Verwendung von Referenzmitteln für den Verleih programmfüllender Filme
Die FFA fördert Verleiher von erfolgreichen deutschen Kinofilmen über eine nachträgliche Förderung – die Referenzverleihförderung. Wie bei der Referenzfilmförderung berechnet sich die Gesamtreferenzpunktzahl aus den Besuchszahlen im Inland und durch den Erfolg bei national und international bedeutsamen Filmfestivals und Filmpreisen.
Die Förderung ist innerhalb von drei Jahren nach der jeweiligen Zuerkennung für den Verleih neuer programmfüllender Filme zu verwenden und kann für Verleihvorkosten eines neuen Films oder zur Mitfinanzierung von Minimumgarantien sowie zur Stammkapitalerhöhung der Verleihfirma genutzt werden.
Die Höhe der Förderung je Referenzpunkt steht in Abhängigkeit zu der Anzahl der teilnehmenden Filme und des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets. Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 500.000 Besucher sowie höchstens 1.000.000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Filmpreisen berücksichtigt.
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FAQ – Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen
Referenzmittel sind die nach dem Referenzprinzip für einen erfolgreichen Film zuerkannten Mittel, die Sie als Zuschuss für ein neues Projekt einsetzen können.
Die Auszahlung (=Verwendung) der Referenzabsatzmittel kann nur der Verleih beantragen, der die Referenzabsatzmittel durch Zuerkennungsbescheid erhalten hat.
Die zuerkannten Referenzverleihmittel sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuwendungsbescheides zu verwenden. Maßgeblich ist das Datum des jeweiligen Zuwendungsbescheides.
Werden die Gelder nicht innerhalb der drei Jahre verwendet, verfallen sie automatisch.
Anträge müssen über das FFA-Serviceportal eingereicht werden. Zur Nutzung des Serviceportals ist eine Registrierung und die Freischaltung des Accounts durch die FFA erforderlich. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen. Die FFA empfiehlt daher eine frühzeitige Registrierung.
Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der Registrierung, bietet die FFA Unterstützung an:
FFA-Hotline: 030 27 577 - 599
Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr
FFA-Servicedesk: portalservice@ffa.de
Nach Freischaltung des Accounts können alle relevanten Antragunterlagen und angeforderten Informationen im FFA-Serviceportal hochgeladen werden.
Die Verleihförderung erfolgt auf Grundlage der §§102-113 FFG sowie der Richtlinie D.8. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:
Fragen zu Verwendung von Referenzabsatzmitteln
Die Referenzabsatzmittel können verwendet werden:
- zur Abdeckung von Verleihvorkosten
- zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen
- für außergewöhnliche und beispielhafte Werbemaßnahmen
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen
- für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte
- für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern
- für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals (Sehen Sie hierzu die Erläuterungen in den gesonderten FAQ)
Eine detaillierte Übersicht der anerkennbaren Verleihvorkosten ist in der entsprechenden Richtlinie zur Verwendung der Referenzabsatzmittel zu finden.
Fördernehmer*innen müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 50 Prozent der gesamten Kosten nachweisen. Bei schwierigen Filmen kann der Vorstand auf Antrag von der Beihilfehöchstintensität eine Ausnahme zulassen. Im Falle einer solchen Ausnahme beträgt der Eigenanteil mindestens 30 Prozent. Der Eigenanteil ist durch Barmittel zu erbringen.
Die Barmittel müssen in Form eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges oder einer Bestätigung durch die Bank nachgewiesen werden. Eine digitale Umsatzanzeige (=Umsatzdetails), Kontoansichten o.ä. aus dem Onlinebankingtool können wir nicht als Nachweis anerkennen, da diese keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen. Sollte es sich um ein Geschäftskonto handeln, benötigen wir zusätzlich eine Erklärung, dass für das beantragte Projekt ein Betrag in Höhe gemäß des Finanzierungsplans bereitgestellt werden kann.
Ja, Referenzabsatzmittel können auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Maßnahme nicht vor dem Antrag auf Zuerkennung der Referenzabsatzmittel begonnen wurde und die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist.
Als Maßnahmebeginn gelten folgende Kriterien:
- Bei der Förderung der Verleihvorkosten muss der Antrag auf Auszahlung rechtzeitig vor Kinostart gestellt werden
- Bei der Förderung von Minimumgarantien muss der Antrag auf Auszahlung zeitnah zum jeweiligen Verleihvertrag bzw. mindestens vor Rechnungsstellung / Zahlung der vollständigen Minimumgarantie gestellt werden
In der Kostenkalkulation sind entsprechend nur anerkannte Vorkosten anzugeben, die ab Antrag auf Zuerkennung der abzurufenden Referenzmittel beauftragt und verausgabt wurden. Im Zuge der Prüfung der Kalkulation bzw. der Schlusskosten wird auf Plausibilität geprüft.
Der Antrag auf Auszahlung der Referenzabsatzmittel zur Finanzierung der Verleihvorkosten muss rechtzeitig vor Kinostart bei der FFA eingereicht werden.
1. Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind folgende Informationen und Dokumente notwendig:
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- Aufstellung der für diese Auszahlung zu verwendenden Referenzzuerkennungen
- Informationen zu Beginn, Abschluss und Standort des Vorhabens
- Informationen zum Film
- Finanzierungsplan
- Kalkulation
- Herausbringungs- und Marketingkonzept
- Verleihvertrag
- Erklärung zur Einhaltung der Sperrfristen durch den/die Hersteller*in
- Vorläufige BAFA (bei internationalen Koproduktionen dringend erforderlich)
- Anzahl der Startkopien im Kino und die begründete Prognose zur Kinobesucherzahl
- FSK-Bescheinigung (kann gegebenenfalls nachgereicht werden)
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2. Auszahlung in zwei Raten
Erste Rate (bis zu 75 Prozent): Nach Erhalt des Auszahlungsbescheids und Zustimmung zum Bescheid wird die erste Rate in Höhe von 75 Prozent ausgezahlt.
Weitere erforderliche Unterlagen und Nachweise für die erste Rate sind:
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- Bescheinigung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
- Nachweis der Herstellung und Zugänglichmachung aller Endfassungen des Films in der barrierefreien Fassung auf allen Verwertungsstufen im Inland, für welche der Verleih die Auswertungsrechte hat (§ 46 FFG).
- Auftragserteilung zur Schlusskostenprüfung an Schlusskostenprüfgesellschaft
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Schlussrate (25 Prozent): Die Schlussrate wird nach Abschluss des Verleihgeschäfts und Prüfung der Schlusskosten durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt. Die Kosten der Prüfung trägt der Förderempfänger.
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- Gegebenenfalls Verträge der Mitförderer
- Endgültige BAFA-Bescheinigung
- Bescheinigung über die Einlagerung im Bundesarchiv (ggf. durch den/die Hersteller*in)
- Nachweis über die Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) (ggf. durch den/die Hersteller*in)
- Nachweis des Einsatzes von 2-5 Prozent der Kopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern
- Ansichtskopie des geförderten Films
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3. Einhaltung der Sperrfristen
Bei Gewährung einer Förderung müssen die Sperrfristen nach §§ 54 bis 58 FFG eingehalten werden. Ausnahmen davon ergehen nur durch Antrag auf vorzeitige Entsperrung.
Bei der Förderung von Minimumgarantien muss der Antrag auf Auszahlung zeitnah zum jeweiligen Verleihvertrag bzw. mindestens vor Rechnungsstellung/Zahlung der vollständigen Minimumgarantie gestellt werden. Dabei muss es sich um einen nach diesem Gesetz (FFG) geförderten Film handeln.
1. Erforderliche Unterlagen
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-
- Aufstellung der für diese Auszahlung zu verwendenden Referenzzuerkennungen
- Informationen zu Beginn, Abschluss und Standort des Vorhabens
- Informationen zum Film
- Finanzierungsplan
- Angabe zu der auf Kinorechte allokierten Minimumgarantie
Hinweis: Maximal 50 Prozent des auf die Kinorechte allokierten Anteils der Minimumgarantie können gefördert werden - Verleih- oder Vertriebsvertrag
- Vorläufige BAFA-Bescheinigung (bei internationalen Koproduktionen)
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2. Voraussetzungen für die Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in der Regel in bis zu zwei Raten gemäß der im Auszahlungsbescheid ausgewiesenen Förderquote.
1. Nachweise für die erste Rate
Für die Auszahlung der ersten Rate müssen folgende Unterlagen bei der FFA eingereicht werden:
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- Zahlungsanforderung(en) durch den/die Filmhersteller*in (Rechnung)
- Nachweis(e) der Zahlung der Minimumgarantie durch den Filmverleiher (Kontoauszug/Überweisungsprotokoll)
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2. Nachweise für die Schlussrate
Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt erst nach Einreichung folgender Nachweise:
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- Endgültige BAFA-Bescheinigung
- Nachweis des Einsatzes von 2-5 Prozent der Kopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern
- Nachweis der Herstellung und Zugänglichmachung aller Endfassungen des Films in der barrierefreien Fassung auf allen Verwertungsstufen im Inland, für welche der Verleih die Auswertungsrechte hat (§ 46 FFG).
- Bescheinigung über die Einlagerung im Bundesarchiv (ggf. durch den/die Hersteller*in)
- Nachweis über die Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) (ggf. durch den/die Hersteller*in)
- Ansichtskopie des geförderten Films
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