D.16 Richtlinie Minoritärer Koproduktionsfonds

(§§ 2 und 3 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG) i.V.m. Minitraité)

Stand: 20.03.2025

Präambel

Nach § 2 Nr. 5 FFG hat die Filmförderungsanstalt (FFA) die Aufgabe, deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die FFA nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FFG Förderhilfen gewähren.

Förderhilfen aus dem Minoritären Koproduktionsfonds haben das Ziel, die internationale Konkurrenzfähigkeit der deutschen Produktionswirtschaft sowie den wirtschaftlichen Erfolg und die kulturelle Ausstrahlung des deutschen Films im Ausland zu verbessern. Diese Förderung ist für internationale Koproduktionen, insbesondere multilaterale Koproduktionen, mit einer minoritären Beteiligung aus Deutschland bestimmt. Gefördert werden programmfüllende Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme von mindestens 79 Minuten bzw. Kinderfilme von mindestens 59 Minuten von herausragender künstlerischer Qualität, die in hohem Maße über Festivalpotenzial und kommerziell erfolgreiche Auswertungschancen im In- und Ausland verfügen. Die kreative und technische Beteiligung aus Deutschland an der internationalen Koproduktion sollte angemessen sein.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) - nachfolgend AGVO - gewährt.

Die Förderhilfen dürfen 60 Prozent des Finanzierungsanteils des/der deutschen Herstellers/in (Förderintensität) nicht übersteigen (Art. 54 Abs. 7 Buchst. a AGVO). Auf Antrag des/der Herstellers/in kann der Vorstand bei schwierigen Filmen - bei Vereinbarkeit mit den Regelungen der AGVO - abweichend hiervon eine Förderintensität von bis zu 80 Prozent zulassen (Art. 54 Abs. 7 Buchst. b AGVO).

Als schwierige Filme gelten z.B. Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme und Werke mit geringen Produktionskosten. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Auch Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind, können als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

§ 1
Grundsätze

(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) gewährt dem/der Hersteller/in einer internationaler Koproduktion auf Antrag zur Mitfinanzierung der Herstellungskosten eines neuen programmfüllenden Films (Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme von mindestens 79 Minuten bzw. Kinderfilme von mindestens 59 Minuten) im Sinne der §§ 41 bis 46 FFG einen Zuschuss, wenn ein Filmvorhaben aufgrund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film mit besonders herausragender künstlerischer Qualität erwarten lässt und es in hohem Maße über Festivalpotenzial und kommerziell erfolgreiche Auswertungschancen im In- und Ausland verfügt.

(2) Die Förderung richtet sich im Einzelnen nach §§ 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 13 Abs. 5 FFG und insbesondere der §§ 41-48 FFG.

(3) Bei dem förderwürdigen Film muss es sich um einen programmfüllenden Film mit regulärer Erstaufführung (Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme von mindestens 79 Minuten bzw. Kinderfilme von mindestens 59 Minuten) handeln, vgl. §§ 40 Abs. 1 und 7 FFG i.V.m. § 6 Absatz 2 dieser Richtlinie.

(4) Bei der Herstellung des mit dem Zuschuss geförderten Films sind bezüglich des deutschen Produktionsanteils wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit zu treffen.

(5) Die Herausbringung des Films in Deutschland und im Land des/der federführenden Produzent*in muss vorgesehen sein. Die Uraufführung des fertigen Films muss als deutscher Beitrag auf einem internationalen Festival oder in einem deutschen Kino stattfinden. Eine deutsche Synchronfassung ist herzustellen. Alle Endfassungen des Films sind in barrierefreier Fassung herzustellen und der Film ist bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich zu machen (§ 46 Abs. 1 S. 1 FFG).“

(6) Vor Antragstellung dürfen die Dreharbeiten nicht begonnen haben.

(7) Die finanzielle Beteiligung des deutschen Herstellers darf 10 % an den Gesamtherstellungskosten nicht unterschreiten.

(8) Die Gesamtherstellungskosten des Films sollten mindestens 2 Millionen Euro betragen, der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 350.000 Euro. Bei Dokumentarfilmen sollten die Gesamtherstellungskosten mindestens 700.000 Euro betragen, der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 150.000 Euro.

(9) Die Förderhilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des deutschen Herstellers überschreiten.

A.

Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen sowie Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise

§ 2
Antragsteller/in

(1) Anträge können nur gestellt werden durch Hersteller/in im Sinne des § 40 Absatz 5 und § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein/e Hersteller/in i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG, wenn es sich bei ihm/ihr um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als € 25.000 beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.

(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.

(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

§ 3
Antrag

(1) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben über den/die Antragsteller/in
(Name, Sitz und Rechtsform der Firma; Angabe, ob es sich bei der Firma um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt¹; USt-IdNr., ggf. Handelsregisterauszug; Gewerbeanmeldung, bisherige Produktionstätigkeit);

2. Titel (Arbeitstitel) und Beschreibung oder Inhaltsangabe inklusive kurzer Logline des Filmvorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;

3. Drehbuch in deutscher Sprache;

4. Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb (Option) der Rechte an dem Stoff, Buch und Titel;

5. Filmografien des/der Antragsstellers/in, der Regie und der wichtigsten Heads of Departments mit Hinweis auf Festivalteilnahmen und -erfolge;

6. Stab- und Besetzungsliste und nach Möglichkeit Glaubhaftmachung (LOIs), dass der/die Regisseur/in, die Hauptdarsteller/innen und/oder die Darsteller/innen wichtiger Rollen sowie der/die Kameramann/frau zur Übernahme der Aufgabe grundsätzlich bereit und zur vorgesehenen Drehzeit in der Lage sind;

7 . Nachweis über angemessene Beschäftigungsbedingungen nach § 81 FFG:

8 . Nachweis über die Beschäftigung von technischen und kaufmännischen Nachwuchskräften in angemessenem Umfang nach § 82 FFG;

9. Standort des Vorhabens

10. die Kosten des Vorhabens

11. Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung

12. detaillierte branchenübliche Kalkulation der Herstellungskosten nach Maßgabe des von der FFA herausgegebenen Vor- und Nachkalkulationsschemas oder eines anderen branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas;

13. Finanzierungsplan, aus dem sich im Einzelnen ergibt:

a) mit welchen Mitteln und von welchen Personen oder Firmen das Filmvorhaben finanziert werden soll;
b) die Höhe des beantragten Zuschusses;
c) der Eigenanteil des/der Herstellers/in gemäß §§ 77, 78 FFG und nach Maßgabe des § 32 dieser Richtlinie;

14. Finanzierungsnachweise:

a) dass die Finanzierung im Land des Hauptproduzenten zu mindestens 50% gesichert ist

und

b) dass der deutsche Hersteller sich mit mindestens 10% finanziell beteiligt. Weltvertriebsgarantien und etwaige Förderungen durch Eurimages sind pro rata zwischen den beteiligten Koproduzenten aufzuteilen.

15. Koproduktionsverträge

16. LOIs, Verleihverträge oder Verleihzusagen für die Kinoauswertung in Deutschland und dem Land des Hauptproduzenten nebst Auswertungserwartungen. Die Bestimmungen des § 26 dieser Richtlinie sind dabei zu beachten.

17. Marketingkonzept insbesondere mit Einschätzung der Auswertungserwartungen im In- und Ausland

18. eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle des Inhalts:

a) dass ein Film den Vorschriften des § 41 Abs. 1 oder 4 FFG, des § 42 FFG oder des § 43 FFG entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 5 FFG vorliegt;

b) dass das Vorhaben als internationale Gemeinschaftsproduktion aufgrund der Angaben des/der Antragstellers/in im Sinne von § 42 Abs. 1, 2 und 3 FFG gelten wird; Nachweis bei einer internationalen Koproduktion mit einem/einer Hersteller/in aus einem außereuropäischen Land, dass der/die Antragsteller/in innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen programmfüllenden Film allein oder als Koproduzent/in mit Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 41 Abs. 1 FFG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz hergestellt hat (s. § 44 Abs. 1 FFG).

Die FFA kann auf eine vorläufige Projektbescheinigung nach lit. a) verzichten, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen.

Die FFA kann von dem Nachweis nach lit. b) in Ausnahmefällen absehen, wenn die fachliche Eignung des/der Antragstellers/in als Hersteller/in außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Filmvorhabens die Ausnahme rechtfertigt. Für den Fall, dass der ausländische Finanzierungsanteil nach Erlass der Förderzusage insbesondere aufgrund nicht in der Sphäre des/der deutschen Herstellers/in liegender Umstände ansteigt und sich der deutsche Finanzierungsanteil entsprechend verringert, kann der Vorstand in Ausnahmefällen bestimmen, dass für die Beurteilung, ob ein Film den Vorschriften des § 41 Abs. 1 oder 2 FFG, des § 42 FFG oder des § 43 FFG entspricht, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Förderzusage abzustellen ist.

19. den vorgesehenen Drehbeginn mit den Hauptdarstellern/innen;

20. Drehplan oder eine Aufstellung, aus der sich die geordnete Abwicklung der Dreharbeiten nach Drehzeit und Drehorten ergibt, inklusive der Drehtage oder Studioaufnahmen im Ausland;

21. Erklärung, dass es sich um ein neues Filmvorhaben handelt, das bisher noch keiner Förderungsinstitution vorlag, oder welchen Institutionen das Filmvorhaben schon vorlag unter Angabe des Sachstandes;

22. Die FFA kann Auskünfte nach §§ 144 Abs. 3, 145 bis 147 FFG einholen.

23. Der/die Antragsteller/in muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte (frei empfangbares Fernsehen und/oder Bezahlfernsehen) an den/die Hersteller/in spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, wenn der/die Hersteller/in für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen oder privaten Fernsehveranstalters erhalten hat. Dies setzt voraus, dass

a) die Beteiligung des Fernsehveranstalters mindestens € 300.000,00 beträgt, wobei die Förderungen der Ländereinrichtungen und der FFA aus den Beiträgen der Fernsehveranstalter auf den Fernsehanteil nicht anzurechnen sind. Bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil maßgeblich.

und

b) die Beteiligung des Fernsehveranstalters

          • bei Herstellungskosten von bis zu € 3 Mio. mindestens 45 Prozent,
          • bei Herstellungskosten von bis zu € 5 Mio. mindestens 35 Prozent,
          • bei Herstellungskosten von bis zu € 10 Mio. mindestens 30 Prozent und
          • bei Herstellungskosten von über € 10 Mio. mindestens 25 Prozent beträgt.

Die Vereinbarung von Optionen zur Verlängerung der o.g. Lizenzzeiten ist grundsätzlich zulässig, sofern sie zu angemessenen Bedingungen vereinbart werden und die aus der Anschlusslizenz erzielten Erlöse nicht zur Finanzierung des Filmes verwendet werden.

24. Sofern der/die Hersteller/in seine/ihre Fernsehnutzungsrechte (frei empfangbares Fernsehen und/oder Bezahlfernsehen) für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Verleih gegen Zahlung einer entsprechenden Verleihgarantie einräumt, müssen diese Nutzungsrechte spätestens nach fünf Jahren an den/die Hersteller/in zurückfallen. Die Lizenzzeit darf maximal sieben Jahre betragen, wenn die Verleihgarantie

          • bei Herstellungskosten von bis zu € 3 Mio. mindestens 50 Prozent,
          • bei Herstellungskosten von bis zu € 5 Mio. mindestens 40 Prozent,
          • bei Herstellungskosten von bis zu € 10 Mio. mindestens 35 Prozent und
          • bei Herstellungskosten von über € 10 Mio. mindestens 30 Prozent beträgt.

Bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil maßgeblich.

25. Sofern die Verleihinvestitionen (Verleihvorkosten/Verleihgarantie) noch nicht zurückgeführt sind, kann der Verleihvertrag zwischen Produzent/in und Verleih bereits bei Vertragsschluss vorsehen, dass für diesen Fall eine Regelung zulässig ist, wonach der Verleih eine fünfjährige Anschlusslizenz erhält. Im Rahmen dieser Anschlusslizenz darf der Verleih keine Lizenz an Fernsehsender für mehr als fünf Jahre vergeben. Die aus der Anschlusslizenz erzielten Erlöse sind ohne Abzüge, z.B. einer Verleihprovision, zur Abdeckung noch nicht zurückgeführter Verleihinvestitionen zu verwenden. Die Vereinbarung von Optionen zur Verlängerung der vorgenannten Lizenzzeiten ist grundsätzlich zulässig, sofern sie zu angemessenen Bedingungen vereinbart werden und die aus der Anschlusslizenz erzielten Erlöse nicht zur Finanzierung des Filmes verwendet werden.

26. Die Bestimmungen von Ziffer 24. und 25. gelten entsprechend auch für den Fall, dass der/die Hersteller/in seine/ihre Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Vertrieb gegen Zahlung einer entsprechenden Garantie einräumt.

27. Der/die Antragsteller/in muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu seinen/ihren Ungunsten von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

28. Die Frist für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte beginnt mit dem Anfang der Fernsehlizenzzeit, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Sperrfrist von zwölf Monaten gemäß § 54 Absatz 2 Nr. 2 FFG.

29. Erklärung zur Berechnung des angemessenen Eigenanteils über

a) den Produktionsumfang
b) die Kapitalausstattung und
c) die bisherige Produktionstätigkeit des/der Antragstellers/in.

30. Erklärung, dass auch die Förderung durch die FFA genannt wird, soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen erwähnt werden;

31. Erklärung, dass der/die Antragsteller/in mit der Weitergabe von Daten wie Name und Anschrift, Titel und Kurzinhalt des Films, Herstellungskosten, Finanzierungsplan, beantragte Summe und bewilligter Betrag aus diesem Förderungsantrag an andere filmfördernde Stellen einverstanden ist; dass der/die Antragsteller/in weiterhin damit einverstanden ist, dass die FFA die Förderung des Vorhabens öffentlich z.B. durch eine Presseerklärung bekannt gibt, in der der/die Förderungsempfänger/in, Produzent/in, Titel und Kurzinhalt des Vorhabens, die Namen des/der Regisseurs/in und des/der Drehbuchautors/in sowie die Höhe der Zuwendung genannt sind.

32. Erklärungen nach Maßgabe von Ziff. 8 des Antrags der FFA.

33. Kalkulation mittels eines CO₂-Rechners des voraussichtlich verursachten Ausstoßes von CO₂-Emissionen durch die Produktion des Films für den deutschen Koproduktionsanteil (vorlaufende CO2-Bilanz) gemäß der Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 1).

34. Erklärung der deutschen Geschäftsführung und Herstellungsleitung, die Regelungen zu den Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 1) vollständig zur Kenntnis genommen zu haben und diese bei der Herstellung des deutschen Produktionsanteils vollständig und sachgerecht einzuhalten.

35. einen Anfangsbericht für den deutschen Koproduktionsanteil, der gemäß der Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 1)

        • den Namen und die Beschreibung der Art der Qualifikation des/der für die Produktion zuständigen Green Consultant
        • die Ergebnisse der vorlaufenden CO₂-Bilanzierung (siehe § 3 Abs. 1 Ziffer 30)
        • die Darstellung der zur Umsetzung der Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ geplanten Maßnahmen (Muss- und Soll-Vorgaben) enthält.

(2) Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Der Antrag ist spätestens zu den von der FFA festgesetzten und bekanntgemachten Antragsterminen zu stellen.

(3) Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen. Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der FFA.

(4) Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen unverzüglich zu informieren.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


§ 4
Förderzusage

(1) Die FFA kann auf Antrag auf Grund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans und der o.g. Finanzierungsnachweise (siehe § 3 Absatz 1 Ziffer 11) die Gewährung von Förderhilfen auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht vollständig gesichert ist (Förderzusage)

(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung vollständig gesichert ist, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag des Herstellers kann die Frist zur Erbringung der weiteren Finanzierungsnachweise ein weiteres Mal um 12 Monate verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen können weitere Fristverlängerungen gewährt werden.

(3) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.

§ 5
Filmfassung

(1) Soweit Filme zur Begründung von Ansprüchen nach dem FFG im Antragsverfahren sowie zur Abnahme (§ 87 FFG) Organen und Kommissionen der FFA vorgelegt werden müssen, sind sie in der Fassung vorzuführen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur öffentlichen Vorführung freigegeben oder von der Juristen-Kommission der SPIO als strafrechtlich unbedenklich bezeichnet worden sind.

(2) Ist ein Film in verschiedenen Fassungen von der FSK freigegeben oder als unbedenklich bezeichnet worden, ist die FFA von dieser Tatsache zu unterrichten. Sie kann die Vorlage sämtlicher Fassungen des Films fordern.

(3) Bei der Vorlage jeder Filmkopie hat der/die Antragsteller/in der FFA schriftlich zu erklären, dass die von ihm/ihr vorgelegte Kopie der von der FSK freigegebenen oder der von der Juristen-Kommission der SPIO als strafrechtlich unbedenklich bezeichneten Fassung des Films entspricht.

§ 6
Sperrfristen, Reguläre Erstaufführung

(1) Bei der Inanspruchnahme der Förderung hat der/die Hersteller/in mit Stellung des Antrags auf Auszahlung für den zu fördernden Film der FFA gegenüber eine rechtsverbindlich unterzeichnete unwiderrufliche Erklärung abzugeben, dass er/sie den Verpflichtungen gemäß §§ 54 bis 58 FFG zu den Sperrfristen nachkommt.

(2) Eine reguläre Erstaufführung gemäß § 40 Abs. 7 FFG ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (Kinostart).

(3) Soweit dem/der Hersteller/in die Fernsehnutzungsrechte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zustehen und auch nicht später erworben wurden, kann er/sie den Zuschuss für den zu fördernden Film nur dann erhalten, wenn er/sie der FFA gegenüber verbindlich und unwiderruflich versichert, dass er/sie sein/ihr Leistungsschutzrecht nach § 94 Urheberrechtsgesetz in dem in § 54 FFG genannten Umfang nicht an Rundfunkanstalten, Rundfunkveranstalter oder Dritte überträgt.

(4) Hat der/die Hersteller/in ihm/ihr zustehende Fernseh- und/oder Videonutzungsrechte vor der Antragstellung auf Inanspruchnahme der Fördermittel entgegen den obigen Regelungen für die genannten Sperrfristen freigegeben, so erhält er/sie keine Fördermittel.

(5) Kommt der/die Hersteller/in seinen/ihren Verpflichtungen gemäß den obigen Regelungen nicht nach, ist er/sie zur unverzüglichen Erstattung aller ihm ausgezahlten Beträge verpflichtet.

(6) Bei Filmen, die im Rahmen des Film/Fernseh-Abkommens mit ARD bzw. ZDF koproduziert worden sind, gelten die Vorschriften des Abkommens i.V.m. §§ 54 bis 58 FFG.

§ 7
Zuerkennungsbescheid (Bewilligungsbescheid)

(1) Über die Gewährung von Förderhilfen durch die Kommission für Förderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds wird dem/der Antragsteller/in gegebenenfalls nach einer Förderungszusage ein Zuerkennungsbescheid (Bewilligungsbescheid) zugestellt, sofern er/sie die Finanzierung nachgewiesen hat.

(2) Der Bescheid bestimmt den Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der Förderungshilfe und enthält Auflagen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der bewilligten Mittel.

§ 8
Zweckbindung

Fördermittel dürfen nur zur Finanzierung des Projektes verwendet werden, auf das sich der Zuerkennungsbeschluss der Kommission für Förderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds bezieht.

§ 9
Auszahlungsvoraussetzungen, Angemessene Beschäftigungsbedingungen, Sprachfassung, FSK etc.

(1) Vor der Auszahlung ist der FFA nachzuweisen, dass innerhalb der vorgesehenen Drehzeit die im Förderantrag in der Stab- und Besetzungsliste als Voraussetzung für den Zuerkennungsbeschluss der Kommission für Förderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds genannten Mitwirkenden beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für den/die Regisseur/in, die Hauptdarsteller/innen sowie den/die Kameramann/frau. Abweichungen in Bezug auf die genannten Mitwirkenden bedürfen der Einwilligung der Kommission für Förderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds.

(2) Der/die Hersteller/in des Films muss der FFA spätestens bis zur Auszahlung der Schlussrate eine nachlaufende CO₂-Bilanz, d.h. eine detaillierte Erfassung der Daten gemäß der Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 1) für den deutschen Produktionsanteil einreichen.

(3) Der/die Hersteller/in des Films muss der FFA spätestens bis zur Auszahlung der Schlussrate in einem finalen Abschlussbericht über die Erfüllung der Muss- und Soll-Vorgaben der Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 1) für den deutschen Produktionsanteil berichten.

(4) Der/die Hersteller/in des Films muss die FFA spätestens bis zur Auszahlung der Schlussrate darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films für den deutschen Produktionsanteil beschäftigte Personal einschließlich den arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, tarifvertragliche oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen anwendbar sind. Dies ist durch Einreichung des Formulars zu Branchentarifverträgen oder vergleichbaren sozialen Standards nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen, wenn die vereinbarten Regelungen nicht unangemessen von tarifvertraglichen Regelungen abweichen. Für an der Produktion beteiligte Urheberinnen und Urheber sowie leistungsschutzberechtigte Künstlerinnen und Künstler muss die in bestehenden Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewä

(5) Der/die Hersteller/in muss zudem geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Altersvorsorge des für die Produktion des Films beschäftigten Personals für den deutschen Produktionsanteil ergreifen. Dies umfasst insbesondere das Angebot einer die gesetzliche Altersvorsorge ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge für das nur auf die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal des deutschen Produktionsanteils, wobei branchenübliche Tarifregelungen zu berücksichtigen sind. Für das unbefristet beschäftigte Personal sowie für selbstständig Tätige muss ein vergleichbares Altersvorsorgeangebot gewährleistet werden.

(6) Die FFA kann auf Antrag der/des Hersteller/in in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 4 und 5 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

(7) Der/die Hersteller/in hat außerdem vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung sowie die Herstellung aller Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung in deutscher Sprache sowie Zugänglichmachung des Films bis zur jeweiligen Erstaufführung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung nachzuweisen (§§ 41 Absatz 1 Nr. 2, § 46 Ans.1 S.1 FFG). Von der Verpflichtung zur Herstellung sowie Zugänglichmachung der barrierefreien Fassung kann der Vorstand eine Ausnahme zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt (§ 46 Abs. 3 FFG).

(8) Der/die Hersteller/in hat vor Auszahlung der Schlussrate den Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Bescheinigung) vorzulegen.

(9) Der/die Hersteller/in des geförderten Films ist verpflichtet vor der Auszahlung der Schlussrate der FFA die Einlagerung im Bundesarchiv gemäß § 49 FFG nachzuweisen. Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne des FFG verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

(10) Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben wie die anderen Förderungen.

§ 10
Auszahlungsgrundsatz

(1) Zuerkannte Beträge dürfen mit entsprechenden Nachweisungen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als die Mittel bei angemessener Berücksichtigung von Eigen- und sonstigen Mitteln für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden.

(2) Werden bei der Durchführung eines Projekts laufend Zahlungen fällig, kann die FFA Teilbeträge pauschal nach Glaubhaftmachung auszahlen.

(3) Bei Filmvorhaben werden in der Regel die zuerkannten Beträge in folgenden Quoten ausgezahlt:

  • bis zu 75 Prozent bei Beginn der Dreharbeiten;
  • bis zu 15 Prozent bei Nachweis des Rohschnitts;
  • 10 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstandes.

§ 11
Einsatz der Förderungshilfe

Der/die Antragsteller/in hat einen Wirtschaftsplan (Finanzflussplan) vorzulegen, aus dem sich die zeitliche Einsatzfolge der Mittel ergibt, die in dem zum Antrag gehörenden Finanzierungsplan genannt werden. Dies gilt nicht bei der pauschalierten Auszahlung nach § 10 Abs. 3 dieser Richtlinie.

§ 12
Hinterlegungspflicht

Der/die Hersteller/in des geförderten Filmes ist verpflichtet, zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Filmes bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert nach Abschluss der Kinoauswertung, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der/die Hersteller/in nach Maßgabe des FFG zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

§ 13
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von dem/der Antragstellern/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.

B.

Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

§ 14
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen:

§ 15
Herstellungskosten, Verleihvorkosten

Zu den Herstellungskosten eines Films i.S.d. FFG gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht Nr. I aufgeführten Kostenarten (Nrn. 1 bis 14). Zu den Verleihvorkosten eines Films gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht Nr. II aufgeführten Kostenarten (Nrn. 1 bis 18). Bei den Herstellungskosten und bei den Verleihvorkosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) außer Ansatz (Nettoprinzip).

Tabellarische Übersicht der Herstellungskosten Nr. I

1. Vorkosten der Produktion

2. Rechte und Manuskript

3. Gagen

        • Produktionsstab
        • Kinderbetreuungskosten²
        • Regiestab
        • Ausstattungsstab
        • Sonstiger Stab
        • Darsteller/innen
        • Musiker/innen
        • Zusatzkosten Gagen

4. Atelier

5. Ausstattung und Technik

6. Reise- und Transportkosten

7. Filmmaterial und Bearbeitung

8. Endfertigung

9. Versicherungen

10. Allgemeine Kosten, Finanzierungskosten

11. Handlungskosten

12. Überschreitungsreserve

13. Treuhandgebühr

(14. Versicherungsvergütungen (./.))

Bei einer Koproduktion gelten als Herstellungskosten der von dem/der deutschen Hersteller/in vertraglich zu tragende Anteil an den Herstellungskosten des Films sowie die zusätzlichen Kosten für die Herstellung der deutschen Fassung dieses Films (einschließlich der Nullkopie).


² in marktüblicher Höhe


Tabellarische Übersicht der Verleihvorkosten Nr. II

1. Analoge und digitale Kopien (DCP) für Hauptfilm, sämtliche Teaser und Trailer, entsprechende Schlüssel (Key Delivery Message, KDM) und Virtual Print Fees zuzüglich Verpackung und Transport analoger oder digitaler (Downloadportale, Satellitenübertragung) Kopien, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;

2. Interpositiv und Internegativ sowie Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;

3. Synchronisation sowie IT-Band und Untertitelung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;

4. Negativ-Versicherung und sonstige filmbezogene Versicherung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;

5. Archivierung bzw. Vorhaltung der analogen und digitalen Kinofassung für Repertoireauswertungen;

6. Herstellung von Teasern und Trailern sowie der zur redaktionellen Berichterstattung bestimmten Materialien, z.B. electronic press kit und "making of", falls diese nicht vom/von der Produzenten/in geliefert werden;

7. Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Standard-Werbematerial (insbesondere Haupt- und Teaserplakate, sämtliche Werbematerialien in digitaler- und Printform sowie für TV);

8. Kosten von Marketing-/Promotionagenturen zu marktüblichen Preisen, ohne Aufschlagsberechnungen auf weitere Spesen/Provisionen bei Einschaltung von Drittagenturen;

9. Ur- und Erstaufführungswerbemaßnahmen, die sich unmittelbar an Filmbesucher richten sowie filmbezogene Inserate in der Filmfachpresse und etwaige Filmpremierenveranstaltungen;

10. Produktionspresse sowie Verleihpresse und sonstige filmbezogene Promotion im Einvernehmen mit dem/der Produzenten/in, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;

11. Rechtsverfolgung gegenüber filmbezogenen Ansprüchen;

12. Konkret nachgewiesene Finanzierung der Verleihvorkosten, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten, allerdings höchstens bis zu 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank;

13. Abgaben, insbesondere Zoll im grenzüberschreitenden Verkehr;

14. Beiprogrammfilm;

15. Gebühren der FSK, soweit nicht ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten

16. Abrechnungskontrolle des Verleiherverbandes

17. Treuhandgebühr

18. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen

§ 16
Allgemeine Kosten

Zu den allgemeinen Kosten des/der Produzenten/in rechnen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht Nr. III aufgeführten Einzelkostenarten, jedoch nur dann, wenn diese nicht bereits unter Handlungskosten oder sonstigen in Teil B dieser Richtlinie geregelten Kosten eingestellt sind.

Tabellarische Übersicht der allgemeinen Kosten Nr. III

  1. Vervielfältigungen
  2. Büromaterial
  3. Bürogeräte (Miete)
  4. Telefon, Porto
  5. Übersetzungen
  6. Kleine Ausgaben
  7. Bewirtungen
  8. FSK-Gebühren
  9. Produktionspresse
  10. PR-Kosten
  11. Rechts- und Steuerberatung
  12. Projektberatung, insbesondere Berater/in für nachhaltiges Produzieren
  13. Projektüberwachung
  14. Vermittlungsprovision

§ 17
Handlungskosten (Gemeinkosten)

Tabellarische Übersicht der Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen Nr. IV

  1. Aufwendung für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Geschäftsräume
  2. Allgemeiner Geschäftsbedarf (Schreibmaterialien usw.)
  3. Allgemeine Post- und Telefongebühren
  4. Allgemeine Personalkosten, soweit sie nicht das jeweilige Projekt speziell betreffen
  5. Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
  6. Aufwendungen für allgemeine Rechts-, Steuer- und Devisenberatungen sowie für Bilanzprüfungen
  7. Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite
  8. Allgemeine Aufwendungen für nicht projektbezogene repräsentative Maßnahmen
  9. Reisekosten und Aufwendungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des/der Produzenten/in, sofern sie nicht für ein bestimmtes Projekt aufgewendet wurden.

§ 18
Finanzierungskosten

In den Kostenvoranschlag können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden europäischen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank eingesetzt werden. Im Rahmen des Kostenvoranschlags ist ein Cashflow-Plan mit den schlüssigen, im Rahmen der Branchenüblichkeit liegenden Finanzierungskosten einzureichen. Finanzierungskosten für eigene Mittel des/der Herstellers/in dürfen nicht angesetzt werden; hierzu zählen auch Mittel, die dem/der Hersteller/in von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Mittel basieren nachweislich auf einem bestehenden Bankkredit des verbundenen Unternehmens, welches den Kredit ausgibt, und die Zinsbelastung wird lediglich innerhalb von verbundenen Unternehmen zu gleichen oder mit geringeren Konditionen weitergereicht.

§ 19
Überschreitungsreserve

In den Kostenvoranschlag kann eine Überschreitungsreserve bis zu 8 Prozent der Summe der kalkulierten Kostenarten Nrn. 1 bis 10 (Fertigungskosten) der tabellarischen Übersicht Nr. I eingesetzt werden. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage. Bei internationalen Koproduktionen kann eine Überschreitungsreserve von bis zu 10 Prozent im Sinne des Satz 1 kalkuliert werden, sofern die Produktion durch einen Completion Bond gesichert ist oder der/die ausländische Produzent/in aufgrund von bilateralen Verträgen eine Überschreitungsreserve bis zu dieser Höhe kalkulieren kann.

§ 20
Vorkosten der Herstellung

Zu den Vorkosten der Produktion rechnen Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie das Projekt betreffen.

§ 21
Reisekosten

Grundsätzlich findet das Bundesreisekostengesetz Anwendung. Abweichende Regelungen bei den Spesensätzen können sich im Rahmen der "Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" aufgrund tarifvertraglicher oder steuerrechtlicher Regelungen ergeben. Begründete Ausnahmen bei Spitzenkräften sind zulässig.

§ 22
Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen

(1) Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Filmprojekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des/der Herstellers/in erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.

(2) Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.

(3) Der Abzug der Kopienkosten in der Verleihabrechnung darf nur dann erfolgen, wenn - je nachdem wer Auftraggeber/in war - Hersteller/in oder Filmverleiher/in den schriftlichen Nachweis erbracht haben, dass die Filmkopien bezahlt sind und das Kopierwerk sowie der Rohfilmlieferant auf Anwendung der Kontokorrenthaftungsklausel verzichtet oder wenn eine Freistellungserklärung über die nicht mehr bestehende Eigentumsvorbelastung an den Filmkopien einschließlich des Verzichts auf Anwendung der Kontokorrenthaftungsklausel des Kopierwerkes und des Rohfilmlieferanten vorgelegt worden ist.

(4) Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen oder zur Tilgung zu verwenden.

§ 23
Produzentenhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des/der Herstellers/in sowie für Mehrfachbetätigung

(1) Das Produzentenhonorar beträgt

  • bei Projekten mit anerkannten Herstellungskosten bis zu € 300.000,00: bis zu € 15.000,00
  • bei Projekten mit anerkannten Herstellungskosten zwischen € 300.000,01 und € 500.000,00: bis zu € 25.000,00
  • bei Projekten mit anerkannten Herstellungskosten ab € 500.000,01:

bis zu 5 Prozent der anerkannten Herstellungskosten im Sinne des § 15 dieser Richtlinie ohne Ansatz des Produzentenhonorars, höchstens aber € 250.000,00.

Empfänger des Produzentenhonorars ist die bzw. sind die natürliche(n) Person(en), der bzw. denen die auf die Herstellung des Films bezogenen kreativen Aufgaben des/der Produzenten/in obliegt/en. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

(2) Erbringt der/die Hersteller/in im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG eigene Leistungen, so können diese Leistungen höchsten mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Handelt es sich um sachliche Leistungen, für die ein Listenpreis vorhanden ist, ist dieser um 25 Prozent zu reduzieren.

(3) Sind der/die Produzent/in oder Mitproduzent/in bzw. der/die Inhaber/in, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der/die Regisseur/in identisch, beträgt die Gage für Regie - ausgenommen für den Bereich Dokumentarfilm bis zu einem Schwellenwert von 1,5 Millionen Euro - höchstens 4 Prozent des Gesamtbudgets. Auf Antrag kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen, wenn dies durch die besonders niedrigen Herstellungskosten des Films und den Aufwand des Projekts gerechtfertigt ist.

(4) Sind der/die Produzent/in oder Mitproduzent/in bzw. der/die Inhaber/in, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der/die Herstellungsleiter/in identisch, beträgt die Gage für die alleinige Herstellungsleitung höchstens 2,7 Prozent der Herstellungskosten (ohne Ansatz der Gage). Sind mehrere Herstellungsleiter/innen (in- und ausländische) tätig, berechnet sich die Gage auf Grundlage des deutschen Finanzierungsanteils.

(4) Bei Mehrfachbetätigung innerhalb des Herstellungsprozesses eines Films über die Regelungen der Absätze 3 und 4 hinaus sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.

§ 24
Behandlung einzelner Verleihvorkostenarten

(1) Beifilm

Soweit ein aus den Verleihvorkosten abzudeckender Beifilm unmittelbar vom/von der Kurzfilmproduzenten/in erworben wird, ist der Ankaufpreis abzüglich eines etwaigen Rabatts in den Verleihvorkosten anzusetzen. In allen übrigen Fällen darf der für Kurzfilme marktgängige Preis in den Verleihvorkosten nicht überschritten werden.

(2) Filmkopien

a) Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.

b) Der Abzug der Kopienkosten in der Verleihabrechnung darf nur dann erfolgen, wenn - je nachdem wer Auftraggeber/in war - Hersteller/in oder Filmverleiher/in den schriftlichen Nachweis erbracht haben, dass die Filmkopien bezahlt sind und das Kopierwerk sowie der Rohfilmlieferant auf Anwendung der Kontokorrenthaftungsklausel verzichten, oder wenn eine Freistellungserklärung über die nicht mehr bestehende Eigentumsvorbelastung an den Filmkopien einschließlich des Verzichtes auf Anwendung der Kontokorrenthaftungsklausel des Kopierwerkes und des Rohfilmlieferanten vorgelegt worden ist.

(3) Werbematerialkosten

Die Kosten für die Werbematerialherstellung rechnen nur dann zu den Verleihvorkosten, wenn die Werbematerialerlöse mit dem/der Hersteller/in verrechnet werden. Bei der Herstellung von Werbematerial und der Insertion erzielte Rabatte und Skonti sind nach Maßgabe der Grundsätze von §§ 22 und 24 Absatz 2 dieser Richtlinie bei den Verleihvorkosten gutzuschreiben.

§ 25
Vorlage des Schlusskostenstandes und einer Übersicht über die Verleihvorkosten

(1) Die Schlusskostenrechnung ist nach Maßgabe des von der FFA herausgegebenen branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas spätestens neun Monate nach Fertigstellung der Nullkopie, eine Übersicht über die Verleihvorkosten spätestens sechs Monate nach Erstaufführung des geförderten Films in einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutschland der FFA vorzulegen.

(2) Auf Antrag kann die Frist zur Vorlage der Schlusskostenrechnung verlängert werden. Die Prüfung der Schlusskosten erfolgt durch einen von der FFA bestimmten Schlusskostenprüfer. Die Kosten hierfür sind vom Förderempfänger zu übernehmen.

§ 26
Verleihspesen

(1) Die folgenden Verleihspesen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung: Bis zu 35 Prozent der Verleiheinnahmen, solange aus dem übrigen Anteil der Verleiheinnahmen Produzentenanteil) Förderdarlehen (Verleih und Produktion) zurückgezahlt werden. Dies gilt im Falle des Eigenverleihs durch den/die Hersteller/in in einer Höhe von bis zu 30 Prozent, wenn die Verleihtätigkeit des/der Herstellers/in im Handelsregister bzw. im Gewerberegister nachgewiesen ist. Eine Unterlizenzierung berechtigt nicht zum nochmaligen Ansetzen von Verleihspesen.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Verleihspesen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Verleiheinnahmen sind zulässig.

(3) Zu den Verleihvorkosten eines Films gehören die in der tabellarischen Übersicht Nr. II, welche auf § 15 dieser Richtlinie folgt, aufgeführten Kostenarten (Nr. 1 bis 18).

§ 27
Vertriebsspesen, Vertriebsvorkosten

(1) Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung liegen Vertriebsspesen für europäische Länder und für außereuropäische Länder bis zu 30 Prozent der tatsächlich und endgültig eingegangenen Lizenzerlöse eines Films, solange aus dem übrigen Anteil der Vertriebseinnahmen (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückbezahlt werden. Dies gilt im Falle des Eigenvertriebs durch den/die Hersteller/in in einer Höhe von bis zu 25 Prozent, wenn die Vertriebstätigkeit des/der Herstellers/in im Handelsregister bzw. im Gewerberegister nachgewiesen ist. Eine Unterlizenzierung berechtigt nicht zur nochmaligen Ansetzung von Vertriebsspesen.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Vertriebsspesen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Vertriebseinnahmen sind zulässig.

(3) Zu den Vorkosten des Vertriebs rechnen nur die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht Nr. V aufgeführten Einzelkostenarten, soweit sie im Weltvertriebsvertrag vereinbart und vom Vertrieb vorgelegt worden sind.

Tabellarische Übersicht der Vertriebsvorkosten Nr. V

Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass diese nicht von Dritten übernommen werden.

1. Kosten der Service-Kopie von Hauptfilm, Teaser und Trailer in analoger und digitaler (DCP) Form, entsprechende Schlüssel (Key Delivery Message, KDM) sowie der für Ansichtszwecke hergestellten DVDs (auch zukünftige Bildträger) zuzüglich Verpackung und Transport vom Kopierwerk zum Firmensitz, sofern der/die Produzent/in diese lt. Vertrag zu liefernden Kopien und DVDs nicht zur Verfügung stellt; Kosten für Teaser und Trailer sowie der Video- und TV-Master in allen erforderlichen Formaten und Systemen, soweit diese nicht vom/von der Produzenten/in kostenlos zur Verfügung gestellt werden;

2. Synchronisationskosten für Fremdsprachenfassungen einschließlich damit verbundener Nebenkosten;

3. Kosten für den notwendigen Erwerb der Musikrechte für die internationale Auswertung sowie Kosten für einen vertraglich zulässigen und mit den Musikrechteinhabern rechtswirksam vereinbarten Austausch der Filmmusik einschließlich damit verbundener und konkret nachgewiesener Nebenkosten;

4. Untertitelungskosten;

5. Kosten für Archivierung, Instandhaltung, Regenerierung bzw. Vorhaltung der analogen und digitalen Kinofassung;

6. Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Standard-Werbematerial sowie Marketing und Promotionskosten;

7. Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Messe- und Filmfestivalpräsentationen, sofern vom/von der Produzenten/in genehmigt;

8. Kosten für die Herstellung von Trailer und Promo sowie der zur redaktionellen Berichterstattung bestimmten Materialien, z.B. electronic press kit und making of“, falls diese nicht vom/von der Produzenten/in geliefert werden;

9. Kosten von Marketing-/Promotionsagenturen zu marktüblichen Preisen, ohne Aufschlagsberechnungen auf weitere Spesen/Provisionen bei Einschaltung von Drittagenturen;

10. Kosten für die Herstellung und Überspielung von IT-Bändern, soweit diese nicht vom/von der Produzenten/in kostenlos zur Verfügung gestellt werden;

11. Kosten der Beschaffung notwendiger rechtlicher Dokumente (z.B. Beglaubigungen für im Ausland benötigte Dokumente wie Chain of Title, Certificate of Origin) einschließlich der hierfür anfallenden Rechtsanwalts- und Notarkosten, soweit vom/von der Produzenten/in genehmigt;

12. Anwalts-, Gerichts-, Inkasso- und Buchprüfungskosten, welche mit der Eintreibung von Lizenzbeträgen in Zusammenhang stehen, sowie Kosten der tätig werdenden Anwälte im Zusammen- hang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Lizenzverträgen für das Ausland sowie Kosten für Rechtsverfolgung gegenüber filmbezogenen Ansprüchen;

13. Konkret nachgewiesene Kosten für die Finanzierung der Vertriebsvorkosten allerdings höchstens bis zu 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank;

14. Kosten erforderlicher Rechte- und Materialversicherungen;

15. Kosten für Abgaben, insbesondere Zoll im grenzüberschreitenden Verkehr;

16. Kosten, die im Rahmen des mit dem/der Produzenten/in vereinbarten Einsatzes eines Collecting Agent entstehen;

17. Im Ausnahmefall und sofern mit dem/der Produzenten/in vereinbart und von der FFA genehmigt die Kosten für einen/eine nicht mit dem Weltvertrieb verbundenem Vertreter/in im Ausland bis maximal 7,5 Prozent des von dem/der jeweiligen Vertreter/in erzielten Umsatzes.

§ 28
Provisionen bei der Veräußerung von Videorechten

(1) Die folgenden Provisionen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

  • bis zu 25 Prozent der Videolizenzerlöse im Inland, solange aus dem übrigen Anteil der Videolizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt im Falle der Veräußerung der Videorechte durch den/die Hersteller/in selbst gleichermaßen wie bei Einschaltung eines Verleihs.
  • Im Übrigen gilt für den Fall eines Weltvertriebs § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie entsprechend.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Kommission oder der Vorstand höhere als die vorgenannten Provisionen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Videolizenzerlöse sind zulässig.

§ 29
Provisionen bei der Veräußerung von VoD-Rechten

(1) Die folgenden Provisionen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

  • bis zu 25 Prozent der VoD-Lizenzerlöse im Inland, solange aus dem übrigen Anteil der VoD-Lizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt im Falle der Veräußerung der VoD-Rechte durch den/die Hersteller/in selbst gleichermaßen wie bei Einschaltung eines Verleihs.
  • Im Übrigen gilt für den Fall eines Weltvertriebs § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie entsprechend.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Provisionen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der VoD-Lizenzerlöse sind zulässig.

§ 30
Provision bei der Veräußerung von Fernsehrechten

(1) Die folgenden Provisionen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

  • bis zu 25 Prozent der Fernsehlizenzerlöse im Inland, solange aus dem übrigen Anteil der Fernsehlizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung der Fernsehlizenzen durch den/die Hersteller/in selbst, sofern die Veräußerung nach Fertigstellung des Films erfolgt.
  • bis zu 30 Prozent der Fernsehlizenzerlöse im Ausland, solange aus dem übrigen Anteil der Fernsehlizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung der Fernsehlizenzen durch den/die Hersteller/in selbst, sofern die Veräußerung nach Fertigstellung des Films erfolgt.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Provisionen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Fernsehlizenzerlöse sind zulässig.

§ 32
Zinsen für Rückforderungen, Stundungen und Verzug

Haben Antragsteller/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so erhebt die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 Bundeshaushaltsordnung sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 32
Eigentanteil

(1) Der/die Antragsteller/in hat von den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil zu tragen, mindestens jedoch 5 Prozent. Bei der Berechnung des Eigenanteils ist der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Der Eigenanteil errechnet sich von den Herstellungskosten, von denen bei Koproduktionen der Auslandsanteil, bei Gemeinschaftsproduktionen mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren Finanzierungsanteil abzuziehen ist, jedoch vermindert um das marktübliche Entgelt für die Abgeltung oder Übertragung der Fernsehnutzungsrechte.

(2) Der Eigenanteil kann erbracht werden in der Form von Eigenmitteln, Fremdmitteln oder durch Eigenleistungen.

(3) Fremdmittel sind solche Mittel, die dem/der Hersteller/in darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind.

(4) Eigenleistungen sind Leistungen, die der/die Hersteller/in als kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als regieführende Person, als Person in einer Hauptrolle oder als kameraführende Person zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des/der Herstellers/in an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Ist der/die Hersteller/in eine natürliche Person, kann seine/ihre Gage oder sein/ihr Honorar eingesetzt werden, wenn er/sie sich bei dem Filmvorhaben betätigt als

      • Kreativer Produzent/Kreative Produzentin und/oder
      • Herstellungsleiter/in und/oder
      • Regisseur/in und/oder
      • Hauptdarsteller/in und/oder
      • Kameramann/frau.

Ist der/die Hersteller/in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und besteht Personenidentität (wirtschaftliche Identität) zwischen einem der Gesellschafter oder einem Festangestellten der Gesellschaft und einem der vorgenannten Filmschaffenden, so kann dessen/deren Gage oder Honorar ein- gesetzt werden. Bei anderen Gesellschaftsformen gilt dies entsprechend.

Der Eigenanteil kann zudem finanziert werden durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen wie Verleih- und Vertriebsgarantien, die während der Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden. Handlungskosten, Sachleistungen des/der Herstellers/in und Sachleisterkredite der technischen Firmen können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.

(5) Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden

z.B. Fördermittel der FFA, der BKM, der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH, des Film-FernsehFonds Bayern, der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, der Film- und Medienstiftung NRW, des Kuratorium Junger Deutscher Film, der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, der Mitteldeutschen Medienförderung, Nordmedia Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/ Bremen mbH und anderer entsprechender Institutionen
und andere Förderhilfen i.S.v. § 77 Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2 FFG
sowie sonstige Mittel i.S.v. § 77 Absatz 4 Nr. 3 FFG, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung (siehe § 32 Absatz 4 der RL) sind oder als Fremdmittel im Sinne des § 32 Absatz 3 der RL gewährt werden.

(6) Bei den ersten beiden programmfüllenden Filmen eines/er Herstellers/in kann der notwendige Eigenanteil durch die FFA auf Antrag gesenkt werden.

§ 33
Bürgschaften

Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 FFG kann die Filmförderungsanstalt entsprechend der Richtlinie D.9 Bürgschaften gegenüber beteiligten Fernsehveranstaltern sowie gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten übernehmen

    • zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers gegenüber einem Fernsehveranstalter wegen Nichtfertigstellung des Films,
    • zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens des Herstellers gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten wegen Nichtfertigstellung des Films aufgrund ausstehender Zahlungen von Förderhilfen anderer mit öffentlichen Mitteln des Bundes finanzierter Einrichtungen im Inland.

§ 34
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1) Beihilfefähig sind

a) bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen;

b) bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und b AGVO).

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).

(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderhilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).

(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs. 6 AGVO).

(4) Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden:

a) auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;

b) auf 80 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind (Art. 54 Abs. 7 AGVO).

Als schwierige audiovisuelle Werke gelten

        • Erst- und Zweitfilme von Regisseuren/innen;
        • Dokumentarfilme;
        • Werke mit geringen Produktionskosten;
        • Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde;
        • Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

(5) Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen programmfüllenden Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den neuen programmfüllenden Film berücksichtigt.

(6) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000,00 sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).

§ 35
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. . Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.

Anlage

Ökologische Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen (gemäß § 80 FFG)

Diese Anlage gilt für den Produktionsanteil des/der deutschen Produzent/in in Deutschland.

Präambel

Mit ihren audiovisuellen Produktionen erreicht die öffentlich-rechtliche und private Medienbranche ein Millionenpublikum. Mit dieser Reichweite geht auch eine gesellschaftliche Verantwortung für eine nachhaltige Herstellung dieser Inhalte einher. Eine umwelt- und ressourcenschonende audiovisuelle Film- und Fernsehproduktion ist ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung des CO2-Verbrauchs und zugleich ein technologischer Transformationsprozess, der gleichermaßen technische und künstlerische Veränderung umfasst.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), die Filmförderungsanstalt (FFA), die Filmförderungen der Länder und der Arbeitskreis „Green Shooting“ haben sich deshalb auf die vorliegenden, bundesweit einheitlichen Ökologischen Standards für die audiovisuelle Produktion verständigt. Das Anforderungsset der Ökologischen Standards wurde innerhalb eines intensiven Arbeitsprozesses von Arbeitskreis und Filmförderungen gemeinsam abgestimmt. Es basiert auf den zum 1. Januar 2022 veröffentlichten Ökologischen Standards des Arbeitskreises „Green Shooting“ und den Erfahrungen des sog. „Reallabors“, das im Auftrag der BKM und der Filmförderungen der Länder durchgeführt wurde.

Die Ökologischen Standards sind ein lernendes System. Sie werden fortlaufend evaluiert und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten am Markt, des aktuellen Stands der Wissenschaft und Technik sowie klima- und umweltrelevanter Entwicklungen angepasst. Arbeitskreis und Förderungen sind sich einig, dass ein stetig steigendes Ambitionsniveau angestrebt ist. Für die Evaluierung und Weiterentwicklung wird ein Nachhaltigkeitsboard implementiert, das paritätisch mit Mitgliedern des Arbeitskreises „Green Shooting“ und der Bundes- und Länderförderungen besetzt ist. Die Branche wird durch das Nachhaltigkeitsboard beteiligt.

Derzeit sind die Ökologischen Standards maßnahmenorientiert formuliert. Für eine Erhöhung ihres Wirkungsgrades sollen sie perspektivisch in zielwertorientierte Anforderungen überführt werden.

Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz sind Grundpfeiler der Ökologischen Standards. Ihre Einhaltung wird durch eine einheitliche Nachweisführung sichergestellt.

Die Ökologischen Standards werden von vielen Produktionsfirmen, Sendern und VoD-Diensten eingehalten und im Rahmen der Bundes- und Länderförderungen als Fördervoraussetzung zugrunde gelegt. Zudem besteht bei Erfüllung der Ökologischen Standards die Möglichkeit der Vergabe des Labels green motion.

Die Anwendung der Ökologischen Standards

Die Ökologischen Standards gelten für alle Produktionsphasen von der Vorproduktion bis zur Postproduktion und für diejenigen Produktionsteile, die in Deutschland realisiert werden, grundsätzlich unabhängig davon, ob das Produktionsunternehmen in Deutschland oder im Ausland angesiedelt ist. Sofern die Produktionsbedingungen im Ausland dies zulassen, ist es zu begrüßen, wenn die Standards auch für die dort hergestellten Produktionsteile angewandt werden.

Die Ökologischen Standards sind in fünf Handlungsfelder unterteilt. Die meisten Handlungsfelder enthalten sowohl Muss- als auch Soll-Vorgaben. Die Muss-Vorgaben sind dabei grundsätzlich einzuhalten. Für die Erfüllung der Ökologischen Standards insgesamt muss eine Mindestanzahl an Muss-Vorgaben erreicht werden.

Sollte es im begründeten Ausnahmefall nicht möglich sein, alle Muss-Vorgaben einzuhalten, sind pro Produktion bei höchstens fünf der insgesamt 22 Muss-Vorgaben Abweichungen zulässig (sog. 5-von-22-Regelung). Diese Regelung soll nach Ablauf des Jahres 2024 evaluiert und die Zahl der möglichen Abweichungen gegebenenfalls auf drei abgesenkt werden. Die Abweichungen von der jeweiligen Muss-Vorgabe sollen dabei so gering wie möglich ausfallen.

Sollte für eine Produktion eine Muss-Vorgabe begründbar nicht einschlägig sein (z. B. Produktion plant keine Fremdübernachtungen (vgl. Vorgabe IV.1.)), wird die jeweilige Muss-Vorgabe als erfüllt angesehen. Von der 5-von-22-Regelung muss folglich kein Gebrauch gemacht werden.

Die Soll-Vorgaben sind, anders als die Muss-Vorgaben, nicht als strikte Vorschrift, sondern als ein Appell für eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise zu verstehen. Die Umsetzung der Soll-Vorgaben bewirkt genauso wie die der Muss-Vorgaben eine wirksame Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen und ist deshalb erwünscht. Perspektivisch sollen im Rahmen der Evaluierung und Weiterentwicklung der Ökologischen Standards auch Soll-Vorgaben zu Muss-Vorgaben werden.

Die Einzelheiten für die Vergabe des Labels green motion sind einem gesonderten Merkblatt zu entnehmen.

I. Allgemeine Vorgaben

I.1 Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Vor Beginn der Produktion geben die Geschäftsführung und die Herstellungsleitung gemeinsam folgende Erklärung gegenüber der federführenden Filmförderung oder, wenn keine Filmförderung dabei ist, gegenüber dem federführenden Sender/VoD-Dienst oder, wenn auch kein Sender/VoD-Dienst involviert ist, gegenüber der Prüfstelle ab:

“Es wird versichert, dass die aktuellen Regelungen zu den Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ vollständig zur Kenntnis genommen wurden und diese Regelungen und Bestimmungen bei der Herstellung des/der o.a. Films/ Serie/AV-Produktion vollständig und sachgerecht eingehalten werden.”

Eine Vorlage für diese Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung ist auf der Webseite hinterlegt. Die Erklärung kann auch im Produktionsvertrag abgegeben werden.

I.2 Green Consultant

  • Muss-Vorgabe

Es muss entweder ein*e externe*r Green Consultant oder ein*e Mitarbeiter*in, der/die zum Green Consultant ausgebildet wurde, beschäftigt werden. Beide müssen eine fundierte, in jedem Fall mehrtägige Aus- oder Fortbildung zum/zur Green Consultant und jeweils aktuelle Kenntnisse nachweisen. Sie begleiten die jeweiligen Produktionen von der Planung bis hin zur Abnahme. Ihre Beratung bezieht sich auf die Einhaltung der Ökologischen Standards und insgesamt auf eine möglichst ressourcenschonende, CO₂-arme Produktionsweise. Dabei binden sie das gesamte Team ein.

Das Aufgabenfeld der Green Consultants kann zum Beispiel folgende Bereiche umfassen:

  • Energieeinsatz & -nutzung
  • Personen- und Materialtransporte
  • Unterkunft & Verpflegung
  • Materialeinsatz

I.3 Vorlaufende CO₂-Bilanz

Die Minderung der CO₂-Emissionen aus den verschiedenen Prozessen der Filmproduktion stellt ein zentrales Handlungsziel der Ökologischen Standards dar. Vor diesem Hintergrund ist eine systematische

Erfassung der CO₂-Emissionen bereits in der Planungsphase einer Produktion unverzichtbar.

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Vor Beauftragung der Produktion bzw. vor dem Antrag bei der Filmförderung muss mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG eine Erfassung der geplanten CO₂-Emissionen durchgeführt werden. Diese Erfassung erfolgt mit einer vereinfachten Berechnungsmethode, die in dem CO₂-Rechner der MFG ab Ende 2022 zur Verfügung steht. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z. B. Sesam, erfolgen, sofern diese nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können. Diese Erfassung ermöglicht es, die Produktion insgesamt auf eine ökologisch nachhaltige Herstellungsweise auszurichten.

I.4 Nachlaufende CO2-Bilanz

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Nach Abschluss der Produktion muss eine detaillierte Erfassung der Daten mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG durchgeführt werden. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z.B. Sesam, erfolgen, und zwar in 2022 ohne Auflagen und ab 2023 mit der Auflage, dass diese Programme nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können und bei geförderten Filmproduktionen den aktuellen Vorgaben des Filmfördergesetzes entsprechen.

I.5 Abschlussbericht

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Nach Abschluss der Produktion muss das Produktionsunternehmen auf der Grundlage einer standardisierten Vorlage einen (oder, sofern mehr als 25 % der Gesamtherstellungskosten im Ausland anfallen und das Unternehmen auch das Label green motion beantragt, zwei) Abschlussbericht/e erstellen. Darin wird über die Erfüllung der Muss-Vorgaben Rechenschaft abgelegt und es werden die tatsächlichen, nach dem Ende der Produktion berechneten CO₂-Emissionen der Produktion ausgewiesen (siehe auch Kriterium »I.4 Nachlaufende CO2-Bilanz«).

Die Formulare sind auf der Webseite hinterlegt.

II. Energieeinsatz und -nutzung

Der Wechsel zu zertifiziertem Ökostrom ist eine der schnellsten und einfachsten Methoden, um CO₂-Emissionen drastisch zu senken. Dieselgeneratoren auf der anderen Seite sind häufig für hohe Treib- und Feinstaubemissionen verantwortlich.

Wann immer möglich soll der Strom deshalb über einen Netzanschluss und nicht über Generatoren bezogen werden. Ist eine mobile Stromversorgung unverzichtbar, so sollen perspektivisch insbesondere hybride Stromversorgungssysteme (mit CO₂-neutralen Energieträgern betrieben), mobile Strom (mit Ökostrom geladen) oder Photovoltaiksysteme verwendet werden. Hybride Systeme (mit fossilen Brennstoffen betrieben) und Gasgeneratoren (mit fossilen Brennstoffen betrieben) stellen dagegen eher eine Übergangslösung bei der Ablösung von Dieselgeneratoren dar.

Die Beleuchtung im Studio und on location bedingt immer wieder einen hohen Stromverbrauch und da entsprechende Treibhausgas- Emissionen. Auf Basis einer systematischen energetisch optimierten Lichtplanung können durch den Einsatz energiesparender Beleuchtungstechnologien große Teile des bisherigen Stromverbrauches eingespart werden.

II.1 Ökostrom in allen Betriebsstätten

  • Muss-Vorgabe

In allen für die Produktion einschließlich der Postproduktion genutzten Betriebsstätten des Produktionsunternehmens und in allen für die Produktion genutzten Studios muss zertifizierter Ökostrom verwendet werden.

II.2 Ökostrom bei temporär genutzten Räumlichkeiten

  • Soll-Vorgabe

Bei temporär genutzten Räumlichkeiten (Produktionsbüros oder ähnlich genutzte Räumlichkeiten) soll zertifizierter Ökostrom verwendet werden, wo immer das möglich ist.

II.3 Ökostrom bei „on location“-Produktionen

  • Soll-Vorgabe

Wird bei der Produktion „on-location“ mit einem Netzstromanschluss gearbeitet (siehe auch Kriterium II.4), so soll auch hier zertifizierter Ökostrom bezogen werden, wo immer das möglich ist. Dies gilt sowohl für bestehende Netzstromanschlüsse als auch für gezielt gelegte Baustromanschlüsse.

II.4 Ökostrom in der Postproduktion

  • Muss-Vorgabe

Erfolgt die Postproduktion außerhalb der Betriebsstätten des Produktionsunternehmens, so ist sicherzustellen, dass von den beauftragten Unternehmen für die Durchführung dieser Aufgabe ebenfalls ausschließlich Ökostrom verwendet wird.

II.5 Voraussetzungen für den Generatoreinsatz

  • Muss-Vorgabe

Grundsätzlich wird bei der gesamten Produktion mit Netzstrom gearbeitet. Nur in den nachfolgenden Ausnahmefällen dürfen davon abweichend Generatoren zum Einsatz kommen:

    • ei Produktionen „on location“ ohne einen technisch geeigneten und bei einer Kabellänge von bis zu 100 Metern verfügbaren Netzanschluss
    • Bei Produktionen, für die eine unterbrechungsfreie Stromversorgung vertraglich gefordert ist, darf, sofern diese nicht anders zu realisieren ist, ein redundantes Generator-System – „Twin Power / Twin Pack“ betrieben werden. Nachhaltigere moderne Möglichkeiten sind bevorzugt zu nutzen, wie z. B. nur ein (Hybrid-) Generator im Stand-by mit nachgelagerter Batterie und parallelem Feststrom.

II.6 Begrenzung der Laufzeit von Dieselgeneratoren

  • Soll-Vorgabe

Ist der Einsatz von Dieselgeneratoren notwendig (unter den Voraussetzungen von II.5), dann sollen diese Generatoren nicht länger als drei Tage eingesetzt werden. Ausnahmefälle, in denen sie länger als drei Tage genutzt werden, müssen im Abschlussbericht begründet werden.

II.7 Abgasnorm Stage IIIA bei Dieselgeneratoren

  • Soll-Vorgabe

Werden Diesel-Generatoren eingesetzt, so sollen diese mindestens der Abgasnorm Stage IIIA entsprechen und mit einem Partikelfilter ausgestattet sein und sie dürfen nicht mit Heizöl befüllt werden. Wo Diesel-Generatoren nicht die Abgasnorm Stage IIIA oder höher erfüllen, soll ein effizientes Hybridsystem eingesetzt werden oder die Generatoren mit Kraftstoff betrieben werden, der aus zertifizierten, regenerativen Reststoffen gewonnen wurde (sog. HVO-Kraftstoffe der 2. Generation).

II.8 Verwendung eines Powergrid Management Systems

  • Soll-Vorgabe

Beim Einsatz von mehreren (Diesel-)Generatoren an einer Location soll, wo immer möglich, ein stromsparendes Powergrid Management System verwendet werden.

II.9 Effiziente Lichttechnik im Studio

  • Muss-Vorgabe

Bei Studioproduktionen müssen ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LED-Scheinwerfer verwendet werden. Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern („Kunstlicht") müssen vermieden werden.

II.10 Effiziente Lichttechnik on location

  • Soll-Vorgabe*

Bei On-location-Drehs sollen (zu einem späteren Zeitpunkt: müssen) ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LED Scheinwerfer verwendet werden. Bei Scheinwerfern bis 2 Kw sollen (zu einem späteren Zeitpunkt: müssen) Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) vermieden werden.

* zu einem späteren Zeitpunkt: Muss-Vorgabe

III. Personen- und Materialtransporte

Grundsätzlich ist die Reduzierung von Mobilität erstrebenswert.

Ansätze können hierfür sein:

    • Die Bevorzugung von Produktions- oder Drehorten, die mit der Bahn/dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sind bzw. die über geeignete Unterbringungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe verfügen
    • Logistische Optimierung von Transporten durch zeitliches oder räumliches Pooling
    • Die Unterstützung der Bildung von Fahrgemeinschaften
    • Der Einsatz einer lokalen bzw. kleinen Crew

Entscheidend ist auch die Wahl der Transportmittel. Flugreisen verursachen sehr hohe Treibhausgas-Emissionen und sollen, wo immer möglich, vermieden werden. PKWs, (Klein-) Transporter, Minibusse und LKWs verursachen ebenfalls hohe Treibhausgas-Emissionen. Die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes hingegen ist (nahezu) CO₂-neutral. Ansonsten ist die Bahn in der Regel das umweltfreundlichste Transportmittel. Sie emittiert im Schnitt 90 % weniger Treibhausgas-Emissionen als ein Flugzeug. Bahn, ÖPNV, Fahrräder und E-Bikes sollen daher genutzt werden, wo immer dies möglich ist.

III.1 Bei Zuschauerbeteiligung ÖPNV-Angebot

  • Soll-Vorgabe

Bei Studioproduktionen mit Zuschauerbeteiligung sollen, soweit möglich, den Zuschauer*innen entsprechend vergünstigte Mobilitätsangebote im ÖPNV unterbreitet werden. Dies kann zum Beispiel in Kombination mit den Eintrittskarten und durch Nutzung entsprechender Rabattangebote der regionalen Verkehrsbetriebe erfolgen.

III.2 Keine Flüge, wenn Bahnfahrt unter 5 Stunden

  • Muss-Vorgabe

Inlands- und Auslandsflüge sind nicht gestattet, wenn die entsprechende Bahnfahrt weniger als fünf Stunden dauern würde. Produktionsseitig dürfen, außer wenn im Bild zu sehen, keine Privatjets eingesetzt werden.

III.3 Einsatz emissionsarmer PKW

  • Muss-Vorgabe

Bei jedem dritten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO2-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln.* Dies umfasst vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Ökostrom), CNG-Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Bio-CNG) sowie auch Hybridfahrzeuge (klassische Hybridfahrzeuge und Plug-in Hybrids, wobei Plugin-Hybrids möglichst nur im E-Modus genutzt werden sollten).

* zu einem späteren Zeitpunkt gilt diese Anforderung für jedes zweite Fahrzeug

III.4 Einsatz emissionsarmer Minibusse, Transporter und kleiner LKW

  • Soll-Vorgabe

Bei jedem fünften im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO2-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln*. Als solche gelten:

    • Vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (vorzugsweise Öko-Strom)
    • Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb
    • CNG-Fahrzeuge (vorzugsweise Bio-CNG)

Ausgenommen von dieser Regelung sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik.

*Ab 2024 gilt diese Anforderung für jedes dritte Fahrzeug

III.5 Einsatz emissionsarmer LKW über 7,5 Tonnen

  • Soll-Vorgabe

Bei jedem vierten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten LKW über 7,5t muss es sich um ein CO2-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln. Als solche gelten:

    • Vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (vorzugsweise Öko-Strom)
    • Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb
    • CNG-Fahrzeuge (vorzugsweise Bio-CNG)

Ausgenommen von dieser Regelung sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik.

III.6 Nur Euro 6 Diesel

  • Muss-Vorgabe

Wo Diesel-Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese die Norm Diesel EURO 6 erfüllen. Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik oder mit speziellen aufwändigen Einbauten. Bis auf Weiteres sind in Bezug auf Transporter und LKW alle Bestandsfahrzeuge der Produktionsfirmen sowie der technischen Dienstleister, nicht aber Mietfahrzeuge, übergangsweise von dieser Muss-Vorgabe ausgenommen.

III.7 Ladung elektrisch angetriebener Fahrzeuge mit Ökostrom

  • Soll-Vorgabe

Für die Ladung der im Rahmen der Produktion verwendeten elektrisch angetriebenen Fahrzeuge (im Eigentum der Produktion befindlich oder von dieser angemietete/geleaste Fahrzeuge ohne Spielwagen) soll zu mindestens 30 % der Gesamtmenge zertifizierter Ökostrom verwendet werden.

IV. Unterbringung und Verpflegung

Fremdübernachtungen verursachen hohe Treibhausgas- Emissionen, wobei Hotelübernachtungen i.d.R. höhere Treibhausgas-Emissionen pro Nacht und Person verursachen als Übernachtungen in Apartments bzw. Ferienhäusern. Bei den Hotels können die Treibhausgas-Emissionen durch entsprechende Umweltmaßnahmen signifikant reduziert werden. Aus diesem Grund sollten, wo immer möglich, für Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden.

Wichtig ist dabei, dass sich diese Unterkünfte in räumlicher Nähe zur Produktionsstätte befinden.

Aber nicht nur die Unterbringung, sondern auch die Verpflegung während einer Produktion ist CO2-relevant. Die derzeitige Produktion von Lebensmitteln verursacht einen erheblichen Anteil der weltweiten Treibhausgas-Emissionen. Insbesondere gilt dies für die Produktion von Fleisch, aber auch für den weltweiten Transport von Lebensmitteln und den Einsatz von künstlichen Düngemitteln und von Pestiziden. Durch eine Reduktion des Verzehrs tierischer Produkte und die gezielte Auswahl umweltfreundlich angebauter Vorprodukte können die Umweltbelastungen der Verpflegung wirksam reduziert werden.

IV.1 Mindestens 50 % umweltfreundliche Übernachtungen

  • Muss-Vorgabe

Es müssen für mindestens 50 % der Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden, soweit diese im Umkreis von 15 Kilometern zur Produktionsstätte zur Verfügung stehen.

Als »Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen« gelten Hotels, die zumindest folgende Maßnahmen anbieten: Ökostrom, Energiesparmaßnahmen bei Heizung und Klima, Wassersparmaßnahmen und Mülltrennung.

IV.2 Verwendung von regionalen Lebensmitteln oder Bio-Lebensmitteln

  • Muss-Vorgabe

Sofern die Verpflegung durch ein externes, separates Catering erfolgt, müssen

    • entweder die eingesetzten Lebensmittel aus den Bereichen Obst, Gemüse, Salate, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Milchprodukte und Käse sowie Kaltgetränke gemessen am Einkaufspreis, zu mindestens 50 % (zu einem späteren Zeitpunkt: 70 %) regionaler Herkunft sein. Als regionale Lebensmittel gelten Lebensmittel, die im Umkreis von 150 km oder weniger vom jeweiligen Produktionsort erzeugt wurden.
    • oder die eingesetzten Lebensmittel zu mindestens 33 %, gemessen am Einkaufspreis, Bio-Lebensmittel mit einem EU-Bio-Siegel oder einem anerkannten deutschen Bio-Siegel ausgezeichnet sein.

IV.3 Vegetarisches Catering

  • Muss-Vorgabe

Mindestens an einem Tag pro Woche muss bei externem, separatem Catering das Essensangebot rein vegetarisch sein.

IV.4 Information zur Verpflegung und Befragung zum Fleischkonsum

  • Muss-Vorgabe

Das Team muss zu Drehbeginn von der Produktion über die ökologisch ausgerichtete Verpflegungsauswahl informiert und unter anderem durch eine Befragung zum Thema Fleischkonsum in diese Auswahl eingebunden werden.

IV.5 Kein Einweggeschirr

  • Muss-Vorgabe

Einweggeschirr (Teller, Besteck, Becher etc.) und Einwegflaschen dürfen während der ganzen Produktion und Postproduktion nicht zur Verfügung gestellt werden.

IV.6 Bedarfsgerechte Ausgabe von Lebensmitteln

  • Soll-Vorgabe

Durch bedarfsgerechte Essensausgabe (nicht vorportionierter Mahlzeiten) wird vermieden, dass Lebensmittel weggeworfen werden.

V. Materialeinsatz und nutzung

Die Herstellung und Entsorgung der vielfach im Kulissenbau und in der Ausstattung nur einmalig genutzten Materialien binden große Mengen an natürlichen Ressourcen und setzen problematische Emissionen frei.
Insbesondere durch die wiederholte Materialnutzung im Rahmen unterschiedlicher Produktionen können die spezifischen Umweltlasten je Produktion deutlich gesenkt werden.
Der Einsatz von Recyclingmaterialien sowie die umweltorientierte Auswahl der Materialien sind weitere wirksame Handlungsansätze, die im Sinne einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft anzustreben sind.

V.1 Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial

  • Soll-Vorgabe*

Kulissen, Dekorationsobjekte und Materialien sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Lagerhaltung, Leih-Miete oder Second-Hand-Nutzung geschehen. Eine Kreislaufwirtschaft wird angestrebt. Der Anteil der für den Bau von Kulissen und Ausstattungen neu beschafften Materialien soll (zu einem späteren Zeitpunkt: muss) auf weniger als 50 % des gesamten Materialeinsatzes reduziert werden.

*zu einem späteren Zeitpunkt Muss-Vorgabe

V.2 Keine Einwegbatterien

  • Muss-Vorgabe

Einwegbatterien dürfen während der ganzen Produktion sowohl am Set als auch in den Produktionsbüros und Studios nicht genutzt werden. Es müssen stattdessen wiederaufladbare Akkus zum Einsatz gebracht werden. Diese sollen möglichst recycelbar sein. Ausnahme: Minibatterien für In-Ear-Pieces.

V.3 Neues Holz nur mit FSC- oder PEFC-Siegel

  • Muss-Vorgabe

Wenn neues Holz und neue Holzwerkstoffe verwendet werden müssen, müssen sie aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und mit dem FSC- oder PEFC-Siegel gekennzeichnet sein.

V.4 Keine Materialien mit Problemstoffen

  • Soll-Vorgabe

Materialien und Substanzen, die bei der Herstellung, Verarbeitung oder Entsorgung die Umwelt belasten wie Formaldehyd, PVC, lösemittelhaltige Farben, Styropor, Isocyanate und bromierte Flammschutzmittel (BFR) sollen nicht verwendet werden. Ausnahmen müssen im Abschlussbericht begründet werden.

V.5 Trennbare Verbindung zwischen Grund-Materialien

  • Soll-Vorgabe

Unterschiedliche Grundmaterialien sollen so zusammengefügt werden, dass sie sich im Rahmen der Entsorgung gut voneinander trennen und damit einem gezielten Recycling zugeführt werden können.

V.6 Wiederverwendung Kostüme

Kostüme sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Fundushaltung, Leih-Miete oder Second Hand-Nutzung geschehen. Wo es sich eignet, sollen Protagonist*innen vor der Kamera nach Absprache die Möglichkeit erhalten, ihre eigene Kleidung zu verwenden. Auf den Kauf von Fast-Fashion und Discounter-Kleidung soll verzichtet werden. Die Transportwege von Kostümen und Requisiten sollen reduziert werden, indem möglichst regionale Anbieter genutzt werden.

  • Muss-Vorgabe

Es muss von der/dem Kostümbildner*in bei allen für die Produktion benötigten Kostümen umfassend geprüft werden, ob diese gebraucht erworben oder aus dem Bestand erneut verwendet werden können, anstatt sie neu zu kaufen.

V.7 Vermeidung von Einweg-Plastik

  • Soll-Vorgabe

Nur einmalig verwendetes Plastik soll generell in allen Bereichen vermieden und durch umweltfreundlichere Lösungen ersetzt werden. Es sollen Make-Up-Produkte ohne Mikroplastik verwendet werden.

V.8 Bevorzugt Material mit Recyklat-Anteil

  • Soll-Vorgabe

Materialien, die einen Recyklat-Anteil von über 50 % enthalten, sollen bevorzugt verwendet werden.

V.9 90 % Altfaseranteil im Papier

  • Muss-Vorgabe

Falls Papier eingesetzt wird, muss Recycling-Papier mit einem Altfaseranteil von mindestens 90 % genutzt werden. Dies gilt für sämtliche Verbrauchsformen (Kopierpapier, Toilettenpapier, Küchenpapier, Umschläge, Papierhandtücher etc.) außer bei Requisiten und bei nachgewiesener technischer Notwendigkeit von 100%iger Farbechtheit im kreativen Prozess.

V.10 Trennvorgabe für Müllsortierung

  • Muss-Vorgabe

Die Trennung des entstehenden Mülls muss an jeder Produktionsstätte (auch on location), in allen Studios und in sämtlichen genutzten Büros mindestens in der Kategorie Papier / Glas / Plastik bzw. Gelber Sack / Metall / Biomüll / Holz erfolgen. Wenn die regionalen Entsorger diese Kategorien nicht anbieten können, ist die Einhaltung abweichender Trennvorgaben nach Maßgabe der Entsorger zulässig. Die abweichenden Maßgaben sind zu belegen.

V.11 Trennung von Dekorationen vor Entsorgung

  • Soll-Vorgabe

Kulissen und Dekorationen, die nicht wiederverwendet werden, sollen bei der Entsorgung in ihre Hauptmaterialien getrennt werden (siehe Kriterium „V.1 Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial“).

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Aus insbesondere förderrechtlichen Gründen sind bundesgeförderte Produktionen zusätzlich verpflichtet,

      • einen Anfangsbericht einzureichen. Dieser ist dem Antrag auf Filmförderung beizufügen und enthält auf Grundlage einer standardisierten Vorlage:
        • den Namen und die Beschreibung der Art der Qualifikation des/der für die Produktion zuständigen Green Consultant
        • die Ergebnisse der vorlaufenden CO₂-Bilanzierung (I.3)
      • die Darstellung der zur Umsetzung geplanten Maßnahmen
      • im Abschlussbericht (I.5) neben den Muss-Vorgaben auch über die Erfüllung der Soll-Vorgaben zu berichten.