D.13 Richtlinie für die Förderung nach §§ 2, 3 FFG
(§§ 2 und 3 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG))
Stand: 20.03.2025
A.
Fördervoraussetzungen, Antragsberechtigung, Verfahren
§ 1
Rechtsgrundlage
Die Filmförderungsanstalt (FFA) kann gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 FFG zur Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 FFG Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teil 3 der Kapitel 1 bis 4 des FFG betreffen. Ein Anspruch auf Bewilligung besteht nicht, die FFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2
Förderentscheidungen
(1) Der Vorstand der FFA entscheidet grundsätzlich über die Förderhilfen im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Förderung der allgemeinen Aufgaben bis zu einem Betrag von € 150.000,00. Eine Erhöhung des Betrags durch Beschluss des Verwaltungsrates gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 FFG ist möglich.
(2) Über Förderhilfen über einen Betrag von mehr als € 150.000,00 entscheidet auf Vorschlag des Vorstands der Verwaltungsrat (§ 10 Abs. 2 FFG), sofern dieser nicht eine Förderkommission gemäß § 13 FFG eingesetzt hat.
(3) Darüber hinaus kann der Vorstand der FFA dem Verwaltungsrat oder der eingesetzten Förderkommission Förderanträge vorlegen; dies gilt insbesondere im Falle der Befangenheit nach § 25 i.V.m. § 14 FFG sowie bei grundsätzlichen Fragen.
§ 3
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, soweit diese im Bereich der förderungswürdigen allgemeinen Aufgaben der FFA gemäß § 2 FFG tätig sind.
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a-e AGVO zutrifft.
§ 4
Antragsverfahren
(1) Der Antrag kann fortlaufend gestellt werden.
(2) Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.
(3) Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn der Antrag sowie sämtliche antragsbegründende Unterlagen der FFA zur Prüfung vorliegen.
(4) Anträge sind rechtzeitig, spätestens drei Monate vor der geplanten Projektdurchführung (Projektbeginn) zu stellen. Ausnahmen hiervon können bei entsprechender Begründung durch den Antragsteller zugelassen werden. Nicht begonnen ist ein Vorhaben, wenn Verträge abgeschlossen worden sind, die sich lediglich auf die Ausführung der Planung des Vorhabens beziehen. Bei einer Gesamtmaßnahme, die aus mehreren Teilvorhaben besteht, ist entscheidend, was Gegenstand der Förderung ist. Bezieht sich die Förderung nur auf einen Teil der Gesamtmaßnahme, kommt es darauf an, ob mit diesem Teil begonnen worden ist. Bereits begonnene Projekte können nicht gefördert werden; Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen nach Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns zulässig.
§ 5
Antragsvoraussetzungen
Der Antrag muss enthalten:
1. Angaben über den/die Antragsteller/in (Name, Sitz und Rechtsform; Angabe, ob es sich bei der Firma um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt¹; USt-IdNr., ggf. Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug o.ä.)
2. Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
3. Darlegung des übergeordneten Zwecks der Maßnahme, bzw. Relevanz der Maßnahme für die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft (erhebliches Bundesinteresse)
4. Gesamtkosten der Maßnahme
5. Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme (bei institutionellen Förderungen: Haushalts- oder Wirtschaftsplan)
6. Höhe der beantragten Förderhilfen
7. Standort der Maßnahme
8. Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung
9. Verpflichtung des/der Antragstellers/Antragstellerin zur Berichterstattung und Evaluierung über die Auswirkung des Vorhabens;
10. Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.
B.
Art und Höhe der Förderung, Mittelvergabe und Auszahlung
§ 6
Art der Förderhilfen
Die Förderhilfen können als unbedingt rückzahlbare Darlehen und/oder nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) vergeben werden.
§ 7
Höhe der Förderhilfen
(1) Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 53 und Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) (AGVO) - gewährt.
(2) Die Förderung zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt nach §§ 2, 3 Abs. 2 FFG im Bereich der Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 53 AGVO) ist bei Investitionsbeihilfen auf € 165 Mio. pro Vorhaben und bei Betriebsbeihilfen auf € 82,5 Mio. pro Unternehmen und Jahr (Art. 4 Nr. 1 Buchst. z) AGVO), im Bereich der Beihilfen für audiovisuelle Werke (Art. 54 AGVO) auf maximal € 55 Mio. pro Jahr beschränkt (Art. 4 Nr. 1 Buchst. aa) AGVO).
(3) Beihilfefähig sind
a) Kosten von Investitionsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 4 AGVO, also Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
b) Kosten von Betriebsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 5 AGVO,
c) bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen (Art. 54 Abs. 5 Buchst. a AGVO),
d) bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. b AGVO) sowie
e) bei Vertriebsbeihilfen: die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. c AGVO).
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).
(4) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).
(5) Bei Investitionsbeihilfen (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition- Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten (Art. 53 Abs. 6 AGVO).
(6) Bei Betriebsbeihilfen (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten (Art. 53 Abs. 7 AGVO).
(7) Bei Beihilfen von nicht mehr als € 2,2 Mio. kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung den in Art. 53 Abs. 6 und 7 AGVO genannten Methode auf 80 Prozent der
beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden (Art. 53 Abs. 8 AGVO).
(8) Die von öffentlichen Fördereinrichtungen sowie den Länderförderern gewährten Förderhilfen für audiovisuelle Werke dürfen insgesamt 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 54 Abs. 6 AGVO). Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des/der deutschen Herstellers/in (Förderintensität) nicht übersteigen (Art. 54 Abs. 7 Buchst. a AGVO). Auf Antrag des/der Herstellers/in kann der Vorstand bei schwierigen Filmen – bei Vereinbarkeit mit Regelungen der AGVO – abweichend hiervon eine Förderintensität von bis zu 80 Prozent zulassen (Art. 54 Abs. 7 Buchst. b AGVO).
(9) Als schwierige Filme gelten z.B. Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme und Werke mit geringen Produktionskosten. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Auch Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind, können als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.
(10) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000 i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 AGVO).
§ 8
Eigenanteil
(1) Projektförderung kann nur gewährt werden, wenn der/die Antragsteller/in an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent trägt.
(2) Der Eigenanteil kann erbracht werden durch:
-
- Eigenmittel,
- Fremdmittel und/oder
- Eigenleistungen.
Im Zweifel ist § 77 Abs. 2 bis 4 FFG anzuwenden.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von Abs.1 abgewichen werden, sodass ein geringerer Eigenanteil zu leisten ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn:
-
- aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Ausnahmesituation eine Erhöhung der Förderung ausnahmsweise notwendig erscheint,
- der Fördergegenstand von besonderer Bedeutung für die Branche ist und überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder
- die Erfüllung der Maßnahme nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben möglich (z.B. Förderung von Fremdkosten) scheint.
§ 9
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in mindestens zwei Raten. Die erste Rate i.H.v. bis zu 90 Prozent wird gegen Vorlage einer kurzen Erläuterung über den Mittelbedarf für Zahlungen ausgezahlt. Die Auszahlung der letzten Rate kann erst nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.
C.
Sonstige Bestimmungen
§ 10
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie und von den Antragstellern/innen anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.
§ 11
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.
§ 12
Auszahlung, Verwendungsnachweis
(1) Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Antrag bedarfsgerecht an den/die antragstellende/n Kinobetreiber/in für den jeweiligen Kinobetrieb.
(2) Bei bewilligten Förderhilfen von bis zu 5.000 Euro erfolgt die Auszahlung einmalig nach Vorlage der Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.
(3) Bei bewilligten Förderhilfen von mehr als 5.000 Euro erfolgt die Auszahlung je nach Projektfortschritt in bis zu drei Raten nach Vorlage der Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme. Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 100.000 Euro kann der Vorstand der FFA den Nachweis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Durchführung der Maßnahme verlangen. Die Auszahlung der letzten Rate erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
(4) Für die Anträge auf Auszahlung der einzelnen Raten ist jeweils ein von der FFA herausgegebenes Abrufformular zu verwenden.
(5) Die Auszahlung erfolgt nur nach Prüfung, Aktualisierung und Bestätigung der Stammdaten im Bereich Filmabgabe.
(6) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn der/die Antragssteller/in zum maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist, insbesondere, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist. Als maßgeblich gilt der Abschluss der Prüfung des Auszahlungsantrags.
§ 13
Aufhebung von Förderbescheiden
Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen wird ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, wenn
1. der/die Antragssteller/in den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
2. der/die Antragsteller/in nach Bewilligung nicht den Nachweis des Beginns der Maßnahme innerhalb von bis zu sechs Monaten i.S.d.§ 4 Nr.8 sowie § 11 Abs. 2 a) erbracht hat
3. die Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
4. Auszahlungshindernisse nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
§ 14
Sachverständigenrat
Die FFA kann hinsichtlich einer möglichen Konkretisierung der Fördergegenstände (Spruchpraxis), als auch hinsichtlich der Beurteilung von Widerspruchsverfahren Sachverständigenrat einholen. Die Fördergegenstände werden unter Einbeziehung eines Sachverständigenrats jährlich evaluiert. Vorschläge eines Sachverständigenrates haben empfehlenden Charakter.
D.
Sonstige Bestimmungen
§ 15
Mitteilungspflicht
Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche Änderungen, die den Antrag betreffen, zu informieren.
§ 16
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 AGVO).
§ 17
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie und von den Antragstellern/innen anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.
§ 18
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.