Einmalige Sonderförderung Kino 2025

§ 2 Nr. 1 FFG i.V.m. § 3 Abs 2 FFG

Die Sonderförderung Kino 2025, in Anlehnung an die Kinoreferenzförderung, erhalten Kinobetreibende, die im vergangenen Jahr mit dem Kinoprogrammpreis der BKM ausgezeichnet wurden oder mit deutschen und europäischen Filmen besonders hohe Besuchsanteile erzielen konnten.

Nachzuweisen war für das Jahr 2024 pro Leinwand ein Besuchsanteil von mindestens

  • 45,62 Prozent für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz

und/oder

  • 36,03 Prozent für deutsche Filme (nationale und internationale Koproduktionen).

Hinweis:

Die Möglichkeit, Maßnahmen vor dem Bewilligungszeitpunkt zu beginnen und abzuschließen, besteht nicht. Unternehmenserhaltende Maßnahmen (bspw. Betriebskosten) sind nicht förderbar.

Die Fördermittel dieser einmaligen Sonderförderung werden zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung sowie zur Beratung von Kinos, außerdem für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen gewährt. Darüber hinaus können sie für Werbemaßnahmen verwendet werden. Informationen zu den förderbaren Maßnahmen sowie zum Abruf der Mittel finden Sie in den FAQs sowie im Merkblatt der Sonderförderung Kino über § 2 FFG.

Die Frist für die Antragstellung auf Auszahlung endet am 30. Mai 2027. Die Fördermittel werden in einer Rate ausgezahlt.

FAQ - Fragen & Antworten

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

Prinzipiell können sämtliche Maßnahmen, die nach §114 Nr. 1 FFG 2025 (Kinoförderung) förderwürdig sind, auch im Rahmen der Sonderförderung von Kinos gefördert werden.

Dabei werden im Bereich der Modernisierung und Verbesserung von Kinos zwischen investiven Maßnahmen und Instandhaltung unterschieden. Die Neuerrichtung eines Kinos kann nur gefördert werden, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Außerdem werden auf Antrag Förderhilfen zur Beratung von Kinos sowie Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gewährt.

Eine detaillierte Auflistung der förderbaren bzw. nicht förderbaren Maßnahmen nach §114 Nr. 1 FFG 2025 finden Sie in der Spruchpraxis der Kinoförderung.

Konkretisierung der Fördergegenstände und Spruchpraxis

Die Fördermittel können auch für Werbemaßnahmen (Print oder Online) verwendet werden. Dazu gehören bspw.:

  • Werbung für Filme unabhängig vom Produktionsland
  • Werbung für andere das Kino betreffende Themen, wie Sonderaktionen
  • Imagewerbung für das Kino
  • Kundenbindungsmaßnahmen
  • redaktionelle und grafische Inhalte der Homepage

Förderbare Kosten sind bspw.: Gestaltung, Content (Text- und Bildmaterial), Produktion, Verteilung und Schaltung.

Nicht förderbar sind Maßnahmen, die primär anderen Zwecken dienen als der Werbung selbst, auch wenn sie Werbebotschaften beinhalten. Dazu gehören bspw.: Gestaltung und Herstellung von Kinotickets, Gutscheinen, Popcorntüten, Getränkebechern, Arbeitskleidung, Briefpapier. Ebenso nicht förderbar ist die Suchmaschinenoptimierung, da sie nur die Parameteroptimierung für das dauerhafte Ranking umfasst.

Wie hoch ist die Förderung und kann sie kombiniert werden?

Die zuerkannte Sonderförderung kann für die unter Punkt 1 beschriebenen Maßnahmen eingesetzt werden und darf maximal 80% der Kosten abdecken. Mindestens 20% der Kosten müssen durch Eigenmittel (Barmittel, unbedingt rückzahlbare Darlehen) eingebracht werden, dieser Anteil kann nicht durch öffentliche Gelder ersetzt werden.

Zulässig für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Sonderförderung mit anderen öffentlichen Geldern, insbesondere Zuwendungen der BKM, der Länder und Kommunen sowie der FFA.
Dabei ist zu beachten, dass die Einbringung der Sonderförderung Kino in die Finanzierung einer Maßnahme bei Beantragung der weiteren Fördermittel, spätestens aber beim dortigen Nachweis der geschlossenen Finanzierung angegeben werden muss. Später angegebene in die Finanzierung eingebrachte Sonderfördermittel können als hinzugetretene Deckungsmittel bewertet werden und zu anteiligen Kürzungen aller beteiligten Förderungen führen.

Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?

Die Sonderförderung Kino 2025 nach § 2 darf nur für Maßnahmen verwendet werden, mit denen frühestens ab Erlass des Bewilligungsbescheids begonnen wurden. Bereits die Auftragserteilung gilt als Maßnahmenbeginn.

Wie lange können die zuerkannten Mittel verwendet und abgerufen werden?

Die Verwendungs- und Abruffrist beträgt zwei Jahre nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Die zuerkannten Fördermittel sind in einer Rate abzurufen. Nach Ablauf der Abruffrist verfallen die nicht abgerufenen Restmittel automatisch.

Wie erfolgt der Mittelabruf?

Für die Auszahlung der Fördermittel ist folgendes einzureichen:

  • ein vollständig ausgefülltes Auszahlungsformular im originalen Dateiformat als Excel-Arbeitsmappe (.xlsx), unter Nennung der durchgeführten Maßnahme(n)
  • Rechnungen für Lieferungen und Leistungen, die entsprechend der Auflistung und Nummerierung im Abrufformular zu benennen sind
  • Angaben zu möglichen kumulierten Förderungen in der Finanzierung sowie die Förderzusagen in Kopie

Anerkannt werden Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer) abzüglich Rabatte und Skonti. Bei der Auszahlung wird berücksichtigt, dass die Förderung maximal 80 % der anerkannten Kosten betragen darf (siehe Frage Nr. 2).
Liegen nicht ausreichend förderfähige Maßnahmen vor, um die bewilligte Fördersumme vollständig auszuzahlen, erfolgt die Auszahlung entsprechend den nachgewiesenen und anerkannten Kosten.

Nur ordnungsgemäße Rechnungen, die gesetzlichen Vorgaben (UstG, UstAE, UstDV) entsprechen, können anerkannt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der*die Rechnungs-/ Leistungsempfänger*in mit dem/der Förderempfänger*in identisch ist. Bei Einzelunternehmen ist die Nennung des Vor- und Nachnamens des/der Kinobetreiber*in erforderlich, bei Gesellschaften und anderen Rechtsformen die Nennung des vollständigen und korrekten Firmennamens.

Im Fall eines Verzugs mit den monatlichen Zahlungen der Filmabgabe oder der Darlehenstilgung aus der Projektförderung wird die Auszahlung so lange zurückgehalten, bis die Rückstände ausgeglichen sind.

Dürfen die Fördermittel für andere Kinos oder Kinosäle verwendet werden?

Betreibt ein/eine Inhaber*in mehrere Kinos, so kann er/sie die ihm/ihr zuerkannten Förderhilfen in seinen/ihren Kinos nach eigener Wahl verwenden. Die Kinos müssen alle unter derselben FFA-Betreiber*innennummer betrieben werden.

Kontakt

Christin Schubert

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-319

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Leszek Pilat

Förderreferent

Tel.: 030 27577-424

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