D.14 Richtlinie für die Digitalisierung des deutschen Filmerbes

(§§ 2 Nr. 3, 121 (FFG))

Stand: 20.03.2025

Präambel

Die von öffentlichen Fördereinrichtungen gewährten Förderhilfen dürfen bei Maßnahmen, welche unmittelbar die Förderung der Digitalisierung von deutschen Filmen zum Gegenstand haben, insgesamt 80 Prozent der Gesamtkosten der Fördermaßnahme betragen. Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) - nachfolgend AGVO - gewährt.


§ 1
Grundsatz

Die Filmförderungsanstalt (FFA) kann auf Antrag Förderhilfen für die Digitalisierung von deutschen Filmen gewähren.

§ 2
Antragstellung

(1) Anträge können nur gestellt werden durch den/die Inhaber/in der für die beabsichtigte Auswertung bzw. Verwertung im Inland erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film oder durch diejenige Person, die im Eigentum und/oder Besitz des Originalmaterials ist, mit Nachweis der Zustimmung des Rechteinhabers / der Rechteinhaberin für die beabsichtigte digitale Verwertung. Es ist nicht erforderlich, dass alle Rechte an dem zu digitalisierenden Film bei der antragstellenden Person liegen. Die Antrag stellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, muss sie eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung haben.

(2) Der Antrag muss Informationen über den Namen und die Größe des Unternehmens, die Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, den Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, die Art der Beihilfe sowie die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich beim/der Antragsteller/in um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt¹.

(3) Anträge können laufend gestellt werden.

(4) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

(5) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

(6) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


§ 3
Fördervoraussetzungen

(1) Förderhilfen können nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen i. S. d. §§ 41 bis 47 FFG, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden. Dem Antrag ist eine entsprechende BAFA-Bescheinigung oder ein Ursprungszeugnis gleichwertiger Art beizufügen. Sollte beides nicht vorhanden sein, muss nachgewiesen wer- den, dass sich der Sitz des/der Herstellers/in zum Zeitpunkt der Herstellung (0-Kopie) in Deutschland in seinen jeweiligen Grenzen befand und dass vor allem künstlerisch eine deutsche Beteiligung / ein deutscher Beitrag bzw.
eine wesentliche Bedeutung für das nationale Filmerbe erkennbar ist. Der zu digitalisierende Film soll im Kino aufgeführt worden sein.

(2) Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der/die Antragsteller/in an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 20 Prozent, pro Film trägt.

(3) Dem Antrag ist ein plausibles und detailliertes Auswertungskonzept beizufügen. Die Digitalisierung muss auf öffentliche Wiedergabe oder Vervielfältigung des Films (z.B. via Kino- oder Festivalauswertung, DVD, Blu-ray, Video on Demand, lineares Fernsehen) ausgerichtet sein.

(4) Förderhilfen können gewährt werden, wenn der zu digitalisierende Film mindestens eine der Voraussetzungen a) bis i) erfüllt hat. Für die Voraussetzungen a) bis g) muss der Film als „bester Film“ teilgenommen haben bzw. nominiert oder ausgezeichnet worden sein.

a) Teilnahme an einem Hauptwettbewerb der Berlinale, der Internationalen Filmfestspiele von Cannes oder der Internationalen Filmfestspiele von Venedig oder

b) Bis 1991 Teilnahme am Hauptwettbewerb des Internationalen Filmfest Moskau und Internationale Filmfestspiele Karlovy Vary oder

c) Teilnahme an dem Hauptwettbewerb des Internationalen Leipziger Festivals für Dokumentarfilm und Internationales Dokumentarfilmfestival Nyon oder

d) Teilnahme an einem Internationalen Hauptwettbewerb des International Short Film Festival Clermont-Ferrand oder der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen oder Hauptpreisträger des Deutschen Wettbewerbs der Internationalen Kurzfilmtage Ober- hausen oder

e) Nominierung oder Auszeichnung Deutscher Filmpreis, Deutscher Kurzfilmpreis oder Bundesfilmpreis oder des Nationalen Spielfilmfestivals der DDR oder

f) Nominierung oder Auszeichnung beim OSCAR der Academy of Motion Picture Arts and Sciences oder

g) Nominierung oder Auszeichnung Europäischer Filmpreis oder

h) Nominierung oder Auszeichnung beim Kinder-Medien-Festival Goldener Spatz oder beim Internationalen Festival für junge Filmfans Lucas oder

i) Aufnahme in die Liste der filmhistorisch wertvollen und förderungswürdigen Filme des deutschen Kinemathekenverbunds

j) Qualifizierter Mehrwert des Films für das nationale Filmerbe im Sinne der gemeinsamen Förderrichtlinie der BKM, der Länder und der FFA zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes.

(5) Das nach Maßgabe der Geschäftsordnung zur gemeinsamen Förderrichtlinie der BKM, der Länder und der FFA zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes einzurichtende Gremium „Kuratorisches Interesse“ stellt fest, ob ein qualifizierter Mehrwert des Films für das nationale Filmerbe nach Abs. 4 j) besteht.

(6) Der/die Förderempfänger/in hat das bestmögliche Ausgangsmaterial zu verwenden. Die digitale Fassung soll grundsätzlich eine Auflösung von mindestens 2K aufweisen. Bei Ausgangsmaterialien von 35 mm Original Negativ / Interpositiv / Positivkopien 1. Generation soll im Regelfall ein Scanning in 4K (horizontale räumliche Auflösung über aktiven Bildinhalt von mind. 4096 Pixeln) durchgeführt werden. Ergebnis der Digitalisierung ist mindestens Vorführqualität. Die FFA kann weitere technische Einzelheiten auf ihrer Homepage festlegen und veröffentlichen.

(7) Der/die Förderempfänger/in hat eine barrierefreie digitale Fassung des geförderten Films im Bundesarchiv einlagern zu lassen. Der Vorstand kann bei schwierigen Filmen eine Ausnahme von der Herstellung einer barrierefreien Fassung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

§ 4
Förderung

(1) Die Förderung wird als Zuschuss bis zur Höhe von € 40.000,00, in Ausnahmefällen bis zu € 50.000,00 pro Vorhaben gewährt. Förderhilfen werden nur zur Abdeckung von Kosten für die Digitalisierung bzw. Restaurierung gewährt.

(2) Beihilfefähig sind Kosten von Investitionsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 4 AGVO, also Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, sowie Kosten von Betriebsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 5 AGVO. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der
beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Nr. 1 AGVO).

(3) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).

(4) Beihilfefähig sind Kosten von Investitionsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 4 AGVO, also Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, sowie Kosten von Betriebsbeihilfen nach Art. 53 Abs. 5 AGVO.

(5) Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten (Art. 53 Abs. 6 AGVO). Bei Betriebsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder
über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten (Art. 53 Abs. 7 AGVO). Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in Art. 53 Abs. 6 und 7 AGVO genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden (Art. 53 Abs. 8 AGVO).

(6) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000 i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 AGVO).

§ 5
Förderentscheidung, Entscheidungszuständigkeit

(1) Ein Anspruch des/der Antragstellers/in auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die FFA entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich hierfür ist der Eingangsstempel.

(3) Über die Anträge und den Zeitpunkt der Auszahlung entscheidet der Vorstand.

§ 6
Subventionserhebliche Tatsachen

Die in den §§ 2 und 3 dieser Richtlinie anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.

§ 7
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.

Anlage 1

Gemeinsame Förderrichtlinie der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Länder und der Filmförderungsanstalt zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes vom 01.01.2019

Inhaltsübersicht

Präambel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Antragstellung
§ 3 Fördervoraussetzungen
§ 4 Förderung
§ 5 Förderentscheidung, Entscheidungszuständigkeit
§ 6 Subventionserhebliche Tatsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Richtlinie

Anlage 1
Präambel
§ 1 Ziele
§ 2 Fördergegenstand
§ 3 Antragsberechtigung
§ 4 Allgemeine Bedingungen für alle Förderbereiche
§ 5 Bestimmungsrecht der Länder
§ 6 Berücksichtigungsfähige Ausgaben
§ 7 Archivierung und Dokumentation
§ 8 Auswertungsinteresse
§ 9 Kuratorisches Interesse
§ 10 Konservatorisches Interesse
§ 11 Inkrafttreten

Präambel

Die Digitalisierung des nationalen Filmerbes ist aus kulturpolitischen wie wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Filmwirtschaft. Das Digitalisierungsprogramm zum Erhalt des nationalen Filmerbes hat eine Laufzeit von 10 Jahren und einen Mittelansatz von bis zu € 10 Mio. jährlich. Die Mittel bringen die Länder, der Bund und die Filmförderungsanstalt (FFA) (vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften bzw. des genehmigten Wirtschaftsplans der FFA) auf. Die Mittelbereitstellung erfolgt zu gleichen Teilen in Höhe von jeweils bis zu 3,33 Millionen Euro. Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung des Förderverfahrens zur gemeinsamen Umsetzung des von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), den Ländern und der FFA aufgestellten Förderkonzepts zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes vom 24.01.2017.

§ 1
Ziele

(1) Die FFA kann nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Förderungen zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes gewähren.

(2) Die Digitalisierungsförderung umfasst die folgenden Bereiche:

    • Auswertungsinteresse (§ 8)
    • Kuratorisches Interesse (§ 9)
    • Konservatorisches Interesse (§ 10)

(3) Über Förderungen nach § 9, § 10 entscheidet die FFA aufgrund der Bewertung durch Expertengremien. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

(4) Ein Anspruch des/der Antragstellers/in auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die FFA entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2
Fördergegenstand

(1) Förderungen können nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41, 42, 45 Filmförderungsgesetz (FFG). Dem Antrag ist eine entsprechende BAFA-Bescheinigung oder ein Ursprungszeugnis gleichwertiger Art beizufügen. Sollte beides nicht vorhanden sein, muss nachgewiesen werden, dass sich der Sitz des Herstellers zum Zeitpunkt der Herstellung (Nullkopie) in Deutschland in seinen jeweiligen Grenzen befand oder dass künstlerisch eine wesentliche deutsche Beteiligung, ein wesentlicher deutscher Beitrag bzw. eine wesentliche Bedeutung für das nationale Filmerbe erkennbar ist.

(2) Der zu digitalisierende Film soll im Kino aufgeführt worden oder kinotauglich sein. Filme, die ursprünglich, primär oder ausschließlich für das Fernsehen oder den direkten Vertrieb über Video, DVD oder VOD produziert wurden, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

§ 3
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist

a) der Inhaber/die Inhaberin der für die beabsichtigte Auswertung bzw. Verwendung im Inland erforderlichen Rechte an dem Film,
b) diejenige Person, die im Eigentum und/oder Besitz des Originalmaterials ist, mit Nachweis der Zustimmung des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin für die beabsichtigte digitale Verwertung.

(2) Filmerbeeinrichtungen und Archive sind ergänzend zu Abs. 1 im Falle konservatorischer Notwendigkeit auch ohne Rechtenachweis antragsberechtigt für das Archivgut, das bei ihnen lagert.

(3) Das Bundesarchiv ist nur antragsberechtigt für Digitalisierungen aus konservatorischem Interesse bis zu einer Gesamthöhe von € 500.000,- jährlich. Andere Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung, Gemeinden und Rundfunkveranstalter sind nicht antragsberechtigt.

(4) Der Antrag stellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, muss sie eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung haben.

§ 4
Allgemeine Bedingungen für alle Förderbereiche

(1) Anträge können laufend über ein von der FFA online bereit gestelltes Formular gestellt werden. Die Beantragung der Digitalisierung mehrerer Filme ist möglichst als Liste in einem Antrag zusammenzufassen.

(2) Der/die Förderempfänger/in hat das bestmögliche Ausgangsmaterial zu verwenden. Die digitale Fassung soll grundsätzlich eine Auflösung von mindestens 2K aufweisen. Ergebnis der Digitalisierung ist mindestens Vorführqualität. Die FFA kann weitere technische Einzelheiten auf ihrer Homepage festlegen und veröffentlichen.

(3) Im Antrag ist anzugeben, ob es sich bei dem/der Antragsteller/in um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt.

(4) Die Förderung erfolgt grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung. Die als Zuwendungen bewilligten Geldleistungen werden als Anteilfinanzierung ausgereicht, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt wird. Die Förderung wird regelmäßig bis zur Höhe von 40.000 € pro Film gewährt. Die Beantragung höherer Förderungen muss gesondert begründet werden. Über die Bewilligung höherer Förderungen entscheidet das Gremium „Kuratorisches Interesse“.

(5) Der Eigenanteil beträgt mindestens 20 Prozent. Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert wird, sind bei Förderungen nach § 9, § 10 hiervon ausgenommen.

(6) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung aus Mitteln der BKM und der Länder sowie die diesbezügliche Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung der Förderbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Die Prüfungs- und Erhebungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben unberührt.

(7) Mit den Digitalisierungsarbeiten darf erst nach Erteilung des Förderbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

(8) Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P). Die ausgezahlten Mittel sind alsbald, spätestens jedoch innerhalb der nächsten sechs Wochen zu verwenden.

(9) Zuwendungen nach dieser Richtlinie, die sich an Betriebe und Unternehmen richten, sind Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und der §§ 1 ff. Subventionsgesetz (SubvG). Der/die Förderempfänger/in ist verpflichtet, der FFA unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Die subventionserheblichen Tatsachen werden
im für die jeweilige Förderung maßgeblichen Antragsvordruck konkret bezeichnet.

§ 5
Bestimmungsrecht der Länder

Wenn ein Antrag von einem Land im Rahmen seines Bestimmungsrechtes unterstützt wird, wird dem Antrag im Umfang der berücksichtigungsfähigen Ausgaben vorrangig stattgegeben. Voraussetzung ist die Kinotauglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2, die vom Gremium „Kuratorisches Interesse“ festgestellt wird. Das Verfahren im Einzelnen wird von der FFA in Abstimmung mit den Ländern festgelegt.

§ 6
Berücksichtigungsfähige Ausgaben

Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Ausgaben. Die Ausgaben, die bei der Kostenkalkulation der Digitalisierung berücksichtigt werden können, werden von der FFA in Abstimmung mit Bund und Ländern in einem Merkblatt festgelegt.

§ 7
Archivierung und Dokumentation

(1) Der/die Förderempfänger/in hat ein Exemplar der digitalen Fassung des Films in Vorführqualität im Bundesarchiv einlagern zu lassen.

(2) Der/die Förderempfänger/in ist verpflichtet, die für die filmographische Erfassung erforderlichen Daten der digitalisierten Filme an die Plattform www.filmportal.de zu übermitteln.

(3) Bei Digitalisierungen von Spiel- und Dokumentarfilmen mit einer Laufzeit von über 60 Minuten ist der/die Förderempfänger/in verpflichtet, die ersten fünf Minuten dem Filmportal für eine zeitlich unbegrenzte, nicht-kommerzielle und nicht-exklusive Präsentation zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Auswertungsinteresse

(1) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich hierfür ist der Eingangsstempel.

(2) Voraussetzung für die Förderung ist ein plausibles und detailliertes Auswertungskonzept. Die Digitalisierung muss auf Zugänglichmachung des Filmes (z.B. via Kino- oder Festivalauswertung, DVD, Blu-ray, Video on Demand, lineares Fernsehen) ausgerichtet sein. Weitere Voraussetzung ist:

a) die Erfüllung der in der Richtlinie der FFA nach Abs. 3 festgelegten Kriterien oder
b) die Feststellung eines qualifizierten Mehrwerts des Films für das nationale Filmerbe durch das Gremium „Kuratorisches Interesse“.

(3) Die FFA legt Einzelheiten der auswertungsorientierten Förderung in einer Richtlinie fest. In Zweifelsfällen kann das Gremium „Kuratorisches Interesse“ befasst werden.

§ 9
Kuratorisches Interesse

(1) Die Förderentscheidung wird vom Gremium Kuratorisches Interesse“ getroffen. Bis zum jeweiligen von der FFA bekannt gegebenen Stichtag eingegangene Anträge werden in der zeitlich darauffolgenden Sitzung des Gremiums behandelt.

(2) Voraussetzung für die Förderung ist

a) ein kuratorisches Auswertungskonzept mit dem Ziel der öffentlichen Zugänglichmachung und

b) ein qualifizierter Mehrwert des Films für das nationale Filmerbe (Kinotauglichkeit), d.h. es handelt sich um Kurz- oder Langfilme von besonderer filmhistorischer Bedeutung oder dokumentarischem bzw. künstlerischem Wert insbesondere aus folgenden Gattungen:

        • Spielfilme (Starkino, Publikumserfolge, unabhängige Autorenfilme, ästhetische Opposition, Kinderfilme, verkannte Filme, Zensurfälle, technische Innovationen)
        • Dokumentarfilme (soziales Leben, Erziehung/Bildung, Stadt- und Regionalentwicklung, zeitgeschichtliche Ereignisse, Politik, Sport, Industrie und Werbung, künstlerische Dokumentation, Filme über andere Künste wie Tanz, Theater, Musik etc., ephemere Filme)
        • Animations- und Experimentalfilme (künstlerische Avantgarde, Film als Kunst, Trickfilm)

(3) In Fällen einer wirtschaftlichen Auswertungsperspektive sind die Filme vorrangig auf Grundlage von § 8 (Auswertungsinteresse) zu digitalisieren. Das Gremium Kuratorisches Interesse“ kann in diesen Fällen entscheiden, dass der Antrag auf Grundlage von § 8 geprüft wird.

§ 10
Konservatorisches Interesse

(1) Die Förderentscheidung wird vom Gremium „Konservatorisches Interesse“ getroffen. Bis zum jeweiligen von der FFA bekannt gegebenen Stichtag eingegangene Anträge werden in der zeitlich darauffolgenden Sitzung des Gremiums behandelt. In Zweifelsfällen kann das Gremium „Kuratorisches Interesse“ befasst werden.

(2) Voraussetzung für die Förderung ist die Darlegung einer Materialgefährdung, die auf einer technischen Begutachtung des Materialzustands basiert, sowie ein qualifizierter Mehrwert für das Filmerbe im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. b).

(3) Die Förderung setzt keinen Eigenanteil des Antragstellers/der Antragstellerin voraus.

(4) In Fällen einer wirtschaftlichen Auswertungsperspektive sind die Filme vorrangig auf Grundlage von § 8 (Auswertungsinteresse) zu digitalisieren. Das Gremium „Kuratorisches Interesse“ kann in diesen Fällen entscheiden, dass der Antrag auf Grundlage von § 8 geprüft wird.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2028.