA-Serviceportal bei der Antragsstellung durch die Auswahl der Gemeinde automatisch eingespielt.

Die Anteile werden pro Kino aus den Summen aller Leinwände berechnet.

Es gelten die Zuschauer*innenzahlen für das entgeltliche Abspiel von programmfüllenden Filmen mit einer Mindestdauer von 59 Minuten. Freikarten sowie Zuschläge auf Freikarten (z.B. ein 3D-Aufschlag), kostenlose Vorführungen, Alternative Content (z.B. Sport-, Opern-, Theaterübertragungen) sind hierbei nicht geltend zu machen.

Wurde das Kino im Vorjahr mit dem Kinoprogrammpreis der BKM ausgezeichnet, gilt der Schwellenwert als erreicht.

Beispiel für die Errechnung der notwendigen Zuschauer*innenanteile zur Teilnahme

Die folgenden Berechnungsbeispiele dienen nur dem allgemeinen Verständnis. Die Antragstellenden brauchen die Ergebniswerte nicht selbst zu berechnen. Nach Dateneingabe im Zuge der Antragstellung im Serviceportal der FFA werden die Ergebnisse automatisch berechnet und angezeigt.

Für das Erreichen der Berechnungsschwellen sind die Zuschauer*innenanteile ausschlaggebend, die auf deutsche, europäische sowie auf künstlerisch-kreative Filme entfallen. Zuschauer*innen für Filme, die sowohl deutsch oder europäisch als auch künstlerisch-kreativ sind, werden nur einmal gezählt. Es gibt hierfür also keine doppelte Punktzahl bei der Erreichung der notwendigen Zuschauer*innenanteile.

1. Kino mit Sitz in Gemeinde > 500.000 Einwohner*innen    
         
  Zuschauer*innen insgesamt 2024: 10.000 100,00%  
  Notwendige Schwelle: 6.000 60,00% Zuschauer*innen für deutsche, europäische und künstlerisch-kreative Filme
  Kinoprogrammpreis BKM erhalten: nein 0,00%  
  tatsächliche Zuschauer*innen für deutsche und europäische Filme: 5.500    
  tatsächliche Zuschauer*innen für künstlerisch-kreative Filme: 2.200    
  aber davon 1.500 Zuschauer*innen , die sowohl als deutsch und europäisch als auch als künstlerisch-kreativ qualifizieren: -1.500   doppelte Zuschauer*innen (Schnittmenge),
daher abzuziehen
  Ergebnis Zuschauer*innenberechnung: 6.200 62,00%  
  Ergebnis gesamt: 6.200 62,00% Ergebnis: Teilnahmeberechtigung belegt
         
2. Kino mit Sitz in Gemeinde < 50.000 Einwohner*innen    
         
  Zuschauer*innen insgesamt in 2024: 10.000 100%  
  Notwendige Schwelle: 4.000 40% Zuschauer*innen für deutsche, europäische und künstlerisch-kreative Filme
  Kinoprogrammpreis BKM erhalten: nein 0,00%  
  tatsächliche Zuschauer*innen für deutsche und europäische Filme: 3.000    
  tatsächliche Zuschauer*innen für künstlerisch-kreative Filme: 1.000    
  aber davon 150 Zuschauer*innen , die sowohl als deutsch und europäisch als auch als künstlerisch-kreativ qulkifizieren. -150   doppelte Zuschauer*innen (Schnittmenge),
daher abzuziehen
  Ergebnis Zuschauer*innenberechnung: 3.850 38,50%  
  Ergebnis gesamt: 3.850 38,50% Ergebnis: keine Teilnahmeberechtigung
         
3. Kino mit Sitz in Gemeinde über 50.000 bis 500.000 Einwohner*innen  
         
  Zuschauer*innen insgesamt in 2024: 10.000 100%  
  Notwendige Schwelle: 5.000 50% Zuschauer*innen für deutsche, europäische und künstlerisch-kreative Filme
  Kinoprogrammpreis BKM erhalten: ja 50,00%  
  tatsächliche Zuschauer*innen für deutsche und europäische Filme: 3.000    
  tatsächliche Zuschauer*innen für künstlerisch-kreative Filme: 1.000    
  aber davon 150 Zuschauer*innen, die sowohl als deutsch und europäisch als auch als künstlerisch-kreativ qualifizieren. -150   doppelte Zuschauer*innen (Schnittmenge),
daher abzuziehen
  Ergebnis Zuschauer*innenberechnung: 3.850 38,50%  
  Ergebnis gesamt:   50,00% Ergebnis: Teilnahmeberechtigung anhand des Kinoprogrammpreis BKM belegt
Was ist ein programmfüllender Film?

Ein programmfüllender Film gemäß Teilnahmebedingungen ist ein Film, der eine Vorführdauer von mindestens 59 Minuten hat. Der Film muss angemessen im inländischen Kino ausgewertet worden sein oder eine angemessene Kinoauswertung im Inland vorsehen.

Filme, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen, sind keine programmfüllenden Filme im Sinne der Teilnahmebedingungen.

Was sind deutsche und europäische Filme?

Deutsche und europäische Filme sind programmfüllende Filme, welche mehrheitlich von einem oder mehreren Herstellern mit Wohnsitz oder Sitz in einem oder mehreren am MEDIA-Programm von Creative Europe teilnehmenden Ländern produziert und unter maßgeblicher Beteiligung von Fachleuten aus diesen Staaten hergestellt worden sind.

Hier finden Sie die Liste der an MEDIA-Programm teilnehmenden Länder.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Schweiz und Großbritannien nicht am MEDIA-Programm teilnehmen.

Was sind künstlerisch-kreative Filme?

Künstlerisch-kreative Filme sind

  1. programmfüllende Filme, die im Rahmen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes Projektentwicklungsförderung, Produktionsförderung und/oder Verleihförderung erhalten haben,
  2. programmfüllende Filme, die eine Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film erhalten haben und
  3. programmfüllende Filme, die Erfolge bei Festivals oder Preise erzielt haben. Die zu berücksichtigenden Festivals und Preise ergeben sich aus § 64 Absatz 2 Satz 1 Filmförderungsgesetz (FFG) in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie D.1 der Filmförderungsanstalt. Nicht berücksichtigt werden Erfolge bei den in der D.1-Richtlinie genannten Nachspielfestivals und Erfolge, die erst nach Ende der Antragsfrist erzielt wurden.
Wie finde ich heraus, ob ein Film als deutsch, europäisch oder künstlerisch-kreativ gilt?

Die Basis für die entsprechende Zuordnung und Markierung der gespielten Filme ist eine verbindliche Filmliste, welche jährlich aktualisiert und vor dem Einreichzeitraum auf der Website der FFA veröffentlicht wird.

Eine individuelle Recherche durch die Antragstellenden, ob ein Film die Kriterien erfüllt, ist nicht notwendig. Eingereichte Filmlisten mit abweichenden Kennzeichnungen oder Bezügen zu anderen Quellen haben keine Gültigkeit und können nicht berücksichtigt werden.

Kann ich die Filmliste vor der verbindlichen Veröffentlichung sichten und Filme und Kategorien nachmelden?

Vor Veröffentlichung der verbindlichen Filmliste, wird auf der Website der FFA eine vorläufige Fassung veröffentlicht. Sie beinhaltet alle gewerteten Filme aus dem Vorjahresfilmprogramm nach dem Kenntnisstand der FFA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Sollten Filme enthalten sein, die nicht als deutsche, europäische und/oder künstlerisch-kreative Filme ausgewiesen, bzw. sollten Filme gänzlich fehlen, welche im Vorjahr im Kino gespielt wurden und die vorab genannten Kriterien erfüllen, können diese Filme in einem von der FFA bekannt gegebenen Zeitraum nachgemeldet werden. Für die Bearbeitung Ihrer Mitteilung sind folgende Angaben zwingend erforderlich:

  • deutscher Filmtitel und Originalfilmtitel,
  • Angabe zur nicht markierten Kategorie
  • Produktionsjahr
  • Regie
  • Starttermin Deutschland
  • Nachweis für die Herstellungsländer mit eindeutigem Quellenverweis als Link
  • Nachweis für das Abspiel auf den Festivals gemäß Richtlinie D.1 mit eindeutigem Quellenverweis als Link

Umfasst die Nachmeldung mehrere Filme, soll sie in Form einer Exceltabelle mit den o. g. Angaben erfolgen. Die FFA prüft, ob der nachgereichte Film die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Liste erfüllt, wenn dafür hinreichende Angaben und Nachweise erbracht wurden. Nach Ablauf des Ergänzungszeitraums wird die Liste von der FFA für verbindlich erklärt. Ergänzungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, bleiben für die Bewertung der Besucherzahlen und die Punktevergabe im laufenden Teilnahmejahr unberücksichtigt.

Wann und wie kann ich einen Antrag zur Teilnahme an der Vergabe der Kinoprogrammprämie stellen?

Die Kinoprogrammprämie wird durch die FFA abgewickelt. Die Antragstellung erfolgt einmal pro Jahr. Die Termine und Fristen werden auf der Website der FFA veröffentlicht. Anträge können Sie über das Serviceportal der FFA stellen.

Falls Sie noch keinen Account im Service-Portal haben, müssen sie sich dort einmalig registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung Zeit erfordert, da sie mit einer Gegenprüfung durch die FFA verbunden ist. Sie ist jederzeit möglich und es empfiehlt sich, diese durchzuführen, bevor der Einreichzeitraum zur Antragstellung beginnt.

Wofür erhält ein Kino Prämienpunkte?

Die Prämienpunkte ergeben sich aus den erreichten Besucher*innenpunkten für deutsche und europäische sowie künstlerisch-kreative Filme und der möglichen Erhöhung durch die Bonusfaktoren.

Wie errechnen sich die Besucher*innenpunkte?

Besucher*innenpunkt errechnen sich wie folgt:

  • pro Zuschauer*in von deutschen und europäischen Filmen: 1 Besucher*innenpunkt,
  • pro Zuschauer*in von künstlerisch-kreativen Filmen: 2 Besucher*innenpunkte,
  • Filme, die beide Kriterien erfüllen, erhalten somit 3 Besucher*innenpunkte pro Zuschauer*in.

Es gelten die Zuschauer*innenzahlen für das entgeltliche Abspiel von programmfüllenden Filmen mit einer Mindestdauer von 59 Minuten. Freikarten sowie Zuschläge auf Freikarten (z.B. ein 3D-Aufschlag), kostenlose Vorführungen, Alternative Content (z.B. Sport-, Opern-, Theaterübertragungen) sind hierbei nicht geltend zu machen.

Wie berechnet die FFA die Prämienpunkte für mein Kino?

Die Berechnung der Prämienpunkte erfolgt in mehreren Stufen:

  1. Ermittlung der Besucher*innenpunkte
  2. Die Besucher*innenpunkte können anschließend durch drei Bonusfaktoren erhöht werden:
    1. Leinwandfaktor:
      Kinos mit höchstens 2 Leinwänden erhöhen ihre erreichten Besucher*innenpunkte automatisch um 20 Prozent.
    2. Landkinofaktor:
      Kinos, die ihren Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner*innen haben, erhalten auf ihre bis hierhin erreichten Besucher*innenpunkte automatisch eine Erhöhung um 20 Prozent.
    3. Kulturelle Booster:
      Im dritten Schritt können die erreichten Besucher*innenpunkte durch den Einsatz sogenannter Booster erhöht werden.

Boosterkriterien sind:

      • 100 Schulkinoveranstaltungen im Vorjahr,
      • 100 Vorstellungen deutscher, europäischer oder künstlerisch-kreativer Kinderfilme im Vorjahr,
      • 100 Vorstellungen Dokumentarfilm im Vorjahr,
      • 100 Vorstellungen Kurzfilm im Vorjahr,
      • 50 Vorstellungen Repertoirefilm im Vorjahr,
      • Originär kuratierte Filmreihe: vier im Vorjahr,
      • Originär kuratierter Kurzfilmabend: 12 im Vorjahr,
      • Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen: 12 im Vorjahr.

Von acht möglichen Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt werden. Dann erhöhen sich die Besucher*innenpunkte pro erfülltem Kriterium um 20 Prozent. Es können maximal fünf Boosterkriterien anerkannt werden.

Für Kinos mit maximal zwei Leinwänden halbieren sich die Anforderungen der Boosterkriterien.

Wie sind die Kulturellen Booster genau definiert?

Schulkinoveranstaltungen

sind alle Veranstaltungen, welche die medienpädagogische Bildung von Kindern und Jugendlichen in den vom Kino betriebenen Räumlichkeiten zum Ziel haben.

Kinderfilm

ist ein programmfüllender Film, der sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder geeignet ist. In der Regel handelt es sich um Filme, die eine Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Jugendschutzgesetzes „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ erhalten haben.

Kurzfilm

ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme im Sinne dieser Teilnahmebedingungen. Filme, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen, sind keine Kurzfilme im Sinne dieser Teilnahmebedingungen.

Repertoirefilm

ist ein programmfüllender Film, dessen reguläre Erstaufführung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist der Film Teil einer mehrteiligen filmischen Erzählung, muss die reguläre Erstaufführung des zuletzt veröffentlichten Teils der Erzählung mehr als zehn Jahre zurückliegen. Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.

Eine kuratierte Filmreihe

ist ein mindestens fünf unterschiedliche programmfüllende Filme umfassendes, thematisch eng zusammenhängendes Programmangebot, welchem ein hinreichend begründetes kuratorisches Konzept zugrunde liegt. Erstreckt sich das Konzept über mehrere Jahre und wird pro Jahr eine Reihe mit fünf unterschiedlichen Filmen angeboten, handelt es sich im geltend gemachten Jahr jeweils nur dann um eine Filmreihe, wenn der jeweiligen Filmauswahl eine angemessene kuratorische Leistung zugrunde liegt.

Rein marketingorientierte Filmreihen ohne inhaltlichen Zusammenhang („Best of…“ oder ähnliche) stellen keine Filmreihen im Sinne der Teilnahmebedingungen dar.

Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen

sind vom Kino verantwortete Veranstaltungen, bei denen neben dem Abspiel eines Films der Diskurs und die Auseinandersetzung mit bedeutenden Fragestellungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Fokus stehen.

Kann eine Filmvorführung für mehrere kulturelle Booster geltend gemacht werden?

Nein. Eine Filmvorführung kann nur für einen der Booster verwendet werden, auch wenn sie verschiedenen Kategorien angehören kann. Bitte stellen Sie sicher, dass es keine Dopplungen gibt, da die Booster sonst ggf. nicht geltend gemacht werden können.

Wie viele Prämienpunkte muss ein Kino erreichen, um eine Kinoprogrammprämie zu erhalten?

Das Kino muss mindestens 2.500 Prämienpunkte erreichen, damit es mit der Kinoprogrammprämie ausgezeichnet wird.

Wie berechnen sich die Prämienpunkte?

Die Berechnung der Prämienpunkte erfolgt automatisiert im FFA-Serviceportal anhand von erforderlichen Angaben im Prozess der Antragstellung. Die Anzahl der erreichten Prämienpunkte laut Antrag, also vorbehaltlich der Prüfung und Anerkennung durch die FFA, wird Ihnen dort angezeigt. Das folgende Berechnungsbeispiel dient nur dem allgemeinen Verständnis.

Beispiel einer Berechnung der Prämienpunkte durch die FFA:

Angaben zum Kino / antragsrelevante Angaben:

 

 

 

Anzahl der Leinwände des Kinos

 

 

2

Zuschauer*innen für deutsche und europäische Filme im Vorjahr insgesamt:

 

 

4.500

Zuschauer*innen für künstlerisch-kreative Filme im Vorjahr insgesamt:

 

 

1.300

Angaben zu kulturellen Boostern

 

 

 

Schulkinoveranstaltungen:

 

 

55

Repertoirefilmvorstellungen:

 

 

60

Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen:

 

 

7

1. Berechnung der Besucher*innenpunkte?

 

Zuschauer*innen für deutsche und europäische Filme insgesamt
(1 Punkt pro Zuschauer*in):

4.500

x 1

4.500

Zuschauer*innen für künstlerisch-kreative Filme insgesamt (2 Punkte pro Zuschauer*in):

1.300

x 2

2.600

Besucher*innenpunkte gesamt:

 

 

7.100

2. Berechnung des Leinwandfaktors?

 

 

 

Anzahl der Leinwände des Kinos:

 

 

2

bei Kinos mit bis zu maximal 2 Leinwänden werden die Besucher*innenpunkte für den Zuschauer*innenerfolg um 20 % erhöht:

 

 

 

Besucher*innenpunkte:

 

 

7.100

Besucher*innenpunkte inklusive Leinwandfaktor:

7.100

x 1,2

8.520

3. Berechnung des Landkinofaktors?

 

 

 

Kino mit Sitz in Gemeinde bis max. 50.000 Einwohner

 

 

 

Besucher*innenpunkte nach Leinwandfaktor:

 

 

8.520

Besucher*innenpunkte inklusive Landkinofaktor:

8.520

x 1,2

10.224

4. Berechnung des kulturellen Boosters?

 

 

 

Schulkinoveranstaltungen:

 

 

55

Repertoirefilmvorstellungen:

 

 

60

Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen:

 

 

7

Anzahl geltend gemachter Booster-Kriterien:

 

3

 

Besucher*innenpunkte nach Berechnung des Leinwandfaktors:

 

 

10.224

Besucher*innenpunkte inklusive kultureller Booster:

10.224

x 1,6

16.358

Das Kino erreicht laut Angaben zur Antragseinreichung insgesamt 16.358 Prämienpunkte

 

Wie hoch ist die Kinoprogrammprämie?

Nach Prüfung aller Anträge durch die FFA werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die Gesamtzahl, der von allen antragstellenden Kinos erreichten Prämienpunkten geteilt. Der so errechnete Punktwert multipliziert mit der von einem Kino erreichten Punktezahl ergibt die Höhe der Kinoprogrammprämie für dieses Kino.

Die Prämienhöhe ist durch Kappungsgrenzen beschränkt. Sie darf höchstens 1,50 Euro pro Besucher*in der deutschen, europäischen und künstlerisch-kreativen Filme und maximal 125.000 Euro pro Kino betragen.

Sofern die erreichten Prämienpunkte eines Kinos zu einer Ausschüttung von weniger als 3.000 Euro führen würden, wird die Prämie automatisch auf 3.000 Euro aufgefüllt. Die Mindestprämie liegt also bei 3.000 Euro.

Wann erfolgt die Auszeichnung mit der Kinoprogrammprämie?

Erst nachdem alle Anträge von der FFA geprüft und bewertet worden sind, kann der Punktwert ermittelt werden. Nach Berechnung des Punktwerts können die finalen Berechnungen pro Antrag erstellt werden. Somit müssen Sie hier mit einem gewissen zeitlichen Versatz zwischen Antragstellung und Auszeichnung sowie Auszahlung rechnen.

Wie wird die ausgezahlte Kinoprogrammprämie steuerlich behandelt?

Der Erhalt der Kinoprogrammprämie gilt als Einnahme. Über die Versteuerungspflicht informieren Sie sich am besten bei Ihrem/Ihrer Steuerberater*in.

Wofür kann die Kinoprogrammprämie verwendet werden?

Die Kinoprogrammprämie kann ausschließlich für den Betrieb des mit der Prämie ausgezeichneten Kinos, insbesondere für die Finanzierung der kulturellen Programmarbeit, nämlich die Finanzierung von

  • Kosten für Programmgestaltung und Kuratierung,
  • Kosten für programmbezogene Veranstaltungen und Begleitprogramm,
  • Programmbezogene Werbemaßnahmen,
  • Technische Infrastruktur,
  • Erforderliche Büroausstattung,
  • Betriebskosten.

Die Prämie darf in Verbindung mit anderen Förderungen, darunter der Kinoförderung der FFA zur Finanzierung von investiven Maßnahmen verwendet werden. In diesem Fall sind die Regelungen der beteiligten Förderungen zu beachten.

Die Kinoprogrammprämie darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Muss ich die Mittel der Kinoprogrammprämie gesondert abrufen bzw. die Auszahlung beantragen?

Ihr Antrag auf Teilnahme an der Vergabe der Kinoprogrammprämie beinhaltet neben den benötigten Kontodaten auch eine Selbstverpflichtungserklärung zur zweckentsprechenden Verwendung der Prämie. Somit wird die Prämie nach positiver Entscheidung der FFA im Rahmen der Auszeichnung direkt ausgezahlt.

In welchem Zeitraum darf die Kinoprogrammprämie verwendet werden?

Die Kinoprogrammprämie ist innerhalb von zwei Jahren nach der Auszahlung zu verwenden. Die in diesem Zeitraum nicht verwendeten Beträge werden von der FFA zurückgefordert.
Die Prämie kann für Maßnahmen verwendet werden, die nach der Auszahlung begonnen wurden, bitte beachten Sie hier insbesondere bei investiven Maßnahmen, dass auch eine Auftragserteilung als Beginn der Maßnahme zählt.

Was passiert mit einer ausgezahlten und noch nicht verwendeten Kinoprogrammprämie bei einem Betreiber*innenwechsel?

Bei einer Übernahme des Kinobetriebs kann die Kinoprogrammprämie an den Nachfolgebetrieb weitergegeben werden. Die Voraussetzung dafür ist eine Selbstverpflichtungserklärung des/der Nachfolger*in zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel.

Liegt die Erklärung bis zum Ablauf des Verwendungszeitraums nicht vor, muss die FFA die Prämie ganz oder teilweise zurückfordern.

Im Fall der Kinoübernahme wenden Sie sich zeitnah an die zuständigen Förderreferent*innen der FFA.

Muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden?

Sie müssen innerhalb von zwei Jahren nach der Auszeichnung mit der Kinoprogrammprämie einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung vorlegen. Dieser Verwendungsnachweis wird als Nebenantrag digital über das FFA-Serviceportal eingereicht.

Müssen Belege bezüglich der Verwendung der Prämie hochgeladen werden?

Ein Nachweis einzelner Belege ist bei der Einreichung des Verwendungsnachweises nicht notwendig.

Bitte beachten Sie, dass die FFA sich vorbehält in Einzelfällen Nachweise anzufordern und zu prüfen.

Kann ich einen Verwendungsnachweis für mehrere Kinos einreichen?

Nein. Der Verwendungsnachweis bezieht sich immer nur auf ein Kino. Pro bewilligtem Antrag und Kino erfolgt die Einreichung eines Verwendungsnachweises.

Kontakt

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Sigrid Hilmer

Förderreferentin
Kinoförderung

Tel.: 030 27577-337

E-Mail senden

Ein Foto von Leszek Pilat

Leszek Pilat

Förderreferent
Kinoförderung

Tel.: 030 27577-424

E-Mail senden

Ein Foto von Ruth Strecker

Ruth Strecker

Förderreferentin
Kinoförderung
Sonderfördermaßnahmen Kino § 2

Tel.: 030 27577-318

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Katja Trimpert

Förderreferentin
Kinoförderung

Tel.: 030 27577-343

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