D.12 Richtlinie für die Kinoförderung
(§§ 114 - 120 Filmförderungsgesetz (FFG))
Stand: 20.03.2025
A.
Fördervoraussetzungen, Antragsberechtigung, Antragstellung
§ 1
Förderzweck
Die Filmförderungsanstalt (FFA) gewährt auf Antrag Förderhilfen für Kinos i.S.v. § 40 Nr. 6 FFG nach Maßgabe der §§ 114 – 120 FFG. Die Förderung dient dazu den Kulturort Kino in Deutschland weiterhin zu stärken und aufrecht zu erhalten.
§ 2
Fördergegenstände
(1) Die Förderhilfen für Kinos werden für folgende Fördergegenstände vergeben:
1. Modernisierung und Verbesserung von Kinos;
2. Neuerrichtung von Kinos, wenn sie der Strukturverbesserung dienen;
3. Beratung von Kinos;
4. Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
(2) Unter die Neuerrichtung fällt auch die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos.
(3) Die Neuerrichtung, bzw. Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos dient nur dann der Strukturverbesserung, wenn
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- hierdurch eine lokale Unterversorgung beseitigt wird oder
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- eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt oder
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- das neu zu errichtende Kino neue Besuchergruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinolandschaft nicht ausreichend erschlossen wurden.
§ 3
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt. Kinobetreiber/in ist, wer ein Kino i.S.d. § 40 Nr.6 FFG tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, den Spielbetrieb führt und die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb hat.
(2) Für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung oder Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben (zukünftige Kinobetreibende), wenn der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos gewährleistet ist.
(3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 FFG nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
(4) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a AGVO).
(5) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Nr. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.
(6) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
§ 4
Antragsunterlagen
Der Antrag muss enthalten:
- Name bzw. Firma und Anschrift des/der Antragstellers/in sowie die Angabe, ob es sich bei dem/der Antragsteller/in um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt¹;
- Kino, für welches die beantragten Mittel verwendet werden soll;
- Prüfung, Aktualisierung und Bestätigung der Stammdaten
- Beschreibung des Vorhabens/der Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
- Standort des Vorhabens
- die Kosten des Vorhabens
- Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung;
- vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan;
- Kostenvoranschlag oder für Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr.1, Nr.2 dieser Richtlinie.
Kostenermittlung eines/einer Architekten/Architektin nach DIN 276 - Art und Höhe der beantragten Förderhilfe i.S.v. §§ 6,7 dieser Richtlinie;
- Erklärung, dass mit der Maßnahme bis zu sechs Monate nach Bewilligung begonnen wird und Nachweis des Angebots
- Verpflichtung des/der Antragstellers/in zur Berichterstattung über die Auswirkung des Vorhabens;
- Angaben zum Miet-, Pacht- oder Eigentumsverhältnis der Kino-Immobilie im Falle von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie;
- Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Falle einer Maßnahme nach § 114 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Nr.2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung eines Kinos;
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die FFA wettbewerblich relevante Daten zur Kino-Immobilie anfordern. Ist der/die Antragsteller/in publizitätspflichtig, kann die FFA zudem Kopien der unter www.bundesanzeiger.de veröffentlichten Ergebnisse des/der Antragstellers/in für die letzten zwei Geschäftsjahre verlangen. - Darlegung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des neuen Kinos gewährleistet werden kann im Falle von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung eines Kinos, wenn der/die Antragssteller/in ein/e zukünftige/r Kinobetreiber/in i.S.v. § 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ist. Die FFA kann den/die Antragssteller/in auffordern Unterlagen vorzulegen, die eine entsprechende Prognose gewährleisten.
Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der FFA.
¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Mio. aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.
§ 5
Antragsverfahren
(1) Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Anträge können fortlaufend gestellt werden. Um zu den von der FFA festgesetzten und bekanntgemachten Einreichterminen Berücksichtigung zu finden, sind diese spätestens zu den jeweiligen Einreichterminen zu stellen. Die FFA kündigt diese Termine rechtzeitig an.
(2) Für den Zeitpunkt des Eingangs von formal ordnungsgemäß gestellten Anträgen ist grundsätzlich die digital generierte Zugangsbestätigung maßgeblich (Antragseingang).
(3) Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt und eingegangen, wenn der Antrag sowie sämtliche antragsbegründende Unterlagen i.S.d. § 4 dieser Richtlinie der FFA zur Prüfung vorliegen.
(4) Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem/der Antragsteller/in eine Frist zur Vervollständigung des Antrags setzen. Kommt der/die Antragsteller/in der Vervollständigung innerhalb der gesetzten Frist nach, wird eine neue digitale Zugangsbestätigung ausgestellt. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
B.
Art und Höhe der Förderung, Förderintensität
§ 6
Art der Förderhilfen, Erlass von Restschulden
(1) Für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos und solche i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung von Kinos werden Förderhilfen zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als unbedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden
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- Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 dieser Richtlinie, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, insgesamt als Zuschuss gewährt
und
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- Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig als unbedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt, wenn der Antrag durch eine/n zukünftige/n Kinobetreiber/in i.S.v. § 3 Abs. 2 dieser Richtlinie gestellt wird.
(3) Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie zur Beratung von Kinos und i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie zur Filmbildung von jungen Menschen werden Förderhilfen als Zuschuss gewährt.
(4) Statt einer Förderhilfe nach Abs. 1 und 2 für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos und Förderhilfen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung von Kinos kann die FFA einem/einer Kinobetreiber/in i.S.v. § 3 Abs. 1 auf Antrag einmalig eine zum 1. Januar 2025 bestehende Restschuld bis zur Höhe der förderungsfähigen Kosten aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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- Bis zur Antragsstellung wurde das laufende Darlehen bisher regelmäßig zurückgezahlt. Eine regelmäßige Tilgung des Darlehens liegt auch dann vor, wenn der/die Antragsteller/in die aufgrund einer mit der FFA getroffenen Stundungsvereinbarung fälligen Raten fristgerecht leistet.
- Es wurden bei Antragsstellung bereits 50 Prozent der Darlehensforderungen getilgt.
- Der/die Kinobetreiber/in ist mit der Zahlung seiner/ihrer Abgabe nach § 128 FFG nicht im Rückstand.
- Der/die Kinobetreiber/in führt die Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Abs. 5 durch.
(5) Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 4 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme im Sinne von Absatz 4 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn der Kinobetreibende die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.
§ 7
Höhe der Förderung
(1) Förderhilfen für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos und Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung von Kinos können grundsätzlich bis zu 200.000 Euro betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Förderhilfen für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung von Kinos bis zu 350.000 Euro betragen, sofern die Höhe der voraussichtlichen Kosten und eine Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten ist dabei ins Verhältnis zum geplanten Vorhaben zu setzen und die Bedeutung der Neuerrichtung für die lokale Strukturverbesserung entsprechend § 2 Abs. 3 dieser Richtlinie zu beachten.
(3) Förderhilfen für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 dieser Richtlinie zur Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes können über die in Absatz 1 und 2 genannten Beträge hinausgehen.
(4) Förderhilfen für Maßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie zur Beratung von Kinos und i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie zur Filmbildung können bis zu 5.000 Euro betragen.
§ 8
Förderintensität
(1) Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) – nachfolgend AGVO - gewährt.
(2) Die Förderhilfen der FFA zur Kinoförderung (Zuschuss, Erlass, Darlehen) nach dieser Richtlinie dürfen insgesamt 50 Prozent der anerkennungsfähigen Gesamtkosten des Projektes nicht übersteigen, soweit die Höhe der Beihilfe nicht den Gesamtbetrag von 2,2, Mio. übersteigt. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beratung von Kinos sowie zur Filmbildung junger Menschen, vgl. Abs. 4. Bei Beihilfen für Maßnahmen nach § 2 Nr.3, 4 – für Maßnahmen zur Beratung und Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung den in Art. 53 Nr. 6 und 7 AGVO genannten Methode auf 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden (Art. 53 Nr. 8 AGVO). Es ist ein Eigenanteil von mindestens. 20% zu leisten.
(3) Die Kinoförderung ist bei Investitionsbeihilfen auf 165 Mio. EUR pro Vorhaben und bei Betriebsbeihilfen auf EUR 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr beschränkt (Art. 4 Nr. 1 Buchst. z) AGVO).
(4) Beihilfefähig sind Kosten von Investitionsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 4 AGVO, also Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, sowie Kosten von Betriebsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 5 AGVO. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Nr. 1 AGVO).
(5) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Nr. 2 und 3 AGVO).
(6) Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition- Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Kinobetreibende darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten (Art. 53 Nr. 6 AGVO). Bei Betriebsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten (Art. 53 Nr. 7 AGVO).
C.
Zuerkennung, Mittelvergabe, Auszahlung
§ 9
Bewilligung
(1) Die FFA gewährt Kinoförderungen durch Bescheid im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen.
(2) Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach bis zu 6 Einreichterminen. Die FFA kündigt die Termine rechtzeitig an.
(3) Zu den Terminen, werden grundsätzlich diejenigen Anträge fortlaufend berücksichtigt, die bis zum jeweiligen Einreichtermin als formal ordnungsgemäß gestellt bei der FFA eingegangen sind, vgl. § 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 dieser Richtlinie.
(4) Der Zuwendungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Absatz 2 Nr.2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), dass mit der Maßnahme nach Zugang des Bewilligungsbescheides bis zu sechs Monate begonnen wird, vgl. § 4 Nr.8 sowie § 13 Nr.2 dieser Richtlinie.
§ 10
Bewilligungszeitraum
(1) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Zuwendungsempfänger die geförderte Maßnahme durchführen; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Erlass des Zuwendungsbescheids, frühestens jedoch mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte erfolgt in der Regel in digitaler Form.
(3) Vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums darf das Vorhaben nicht begonnen werden. Ein Vorhaben ist begonnen bei Abschluss eines zur Ausführung der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages, wobei bei Gesamtmaßnahmen und Anträgen mit mehreren Maßnahmen maßgeblich ist, ob mit dem jeweiligen Hauptteil begonnen wurde. Bei Mischanträgen kommt es auf die jeweilige Teilmaßnahme an. Die Ausschreibung eines Auftrages stellt noch keinen Beginn des Vorhabens dar. Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen zulassen
(4) Der/die Zuwendungsempfänger/in kann grundsätzlich nur Ausgaben als zuwendungsfähig abrechnen, die er/sie im Bewilligungszeitraum geleistet hat und die Auszahlung nur innerhalb des Bewilligungszeitraums verlangen. Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(5) Förderhilfen werden grundsätzlich für 12 Monate bewilligt. Abweichend hiervon werden Förderhilfen für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 dieser Richtlinie zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung von Kinos für bis zu 24 Monate bewilligt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängert werden.
§ 11
Mittelvergabe
(1) Die nach dem Etat der FFA für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel der Kinoförderung werden grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Einreichtermine nach tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln verteilt. Nicht verbrauchte Kino-Fördermittel und/oder FFA-Haushaltsüberschüsse des Vorjahres sollen im ersten Termin des Folgejahres vergeben werden, sofern Anträge aus dem Vorjahr noch nicht beschieden sind und der Verwaltungsrat Zuweisungen zu diesem Förderbereich beschließt. Andernfalls sind auch nicht verbrauchte Mittel des Vorjahres zu gleichen Teilen auf die Termine des Folgejahres zu verteilen. Nicht verbrauchte Mittel eines Termins stehen im nächsten Termin zur Verfügung.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf die antragstellenden Kinos im Sinne von § 118 S. 2 FFG gelten folgende Bestimmungen:
a) Es werden nur Anträge berücksichtigt, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:
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- Der/die Antragssteller/in erklärt, dass mit der Maßnahme bis zu sechs Monate nach Bewilligung begonnen wird und weist eine Ausschreibung des Auftrages, bzw. Angebote zum
Auftrag nach. Als Beginn zählt die Auftragsvergabe, wobei bei Gesamtmaßnahmen und Anträgen mit mehreren Maßnahmen maßgeblich ist, ob mit dem jeweiligen Hauptteil begonnen wurde. Nach Bewilligung der Maßnahme und Ablauf von bis zu sechs Monaten weist der/die Antragssteller/in der FFA den Beginn der Maßnahme nach. - Der beantragte Darlehensanteil übersteigt 25 Prozent des Vorjahres-Nettokartenumsatzes (inklusive Tilgungsverpflichtungen laufender Darlehen) des/der Antragstellers/in nicht. Die FFA kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn der/die Antragsteller/in mit einem erhöhten Umsatz im laufenden und oder folgenden Kinojahr rechnet und dies durch entsprechende Unterlagen (Monatsumsatz, Prognosen o.Ä.) nachweist.
- Der/die Antragssteller/in erklärt, dass mit der Maßnahme bis zu sechs Monate nach Bewilligung begonnen wird und weist eine Ausschreibung des Auftrages, bzw. Angebote zum
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b) Pro Spielstätte können jährlich bis zu zwei Förderanträge nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 gestellt werden. Die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass von Restschulden nach § 119 FFG bleibt davon unberührt.
c) Pro Spielstätte kann für Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 jährlich insgesamt maximal eine Fördersumme von 200.000 Euro gewährt werden. Sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen kann für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2, Abs. 2 jährlich insgesamt maximal eine Fördersumme von 350.000 Euro gewährt werden. Förderhilfen nach § 2 Nr.1,2 dieser Richtlinie, bzw. § 114 Abs. 1 Nr.1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, können über diese Beträge hinausgehen.
d) bis zu 5 % der zu einem Termin zur Verfügung stehenden Mittel entfallen auf Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Beratung von Kinos) und Nr. 4 (Maßnahmen zur Filmbildung junger Menschen). Verbleibende Mittel fließen zum jeweiligen Termin der Verteilung nach e) zu.
e) Die Verteilung der übrigen 95 % der zu einem Einreichtermin zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt grundsätzlich nach der Reihenfolge des Antragseingangs bei der FFA, vgl. § 5 Abs.3 dieser Richtlinie.
f) Sofern die zu einem Termin zur Verfügung stehenden Mittel das Antragsvolumen nicht decken können (Mittelknappheit), gelten folgende Bestimmungen:
1. Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne von § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden zunächst gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
2. Sodann werden Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, die dazu dienen den Betrieb des Kinos aufrecht zu erhalten (Kinokerngeschäft), gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel eines Termins zur Förderung aller Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die dem Kinokerngeschäft dienen nicht aus, wird die Förderhöhe dieser Anträge in Höhe von bis zu maximal 20 % gekürzt. Können trotz reduzierter Förderquote nicht alle Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die dem Kinokerngeschäft dienen gefördert werden, werden Ausnahmen vom Darlehensanteil nach § 11 Abs. 2 a) dieser Richtlinie nicht genehmigt. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
3. Reichen die verfügbaren Mittel aus, um alle Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die dem Kinokerngeschäft dienen zu fördern, werden sodann Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, die dazu dienen Nachhaltigkeit herzustellen, gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
4. Sodann sollen alle weiteren Anträge gefördert werden. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA. Anträge, die mehrere Maßnahmen umfassen, werden nach dem jeweiligen Hauptanteil in die unter
f) genannten Kriterien eingeordnet. Der Hauptanteil bemisst sich danach, was den erheblichen Teil der anerkennungsfähigen Kosten ausmacht.
(3) Anträge, die aufgrund von Mittelknappheit zu einem Termin nicht berücksichtigt wurden, müssen nicht erneut gestellt werden, sofern der/die Antragsteller/in mit einer einmaligen Zuordnung zum nächsten Termin einverstanden ist. Der/die Antragsteller/in kann sein/ihr Einverständnis bei Antragstellung erklären. Besteht kein Einverständnis über die Zuordnung zum nächsten Termin, wird über den Antrag entschieden.
§ 12
Auszahlung, Verwendungsnachweis
(1) Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Antrag bedarfsgerecht an den/die antragstellende/n Kinobetreiber/in für den jeweiligen Kinobetrieb.
(2) Bei bewilligten Förderhilfen von bis zu 5.000 Euro erfolgt die Auszahlung einmalig nach Vorlage der Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.
(3) Bei bewilligten Förderhilfen von mehr als 5.000 Euro erfolgt die Auszahlung je nach Projektfortschritt in bis zu drei Raten nach Vorlage der Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme. Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 100.000 Euro kann der Vorstand der FFA den Nachweis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Durchführung der Maßnahme verlangen. Die Auszahlung der letzten Rate erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
(4) Für die Anträge auf Auszahlung der einzelnen Raten ist jeweils ein von der FFA herausgegebenes Abrufformular zu verwenden.
(5) Die Auszahlung erfolgt nur nach Prüfung, Aktualisierung und Bestätigung der Stammdaten im Bereich Filmabgabe.
(6) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn der/die Antragssteller/in zum maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist, insbesondere, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist. Als maßgeblich gilt der Abschluss der Prüfung des Auszahlungsantrags.
§ 13
Aufhebung von Förderbescheiden
Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen wird ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, wenn
1. der/die Antragssteller/in den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
2. der/die Antragsteller/in nach Bewilligung nicht den Nachweis des Beginns der Maßnahme innerhalb von bis zu sechs Monaten i.S.d.§ 4 Nr.8 sowie § 11 Abs. 2 a) erbracht hat
3. die Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
4. Auszahlungshindernisse nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
§ 14
Sachverständigenrat
Die FFA kann hinsichtlich einer möglichen Konkretisierung der Fördergegenstände (Spruchpraxis), als auch hinsichtlich der Beurteilung von Widerspruchsverfahren Sachverständigenrat einholen. Die Fördergegenstände werden unter Einbeziehung eines Sachverständigenrats jährlich evaluiert. Vorschläge eines Sachverständigenrates haben empfehlenden Charakter.
D.
Sonstige Bestimmungen
§ 15
Mitteilungspflicht
Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche Änderungen, die den Antrag betreffen, zu informieren.
§ 16
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 AGVO).
§ 17
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie und von den Antragstellern/innen anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.
§ 18
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.