Kinoförderung
§§ 114–120 FFG, Richtlinie D.12
Die Kinoförderung der FFA hat zum Ziel, die flächendeckende und vielfältige Kinostruktur und deren Qualität in Deutschland zu stärken und zu erhalten. Die FFA unterstützt Kinobetreibende im Inland bei folgenden Vorhaben:
- Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen
- Neuerrichtungen, wenn sie der Strukturverbesserung dienen
- bei der Beratung von Kinos
- bei der Filmbildung junger Menschen
Antragstellung
Förderberechtigt ist:
- wer im Inland ein Kino betreibt
- wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben und einen ordnungsgemäßen Betrieb dieses Kinos gewährleisten kann.
Vor einer Antragstellung müssen sich Antragsteller*innen bzw. Unternehmen zunächst im FFA-Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen.
Zum FFA-Serviceportal
Anträge bequem stellen und verwalten.
Falls Sie Probleme bei der Registrierung haben sollten, steht für technische Fragen eine FFA-Hotline (030 27 577-599) bzw. eine Service-E-Mail (portalservice@ffa.de) zur Verfügung. Die FFA-Hotline ist Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr erreichbar.
FAQ - Fragen & Antworten
Antragstellung
- Für die Modernisierung und Verbesserung von Kinos (§ 114 Nr. (1) 1 FFG) können Förderhilfen bis zu 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten beantragt werden, maximal jedoch 200.000,00 Euro pro Jahr pro Spielstätte. Die Förderung setzt sich zusammen aus 50% Zuschuss und 50% Darlehen. Die Darlehenslaufzeit kann abhängig von der Darlehenshöhe bis zu zehn Jahre bei bis zu zwei tilgungsfreien Jahren betragen.
Maßnahmen, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, werden mit einem reinen Zuschuss gefördert und können über den Betrag von 200.000,00 Euro hinausgehen, bis zu max. 350.000,00 Euro.
Die Modernisierung und Verbesserung von Kinos umfasst Maßnahmen, die dazu dienen, die Funktionalität, Sicherheit und Attraktivität des Kulturortes Kino zu erhalten oder zu verbessern.
Förderbar sind Maßnahmen, die eine Substanzveränderung beinhalten. Dies schließt Reparaturen ein, die erforderlich sind, um beschädigte Einrichtungsgegenstände, technische Ausrüstungen oder infrastrukturelle Komponenten wiederherzustellen oder zu ersetzen, da z.B. die Reparatur von beschädigter Ausstattung auch eine Verbesserung darstellen kann. Die Förderung von Reparaturen ist nur dann möglich, wenn diese einen Projektcharakter haben; so wäre z.B. die Reparatur sämtlicher Armlehnen im Kino förderbar, die Reparatur einzelner Armlehnen jedoch nicht.
Nicht förderbar dahingegen sind reine Pflege- oder Wartungsmaßnahmen im laufenden Betrieb, wie z.B. die jährliche Wartung der Lüftungsanlage oder die Reparatur eines Waschbeckens in den sanitären Anlagen des Filmtheaters, da sie keine Verbesserung im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme sind. - Für die Neuerrichtung und Wiedereröffnung von Kinos (§ 114 Nr. (1) 2 FFG) können Förderhilfen bis zu 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 200.000,00 Euro beantragt werden. Die Förderung setzt sich zusammen aus 50% Zuschuss und 50% Darlehen. Die Darlehenslaufzeit kann abhängig von der Darlehenshöhe bis zu zehn Jahre bei bis zu zwei tilgungsfreien Jahren betragen.
Sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, kann eine Förderhilfe bis zu einer Höhe von 350.000,00 Euro beantragt werden. Dafür muss zusammen mit dem Hauptantrag ein Antrag auf Höchstfördersumme eingereicht werden, in dem erläutert wird, weshalb die Maßnahme so außergewöhnlich ist, dass die Kosten die 200.000,00 Euro übersteigen.
Zudem sind bei Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen auch zukünftige Kinobetreiber*innen antragsberechtigt. Für diese werden Förderhilfen nur als Darlehen bewilligt (Förderung bis zu 50% der Gesamtkosten, bestehend aus 100% zinslosem Darlehen).
Das Neuerrichten eines Kinos ist die Schaffung einer neuen Spielstätte. Dies umfasst sowohl den Bau eines Gebäudes an einem neuen Standort, das nach Fertigstellung als Kino genutzt wird, als auch die Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes zu einem Kino.
Unter die Neuerrichtung fällt auch die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos. Die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos umfasst die Öffnung eines Kinos für den öffentlichen Spielbetrieb nach einer vorübergehenden Schließung oder Nichtnutzung am selben Standort. Eine Fördervoraussetzung nach § 114 Nr. 2 ist die mit der Maßnahme verbundene Strukturverbesserung, welche nur dann als gegeben angesehen wird, wenn hierdurch
a) eine lokale Unterversorgung beseitigt wird oder
b) eine so erhebliche Steigerung der Besucher*innenzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt oder
c) das neu zu errichtende Kino neue Besucher*innengruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinolandschaft nicht ausreichend erschlossen wurden. - Für die Beratung von Kinos (§ 114 Nr. (1) 3 FFG) können Förderhilfen bis zu 80% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, bis zu 5.000,00 Euro als Zuschuss gewährt werden.
Die Beratung von Kinos umfasst Kommunikationsleistungen Dritter zur Unterstützung von Kinos im Kinokerngeschäft bei der Bewältigung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Herausforderungen, der Optimierung organisatorischer und strategischer Prozesse, einschließlich Programmgestaltung, Marketing, Besucher*innenerlebnis und Finanzmanagement sowie der Implementierung von modernen Technologien im Betrieb und Nachhaltigkeitsmaßnahmen. - Für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (§ 114 Nr. (1) 4 FFG) können Förderhilfen bis zu 80% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, bis zu 5.000,00 Euro als Zuschuss gewährt werden.
Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen umfassen pädagogische und kulturelle Initiativen, die darauf abzielen, das Verständnis, die Wertschätzung und die kritische Betrachtung von Filmen zu fördern. Diese Maßnahmen sind weder an das Filmabspiel noch an den Ort „Kino“ gebunden. - Förderung durch Teilerlass einer Restschuld / eines Darlehens (§ 119 FFG): Statt der Förderhilfen in Form eines Zuschusses und eines Darlehens nach § 114 FFG kann die FFA für Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung von Kinos eine bestehende Restschuld für eine frühere Förderung erlassen. Hierfür wird im Antragstool die Förderart “Antrag auf Teilerlass” ausgewählt. Die Höhe des beantragten Teilerlasses darf dabei 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht übersteigen. Für einen Antrag auf Förderung durch Teilerlass müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: das laufende Darlehen bestand zum 1. Januar 2025 und wurde bisher regelmäßig und bereits zu mindestens 50% zurückgezahlt, es bestehen keine Filmabgaberückstände und die geförderte Maßnahme wird innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung des Vorbescheides durchgeführt.
Bei Fragen zur Förderung durch einen Teilerlass wenden Sie sich bitte an die Förderreferent*innen der Kinoförderung. Die Einreichung eines Antrags auf Teilerlass ist ganzjährig möglich und nicht an etwaige Einreichzeiträume gebunden. In jedem Fall ist eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu beachten.
Für mehr Informationen zu den förderbaren Maßnahmen beachten Sie bitte die Konkretisierung der Fördergegenstände und Spruchpraxis.
Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt. Kinobetreiber*in ist, wer ein Kino tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, den Spielbetrieb führt und die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb hat (als Nachweis gilt eine eigene FFA-Betreiber*innennummer, dem das Kino zugeordnet ist).
Für Maßnahmen zur Neuerrichtung oder Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben (zukünftige Kinobetreibende) und den ordnungsgemäßen Betrieb des Kinos gewährleistet.
Förderanträge müssen vollständig eingereicht werden und Folgendes enthalten:
- Name bzw. Firma und Anschrift des*der Antragsteller*in sowie die Angabe, ob es sich um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt,
- Kino, für welches die beantragten Mittel verwendet werden soll,
- Prüfung, Aktualisierung und Bestätigung der Stammdaten,
- Beschreibung des Vorhabens/der Maßnahme,
- vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan,
- Kostenvoranschlag oder Kostenermittlung eines*einer Architekt*in nach DIN 276,
- Art und Höhe der beantragten Förderhilfe,
- Erklärung, dass mit der Maßnahme bis zu sechs Monate nach Bewilligung begonnen wird und Nachweis des Angebots,
- Verpflichtung zur Berichterstattung über die Auswirkung des Vorhabens,
- Angaben zum Miet-, Pacht- oder Eigentumsverhältnis der Kino-Immobilie,
- Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Falle einer Maßnahme zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung eines Kinos,
- Darlegung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des neuen Kinos gewährleistet werden kann (wenn der*die Antragsteller*in ein*e zukünftige*r Kinobetreiber*in ist).
Anträge können fortlaufend digital über das Service-Portal der FFA gestellt werden. Die Entscheidung über die Anträge erfolgt nach den Einreichterminen gemäß der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die FFA kündigt rechtzeitig bis zu sechs Einreichtermine pro Kalenderjahr an.
Zu beachten ist, dass im Fall einer Förderung mit der Maßnahme innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids begonnen werden muss und diese Frist nicht verlängert werden kann.
Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Für den Zeitpunkt des Eingangs von formal ordnungsgemäß gestellten Anträgen ist grundsätzlich die digital generierte Zugangsbestätigung maßgeblich (Antragseingang). Ist der Antrag unvollständig, kann die FFA eine Frist zur Vervollständigung des Antrags setzen und anschließend eine neue digitale Zugangsbestätigung ausstellen. Wird der Nachforderung nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
Pro Spielstätte können jährlich bis zu zwei Förderanträge für Modernisierungen und Verbesserungen von Kinos bzw. Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen gestellt werden. Ein zusammenhängendes Vorhaben ist in einem Antrag zu stellen. Die Anzahl von Anträgen auf Erlass von Restschulden nach § 119 FFG, für die Beratung von Kinos oder Filmbildung von jungen Menschen ist nicht beschränkt.
Die Summe der gewährten Förderdarlehen darf grundsätzlich 25% des Vorjahres-Nettokartenumsatzes (inklusive Tilgungsverpflichtungen für laufende Darlehen) eine*r Antragsteller*in nicht übersteigen. Dies kann zur Folge haben, dass die Fördersumme nicht wie beantragt bewilligt wird, weil kein offener Darlehensrahmen mehr besteht. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme von dieser Regel gewährt werden. Ein Ausnahmefall soll dann vorliegen, wenn der*die Antragsteller*in mit einem erhöhten Umsatz im laufenden und oder folgenden Kinojahr rechnet und dies durch entsprechende Unterlagen (Monatsumsatz, Prognosen o.Ä.) nachweist. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung zu versehen und direkt in Ihrem Online-Antrag zu stellen.
Im Rahmen der Förderung von Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen können Antragsteller*innen einen Antrag auf Bewilligung der Höchstfördersumme einreichen und somit bis zu 350.000,00 Euro an Förderhilfen beantragen, sofern die Höhe der voraussichtlichen Kosten und eine Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten ist dabei ins Verhältnis zum geplanten Vorhaben zu setzen und die Bedeutung der Neuerrichtung (oder Wiedereröffnung) für die lokale Strukturverbesserung entsprechend darzustellen. Der Antrag ist mit der Begründung direkt in Ihrem Online-Antrag zu stellen.
Die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel der Kinoförderung werden grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Einreichtermine verteilt.
Die Bewilligung der zu einem Einreichtermin zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt grundsätzlich nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Sollten die zu einem Termin zur Verfügung stehenden Mittel für das Antragsvolumen nicht ausreichen (Mittelknappheit), dann gelten folgende Bestimmungen (Priorisierung):
- Bis zu 5% der für eine Förderrunde zur Verfügung stehenden Mittel sind Anträgen auf Beratung von Kinos und Anträge für Maßnahmen zur Filmbildung junger Menschen vorbehalten. Werden diese Mittel nicht ausgeschöpft, fließen die verbleibenden Mittel zurück und stehen den weiteren Fördermaßnahmen in dieser Förderrunde zur Verfügung.
- Aus dem verbleibenden Budget werden Anträge, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, zuerst gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Installation eines Aufzugs, Einbau einer Rampe, barrierefreier Umbau der WC-Anlagen, Installation von Hörschleifen, Erstellung einer barrierefreien Website. - Danach werden Anträge auf Modernisierungen und Verbesserungen von Kinos, die dazu dienen, den Betrieb des Kinos aufrecht zu erhalten, gefördert (Kinokerngeschäft). Reichen die verfügbaren Mittel zur Förderung aller Anträge nicht aus, wird die Förderhöhe dieser Anträge in Höhe von bis zu maximal 20% gekürzt. Können dennoch nicht alle Anträge gefördert werden, werden Anträge auf Ausnahme der 25%-Regel nicht mehr gewährt. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Projektion, Tonanlagen, Bestuhlung, Beleuchtung, Kassensysteme, sicherheits- haustechnik- und brandschutzbezogene Maßnahmen. Diese sind notwendig, um das Vorführen von Filmen und den Ticketverkauf zu ermöglichen sowie einen sicheren Kinobetrieb zu gewährleisten. - Reichen die verfügbaren Mittel aus, um alle Anträge der Priorität 1 (Barrierefreiheit) und Priorität 2 (Kinokerngeschäft) zu fördern, werden sodann Anträge, die dazu dienen, Nachhaltigkeit herzustellen, gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Photovoltaik-Anlagen, energetische Sanierungen, Schaffung von Fahrradstellplätzen, E-Ladesäulen, Rücknahmegondeln und Anschaffung einer Spülstrecke für Mehrwegbecher. - Sodann sollen alle weiteren Anträge gefördert werden. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Anschaffungen für den Concession-Bereich (Popcornmaschine, Kühlschränke), Werbeanlagen (Digital Signage, Außenwerbung), Umgestaltung des Foyers (Foyer-Möblierung, Thekenanlagen). Die Vorführung eines Films und ein sicherer Betrieb sind grundsätzlich ohne diese Maßnahmen möglich.
Anträge, die mehrere Maßnahmen umfassen, werden nach dem jeweiligen Hauptanteil in die o.g. Kriterien eingeordnet. Der Hauptanteil bemisst sich danach, was den erheblichen Teil der anerkennungsfähigen Kosten ausmacht.
Beispiel
Förderzweck | Kurzbeschreibung | KV-Aussteller*in | Betrag netto [€] | %-Anteil Gesamtkosten | Priorisierung |
---|---|---|---|---|---|
Smart Data / Kundenbindung / Investive Marketingmaßnahmen | neue Website | Firma 1 | 3.000,00 | 5,17 | Barrierefreiheit |
Projektions- und Tontechnik | neuer Projektor | Firma 2 | 35.000,00 | 60,34 | Kinokerngeschäft |
Grünes Kino / Nachhaltigkeit / umweltschonende Verfahren | neue Lüftung | Firma 3 | 20.000,00 | 34,48 | Nachhaltigkeit |
Der gesamte Antrag wird der Priorität 2 (Kinokerngeschäft) zugeordnet.
Anträge, die aufgrund von Mittelknappheit zu einem Termin nicht berücksichtigt wurden, müssen nicht erneut gestellt werden, sofern bei Antragstellung einer einmaligen Zuordnung zum nächsten Termin zugestimmt wird.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der BKM, der Länder und der Kommunen sowie der Kinoreferenzförderung der FFA zulässig. Diese sind bei Antragstellung anzugeben und zum Abruf der ersten Rate nachzuweisen, spätestens aber zum Nachweis der geschlossenen Finanzierung.
Der Eigenanteil von mindestens 20% muss verbindlich zur Verfügung stehen und darf nicht durch Drittmittel/Fremdmittel erbracht werden.
Falls Sie planen, Ihre bewilligten Kinoreferenzmittel zur Finanzierung eines Vorhabens zu verwenden, so geben Sie diese bereits in Ihrem Antrag auf Zuerkennung in der Finanzierung mit an.
Beispiele:
Gesamtkosten der Maßnahme | 150.000,00 € | 100,00% |
Beantragte Fördermittel (PKF) | 75.000,00 € | 50,00% |
Landesförderung | 45.000,00 € | 30,00% |
Eigenanteil | 30.000,00 € | 20,00% |
Gesamtkosten der Maßnahme | 85.000,00 € | 100,00% |
Beantragte Fördermittel (PKF) | 42.500,00 € | 50,00% |
PKR-Förderung | 21.250,00 € | 25,00% |
Eigenanteil | 21.250,00 € | 25,00% |
Bewilligung und Projektabwicklung
Der Bewilligungszeitraum (auch “Projektlaufzeit” genannt) beginnt mit Erlass des Bewilligungsbescheids, frühestens jedoch mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns, und endet zwölf Monate nach Bewilligung der Zuwendung bzw. nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Die genauen Projektbeginn- und Enddaten sind im Bewilligungsbescheid angegeben. Lediglich Ausgaben, deren Zahlungsdatum und Leistungszeitraum in diesem Zeitraum liegen, sind förderbar. Der*die Förderempfänger*in ist verpflichtet, der FFA unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Mittelbedarf zeitlich verschiebt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
Maßnahmen, mit denen vor Ausstellung des Bewilligungsbescheides begonnen worden ist, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
In besonders gelagerten, dringenden Ausnahmefällen kann der*die Antragsteller*in einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns stellen. Dieser muss im Service-Portal der FFA als „Nebenantrag“ eingereicht werden. Im Antrag muss ausführlich begründet werden, warum die Maßnahme schon vor Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden muss. Der eingereichte Antrag wird von den Förderreferent*innen geprüft und eine Genehmigung oder Ablehnung per E-Mail mitgeteilt.
Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bedeutet nicht, dass der Antrag gefördert wird. Der*die Antragsteller*in beginnt mit der Durchführung der Maßnahme auf eigenes Risiko. Im Falle einer Bewilligung des Antrags auf Förderung wird der Beginn des Bewilligungszeitraums auf den Tag der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns festgesetzt. Für die Maßnahme anfallende Ausgaben sind dann grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt förderfähig.
Wichtig: Die beantragte Maßnahme darf nicht vor Erlass des Bewilligungsbescheids beendet werden. Die Förderung bereits abgeschlossener Projekte ist unzulässig.
Dem Bewilligungsbescheid liegt ein Finanzierungsplan zugrunde, der vorläufig für verbindlich erklärt wird. Der Finanzierungsplan kann sich bis zur Schließung der Finanzierung ändern, wenn im Bescheid noch nicht alle Finanzierungsbestandteile nachgewiesen werden konnten. Sowohl der Finanzierungsplan (Anlage 1) als auch die Bestätigung des Maßnahmenbeginns (Anlage 3) müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate, spätestens jedoch sechs Monate nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids, unaufgefordert per E-Mail an den Förderreferent*innen der Kinoförderung (kinoprojektfoerderung@ffa.de) zurückgesendet werden. Die Prüfung der Gesamtfinanzierung erfolgt unmittelbar vor Auszahlung der ersten Rate.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids, frühestens jedoch mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums darf das Vorhaben nicht begonnen worden sein.
Außerdem wichtig: Mit der Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich, was bedeutet, dass die Zuwendung automatisch erlischt. Ein Vorhaben ist begonnen bei Abschluss eines zur Ausführung der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages, wobei bei Gesamtmaßnahmen und Anträgen mit mehreren Maßnahmen maßgeblich ist, ob mit dem jeweiligen Hauptteil begonnen wurde. Bei Mischanträgen kommt es auf die jeweilige Teilmaßnahme an. Die Ausschreibung eines Auftrags stellt noch keinen Beginn des Vorhabens dar.
Der Beginn der Maßnahme ist innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung nachzuweisen. Dafür muss Anlage 3 zum Bewilligungsbescheid ausgefüllt und zusammen mit den entsprechenden Belegdokumenten (z.B. Annahme von Angeboten, Auftragserteilungen und Beginn der Maßnahme) per E-Mail an den Förderreferent*innen der Kinoförderung (kinoprojektfoerderung@ffa.de) gesendet werden. Die FFA kann auf Nachfrage weitere Unterlagen anfordern. Wird innerhalb der Frist kein Nachweis für den Beginn der Maßnahme erbracht, wird der Bewilligungsbescheid widerrufen.
Der Bewilligungszeitraum für die Fördermittel beträgt grundsätzlich zwölf Monate, für Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen 24 Monate, und beginnt ab Datum des Bewilligungsbescheids oder des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und endet mit Ablauf der Abruffrist. Die Fördermittel müssen innerhalb der im Bescheid genannten Abruffristen abgerufen und ihre Verwendung nachgewiesen werden.
Sollte sich die Durchführung der Maßnahme zeitlich verzögern, kann ein schriftlich begründeter Antrag auf eine Abruffristverlängerung eingereicht werden.
Wichtig: Eine zeitliche Verschiebung der Maßnahmenbeginn innerhalb sechs Monaten nach Ausstellung des Bescheides ist nicht zulässig. Die Option auf Abruffristverlängerung gilt nur für bereits begonnene Maßnahmen, die sich in der Umsetzung verzögern.
Bei Gewährung eines Teilerlasses ist der Verwendungsnachweis innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen, diese Frist ist nicht verlängerbar. Erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise wird ein endgültiger Bescheid erstellt und der Tilgungsplan angepasst bzw. aufgehoben.
Sollten sich bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen dringend notwendige Änderungen ergeben, muss ein Antrag auf Änderung bzw. Erweiterung des Verwendungszwecks gestellt werden. Dafür ist eine Kontaktaufnahme mit den Förderreferent*innen der Kinoförderung notwendig. Eine Erhöhung der Förderhilfe ist dabei ausgeschlossen.
Verringern sich die anerkannten Gesamtkosten der Maßnahme, wird eine weitere Förderung gewährt oder treten weitere Finanzierungsmittel hinzu, verringert sich die Förderhilfe bzw. die Höhe des Teilerlasses anteilig entsprechend dem im Bescheid aufgeführten Förderanteil. In diesem Fall ist eine Kontaktaufnahme mit den Förderreferent*innen der Kinoförderung notwendig. Zudem muss ein aktualisierter Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Bewilligungsbescheid) zusammen mit einer Begründung per E-Mail gesendet werden.
Beispiel 1
Finanzierungsplan laut Bewilligungsbescheid:
Gesamtkosten der Maßnahme | 105.000,00 € | 100,00% |
Fördermittel (PKF) | 52.500,00 € | 50,00% |
Eigenanteil | 52.500,00 € | 50,00% |
Änderung des Finanzierungsplans, nachdem sich die Gesamtkosten erhöht haben:
Gesamtkosten der Maßnahme | 120.000,00 € | 100,00% |
Fördermittel (PKF) | 52.500,00 € | 43,75% |
Eigenanteil | 67.500,00 € | 56,25% |
Änderung des Finanzierungsplans, nachdem sich die Gesamtkosten verringert haben:
Gesamtkosten der Maßnahme | 93.000,00 € | 100,00% |
Fördermittel (PKF) | 46.500,00 € | 50,00% |
Eigenanteil | 46.500,00 € | 50,00% |
Beispiel 2
Wenn zusätzliche Deckungsmittel nach Bewilligung der Maßnahme hinzutreten, muss die Förderung (PKF) anteilig gekürzt werden. Hierbei ist der bewilligte Förderanteil der Förderung (PKF) maßgeblich.
Finanzierungsplan laut Bewilligungsbescheid:
Gesamtkosten der Maßnahme | 100.000,00 € | 100,00% |
Fördermittel (PKF) | 50.000,00 € | 50,00% |
Weitere Förderung | 0,00 € | 0,00% |
Eigenanteil | 50.000,00 € | 50,00% |
Änderung des Finanzierungsplans, nachdem weitere Fördermittel (z.B. Länderförderung) hinzugetreten sind:
Gesamtkosten der Maßnahme | 100.000,00 € | 100,00% |
Fördermittel (PKF) | 40.000,00 € | 40,00% |
Länderförderung | 20.000,00 € | 20,00% |
Eigenanteil | 40.000,00 € | 40,00% |
Somit wurden jeweils hälftig die Fördermittel (PKF) sowie der Eigenanteil um die hinzugetretenen Mittel gekürzt.
Wichtig hierbei ist, dass der Eigenanteil nie geringer als 20% sein darf. Insofern die anteilige Kürzung dazu führen würde, dass der Eigenanteil darunter liegen würde, müssten die bewilligten Fördermittel (PKF) dementsprechend höher gekürzt werden.
Sollte der Förderanteil der bewilligten Fördermittel (PKF) nicht 50% sein, wäre die anteilige Kürzung nicht hälftig, sondern dem bewilligten Förderanteil entsprechend.
Sollten die anerkannten Gesamtkosten der hinzugetretenen Förderung nicht mit den anerkannten Gesamtkosten der bewilligten Förderung (PKF) deckungsgleich sein, muss detailliert dargestellt werden, welche Kosten beide Förderungen betreffen.
Sollten die bewilligten Fördermittel aufgrund von knappen Haushaltsmitteln gekürzt worden und damit laut Bewilligungsbescheid eine Finanzierungslücke entstanden sein, kann diese Finanzierungslücke mit weiteren Fördermitteln aufgefüllt werden, ohne dass diese zur Beantragung angegeben wurden. Wenn die weiteren Finanzierungsmittel höher als die angegebene Finanzierungslücke sind, wird lediglich der Differenzbetrag anteilig gekürzt.
Der*die Förderempfänger*in ist verpflichtet, die Förderreferent*innen der Kinoförderung über Änderungen unverzüglich zu informieren, wie z.B. wesentliche Änderungen bei der (zeitlichen) Durchführung der Maßnahme, Änderungen in der Finanzierung der Maßnahme, Änderung des*der Kinobetreiber*in, Beantragung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens.
Die Förderhilfe kann grundsätzlich erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist ausgezahlt werden. Eine frühere Auszahlung ist nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über den Verzicht auf einen Rechtsbehelf (Anlage 2 zum Bewilligungsbescheid) sowie der Übermittlung der geschlossenen Finanzierung (Anlage 1) möglich.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Anforderungen für Anträge auf Auszahlung. In der Regel müssen mit jedem Abruf das ausgefüllte Ratenabrufformular mit den entsprechenden Rechnungen per E-Mail (kinoprojektfoerderung@ffa.de) eingereicht werden. Es können nur Ratenabrufe berücksichtigt werden, bei denen alle in der Belegliste aufgeführten Rechnungen separat als pdf-Datei (Dateiname durchnummeriert entsprechend der Belegliste inklusive „.pdf“) eingereicht werden.
Förderungen bis 5.000,00 Euro müssen in einer Rate abgerufen werden. Förderungen über 5.000,00 Euro können wahlweise in bis zu drei Raten abgerufen werden. Gegen Vorlage von Rechnungen für Lieferungen und Leistungen werden Auszahlungen zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Förderanteil vorgenommen. Dabei wird ein Rechnungsbetrag zugrunde gelegt, der um Mehrwertsteuer, Skonti und Rabatte bereinigt wurde. Mit Einreichung der letzten Rate ist die Vorlage des Verwendungsnachweises inklusive eines Berichts über die Auswirkungen der Maßnahme (Sachbericht) unter Heranziehung eines bereitgestellten Formulars sowie der Aufstellung der geschlossenen Finanzierung verpflichtend.
Wichtig: Nach der ersten Rate (bei Förderungen bis 5.000,00 Euro) bzw. nach der dritten Rate (bei Förderungen über 5.000,00 Euro) ist keine weitere Auszahlung eventueller Restmittel möglich. Der Vorgang ist dann abgeschlossen, Restmittel werden aufgehoben.
Vor jeder Auszahlung wird geprüft, ob der*die Förderempfänger*in mit der Zahlung der Filmabgabe und der Tilgung bestehender FFA-Darlehen im Verzug ist. Sollte dies der Fall sein, wird die Auszahlung bis zum Ausgleich der Rückstände zurückgestellt. Die FFA hat die Auszahlung der Förderhilfe zu versagen, wenn der*die Förderempfänger*in innerhalb der letzten fünf Jahre bei einem Antrag auf Förderung für ein anderes Vorhaben nach dem FFG vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
Die Auszahlung der zuerkannten Förderhilfe steht unter dem Vorbehalt, dass die im Wirtschaftsplan der FFA veranschlagten Einnahmen tatsächlich in ausreichender Höhe erzielt werden.
Grundsätzlich können nur die Kosten anerkannt werden, die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannt worden sind. Erläuterungen können dabei helfen, die Belege dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuordnen. Es werden nur Kosten anerkannt, dessen zugrundliegenden Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sind. Auftragsdatum, Leistungsdatum und Rechnungsdatum müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen (Ausnahme: Planungsleistungen bei Baumaßnahmen). Bei Abschlagsrechnungen muss spätestens mit Einreichung der letzten Rate die entsprechende Schlussrechnung vorliegen, aus der die jeweilige Leistungsbeschreibung hervorgeht.
Die Förderhilfen müssen so sparsam und wirtschaftlich wie möglich verwendet werden.
- Name und Anschrift des*der Rechnungsempfänger*in (identisch mit dem*der Förderempfänger*in),
- Name des geförderten Kinos,
- Bewertung aller Rechnungspositionen,
- Rechnungsdatum und Leistungszeitraum,
- Rechnungsbetrag.
Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG erfüllen. Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 Euro gilt § 33 UStDV entsprechend.
Rechnungen, die im Inhalt nur zum Teil der Bewilligung entsprechen, müssen in nachvollziehbare Teilbeträge aufgeteilt werden.
Beispiel: Ein Gesamtprojekt umfasst die Modernisierung von zehn Kinosälen. Es wurde aber nur die Modernisierung von sieben Kinosälen gefördert. In diesem Fall sollte die Rechnung pro Kinosaal aufgeschlüsselt sein, damit ersichtlich wird, welche Kosten pro Kinosaal entstanden sind und so die Kosten für die geförderte Maßnahmen deutlich dargestellt werden können.
Im Bewilligungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel verfallen automatisch. Der*die Förderempfänger*in ist für den Abruf der Mittel innerhalb der Fristen selbst verantwortlich.
Bei einer Förderung durch Teilerlass wird ein Vorbescheid über den Erlass einer Restschuld erstellt. Der Forderungserlass erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der*die Förderempfänger*in spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids die Durchführung der im Vorbescheid ausgeführten Maßnahme nachweist. Sollte der Nachweis nicht entsprechend erbracht werden, wird dieser Vorbescheid unwirksam.
Projektabschluss und Verwendungsnachweis
Innerhalb des Bewilligungszeitraums ist spätestens mit dem letzten Mittelabruf der Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser besteht aus einem aussagekräftigen Sachbericht über die Umsetzung der Maßnahme sowie einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Belegliste und der entsprechenden Rechnungen. Im Sachbericht sind die wichtigsten Positionen zu erläutern und die Ergebnisse und Erkenntnisse der Fördermaßnahme vorzustellen. Zudem sind Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Vorhaben und von der geplanten Finanzierung zu erläutern. Die Belege müssen so gekennzeichnet sein, dass sie der geförderten Maßnahme eindeutig zugeordnet werden können. Auf Aufforderung sind der FFA auch die Nachweise der Bezahlung vorzulegen. Die FFA ist für die Prüfung der zweckgemäßen Verwendung berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die Schlusskostenprüfung erfolgt in der Regel durch die FFA. Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 100.000,00 Euro hat diese ggf. auf Verlangen des Vorstands der FFA durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen, die dann von dem*der Förderempfänger*in auf eigene Kosten mit der Prüfung zu beauftragen ist.
Der*die Förderempfänger*in ist in folgenden Fällen dazu verpflichtet, die Zuwendung zu erstatten:
- der Förderzweck wurde nicht erreicht,
- der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel wurde nicht erbracht,
- die Zuerkennung oder Auszahlung sind aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt,
- die geförderten Anlagegüter werden vor Ablauf der Zweckbindungsfrist veräußert, ohne dass der*die Erwerber*in die Zweckbindung und die Verpflichtung des*der Förderempfänger*in entsprechend den Regelungen des Bewilligungsbescheids rechtlich verbindlich als eigene Verpflichtung übernimmt oder der Spielbetrieb des mit diesen Anlagegütern ausgestatteten Kinos eingestellt wird oder wenn die geförderten Anlagegüter aus sonstigen Gründen nicht genutzt werden,
- Auszahlungshindernisse sind nachträglich eingetreten oder bekannt geworden.
Wichtig: Hat der*die Förderempfänger*in Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen erheben. Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem dort jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.
Nur Förderhilfen in Form von Darlehen sind zurückzuzahlen, Zuschüsse nicht. Die Darlehenslaufzeiten staffeln sich folgendermaßen:
Darlehen von bis | Laufzeit |
---|---|
Darlehen bis 1.000,00 € | eine Jahresrate ohne tilgungsfreie Zeit |
Darlehen 1.001,00 € bis 5.000,00 € | bis drei Jahre ohne tilgungsfreie Zeit |
Darlehen 5.001,00 € bis 10.000,00 € | bis fünf Jahre ohne tilgungsfreie Zeit |
Darlehen ab 10.000,00 € | max. Laufzeit zehn Jahre, davon bis zwei tilgungsfreie Jahre |
Nach Auszahlung des Darlehens wird von der Abteilung Filmabgabe ein Tilgungsplan erstellt. Dabei wird der tatsächlich ausgezahlte Darlehensbetrag auf die entsprechenden Jahresraten aufgeteilt. In Höhe des eventuell nicht in Anspruch genommenen Darlehens wird ein Aufhebungsbescheid erstellt.
Das Darlehen ist in jährlichen Raten, beginnend mit dem ersten des Monats des Folgejahres, der dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung des Darlehensbetrags folgt, zurückzuzahlen. Erfolgt die letzte Auszahlung der Fördermittel mehr als sechs Monate nach Ablauf der im Bewilligungsbescheid angegebenen regulären Abruffrist, werden Umfang und Zeitpunkt der Tilgungsraten von der FFA neu festgesetzt. Der verbindliche Tilgungsplan wird von der FFA nach der letzten Auszahlung übermittelt.
Im Falle des Schuldbeitritts durch einen Dritten in Bezug auf den Anspruch auf Darlehensrückzahlung wird dieser über die Konditionen der Bewilligung (Höhe des Darlehens, Laufzeit, bereits erfolgte Tilgungen und Höhe der Restschuld) informiert.
Bei Fragen zum Thema Tilgungsplan wenden Sie sich bitte an unserer Abteilung Filmabgabe.
Der gesamte Darlehensrest wird in folgenden Fällen sofort fällig:
- der*die Förderempfänger*in gerät mit der Tilgung (entsprechend Tilgungsplan) mehr als einen Monat in Verzug,
- der*die Förderempfänger*in betreibt das Kino nicht mehr oder überlässt es eine*r anderen Betreiber*in, es sei denn, der*die neue Betreiber*in übernimmt gesamtschuldnerisch mit dem*der Förderempfänger*in noch ausstehende Darlehensverbindlichkeiten und schließt zu diesem Zweck einen Schuldbeitrittsvertrag mit der FFA ab.
Die FFA wird in diesen Fällen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen.
Ja, zum Nachweis der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem aussagekräftigen Projektbericht über die Auswirkungen (Sachbericht) sowie den zahlenmäßigen Nachweisen in Form von einer tabellarischen Auflistung der Ausgaben und der entsprechenden Rechnungen. Im Sachbericht sind die geleisteten Arbeiten unter Benennung ggf. aufgetretener Schwierigkeiten zu erläutern und die Ergebnisse und Erkenntnisse der Fördermaßnahme vorzustellen. Zudem ist explizit zu erklären, dass das Projekt dem bewilligten Vorhaben entspricht. Im Falle von Abweichungen, die stets der vorherigen Zustimmung bedürfen, ist hierzu ausführlich Stellung zu nehmen.
Sonstiges
Förderhilfen nach dem Filmförderungsgesetz sind Subventionen. Das Strafgesetzbuch enthält den Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB). Nach dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I. S. 2037 ff.) ist die FFA verpflichtet, bei dem Verdacht, dass ein*e Förderempfänger*in über subventionserhebliche Tatsachen, die für ihn*sie oder eine*n andere*n vorteilhaft sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, oder das Belassen einer Subvention aufgrund des FFG abhängig sind. Das sind im Zusammenhang mit der Kinoförderung sämtliche nach den §§ 114 – 120 FFG sowie der §§ 4,12 der Richtlinie D.12 im Rahmen des Antrags auf Zuerkennung dieser Förderhilfe, des Antrags auf Auszahlung, innerhalb des Verwendungsnachweis gemachten und dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Angaben sowie alle vorzulegenden Unterlagen. Subventionserheblich sind darüber Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt sind, sowie Rechtsgeschäfte und Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung.
Änderungen dieser subventionserheblichen Tatsachen sind der FFA gem. § 3 Abs. 2 SubvG unverzüglich mitzuteilen.
Die Kinoförderung der FFA stellt keine De-minimis Beihilfe dar, sondern fällt unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Für die Anlagegüter, die zur Umsetzung einer geförderten Maßnahme angeschafft werden, besteht eine Zweckbindungsfrist, die der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Filmtheater" des Bundesministeriums der Finanzen entspricht. Werden die geförderten Anlagegüter vor Ablauf der Nutzungsdauer veräußert oder der Spielbetrieb der mit diesen Anlagegütern ausgestatteten Kinos eingestellt oder diese aus einem sonstigen Grund nicht genutzt, so ist die Förderhilfe an die FFA entsprechend anteilig zurückzuzahlen.
Weitere Informationen finden Sie im Filmförderungsgesetz, in der Richtlinie zur Kinoförderung und in der Spruchpraxis.
Ihre*n Ansprechpartner*in finden Sie unter "Kontakt".
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Terminen der Kinoförderung um Termine unter Vorbehalt handelt.
Einreichtermine 2025
Einreichzeiträume 2025 | von | bis |
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1. Einreichzeitraum | 17.03.2025 | 04.04.2025 |
2. Einreichzeitraum | 05.04.2025 | 29.05.2025 |
3. Einreichzeitraum | 30.05.2025 | 24.07.2025 |
4. Einreichzeitraum | 25.07.2025 | 18.09.2025 |
Ab 19.09.2025 sind Einreichungen für 2026 möglich.
Einreichtermine 2026
Einreichzeiträume 2026 | von | bis |
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1. Einreichzeitraum | 19.09.2025 | 04.12.2025 |
2. Einreichzeitraum | 05.12.2025 | 05.02.2026 |
3. Einreichzeitraum | 06.02.2026 | 16.04.2026 |
4. Einreichzeitraum | 17.04.2026 | 25.06.2025 |
5. Einreichzeitraum | 26.06.2026 | 27.08.2026 |
6. Einreichzeitraum | 28.08.2026 | 08.10.2026 |
Ab 9. Oktober 2026 gilt der erste Einreichzeitraum für 2027.