D.10 Richtlinie für Sperrfristen und Verkürzungen

(§§ 54 bis 58 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

§ 1
Sperrfristen nach § 54 FFG

(1) Die Sperrfristen richten sich nach § 54 FFG und enden

1. für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste (Free-VoD) zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(2) Bei den in Abs.1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. Abs. 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch Verleiher, entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.


§ 2
Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 FFG

In Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Abs.2 S.1 Nr.2 FFG für frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste auf Antrag jeweils auf bis zu sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung verkürzt werden, sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen.

§ 3
Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 56 FFG

In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Abs. 2 FFG auf Antrag über die in § 55 Abs.1 FFG genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich ist und mit dem Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.

§ 4
Reguläre Erstaufführung

Eine reguläre Erstaufführung nach § 40 Abs. 7 FFG ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens
sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (Kinostart).

§ 5
Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in des Films im Sinne des § 41 Abs. 1 Nummer 1 FFG.

(2) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen soll digital über das von der Filmförderungsanstalt zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.

(3) Der Antrag sollte drei Monate, muss aber spätestens einen Monat vor dem für die Auswertung vorgesehenen Termin bei der Filmförderungsanstalt eingehen.

(4) Ein Antrag auf ordentliche Sperrfristverkürzung nach § 55 FFG kann erst nach Kinostart gestellt werden.

(5) Für Filme mit einer überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen nach § 55 Abs.3 S.1 FFG bereits vor Drehbeginn gestellt werden, wenn die Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 FFG
geförderten Filmvorhaben übersteigen. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Kinostart setzt nach § 55 Abs.3 S.2FFG zudem voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.

(6) Eine „überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung“ eines Fernsehveranstalters kann vorliegen, wenn mindestens 50 v.H. der gesamten Herstellungskosten bzw. des deutschen Anteils an den gesamten Herstellungskosten von dem Fernsehveranstalter getragen werden und/oder in dem Vertrag mit dem Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an den/die Hersteller/in vereinbart ist, der erheblich unter der in § 84 Abs. 1 FFG genannten Frist von fünf Jahren liegt.

(7) Ein „besonderes filmwirtschaftliches Interesse“ liegt vor, wenn aufgrund der besonders hohen Herstellungskosten eine überdurchschnittlich hohe Beteiligung eines Fernsehveranstalters erforderlich ist und die beantragte Sperrfristverkürzung die Belange der vorgelagerten Auswertungsstufen nicht verletzt.

(8) Eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl liegt vor, wenn der Film mit mindestens 200 Kopien in deutschen Kinos startet.

(9) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(10) Der Vorstand der FFA entscheidet nach § 24 Abs.1 FFG über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen.

§ 6
Antrag auf Nichtanwendung der Sperrfristen

(1) Die für den jeweiligen Film geltenden Sperrfristen finden nach § 58 FFG auf Antrag des/der Herstellers/Herstellerin keine Anwendung, wenn

1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2. der/die Hersteller/in gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films
erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der/die Hersteller/in als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundenen juristischen Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

§ 7
Verletzung der Sperrfristen

(1) Werden die Sperrfristen verletzt, ist gemäß § 59 Abs. 1 S.1 FFG der Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Der betreffende Film ist zudem von der Produktionsförderung nach Teil 3 Kapitel 2 des FFG ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht aus den Gesamtumständen eine für den/die Hersteller/in nach § 41 Abs.1 Nr.1 FFG unzumutbare Härte ergibt. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern.

(2) Bei der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Förderbescheids sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

      • des Schutzzwecks der Sperrfristen,
      • des zeitlichen Umfangs der Sperrfristverletzung,
      • des Verbreitungsgrades der betreffenden Auswertungsart sowie der Beeinträchtigung der nachfolgenden Auswertungsstufen und
      • der zur Einhaltung der Sperrfristen gemäß § 54 FFG vertraglich getroffenen Vorkehrungen.

Dies gilt entsprechend, wenn die Fördermittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden.

§ 8
Geringfügige ausschnittsweise Nutzung

Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung. Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausschnitte eine Gesamtlänge von zehn Minuten nicht überschreiten, wobei die einzelnen Teilausschnitte nicht länger als zwei Minuten sein sollen. Ergänzend ist eine ausschnittsweise Nutzung von bis zu 15 Minuten bei Teilausschnitten von bis zu fünf Minuten zulässig, wenn der Herstellungsprozess des Films zur Bewerbung des Kinostarts dokumentiert wird (Making Of). Darüber hinaus ist eine ausschnittsweise Nutzung von bis zu 30 Minuten zur medienpädagogischen Vorbereitung des Kinostarts (insbesondere als Unterrichtsmaterial) zulässig.

§ 8
Rückzahlungspflicht

(1) Für den Fall, dass die FFA aus einer von ihr gegebenen Bürgschaft in Anspruch genommen wird, ist der/die Hersteller/in verpflichtet, die gezahlte Bürgschaftssumme, welche jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, an die FFA zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht besteht unabhängig von der Rückzahlungsverpflichtung ansonsten gewährter Förderung und ist zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die FFA die Bürgschaftssumme auszahlt.

(2) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Bürgschaft ist die FFA berechtigt, sich vom/von der Hersteller/in des Filmes im Umfang der gezahlten Bürgschaftssumme noch verfügbare Ansprüche und Rechte zur Herstellung und Auswertung des Filmes abtreten zu lassen. Bestehende Abtretungen zu Finanzierungszwecken sind vorrangig, schließen aber die Möglichkeit der Nachabtretung nicht aus. Im Übrigen ist der/die Hersteller/in des Filmes und sein/ihre Rechtsnachfolger/in verpflichtet, aus künftigen Erlösen die Rückführung der Bürgschaftssumme sicherzustellen.

§ 9
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft.