D.1 Richtlinie Zuerkennung Referenzmittel programmfüllende Filme (inkl. Festivalliste)
(§§ 61 bis 88 Filmförderungsgesetz (FFG))
Stand: 20.03.2025
Grundsatz
Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Hersteller/innen von programmfüllenden Filmen bei der Vorbereitung oder Herstellung neuer programmfüllender Filme, sowie drehbuchschreibende und regieführende Personen von programmfüllenden Filmen bei der Stoffentwicklung eines neuen programmfüllenden Films auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films nach Maßgabe dieser Richtlinie. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel nach Maßgabe der Richtlinien D. 2 bis D. 5 beantragt werden. Diese Richtlinie regelt die Zuerkennung der Referenzmittel durch den/die Hersteller/in des Referenzfilms für programmfüllende Filme gemäß §§ 61 bis 88 FFG.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) - nachfolgend AGVO - gewährt.
A.
Antrag, Referenzfilm, Fristen
§ 1
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. Der/die Hersteller/in hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein/e Hersteller/in gemäß Abs. 1,
a) wenn es sich bei ihm/ihr um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt oder
b) wenn es sich um eine Hochschule handelt.
(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.
(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
§ 2
Antragsvoraussetzungen
(1) Bei dem Referenzfilm muss es sich um einen programmfüllenden Film i.S.v. § 40 Abs. 1 FFG handeln. Die FFA kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(2) Der Referenzfilm muss
a) die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 FFG erfüllen,
b) im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein und
c) mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht haben. Bei Talentfilm-, Kinder- und Dokumentarfilmen müssen mindestens 10.000 Referenzpunkte erreicht werden.
§ 3
Antragsunterlagen
(1) Die Zuerkennung von Referenzförderung für einen programmfüllenden Film wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) Name, Sitz und die Rechtsform des/der Herstellers/in,
b) Eigenschaft des/der Herstellers/in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)1,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des/der Herstellers/in,
d) ggf. Handelsregisterauszug des/der Herstellers/in,
e) Vor- und Familienname, sowie die Anschrift weiterer Berechtigter im Sinne von § 70 Abs. 1 S. 2 FFG,
f) Nachweise für den Referenzfilm:
aa) Nachweis der Besucherzahlen durch Bestätigung des Verleihers über die Besucherzahlen und/oder
bb) Nachweis über Festivalerfolge oder Auszeichnungen mit Preisen gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie durch Vorlage entsprechender Urkunden oder sonstiger Nachweise,
cc) Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK), 1 Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von
höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.
dd) Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß § 50 FFG und
ee) Einlagerungsbescheinigung des Bundesarchivs gemäß § 49 FFG.
g) Aufteilungserklärung im Falle der Mitwirkung mehrere Berechtigter gemäß § 10 dieser Richtlinie.
Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.
§ 4
Antragsfrist
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 FFG und § 64 Abs. 4 FFG zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 FFG für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
B.
Referenzpunkte und Verteilung der Referenzmittel
§ 5
Zuschauererfolg
(1) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung. Erstaufführung im Sinne des Gesetzes bedeutet Kinostart oder Kinovorabaufführungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Kinostart (Previews).
(2) Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt. Eine reguläre Erstaufführung nach § 40 Abs. 7 FFG 2025 ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (Kinostart).
(3) Handelt es sich bei dem Referenzfilm um einen Talentfilm, um einen Kinder- oder um einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des Abs. 1 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet. Der Talentfilm ist ein (programmfüllender) Film, bei dem mindestens zwei der drei Gewerke (Produzent*in, Regisseur*in & Autor*in) noch nicht mehr als zwei Filme hergestellt haben und, der nicht im Rahmen der Ausbildung hergestellt wurde.
(4) Bei der Berechnung der Referenzpunkte sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben.
(5) Bei Kinder-, Dokumentar- und Talentfilmen werden im Falle einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nichtgewerblichen Abspielstätten nur solche Besucherinnen und Besucher mit der Maßgabe berücksichtigt, dass die Besucherzahl zwei Dritteln der Bruttoverleiheinnahmen in Euro entspricht. Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.
(6) Nichtgewerbliche Abspielstätten sind Vorführungsorte von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen sowie Kirchen, in denen öffentliche Filmvorführungen, die auf Einzelbestellungen und Terminbestätigungen beruhen, stattfinden, wie z.B. Filmclubs, Jugend- und Gemeindezentren, Universitäten, Kirchen, Vereine oder Volkshochschulen. Keine nichtgewerblichen Abspielstätten sind insbesondere Verkaufsräume, Hotels und Reisetransportmittel. Abspielstätten, in denen Vorführungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen stattfinden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen sowie Kirchen durchgeführt werden.
§ 6
Erfolg bei Festivals und Preisen
(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25.000 bis 200.000 Referenzpunkten bewertet werden.
(2) Die relevanten Festivals und Preise sowie deren jeweiligen Punktwerte sind der Festivalliste im Anhang dieser Richtlinie zu entnehmen.
(3) Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt.
§ 7
Verteilung der Referenzmittel
(1) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen.
(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.
C.
Zuerkennung
§ 8
Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt zwei Millionen Euro.
§ 9
Zuerkennungsbescheid
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem/der Hersteller/in, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit des/der Herstellers/in bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahrs die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die FFA nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
§ 10
Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
(1) Von den einem Referenzfilm zuerkannten Referenzmitteln erhalten
1. die drehbuchschreibende Person insgesamt fünf Prozent, maximal jedoch € 30.000,00, und
2. die regieführende Person insgesamt fünf Prozent, maximal jedoch € 30.000,00.
Der/die Hersteller/in des Referenzfilms gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG erhält die übrigen zuerkannten Mittel. Im Falle der Mitwirkung mehrerer Berechtigter ist eine Aufteilungserklärung vorzulegen.
(2) Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart. Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
D.
Sonstige Bestimmungen
§ 11
Mitteilungspflicht
Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.
§ 12
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.
§ 13
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.