Jurybasierte kulturelle Projektentwicklungsförderung

Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes §§ 47 – 51 und FFG

Die Projektentwicklungsförderung kann für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung und –entwicklung oder sonstige
produktionsvorbereitende Maßnahmen für die Entwicklung von herausragenden Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmen beantragt werden, einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybriden Formen.

In der Projektentwicklung können Förderungen von bis zu 100.000 Euro, im begründeten Ausnahmefall für besonders aufwändige Animationsfilmproduktionen bis zu 150.000 Euro, gewährt werden. Die Förderungen werden als nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen gewährt.

Antragsberechtigt ist der*die Hersteller*in. Für Dokumentarfilme sind auch Autor*innen und Regisseur*innen antragsberechtigt.

Die Maßnahmen in der Projektentwicklung müssen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter FAQ - Fragen und Antworten.

Neben der Projektentwicklungsförderung bietet die Entwicklungsförderung weitere Förderstufen an:

    • eine Treatmentförderung für Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme und
    • eine 2-phasige Drehbuchförderung für Spiel- und Kinderfilme.

Die verschiedenen Stufen dürfen aufeinander aufsetzen.

Antragstellung

Alle Anträge müssen über das Antragstool des neuen FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung müssen sich künftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen sowie aktuelle Fördernehmer*innen zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung.

Zum FFA-Serviceportal

Anträge bequem stellen und verwalten.

Beratung

Die FFA bietet Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Projektentwicklungsförderung zuständigen Förderreferent*innen.

Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Projektentwicklungsförderung zuständigen Förderreferent*innen.


Webinare zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes

Webinar Projektentwicklungs- und Produktionsförderung
(Spielfilm und Dokumentarfilm)

Dienstag, 1. Juli 2025 um 12:00 Uhr
Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 373 715 137 385 0
Kennung: PC24NS7r

Donnerstag, 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr
Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 391 477 580 654 7
Kennung: SF2uG9xG

Webinar Kinderfilm

Dienstag, 1. Juli um 16:30 Uhr
Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 310 235 818 777 9
Kennung: a66hv2wG


FAQ - Fragen & Antworten

Antragsberechtigung & Höhe der Förderung

Welche Fördermöglichkeiten bietet die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes für die Entwicklung von Filmen?

Die Entwicklungsförderung soll die Stoff-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung auf Bundesebene mit dem Ziel der Stärkung von Qualität und Innovation bündeln, stärken und vereinfachen und in diesem Sinne künstlerische Freiräume für neue Formen des filmischen Erzählens schaffen.

Die Entwicklungsförderung bietet dabei verschiedene Förderstufen an:

  • eine Treatmentförderung für Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme,
  • eine 2-phasige Drehbuchförderung für Spiel- und Kinderfilme und
  • eine Projektentwicklungsförderung für Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme, in der auch Stoff-/Drehbuchentwicklung möglich ist.

Die verschiedenen Stufen dürfen aufeinander aufsetzen.

Für weiterführende Informationen zur Treatmentförderung und zur Drehbuchförderung für Autor*innen finden Sie entsprechende FAQs über den Button.

FAQ Treatment- und Drehbuchförderung
Wofür kann Projektentwicklungsförderung beantragt werden?

Die Projektentwicklungsförderung kann für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung und –entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen für die Entwicklung von herausragenden Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmen beantragt werden, einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybriden Formen. Spiel- und Dokumentarfilme müssen eine Mindestlänge von 79 Minuten haben, für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Animationsfilmen von der Minutenzahl abgewichen werden.

Was ist die erhebliche deutsche kulturelle Prägung und warum ist sie so wichtig?

Sonstige Vorbereitungsmaßnahmen für die Herstellung eines programmfüllenden Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilmes müssen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des § 3 Absatz 3 Ziffer 1 - 3 aufweisen. 

Filme weisen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung auf, wenn sie die drei nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. a)    Die Originalsprache des Films ist Deutsch (d.h. der Film wird in deutscher Sprache gedreht) oder
    b)    die regieführende Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
  2. Mindestens ein*e federführende*r Produzent*in ist Deutsche*r oder hat seinen/ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
  3. Die finanzielle Beteiligung der*s Herstellers*in bzw. mehrerer Hersteller*innen jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist
    a) mindestens so groß wie die größte finanzielle Beteiligung eines*r an der Herstellung beteiligten ausländischen Herstellers/in oder
    b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller*innen mit Sitz in demselben Land mindestens so groß wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller*innen mit Sitz in demselben Land.
Wie viel Förderung kann für ein Projekt beantragt werden?

Für Maßnahmen der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen für die Herstellung eines programmfüllenden Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilms können Förderungen von bis zu 100.000 Euro, im begründeten Ausnahmefall für besonders aufwändige Animationsfilmproduktionen bis zu 150.000 Euro, gewährt werden.

Wer kann Projektentwicklungsförderung beantragen?

Antragsberechtigt ist der*die Hersteller*in. Die beantragende Person muss vor Antragstellung mindestens ein programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder ein Serienformat in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben (Referenzwerk). Die Auswertung kann im Kino, TV, Streaming oder auf Festivals erfolgt sein.

Ein Spiel-/Dokumentarfilm gilt als programmfüllend und ist entsprechend als Referenz anerkennungsfähig bei einer Mindestlänge von 79 Minuten (bei Kinderfilm 59 Minuten).   

Ein Serienformat gilt als anerkennungsfähig bei einer Mindestlänge von 120 Minuten und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden. Bei Kinderfilm gilt eine Mindestlänge von 90 Minuten und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden. Entertainmentformate wie Dailies, Reality und True Crime werden nicht anerkannt. Autor*innen müssen federführend an der Entwicklung des Stoffes beteiligt gewesen sein.

Im Bereich Dokumentarfilm ist zudem auch der*die Autor*in oder der*die Regisseur*in antragsberechtigt. Der*die antragstellende Autor*in oder Regisseur*in muss vor Antragsstellung

  • mindestens ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder eine Serie oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm entwickelt/realisiert haben, das zur Produktion und Auswertung in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat gelangt ist, oder
  • ein Theaterstück, Roman oder anderes langes literarisches Erzeugnis außerhalb des Selbstverlages veröffentlicht haben oder
  • für ein Kurz- oder Langfilmdrehbuch mit einem bedeutsamen Preis nominiert oder ausgezeichnet worden sein.  

Ein anerkennungsfähiges literarisches Erzeugnis stellt ein längeres, fiktionales Werk dar und muss außerhalb des Selbstverlags erschienen sein.  

Eine Nominierung/Auszeichnung mit einem bedeutsamen Preis für ein Kurzfilmdrehbuch gilt als anerkennungsfähig in Anlehnung an die Festivals der FFA-Festivalliste. Eine Nominierung/ Auszeichnung mit einem bedeutenden Preis gilt für ein Langfilmdrehbuch, wenn mit dessen Verfilmung frühestens im Jahr der Preisverleihung begonnen wird. Entsprechend gilt bspw. eine Nominierung/Auszeichnung beim Deutschen Drehbuchpreis, Thomas Strittmatter Preis, Hessischen Filmpreis als anerkennungswürdig.  

Diese Anforderungen für Autor*in und Regisseur*in gelten nicht, wenn der*die Autor*in mit einem*r Hersteller*in zusammenarbeitet, der die Verfilmung des Projekts anstrebt. Der*die Hersteller*in muss vor Antragstellung bereits einen programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder eine Serie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben.

Die Auswertung der Referenzwerke muss bis zur Einreichung erfolgt sein. Als Auswertung gilt eine Kino-, TV-, Streamingausstrahlung oder Festivalteilnahme. Der Nachweis darüber erfolgt beispielsweise durch eine Kinostartbestätigung vom Verleih, Bestätigung Sender/Streamer, Einladung/Programm Festival, IMDB-Screenshot mit entsprechenden Angaben oder gleichwertiges. Eine Selbstauskunft kann nicht anerkannt werden.  

Der*die Hersteller*in muss über einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland verfügen und Inhaber der Rechte am Stoff sein. Der Nachweis sollte mindestens in Form einer aktuellen Option vorliegen.

In welcher Form werden die Mittel genehmigt?

Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen. Sie werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

Was ist ein Zuwendungsbescheid?

Der Zuwendungsbescheid ist also vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sog. Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen. Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Förderung?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der jeweils gültigen Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes, Kapitel 2 Abschnitt 1 Entwicklungsförderung, Unterabschnitt 3 Projektentwicklungsförderung § 47 – 51 sowie dem jeweils gültigen Filmförderungsgesetz (FFG).

Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen

Wir bieten zukünftig Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können.  

Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen, auch wenn Sie projektbezogene Einzelantragsgespräche bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem*r zuständigen Förderreferent*in wahrnehmen können.

Wer sind meine Ansprechpartner*innen?

Die Ansprechpartner*innen können auf der Webseite der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie gefunden werden. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.

Ansprechpartner*innen Projektentwicklung
Erhalte ich Beratung vor meiner Antragstellung?

Wir bieten zukünftig Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der Webseite der FFA veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können. Solche Themen müssen in einem gesonderten Gespräch erörtert werden. Alle allgemeinen Fragen zur Förderung und Abwicklung können jedoch gestellt werden.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen. Wer darüber hinaus individuellen Beratungsbedarf hat, kann projektbezogene Einzelberatungsgespräche bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem zuständigen/der zuständigen Förderreferent*in wahrnehmen.

Wie und wo stelle ich meinen Antrag?

Alle Anträge müssen über das Antragstool des neuen FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung müssen sich künftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen sowie aktuelle Fördernehmer*innen zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Autor*innen/Regisseur*innen, die einen Antrag auf Projektentwicklungsförderung Dokumentarfilm ohne Produktionsfirma stellen möchten, registrieren sich im Antragstool bitte als “natürliche Person".

Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung.

Über den Button Sie zur Registrierung im neuen FFA-Serviceportal:

Zum FFA-Serviceportal

Antragsteller*innen bzw. Bevollmächtigte, Fördernehmer*innen und Unternehmen können einen Account für das neue FFA-Serviceportal erstellen. Die angeforderten Stammdaten umfassen Angaben zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach erfolgreicher Anmeldung können die Angebote des neuen FFA-Serviceportals genutzt werden.

Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen, die bei der Registrierung für das Portal auftreten, bietet die FFA Ihnen Unterstützung an. Diese kann telefonisch über die FFA-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 030 27 577 - 599 in Anspruch genommen werden. Alternativ ist der FFA-Service-Desk per E-Mail unter portalservice@ffa.de erreichbar.

Sobald Sie Ihren Zugang zum Antragstool erhalten haben, laden Sie dort alle relevanten Antragunterlagen hoch und füllen die angeforderten Informationen aus.

E-Mail an Service-Desk
Bis wann muss der Antrag gestellt und die vollständigen Antragsunterlagen hochgeladen werden?

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das Online-Antragsportal der FFA abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Website der FFA sind die Sitzungstermine veröffentlicht, einschließlich der vorläufigen Einreich- und Sitzungstermine für 2025 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes.

Die Anträge auf Projektentwicklungsförderung werden in den folgenden Jurysitzungen betrachtet:

  • Jury für Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Spielfilm
  • Jury für Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Dokumentarfilm
  • Jury für Treatment, Drehbuch-, Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinderfilm

Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, werden automatisch der übernächsten Fördersitzung zugeordnet. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nach der Einreichfrist werden alle Projekte formal geprüft. Dies nimmt ca. zwei bis vier Wochen in Anspruch. Im Falle eines Anpassungsbedarfs erhalten Sie eine Benachrichtigung und ein kurzes Zeitfenster zur Bearbeitung.  Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Die Einreichfristen werden auf der FFA-Website veröffentlicht.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur PDF-Dateien hochgeladen werden können. Dies geschieht aus Gründen der Fälschungssicherheit und zum Schutz der Daten.

Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.

Wie können Unterlagen nachgereicht werden?

Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten liegen (wie z.B. Förderentscheidungen nach Einreichfrist) können während eines zweitägigen Nachreichungsfensters ca. zwei Wochen vor Sitzungstermin per Upload im Online-Antragsportal der FFA erfolgen. Die Antragsteller*innen werden automatisch an das Nachreichfenster erinnert.  

Veränderungen an der Stoffvorlage (Idee, Exposé/Treatment, Drehbuch) sind nach Ablaufen der Einreichfrist nicht mehr zulässig.

Fragen zur Antragstellung

Wann darf mit den Projektarbeiten begonnen werden?

Mit den Projektarbeiten darf grundsätzlich nicht vor Antragsstellung sowie vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag über das Online-Antragsportal der FFA einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

Was ist ein Antrag vorzeitiger Maßnahmenbeginn?

In begründeten Ausnahmefällen kann für die Projektentwicklungsförderung ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Der Antrag ist erst nach erfolgter Förderzusage möglich. Der Antrag ist über das Online-Antragsportal der FFA zu stellen.  Im Antrag ist zu begründen, welche zwingend inhaltlichen und organisatorischen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen, mit welchen Mitteln vorfinanziert wird und warum der*die Antragsteller*in weiterhin auf die Fördermittel angewiesen ist.  

Bitte beachten Sie, dass aus der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kein Anspruch auf die Förderung an sich oder auf die Höhe der Förderung entsteht. Der Beginn der Maßnahme erfolgt also auf eigenes Risiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erklärt lediglich die Bereitschaft, eine Zuwendung zu gewähren, wenn die weitere fachliche und verwaltungsmäßige Prüfung positiv ausfällt. Das Risiko einer Ablehnung des Förderantrages liegt allein bei*m Antragsteller*in. Ein Anspruch auf Ersatz bereits angefallener Ausgaben besteht nicht.

Wenn die Förderung gewährt wird, können Kosten anerkannt werden, die ab dem Datum des vorzeitigen Maßnahmenbeginns angefallen sind.

Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig (Uploads im pdf-Format):

  • Anschreiben mit dem das Gremium persönlich begrüßt und in den Antrag eingeführt werden kann. Hier lassen sich auch Aspekte anbringen, die nicht inhaltlich mit dem Stoff selbst zu tun haben, aber einnehmend für den Antrag sein können.
  • Inhaltsangabe (1 Seite)
  • Projektskizze (3-5 Seiten) / Stoffvorlage ODER
  • Exposé / Treatment (mind. 10 Seiten) ODER
  • Aktuelle Drehbuchfassung (Spielfilm/Kinderfilm)
  • Beschreibung der Maßnahme
  • Stoff-/Projektentwicklungsplan (im Falle einer anschließenden Produktionsförderung muss die Maßnahme vor Drehbeginn abgeschlossen sein)
  • Realisierungskonzept nach Abschluss der Maßnahme
  • Ggf. Autor*innenkommentar
  • Ggf. Filmographie der Regie
  • Ggf. Stabliste
  • Ggf. Protagonist*innenliste
  • Nachweis(e) der Stoffrechte
  • Firmenprofil
  • Filmographie Autor*innen
  • Nachweis der Antragsberechtigung
  • Finanzierungsplan (mit Berechnung Eigenanteil, Status der Finanzierung
  • Finanzierungsnachweise (Verträge, Banknachweise, Förderzusagen/-Verträge etc.)
  • Kalkulation der Kosten (Maximalansätze Gagen, Produzenten Fee, HU gem. RL Produktionsförderung FFG)

Hinweise zum Finanzierungsplan

Wie ist der Finanzierungsplan aufzubauen?

Im Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbausteine mit der jeweiligen Höhe aufzulisten und der aktuelle Stand bei Einreichung kenntlich zu machen. Bitte ordnen Sie den Finanzierungsplan sinnvoll, z.B. zuerst alle Förderungen, dann Fremdmittel und zuletzt Eigenmittel. Alle Finanzierungsbausteine müssen entsprechend nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Zusagen oder Verträge geschehen bzw. mit Bei- /Rückstellungserklärungen oder Kontoauszügen. Ein Screenshot der Umsatzdetails ist nicht rechtsverbindlich und kann daher nicht anerkannt werden. Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtkosten der Projektentwicklung in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen.  

Unsere Kalkulationsvorlage (nicht verpflichtend) finden Sie auf der Webseite der FFA.

Die FFA kann eine Förderzusage für Projekte erteilen, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsquellen plausibel erscheinen. Diese Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht wird oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

Download Vorlage Kalkulation
Wie hoch ist der Eigenanteil und wie wird er berechnet?

Hersteller*innen müssen gem. FFG einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtkosten nachweisen. Bei internationalen Projekten gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Beantragende Autor*innen und Regisseur*innen müssen keinen Eigenanteil erbringen.

Zum Eigenanteil zählen:

Eigenmittel:

  • Barmittel
  • Investitionen Dritter (Barinvestitionen mit oder ohne Erlösbeteiligung)

Eigenleistungen, eingebracht als anerkannte Rückstellungen:

  • Dies sind von der*dem Antragssteller*in erbrachte Leistungen als Produzent*in, Herstellungsleitung, Regie, Hauptrolle, Kamera oder das Recht am eigenen Werk (Drehbuch, Roman Filmmusik). Siehe FFG D.1 §33 Eigenanteil  
  • Nicht dazu zählen: Sachleistungen (=Beistellungen) des*r Herstellers*in wie z.B. die Beistellung eigener Technik und Beistellungen von Dienstleistern oder andere rückgestellte Leistungen oder Rechte. Diese können dennoch als weitere Finanzierungsbausteine eingebracht werden. Sowie sonstige Rückstellungen: Hierbei handelt es sich um alle anderen Arbeitsleistungen, welche nicht zum Eigenanteil zählen. Diese Rückstellung kann vom Antragsteller aber auch von Dritten erklärt werden (z.B. Filmgeschäftsführung, Ton etc.)
Können fehlerhafte Angaben beim Eigenanteil als Nachreichung korrigiert werden?

Nein, der bis zur Ausschlussfrist eingereichte Antrag muss wettbewerbsfähig sein. Ein Kriterium der formalen Zulässigkeit des Antrags ist die Erbringung des Eigenanteils. Nachreichungen bzw. Modifizierungen beim Eigenanteil zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit sind daher ausgeschlossen. Die fehlerhafte Berücksichtigung von z. B. solchen Eigenleistungen, die nicht beim Eigenanteil anerkannt werden können, führt bei einer dadurch bedingten Unterschreitung des Mindestanteils von 5 Prozent grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Was ist der Unterschied zwischen anerkannten und sonstigen Rückstellungen sowie Beistellungen?

Rückstellungen sind persönliche oder sachliche Leistungen, die nicht sofort nach Leistungserbringung, sondern erst im Erlösfall pari passu mit anderen rückgestellten Leistungen gezahlt wird. Die Zahlung der Leistung wird also bis zum Erlösfall zurückgestellt.

Anerkannte Rückstellungen dürfen dem zu erbringenden Eigenanteil hinzugerechnet werden.

Dazu zählen rückgestellte Leistungen de*r Fördernehmer*innen z.B. in der Eigenschaft als Produzent, Herstellungsleitung, Autor*in, als Regisseur*in, Hauptrolle oder Kameramann/Kamerafrau oder das Recht am eigenen Werk (Drehbuch, Roman Filmmusik).

Sonstige Rückstellungen können in den Finanzierungsplan eingestellt werden, sie zählen jedoch nicht zum Eigenanteil.

Zu den sonstigen Rückstellungen zählen:

  • Alle weiteren Gagenrückstellungen de*r Fördernehmer*innen oder der festangestellten Mitarbeiter*innen, die nicht zu den anerkannten Rückstellungen zählen.
  • Alle weiteren Gagenrückstellungen von Dritten, z.B. rückgestellte Gagen von frei engagierten (nicht fest-angestellten) Crewmitgliedern.
  • Alle rückgestellten sachlichen Leistungen.

Beistellungen sind sachliche Leistungen, die in die Finanzierung eingebracht werden können, die ohne Zahlungsverpflichtung im Erlösfall beigestellt werden. Sie zählen nicht zum Eigenanteil.

Bitte beachten Sie, dass Rück- und Beistellung bei der späteren Schlussabrechnung nicht in bezahlte Leistungen aufgelöst werden dürfen. Eine Auflösung durch hinzugekommene Finanzierung wird als Erhöhung von Deckungsmitteln gewertet, diese wiederum führt zu einer Kürzung der Förderung.

Wie hoch dürfen Eigenleistungen, sonstige Rückstellungen und Sachleistungen der Hersteller*innen kalkuliert werden?

Es ist eine Aufstellung abzugeben, die kennzeichnet, welche Kostenansätze in der Kalkulation natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit dem Hersteller, einem Mithersteller, einem Geschäftsführer oder dem Geschäftsführer einer als juristische Person auftretenden Herstellerfirma identisch sind. Leistungen verbundener Unternehmen, sowie Firmen und Personen mit Produzentennennungen jeglicher Art sind ebenfalls einzubringen:

  1. Eigenleistungen (personengebunden): anteilig eingestellte Gehälter festangestellter Mitarbeiter, evtl. Mehrfachtätigkeit des Herstellers oder Mitherstellers
  2. Sachleistungen: Mieten für firmeneigene Technik, Kamera- oder Tonausrüstung, Schnittplätze
    Regelung f. Büromieten: Kosten für die Nutzung eigener Büroräume können für das Filmprojekt angesetzt werden, wenn diese klar von den permanent unterhaltenen Geschäftsräumen abgrenzbar sind (durch Vorlage entsprechender Nachweise bspw. Mietvertrag, Geldfluss).    
    Analog gilt für Firmenwagen: Pauschale Leasinggebühren für Pkw fallen in die HU’s, wenn jedoch projektbezogene Kilometergelder abgerechnet werden, sind die Kosten anerkannt.

Diese Angabe ist wichtig, da die Eigenleistungen bei Schlussprüfung nur in kalkulierter Höhe abgerechnet werden können.

Die Eigenleistungen sowie die sonstigen Rückstellungen de*r Fördernehmer*innen dürfen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Bei sachlichen Leistungen, die der Fördernehmer*innen einbringt und für die ein Listenpreis vorhanden ist, muss dieser um 25 Prozent reduziert werden.

Wie müssen die Barmittel nachgewiesen werden?

Die Barmittel müssen in Form eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges oder einer Bankbestätigung nachgewiesen werden. Eine digitale Umsatzanzeige (=Umsatzdetails) aus dem Onlinebankingtool können wir nicht akzeptieren, da sie keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen.

Hinweise zur Kalkulation

Wie ist die Kalkulation aufzubauen?

Die Kalkulation muss die geplanten Kosten für das Projekt detailliert und strukturiert nach bestimmten Kostenbereichen (Rechte, Gagen, Recherchekosten, etc.) auflisten. Sie bildet gleichzeitig auch die Grundlage für die spätere Verwendungsnachweisprüfung, daher ist das vorgegebene Schema grundsätzlich einzuhalten. Unsere Vorlage finden Sie auf der Webseite der FFA.   

Bitte beachten Sie, dass in der Kalkulation nur Netto-Kosten, also Kosten exkl. Umsatz- oder Mehrwertsteuer angegeben werden dürfen (Nettoprinzip). Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) bleibt unberücksichtigt. Sollten Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, müssen Sie uns eine entsprechende Erklärung vom Finanzamt vorlegen. In diesen Fällen kann auch eine Bruttokalkulation dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden. Eine Klärung dieser Frage musss unbedingt vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Zu den Herstellungskosten eines Vorhabens im Sinne dieser Richtlinie können die in der tabellarischen Übersicht Nr. I der Richtlinie für Produktionsfilmförderung zum FFG aufgeführten Kostenarten gehören. Es ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem FFG Rechnung zu tragen.

Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung betragen bei Maßnahmen nach § 47 dieser Richtlinie die Handlungskosten bis zu in der tabellarischen Übersicht Nr. IV (Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen) der Richtlinie für Produktionsfilmförderung zum FFG genannten Höhe. Das Produzentenhonorar beträgt bis 5 Prozent der anerkannten Kosten für die Projektentwicklung ohne Ansatz des Produzentenhonorars.

Die Kosten für die Rechte im Rahmen der Projektentwicklung sind durch Vorlage entsprechender Verträge, wie Options-, Lizenz-, Verfilmungsverträge vorzuweisen. Der Nachweis der Bezahlung ist auf Anforderung durch entsprechende Belege zu erbringen.

Die Einhaltung sozialer Mindeststandards und Tariflöhne ist für die Förderung von wesentlicher Bedeutung. Die Kalkulation sollte insoweit realistisch und dem jeweiligen Filmvorhaben angemessen sein. Sollte ein Filmvorhaben aufgrund bestimmter künstlerischer und/oder formaler Besonderheiten nur in Form einer Low-Budget-Produktion zu realisieren und/oder unter Einbringung von Rück- und Beistellungen zu finanzieren sein, sollte dies entsprechend begründet werden. Zurück- und beigestellte Kostenpositionen sind in der Kalkulation aufzuführen und entsprechend zu kennzeichnen.

Darüber hinaus müssen Honoraruntergrenzen für professionelle, selbständige/freiberufliche Leistungen von Künstler*innen eingehalten werden. Die Einhaltung wird durch die FFA geprüft. Näheres ist dem Merkblatt Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM, Mindeststandards der Vergütung für selbstständige Künstler*innen, Kreative zu entnehmen.

Download Vorlage Kalkulation
In welchem Zeitraum dürfen Kosten ausgelöst werden? (Bewilligungszeitraum)

Ein Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die bewilligten Fördermittel verwendet werden dürfen. In diesem Zeitraum sind die geförderten Maßnahmen und Ausgaben zulässig und müssen den Bedingungen der Förderzusage entsprechen.

Projektbezogene Kosten, die vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides anfallen, können im Rahmen der Förderung nicht anerkannt werden.  Grundsätzlich können Kosten erst ab Datum des Zuwendungsbescheides anerkannt werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (siehe III Ziffer 2) genehmigt wurde. Ist das der Fall, können projektbezogene Kosten ab diesem Datum geltend gemacht werden.

Wie hoch dürfen die Handlungskosten kalkuliert werden?

Im Rahmen der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ betragen bei der Projektentwicklung die Handlungskosten gemäß der Richtlinien zum FFG bis zu 10 Prozent der Fertigungskosten.

Fällt eine Prüfgebühr für die Projektentwicklungsförderung an?

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Eine Prüfgebühr ist daher nicht zu kalkulieren.

Was muss bei der Kalkulation von Reisekosten beachtet werden?

Bei der Kalkulation von Reisekosten muss das Bundesreisekostengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt werden.   

Tankbelege von Privatfahrzeugen können nicht anerkannt werden.  Die Fahrtkosten mit eigenen Fahrzeugen müssen über ein Fahrtenbuch (0,30 € pro Kilometer) abgerechnet werden. In Ausnahmefällen werden Taxi- oder Mietwagenkosten anerkannt.  Die Nutzung muss begründet und dargelegt werden, warum nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden konnte.  

Näheres ist dem  Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) zu entnehmen.

Welche Positionen werden in der Kalkulation häufig vergessen bzw. unzureichend ausgewiesen?

Vorkosten
Dies sind Kosten, die vor dem Drehbeginn und somit Bewilligungszeitraum angefallen sind. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Erstellung des Zuwendungsbescheids oder ggf. mit dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Bitte stellen Sie sicher, dass die Höhe der Vorkosten diejenige der Eigen- und/oder von Mitteln der jurybasierten kulturellen Filmförderung der Bundesregierung unabhängigen Drittmittel nicht überschreitet.

Tankbelege
Bitte beachten Sie, dass keine Tankbelege von Privatfahrzeugen akzeptiert werden. Die Fahrtkosten müssen über ein Fahrtenbuch (0,30 € pro Kilometer) abgerechnet werden. Tankquittungen von Mietfahrzeugen sind zulässig, müssen aber mit Kennzeichen und Kilometerstand gekennzeichnet werden.

Taxikosten
Bitte beachten Sie, dass Taxifahrten nur im Sinne des Reisekostengesetzes zulässig sind. Diese bilden die Grundlage für die sparsame Wirtschaftsführung, die von der BKM für die Verwendung der Mittel vorausgesetzt wird.

Was sind die allgemeinen Anforderungen an die Buchhaltung?

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell für die Verwendungsnachweisprüfung und sollte schon vor Beginn der Maßnahme eingerichtet werden. Alle Kosten müssen darin nachgehalten und in nachvollziehbarer Weise aufgeführt werden. Bitte bewahren Sie alle Belege, die für das Projekt anfallen gut auf. Zur Verwendungsnachweisprüfung werden diese stichprobenartig angefordert. Es muss auf jedem Beleg klar erkennbar sein, dass es sich um Kosten für das Projekt handelt, z.B. durch Angabe des Titels. Die Belege sollten chronologisch durchnummeriert werden und in einer Belegliste gesammelt werden. Eine Vorlage dafür finden Sie hier auf der Webseite der FFA.

Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Muss ein Projektkonto eingerichtet werden?

Der*die Fördernehmer*in ist verpflichtet, ein separates, vom Hauptkonto getrenntes, Projektkonto einzurichten, über das alle Vorgänge, (Einnahmen und Ausgaben) die den geförderten Film betreffen, abgewickelt werden. Ein Gemeinschaftskonto ist bei einer innerdeutschen Koproduktion ggf. zulässig. Die Voraussetzung ist, dass der*die Fördernehmer*in eine Zugangsberichtigung hat.   

Tagesgeldkonten sind nicht zulässig.

Gelten die ökologischen Mindeststandards?

Die ökologischen Mindeststandards müssen für Projektentwicklungsförderungen nicht eingehalten werden.

Produktions- und Projektentwicklungsförderung Spielfilm

Einreichung bis Sitzung am
05.05.2025 24./25.06.2025
14.07.2025 25./26.09.2025
15.09.2025 04./05.12.2025

Produktions- und Projektentwicklungsförderung Dokumentarfilm

Einreichung bis Sitzung am
05.05.2025 26./27.06.2025
14.07.2025 16./17.09.2025
15.09.2025 25./26.11.2025

Produktions- und Projektentwicklungsförderung Kinderfilm

Einreichung bis Sitzung am
05.05.2025 17./18.06.2025
14.07.2025 30.09./01.10.2025

Kontakt

Ein Foto von David Kussel

David Kussel

Tel.: 030 27577-144

E-Mail senden

Ein Foto von Nadja Jumah

Nadja Jumah

Tel.: 030 27577-419

E-Mail senden


Antragsberatung

Ein Foto von Elisabeth Bartels

Elisabeth Bartels

Tel.: 030 27577-150

E-Mail senden

Ein Foto von Sonja Halbherr

Sonja Halbherr

Tel.: 030 27577-429

E-Mail senden

Ein Foto von Nadja Lischewski

Nadja Lischewski

Tel.: 030 27577-436

E-Mail senden

Ein Foto von Romy Roolf

Romy Roolf

Tel.: 030 27577-159

E-Mail senden

Ein Foto von Nadja Smith

Nadja Smith

Tel.: 030 27577-141

E-Mail senden