Exportbeitrag
Wird ein Film, der mit FFA- oder DFFF-Förderung entstanden ist, ins Ausland verkauft, muss der Hersteller einen sogenannten Exportbeitrag leisten. Dies gilt ebenfalls für Filme, die Referenzmittel generieren oder abrufen.
Die Höhe des Exportbeitrages richtet sich nach den Einnahmen, die der Film im Ausland erzielt und beträgt 1,5 Prozent des Nettoerlöses, maximal jedoch 50.000 Euro je Film. Als Nettoerlöse gelten die erzielten Lizenzerlöse im Ausland abzüglich der gesetzlich anerkannten Vertriebsprovision. Bei internationalen Koproduktionen gelten als Nettoerlöse die auf den deutschen Hersteller vertraglich entfallenden Erlösanteile aus der Verwertung der Auslandsrechte.
Exportbeitrag
Der Exportbeitrag dient unmittelbar zur Finanzierung der German Films Service + Marketing GmbH und ihrer Aufgaben.
FAQ - Fragen & Antworten zum Exportbeitrag
Der Exportbeitrag ist der unmittelbare Beitrag der Filmwirtschaft zur Finanzierung von „German Films Service + Marketing GmbH“ und ihrer Aufgaben. Näher Informationen zu German Films finden Sie auf der Homepage www.germanfilms.de.
Jeder Hersteller eines programmfüllenden Films, für den Referenzmittelförderung und Projektmittelförderung der Filmförderungsanstalt (FFA) sowie Förderung des Deutschen Filmförderfonds (DFFF) in Anspruch genommen wurde, hat den Exportbeitrag zu leisten. D. h. für jeden Film, der mit Hilfe von Referenzmitteln, rückgewährten Darlehen, der Produktionsförderung der FFA (PF, PF FD) sowie des DFFF finanziert wurde bzw. der aufgrund des Erfolges Referenzmittel zuerkannt bekommen hat, ist abgabepflichtig.
Der Exportbeitrag fällt bei jeder Auslandsverwertung von Rechten eines abgabepflichtigen Films an. Der Exportbeitrag ist pro Film, nicht pro Förderung abzurechnen.
- Von jedem Nettoerlös aus der Auslandsverwertung - wozu auch Mindestgarantien und Vorabverkäufe zählen - ist ein Anteil von 1,5% an German Films zu zahlen.
- Als Nettoerlöse gelten die Bruttolizenzerlöse abzüglich der Vertriebsprovision. Bei internationalen Koproduktionen gelten als Nettoerlöse des deutschen Herstellers die auf ihn
vertraglich entfallenden Erlösanteile aus der Verwertung der Auslandsrechte. - Die Vertriebsprovision kann sowohl bei der Einschaltung von inländischen als auch ausländischen Vertriebsfirmen wie auch bei einem Eigenvertrieb des Herstellers in Ansatz
gebracht werden. Hier sind die Provisionsregelungen des FFG laut Richtlinie D. 1 §21 und Richtlinie D. 2 §28 einzuhalten. - Weitere Abzüge, insbesondere etwaige Vertriebsvorkosten, sind für die Ermittlung des Exportbeitrags nicht vorzunehmen.
- Beim Exportbeitrag fällt keine Umsatzsteuer an, da keine direkte Gegenleistung erfolgt.
Bei FFA-Förderung und DFFF-Beteiligung ist das erste Bescheiddatum und damit die Regularien dieser Förderung entscheidend.
Der Exportbeitrag ist im Jahr der Herstellung (= Datum der Nullkopie) und im Folgejahr vierteljährlich nach Film und Lizenzgebiet, anschließend jährlich gegenüber der FFA abzurechnen. Nach erfolgter Prüfung erhält der Hersteller eine Zahlungsaufforderung und der Exportbeitrag ist an die German Films Service + Marketing GmbH zu zahlen.