D.2 Richtlinie Verwendung Referenzmittel Herstellung programmfüllende Filme

(§§ 74 bis 88 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

Grundsatz

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Hersteller/innen von programmfüllenden Filmen bei der Vorbereitung oder Herstellung neuer programmfüllender Filme auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films nach Maßgabe der D. 1 Richtlinie. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel nach Maßgabe der Richtlinien D. 2 bis D.4 beantragt werden. Diese Richtlinie regelt die Verwendung der Referenzmittel durch den/die Hersteller/in des Referenzfilms für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films gemäß § 74 Abs. 1 FFG.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom
30. Juni 2023) - nachfolgend AGVO - gewährt.

A.

Verwendung

§ 1
Verwendungszweck

(1) Die gemäß § 73 FFG mittels Zuerkennungsbescheid zuerkannten Referenzmittel können nach § 74 Abs. 1 FFG vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme i.S.d. §§ 41 bis 47 FFG verwendet werden.

(2) Als neuer programmfüllender Film i.S.d. §§ 41 bis 47 FFG gilt ein Film, mit dessen Dreharbeiten nach Zuerkennung der Referenzmittel für den Referenzfilm nach § 73 Abs. 1 FFG begonnen worden ist. Als Zuerkennung gilt sowohl die Zuerkennung der Höhe nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG als auch die Zuerkennung dem Grunde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG.

(3) Die Referenzmittel können auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden, wenn die Maßnahme nach dem Antrag auf Zuerkennung der Referenzmittel für den Referenzfilm nach § 73 Abs. 1 FFG begonnen wurde. Eine Verwendung der Referenzmittel für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

(4) Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42 FFG, bei der die Beteiligung des/der Herstellers/Herstellerin weniger als 50 Prozent betragen hat, darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des/der Herstellers/Herstellerin mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes/jeder anderen Koproduzenten/Koproduzentin.

(5) Der/Die Hersteller/in hat die Förderhilfen auf Antrag bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu verwenden.

(6) Die mittels Antrags abgerufenen Referenzmittel dürfen nur zur Finanzierung des neuen Projektes verwendet werden.

B.

Antragstellung, Anforderungen an das neue Projekt, Auszahlungsvoraussetzungen

§ 2
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein/e Hersteller/in i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG, wenn es sich bei ihm/ihr um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als € 25.000,00 beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.

(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.

(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

§ 3
Antragsunterlagen, Fristen

(1) Die Verwendung von zuerkannten Referenzmitteln für ein neues Projekt wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Dieser muss vor Erstellung der Nullkopie des neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 47 FFG gestellt werden.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) Name, Sitz und die Rechtsform des/der Herstellers/in,

b) Eigenschaft des/der Herstellers/in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹,

c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des/der Herstellers/in,

d) ggf. Handelsregisterauszug des/der Herstellers/in und

e) eine konkrete Zuordnung der Fördermittel zu einem bestimmten Projekt unter Beifügung von Kalkulation und Finanzierungsplan, soweit eine realistische Aussicht auf Projektdurchführung besteht. Zudem sind die Regelungen nach §§ 4 ff. dieser Richtlinie zu beachten.

f) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses

g) Standort des Vorhabens

h) die Kosten des Vorhabens

i) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung sowie

j) Nachweise gemäß Antragsformular.

Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.

(3) Die FFA kann frühestens zwölf Monate nach Eingang eines Verwendungsantrags eine letzte Frist zur Antragsvervollständigung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die FFA den Antrag wegen fortbestehender Unvollständigkeit ablehnen.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


§ 4
Fernsehnutzungsrechte (Lizenzzeiten, Rechterückfall)

(1) Der/die Antragsteller/in muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte (frei empfangbares Fernsehen und/oder Bezahlfernsehen) an den/die Hersteller/in spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, wenn der/die Hersteller/in für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen oder privaten Fernsehveranstalters erhalten hat. Dies setzt voraus, dass

a) die Beteiligung des Fernsehveranstalters mindestens € 300.000,00 beträgt, wobei die Förderungen der Ländereinrichtungen und der FFA aus den Beiträgen der Fernsehveranstalter auf den Fernsehanteil nicht anzurechnen sind, und

b) die Beteiligung des Fernsehveranstalters

    • bei Herstellungskosten von bis zu € 3 Mio. mindestens 45 Prozent,
    • bei Herstellungskosten von bis zu € 5 Mio. mindestens 35 Prozent,
    • bei Herstellungskosten von bis zu € 10 Mio. mindestens 30 Prozent und
    • bei Herstellungskosten von über € 10 Mio. mindestens 25 Prozent beträgt.

(2) Die Vereinbarung von Optionen zur Verlängerung der in Absatz 1 genannten Lizenzzeiten ist grundsätzlich zulässig, sofern sie zu angemessenen Bedingungen vereinbart werden und die aus der Anschlusslizenz erzielten Erlöse nicht zur Finanzierung des Filmes verwendet werden.

(3) Sofern der/die Hersteller/in seine/ihre Fernsehnutzungsrechte (frei empfangbares Fernsehen und/oder Bezahlfernsehen) für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Verleih gegen Zahlung einer entsprechenden Verleihgarantie einräumt, müssen diese Nutzungsrechte spätestens nach fünf Jahren an den/die Hersteller/in zurückfallen. Die Lizenzzeit darf maximal sieben Jahre betragen, wenn die Verleihgarantie

    • bei Herstellungskosten von bis zu € 3 Mio. mindestens 50 Prozent,
    • bei Herstellungskosten von bis zu € 5 Mio. mindestens 40 Prozent,
    • bei Herstellungskosten von bis zu € 10 Mio. mindestens 35 Prozent und
    • bei Herstellungskosten von über € 10 Mio. mindestens 30 Prozent beträgt.

(4) Sofern die Verleihinvestitionen (Verleihvorkosten/ Verleihgarantie) noch nicht zurückgeführt sind, kann der Verleihvertrag zwischen Hersteller/in und Verleih bereits bei Vertragsschluss vorsehen, dass für diesen Fall eine Regelung zulässig ist, wonach der Verleih eine fünfjährige Anschlusslizenz erhält. Im Rahmen dieser Anschlusslizenz darf der Verleih keine Lizenz an Fernsehsender für mehr als fünf Jahre vergeben. Die aus der Anschlusslizenz erzielten Erlöse sind ohne Abzüge, z.B. einer Verleihprovision, zur Abdeckung noch nicht zurückgeführter Verleihinvestitionen zu verwenden. Die Vereinbarung von Optionen zur Verlängerung der vorgenannten Lizenzzeiten ist grundsätzlich zulässig, sofern sie zu angemessenen Bedingungen vereinbart werden und die aus der Anschlusslizenz erzielten Erlöse nicht zur Finanzierung des Filmes verwendet werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend auch für den Fall, dass der/die Hersteller/in seine Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Vertrieb gegen Zahlung einer entsprechenden Garantie einräumt.

(6) Bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil maßgeblich.

(7) Der/die Antragsteller/in muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu seinen/ihren Ungunsten von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(8) Die Frist für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte beginnt mit Anfang der Fernsehlizenzzeit, frühestens jedoch mit Ablauf der Sperrfrist von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 FFG.

§ 5
Angemessene Beschäftigungsbedingungen, Nachwuchskräfte


(1) Der/die Hersteller/in des Films muss die FFA spätestens bis zur Auszahlung der Schlussrate darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal tarifvertragliche oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen anwendbar sind. Dies ist durch Einreichung des Formulars zu Branchentarifverträgen oder vergleichbaren sozialen Standards nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen, wenn die vereinbarten Regelungen nicht unangemessen von tarifvertraglichen Regelungen abweichen. Für an der Produktion beteiligte Urheberinnen und Urheber sowie leistungsschutzberechtigte Künstlerinnen und Künstler muss die in bestehenden Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewährt werden.

(2) Der/die Hersteller/in muss zudem geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Altersvorsorge des für die Produktion des Films beschäftigten Personals ergreifen. Dies umfasst insbesondere das Angebot einer die gesetzliche Altersvorsorge ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge für das nur auf die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal, wobei branchenübliche Tarifregelungen zu berücksichtigen sind. Für das unbefristet beschäftigte Personal sowie für selbstständig Tätige muss ein vergleichbares Altersvorsorgeangebot gewährleistet werden.

(3) Bei der Herstellung des mit Referenzmitteln herzustellenden Films sind in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte nach § 82 FFG zu beschäftigen.

(4) Die FFA kann auf Antrag der/des Hersteller/in in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

§ 6
Sprachfassung, Barrierefreie Fassung

(1) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung der Sprachfassung gemäß § 41 Abs.1 Nr. 2 FFG nachzuweisen.

(2) Der Hersteller hat vor der Auszahlung der Schlussrate nachzuweisen, dass alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden (§ 46 Abs. 1 S. 1 FFG).

(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.

§ 7
Sperrfristen, Reguläre Erstaufführung

(1) Bei Inanspruchnahme der Referenzmittel hat der/die Hersteller/in mit Stellung des Antrags auf Auszahlung von Referenzmitteln zur Herstellung eines programmfüllenden Films der FFA gegenüber zu bestätigen, dass er/sie den Verpflichtungen der §§ 54 bis 58 FFG zu den Sperrfristen nachkommt. Dies ist durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des/der Herstellers/in nachzuweisen.

(2) Eine reguläre Erstaufführung nach § 40 Abs. 7 FFG 2025 ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (Kinostart).

§ 8
Nennung

Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben, wie die anderen Förderungen.

§ 9
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Archivierung, Digitale Filmkopie

(1) Der/die Hersteller/in hat vor Auszahlung der Schlussrate den Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Bescheinigung) vorzulegen.

(2) Der/die Hersteller/in des geförderten Films ist verpflichtet vor der Auszahlung der Schlussrate der FFA die Einlagerung im Bundesarchiv gemäß § 49 FFG nachzuweisen. Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne des Filmförderungsgesetzes verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung nachzuweisen.

§ 10
Ökologische Nachhaltigkeit

(1) Bei der Herstellung des mit Referenzmitteln herzustellenden Film sind wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit zu treffen.

(2) Die Antragsunterlagen müssen enthalten:

a) Kalkulation mittels eines CO2-Rechners des voraussichtlich verursachten Ausstoßes von CO₂-Emissionen durch die Produktion des Films (vorlaufende CO2-Bilanz) gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 2).

b) Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung, die Regelungen zu den „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 2) vollständig zur Kenntnis genommen zu haben und diese bei der Herstellung der Produktion vollständig und sachgerecht einzuhalten.

c) einen Anfangsbericht, der gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 2):

        • den Namen und die Beschreibung der Art der Qualifikation des/der für die Produktion
          zuständigen Green Consultant
        • die Ergebnisse der vorlaufenden CO2-Bilanzierung (siehe § 10 Abs. 2 a)
        • die Darstellung der zur Umsetzung der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ geplanten Maßnahmen (Muss- und Soll-Vorgaben)
          enthält.

(3) Der/die Hersteller/in des Films muss der FFA spätestens bis zur Auszahlung der Schlussrate

a) eine nachlaufende CO2-Bilanz, d.h. eine detaillierte Erfassung der Daten gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 2) einreichen und

b) in einem finalen Abschlussbericht über die Erfüllung der Muss- und Soll-Vorgaben der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ (siehe Anlage 2) berichten.

§ 11
Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

§ 12
Auszahlungsbescheid

Dem/der Antragsteller/in wird mit einem Auszahlungsbescheid die Gewährung von Förderhilfen durch die FFA bewilligt, sofern die Finanzierung nachgewiesen wurde und alle relevanten Nachweise vorliegen.

§ 13
Auszahlungsraten

(1) Die FFA zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht auf Antrag des/der Herstellers/in aus.

(2) Bei Filmvorhaben werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:

    • bis zu 70 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheides
    • bis zu 20 Prozent bei Nachweis der Nullkopie
    • 10 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstands.

C.

Anforderung an die Kosten

§ 14
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

§ 15
Herstellungskosten, Verleihvorkosten

Zu den Herstellungskosten eines Films i.S.d. FFG gehören die in der Anlage 1 Tabellarische Übersicht I aufgeführten Kostenarten (Nrn. 1 bis 14). Zu den Verleihvorkosten eines Films gehören die in der An 1 Tabellarische Übersicht II aufgeführten Kostenarten (Nrn. 1 bis 18). Bei den Herstellungskosten und bei den Verleihvorkosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) außer Ansatz (Netto).

§ 16
Allgemeine Kosten

Zu den allgemeinen Kosten des/der Herstellers/in rechnen die in Anlage 1 Tabellarische Übersicht III aufgeführten Einzelkostenarten, jedoch nur dann, wenn diese nicht bereits unter Handlungskosten oder sonstigen in Teil C dieser Richtlinie geregelten Kosten eingestellt sind.

§ 17
Handlungskosten (Gemeinkosten) bei programmfüllenden Filmen

(1) Zu den Handlungskosten des/der Herstellers/in rechnen die in der Anlage 1 Tabellarische Übersicht IV aufgeführten Einzelkostenarten; diese dürfen nicht als Fertigungskosten (Nrn. 1 bis 10 der Tabel Übersicht I) angesetzt werden.

(2) Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung liegen bei der Produktion von pro Filmen die Handlungskosten des/der Herstellers/in bis zu einer Kostenhöhe von € 5 Mio. der Fertigungskosten (Nr. 1 bis 10 der Tabellarische Übersicht I) bei 10 Prozent der Fertigungskosten.

Gehen die Fertigungskosten über den Betrag von € 5 Mio. hinaus, so werden die Handlungskosten des/der Produzenten/in i.H.v. 5 Prozent des den € 5 Mio. übersteigenden Betrages anerkannt.

Die Handlungskosten sind bei € 650.000,00 gedeckelt. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

§ 18
Finanzierungskosten

In den Kostenvoranschlag können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden europäischen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basis der Europäischen Zentralbank eingesetzt werden. Im Rahmen des Kostenvoranschlags ist ein Cashflow-Plan mit den schlüssigen, im Rahmen der Branchenüblichkeit liegenden Finanzierungskosten einzureichen. Finanzierungskosten für eigene Mittel des/der Herstellers/in dürfen nicht angesetzt werden; hierzu zählen auch Mittel, die dem/der Hersteller/in von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Mittel basieren nachweislich auf einem bestehenden Bankkredit des verbundenen Unternehmens, welches den Kredit ausgibt, und die Zinsbelastung wird lediglich innerhalb von verbundenen Unternehmen zu gleichen oder mit geringeren Konditionen weitergereicht.

§ 19
Überschreitungsreserve

In den Kostenvoranschlag kann eine Überschreitungsreserve bis zu 8 Prozent der Summe der kalkulierten Kostenarten Nrn. 1 bis 10 (Fertigungskosten) der Anlage 1 Tabellarische Übersicht I eingesetzt werden. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage. Bei internationalen Koproduktionen kann eine Überschreitungsreserve von bis zu 10 Prozent im Sinne des Satz 1 kalkuliert werden, sofern die Produktion durch einen Completion Bond gesichert ist oder der/die ausländische Produzent/in aufgrund von bilateralen Verträgen eine Überschreitungsreserve bis zu dieser Höhe kalkulieren kann.

§ 20
Vorkosten der Herstellung

Zu den Vorkosten der Produktion rechnen Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie das Projekt betreffen.

§ 21
Reisekosten

Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben, wie die anderen Förderungen.

§ 22
Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen

(1) Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Filmprojekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des/der Herstellers/in erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.

(2) Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zu Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.

(3) Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen.

§ 23
Produzentenhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des/der Herstellers/in sowie für Mehrfachbetätigung

(1) Das Produzentenhonorar beträgt

    • bei Projekten mit anerkannten Herstellungskosten bis zu € 300.000,00: bis zu € 15.000,00

    • bei Projekten mit anerkannten Herstellungskosten zwischen € 300.000,01 und € 500.000,00: bis zu € 25.000,00

    • bei Projekten mit anerkannten Herstellungskosten ab € 500.000,01: bis zu 5 Prozent der anerkannten Herstellungskosten im Sinne des § 15 dieser Richtlinie ohne Ansatz des Produzentenhonorars, höchstens aber € 250.000,00.

Empfänger/in des Produzentenhonorars ist die bzw. sind die natürliche(n) Person(en), der bzw. denen die auf die Herstellung des Films bezogenen kreativen Aufgaben des/der Produzenten/in obliegt/en.

Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

(2) Erbringt der/die Hersteller/in i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG eigene Leistungen, so können diese Leistungen höchsten mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Handelt es sich um sachliche Leistungen, für die ein Listenpreis vorhanden ist, ist dieser um 25 Prozent zu reduzieren.

(3) Sind der/die Produzent/in oder Mitproduzent/in bzw. der/die Inhaber/in, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der/die Regisseur/in identisch, beträgt die Gage für Regie - ausgenommen für den Bereich Dokumentarfilm bis zu einem Schwellenwert von € 1,5 Mio. - höchstens 4 Prozent des Gesamtbudgets (ohne Ansatz der Gage). Auf Antrag kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen, wenn dies durch besonders niedrige Herstellungskosten des Films und den Aufwand des Projekts gerechtfertigt ist.

(4) Sind der/die Produzent/in oder Mitproduzent/in bzw. der/die Inhaber/in, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der/die Herstellungsleiter/in identisch, beträgt die Gage für die alleinige Herstellungsleitung höchstens 2,7 Prozent der Herstellungskosten (ohne Ansatz der Gage). Sind mehrere Herstellungsleiter/innen (in- und ausländische) tätig, berechnet sich die Gage auf Grundlage des deutschen Finanzierungsanteils.

(5) Bei Mehrfachbetätigung innerhalb des Herstellungsprozesses eines Films über die Regelungen der Abs. 3 und 4 hinaus sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.

§ 24
Behandlung einzelner Verleihvorkostenarten

(1) Beifilm

Soweit ein aus den Verleihvorkosten abzudeckender Beifilm unmittelbar vom/von der Kurzfilmproduzenten/Kurzfilmproduzentin erworben wird, ist der Ankaufspreis abzüglich eines etwaigen Rabattes in den Verleihvorkosten anzusetzen. In allen übrigen Fällen darf der für Kurzfilme marktgängige Preis in den Verleihvorkosten nicht überschritten werden.

(2) Filmkopien

a) Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.

b) Der Abzug der Kopienkosten in der Verleihabrechnung darf nur dann erfolgen, wenn - je nachdem wer Auftraggeber/in war - Hersteller/in oder Filmverleiher/in den schriftlichen Nachweis erbracht haben, dass die Filmkopien bezahlt sind und das Kopierwerk sowie der Rohfilmlieferant auf Anwendung der Kontokorrenthaftungsklausel verzichten, oder wenn eine Freistellungserklärung über die nicht mehr bestehende Eigentumsvorbelastung an den Filmkopien einschließlich des Verzichtes auf Anwendung der Kontokorrenthaftungsklausel des Kopierwerkes und des Rohfilmlieferanten vorgelegt worden ist.

(3) Werbematerialkosten

Die Kosten für die Werbematerialherstellung rechnen nur dann zu den Verleihvorkosten, wenn die Werbematerialerlöse mit dem/der Hersteller/in verrechnet werden. Bei der Herstellung von Werbematerial und der Insertion erzielte Rabatte und Skonti sind nach Maßgabe der Grundsätze von §§ 22 und 24 Abs. 2 dieser Richtlinie bei den Verleihvorkosten gutzuschreiben.

§ 25
Vorlage des Schlusskostenstandes

Die Schlusskostenrechnung ist nach Maßgabe eines branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas spätestens neun Monate nach Fertigstellung der Nullkopie der FFA vorzulegen. Auf Antrag kann die Frist zur Vorlage der Schlusskostenrechnung verlängert werden. Die Prüfung der Schlusskosten erfolgt durch einen von der FFA bestimmten Schlusskostenprüfer. Die Kosten hierfür sind vom/von der Förderempfänger/in zu übernehmen.

§ 26
Verleihspesen

(1) Die folgenden Verleihspesen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

Bis zu 35 Prozent der Verleiheinnahmen, solange aus dem übrigen Anteil der Verleiheinnahmen(Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt im Falle des Eigenverleihs durch den/die Hersteller/in in einer Höhe von bis zu 30 Prozent, wenn die Verleihtätigkeit des/der Herstellers/in im Handelsregister bzw. im Gewerberegister nachgewiesen ist. Eine Unterlizenzierung berechtigt nicht zum nochmaligen Ansetzen von Verleihspesen.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Verleihspesen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Verleiheinnahmen sind zulässig.

(3) Zu den Verleihvorkosten eines Films gehören die in der Anlage 1 Tabellarische Übersicht II aufgeführten Kostenarten (Nr. 1 bis 18).

§ 27
Vertriebsspesen, Vertriebsvorkosten

(1) Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung liegen Vertriebsspesen für europäische Länder und für außereuropäische Länder bis zu 30 Prozent der tatsächlich und endgültig eingegangenen Lizenzerlöse eines Films, solange aus dem übrigen Anteil der Vertriebseinnahmen (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückbezahlt werden. Dies gilt im Falle des Eigenvertriebs durch den/die Hersteller/in in einer Höhe von bis zu 25 Prozent, wenn die Vertriebstätigkeit des/der Her/in im Handelsregister bzw. im Gewerberegister nachgewiesen ist.

Eine Unterlizenzierung berechtigt nicht zur nochmaligen Ansetzung von Vertriebsspesen.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Vertriebsspesen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Vertriebs sind zulässig.

(3) Zu den Vorkosten des Vertriebs rechnen nur die in der Anlage 1 Tabellarische Übersicht V aufgeführten Einzelkostenarten, soweit sie im Weltvertriebsvertrag vereinbart und vom Vertrieb vorgelegt worden sind.

§ 28
Provisionen bei der Veräußerung von Videorechten

(1) Die folgenden Provisionen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

Bis zu 25 Prozent der Videolizenzerlöse im Inland, solange aus dem übrigen Anteil der Videolizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt im Falle der Veräußerung der Videorechte durch den/die Hersteller/in selbst gleichermaßen wie bei Einschaltung eines Verleihs.

Im Übrigen gilt für den Fall eines Weltvertriebs § 27 Abs. 1 S. 1 dieser Richtlinie entsprechend.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Provisionen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Videolizenzerlöse sind zulässig.

§ 29
Provisionen bei der Veräußerung von VoD-Rechten

(1) Die folgenden Provisionen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

Bis zu 25 Prozent der VoD-Lizenzerlöse im Inland, solange aus dem übrigen Anteil der VoD- Lizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt im Falle der Veräußerung der VoD-Rechte durch den/die Hersteller/in selbst gleichermaßen wie bei Einschaltung eines Verleihs.

Im Übrigen gilt für den Fall eines Weltvertriebs § 27 Abs. 1 S. 1 dieser Richtlinie entsprechend.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Provisionen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der VoD-Lizenzerlöse sind zulässig.

§ 30
Provision bei der Veräußerung von Fernsehrechten

(1) Die folgenden Provisionen liegen im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung:

    • bis zu 25 Prozent der Fernsehlizenzerlöse im Inland, solange aus dem übrigen Anteil der Fernsehlizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung der Fernsehlizenzen durch den/die Hersteller/in selbst, sofern die Veräußerung nach Fertigstellung des Films erfolgt.
    • bis zu 30 Prozent der Fernsehlizenzerlöse im Ausland, solange aus dem übrigen Anteil der Fernsehlizenzerlöse (Produzentenanteil) Förderdarlehen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung der Fernsehlizenzen durch den/die Hersteller/in selbst sofern die Veräußerung nach Fertigstellung des Films erfolgt.

(2) In besonders gelagerten begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand höhere als die vorgenannten Provisionen zulassen. Für den/die Hersteller/in günstigere Aufteilungen der Fernsehlizenzerlöse sind zulässig.

D.

Anforderung an die Finanzierung

§ 31
Eigenanteil

(1) Der/die Antragsteller/in hat von den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil zu tragen, mindestens jedoch 5 Prozent. Der Eigenanteil errechnet sich aus den Herstellungskosten, von denen bei Koproduktionen der Auslandsanteil, bei Gemeinschaftsproduktionen mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren Finanzierungsanteil abzuziehen ist, jedoch vermindert um das marktübliche Entgelt für die Abgeltung oder Übertragung der Fernsehnutzungsrechte.

(2) Der Eigenanteil kann erbracht werden in der Form von Eigenmitteln, Fremdmitteln oder durch Eigenleistungen.

(3) Fremdmittel sind solche Mittel, die dem/der Hersteller/in darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind.

(4) Eigenleistungen sind Leistungen, die der/die Hersteller/in als kreativer Produzent/kreative Produzentin, Herstellungsleistung, Regisseur/in, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann/frau zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des/der Herstellers/in an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Ist der/die Hersteller/in eine natürliche Person, kann seine/ihre Gage oder sein/ihr Honorar eingesetzt werden, wenn er/sie sich bei dem Filmvorhaben betätigt als

Kreativer Produzent/Kreative Produzentin und/oder

Herstellungsleiter/in und/oder

Regisseur/in und/oder

Hauptdarsteller/innen und/oder

Kameramann/frau.

Ist der/die Hersteller/in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und besteht Personenidentität (wirtschaftliche Identität) zwischen einem der Gesellschafter oder einem Festangestellten der Gesellschaft und einem der vorgenannten Filmschaffenden, so kann dessen/deren Gage oder Honorar eingesetzt werden. Bei anderen Gesellschaftsformen gilt dies entsprechend.

Der Eigenanteil kann zudem finanziert werden durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen wie Verleih- und Vertriebsgarantien, die während der Herstellung des Films schriftlich oder in elektronischer Form zugesichert werden. Handlungskosten, Sachleistungen des/der Herstellers/in und Sachleisterkredite der technischen Firmen können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.

(5) Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden

z.B. Fördermittel der FFA, der BKM, der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH, des FilmFernsehFonds Bayern, der FilmFörderung Hamburg-Schleswig-Holstein, der Film- und Medienstiftung NRW, des Kuratorium Junger Deutscher Film, der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, der Mitteldeutschen Medienförderung, Nordmedia Film- u. Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH,

andere Förderhilfen und sonstige Mittel i.S.v. § 77 Abs. 4 FFG.

(6) Bei den ersten beiden programmfüllenden Filmen eines/er Herstellers/in kann der notwendige Eigenanteil durch die FFA auf Antrag gesenkt werden.

Das Gleiche gilt für den Fall, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 FFG geförderten Filmvorhaben übersteigt.

(7) Ist der/die Antragsteller/in nicht ausführender/ausführende Produzent/in des Vorhabens, errechnet sich der Eigenanteil von 5 Prozent von den einzubringenden Referenzmitteln. Insgesamt muss das Vorhaben aber einen Eigenanteil von 5 Prozent enthalten.

(8) Die Referenzmittel dürfen 50 Prozent der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Herstellungskosten nicht übersteigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der/die Antragsteller/in zur Finanzierung auch Projektfilmfördermittel einsetzt.

E.

Sonstige Bestimmungen

§ 32
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1) Beihilfefähig sind die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen (Art. 54 Abs. 5 Buchst. a AGVO). Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).

(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderhilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).

(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs. 6 AGVO).

(4) Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden:

a) auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;

b) auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind (Art. 54 Abs. 7 AGVO).

Als schwierige audiovisuelle Werke gelten

    • Kurzfilme;
    • Erst- und Zweitfilme von Regisseuren/innen;
    • Dokumentarfilme;
    • Werke mit geringen Produktionskosten;
    • Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde;
    • Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

(5) Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen programmfüllenden Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den neuen programmfüllenden Film berücksichtigt.

(6) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000,00 sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).

§ 33
Rückforderungen, Stundungen und Verzug

Haben Antragsteller/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug

zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 Bundeshaushaltsordnung sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz erheben.

§ 34
Mitteilungspflicht

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.

§ 35
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.

§ 36
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.

ANLAGE 1

Tabellarische Übersicht I bis V

Tabellarische Übersicht der Herstellungskosten Nr. I

  1. Vorkosten der Produktion
  2. Rechte und Manuskript
  3. Gagen
    Produktionsstab
    Kinderbetreuungskosten²
    Regiestab
    Ausstattungsstab
    Sonstiger Stab
    Darsteller/innen
    Musiker/innen
    Zusatzkosten Gagen
  4. Atelier
  5. Ausstattung und Technik
  6. Reise- und Transportkosten
  7. Filmmaterial und Bearbeitung
  8. Endfertigung
  9. Versicherungen
  10. Allgemeine Kosten, Finanzierungskosten
  11. Handlungskosten
  12. Überschreitungsreserve
  13. Treuhandgebühr
  14. (Versicherungsvergütungen (./.))

² in marktüblicher Höhe.

Tabellarische Übersicht der Verleihvorkosten Nr. II

  1. Analoge und digitale Kopien (DCP) für Hauptfilm, sämtliche Teaser und Trailer, entsprechende Schlüssel (Key Delivery Message, KDM) und Virtual Print Fees zuzüglich Verpackung und Transport analoger oder digitaler (Downloadportale, Satellitenübertragung) Kopien, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
  2. Interpositiv und Internegativ sowie Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
  3. Synchronisation sowie IT-Band und Untertitelung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
  4. Negativ-Versicherung und sonstige filmbezogene Versicherung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
  5. Archivierung bzw. Vorhaltung der analogen und digitalen Kinofassung für Repertoireauswertungen;
  6. Herstellung von Teasern und Trailern sowie der zur redaktionellen Berichterstattung bestimmten Materialien, z.B. electronic press kit und "making of", falls diese nicht vom/von der Produzenten/in geliefert werden;
  7. Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Standard-Werbematerial (insbesondere Haupt- und Teaserplakate, sämtliche Werbematerialien in digitaler- und Printform sowie für TV);
  8. Kosten von Marketing-/Promotionagenturen zu marktüblichen Preisen, ohne Aufschlagsberechnungen auf weitere Spesen/Provisionen bei Einschaltung von Drittagenturen;
  9. Ur- und Erstaufführungswerbemaßnahmen, die sich unmittelbar an Filmbesucher richten sowie filmbezogene Inserate in der Filmfachpresse und etwaige Filmpremierenveranstaltungen;
  10. Produktionspresse sowie Verleihpresse und sonstige filmbezogene Promotion im Einvernehmen mit dem/der Produzenten/in, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
  11. Rechtsverfolgung gegenüber filmbezogenen Ansprüchen;
  12. Konkret nachgewiesene Finanzierung der Verleihvorkosten, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten, allerdings höchstens bis zu 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank;
  13. Abgaben, insbesondere Zoll im grenzüberschreitenden Verkehr;
  14. Beiprogrammfilm;
  15. Gebühren der FSK } soweit nicht ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten
  16. Abrechnungskontrolle des Verleiherverbandes
  17. Treuhandgebühr
  18. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen

Tabellarische Übersicht der allgemeinen Kosten Nr. III

  1. Vervielfältigungen
  2. Büromaterial
  3. Bürogeräte (Miete)
  4. Telefon, Porto
  5. Übersetzungen
  6. Kleine Ausgaben
  7. Bewirtungen
  8. FSK-Gebühren
  9. Produktionspresse
  10. PR-Kosten
  11. Rechts- und Steuerberatung
  12. Projektberatung, insbesondere Berater/in für nachhaltiges Produzieren
  13. Projektüberwachung
  14. Vermittlungsprovision
  15. Kostenbeitrag für German Films

Tabellarische Übersicht der Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen Nr. IV

  1. Aufwendung für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Geschäftsräume
  2. Allgemeiner Geschäftsbedarf (Schreibmaterialien usw.)
  3. Allgemeine Post- und Telefongebühren
  4. Allgemeine Personalkosten, soweit sie nicht das jeweilige Projekt speziell betreffen
  5. Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
  6. Aufwendungen für allgemeine Rechts-, Steuer- und Devisenberatungen sowie für Bilanzprüfungen
  7. Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite
  8. Allgemeine Aufwendungen für nicht projektbezogene repräsentative Maßnahmen
  9. Reisekosten und Aufwendungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des/der Produzenten/in, sofern sie nicht für ein bestimmtes Projekt aufgewendet wurden

Tabellarische Übersicht der Vertriebsvorkosten Nr. V

Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass diese nicht von Dritten übernommen werden.

  1. Kosten der Service-Kopie von Hauptfilm, Teaser und Trailer in analoger und digitaler (DCP) Form, entsprechende Schlüssel (Key Delivery Message, KDM) sowie der für Ansichtszwecke hergestellten DVDs (auch zukünftige Bildträger) zuzüglich Verpackung und Transport vom Kopierwerk zum Firmensitz, sofern der/die Produzent/in diese lt. Vertrag zu liefernden Kopien und DVDs nicht zur Verfügung stellt;
    Kosten für Teaser und Trailer sowie der Video- und TV-Master in allen erforderlichen Formaten und Systemen, soweit diese nicht vom/von der Produzenten/Produzentin kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
  2. Synchronisationskosten für Fremdsprachenfassungen einschließlich damit verbundener Nebenkosten;
  3. Kosten für den notwendigen Erwerb der Musikrechte für die internationale Auswertung, sowie Kosten für einen vertraglich zulässigen und mit den Musikrechteinhabern rechtswirksam vereinbarten Austausch der Filmmusik einschließlich damit verbundener und konkret nachgewiesener Nebenkosten;
  4. Untertitelungskosten;
  5. Kosten für Archivierung, Instandhaltung, Regenerierung bzw. Vorhaltung der analogen und digitalen Kinofassung;
  6. Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Standard-Werbematerial sowie Marketing und Promotionskosten;
  7. Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Messe- und Filmfestivalpräsentationen, sofern vom/von der Produzenten/in genehmigt;
  8. Kosten für die Herstellung von Trailer und Promo sowie der zur redaktionellen Berichterstattung bestimmten Materialien, z.B. electronic press kit und making of“, falls diese nicht vom/von der Produzenten/in geliefert werden;
  9. Kosten von Marketing-/Promotionsagenturen zu marktüblichen Preisen, ohne Aufschlagsberechnungen auf weitere Spesen/Provisionen bei Einschaltung von Drittagenturen;
  10. Kosten für die Herstellung und Überspielung von IT-Bändern, soweit diese nicht vom/von der Produzenten/in kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
  11. Kosten der Beschaffung notwendiger rechtlicher Dokumente (z.B. Beglaubigungen für im Ausland benötigte Dokumente wie Chain of Title, Certificate of Origin) einschließlich der hierfür anfallenden Rechtsanwalts- und Notarkosten, soweit vom/von der Produzenten/in genehmigt;
  12. Anwalts-, Gerichts-, Inkasso- und Buchprüfungskosten, welche mit der Eintreibung von Lizenzbeträgen in Zusammenhang stehen, sowie Kosten der tätig werdenden Anwälte im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Lizenzverträgen für das Ausland sowie Kosten für Rechtsverfolgung gegenüber filmbezogenen Ansprüchen;
  13. Konkret nachgewiesene Kosten für die Finanzierung der Vertriebsvorkosten allerdings höchstens bis zu 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank;
  14. Kosten erforderlicher Rechte- und Materialversicherungen;
  15. Kostenbeitrag für German Films;
  16. Kosten für Abgaben, insbesondere Zoll im grenzüberschreitenden Verkehr;
  17. Kosten, die im Rahmen des mit dem/der Produzenten/in vereinbarten Einsatzes eines Collecting Agent entstehen;
  18. Im Ausnahmefall und sofern mit dem/der Produzenten/in vereinbart und von der FFA genehmigt die Kosten für einen/eine nicht mit dem Weltvertrieb verbundenem Vertreter/in im Ausland bis maximal 7,5 Prozent des von dem/der jeweiligen Vertreter/in erzielten Umsatzes.

ANLAGE 2

Ökologische Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen (gemäß § 80 FFG)

Präambel

Mit ihren audiovisuellen Produktionen erreicht die öffentlich-rechtliche und private Medienbranche ein Millionenpublikum. Mit dieser Reichweite geht auch eine gesellschaftliche Verantwortung für eine nachhaltige Herstellung dieser Inhalte einher. Eine umwelt- und ressourcenschonende audiovisuelle Film- und Fernsehproduktion ist ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung des CO2-Verbrauchs und zugleich ein technologischer Transformationsprozess, der gleichermaßen technische und künstlerische Veränderung umfasst.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), die Filmförderungsanstalt (FFA), die Filmförderungen der Länder und der Arbeitskreis „Green Shooting“ haben sich deshalb auf die vorliegenden, bundesweit einheitlichen Ökologischen Standards für die audiovisuelle Produktion verständigt. Das Anforderungsset der Ökologischen Standards wurde innerhalb eines intensiven Arbeitsprozesses von Arbeitskreis und Filmförderungen gemeinsam abgestimmt. Es basiert auf den zum 1. Januar 2022 veröffentlichten Ökologischen Standards des Arbeitskreises „Green Shooting“ und den Erfahrungen des sog. „Reallabors“, das im Auftrag der BKM und der Filmförderungen der Länder durchgeführt wurde.

Die Ökologischen Standards sind ein lernendes System. Sie werden fortlaufend evaluiert und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten am Markt, des aktuellen Stands der Wissenschaft und Technik sowie klima- und umweltrelevanter Entwicklungen angepasst. Arbeitskreis und Förderungen sind sich einig, dass ein stetig steigendes Ambitionsniveau angestrebt ist. Für die Evaluierung und Weiterentwicklung wird ein Nachhaltigkeitsboard implementiert, das paritätisch mit Mitgliedern des Arbeitskreises „Green Shooting“ und der Bundes- und Länderförderungen besetzt ist. Die Branche wird durch das Nachhaltigkeitsboard beteiligt.

Derzeit sind die Ökologischen Standards maßnahmenorientiert formuliert. Für eine Erhöhung ihres Wirkungsgrades sollen sie perspektivisch in zielwertorientierte Anforderungen überführt werden.

Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz sind Grundpfeiler der Ökologischen Standards. Ihre Einhaltung wird durch eine einheitliche Nachweisführung sichergestellt.

Die Ökologischen Standards werden von vielen Produktionsfirmen, Sendern und VoD-Diensten eingehalten und im Rahmen der Bundes- und Länderförderungen als Fördervoraussetzung zugrunde gelegt. Zudem besteht bei Erfüllung der Ökologischen Standards die Möglichkeit der Vergabe des Labels green motion.

Die Anwendung der Ökologischen Standards

Die Ökologischen Standards gelten für alle Produktionsphasen von der Vorproduktion bis zur Postproduktion und für diejenigen Produktionsteile, die in Deutschland realisiert werden, grundsätzlich unabhängig davon, ob das Produktionsunternehmen in Deutschland oder im Ausland angesiedelt ist. Sofern die Produktionsbedingungen im Ausland dies zulassen, ist es zu begrüßen, wenn die Standards auch für die dort hergestellten Produktionsteile angewandt werden.

Die Ökologischen Standards sind in fünf Handlungsfelder unterteilt. Die meisten Handlungsfelder enthalten sowohl Muss- als auch Soll-Vorgaben. Die Muss-Vorgaben sind dabei grundsätzlich einzuhalten. Für die Erfüllung der Ökologischen Standards insgesamt muss eine Mindestanzahl an Muss-Vorgaben erreicht werden.

Sollte es im begründeten Ausnahmefall nicht möglich sein, alle Muss-Vorgaben einzuhalten, sind pro Produktion bei höchstens fünf der insgesamt 22 Muss-Vorgaben Abweichungen zulässig (sog. 5-von-22-Regelung). Diese Regelung soll nach Ablauf des Jahres 2024 evaluiert und die Zahl der möglichen Abweichungen gegebenenfalls auf drei abgesenkt werden. Die Abweichungen von der jeweiligen Muss-Vorgabe sollen dabei so gering wie möglich ausfallen.

Sollte für eine Produktion eine Muss-Vorgabe begründbar nicht einschlägig sein (z. B. Produktion plant keine Fremdübernachtungen (vgl. Vorgabe IV.1.)), wird die jeweilige Muss-Vorgabe als erfüllt angesehen. Von der 5-von-22-Regelung muss folglich kein Gebrauch gemacht werden.

Die Soll-Vorgaben sind, anders als die Muss-Vorgaben, nicht als strikte Vorschrift, sondern als ein Appell für eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise zu verstehen. Die Umsetzung der Soll-Vorgaben bewirkt genauso wie die der Muss-Vorgaben eine wirksame Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen und ist deshalb erwünscht. Perspektivisch sollen im Rahmen der Evaluierung und Weiterentwicklung der Ökologischen Standards auch Soll-Vorgaben zu Muss-Vorgaben werden.

Die Einzelheiten für die Vergabe des Labels green motion sind einem gesonderten Merkblatt zu entnehmen.

I. Allgemeine Vorgaben

I.1 Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Vor Beginn der Produktion geben die Geschäftsführung und die Herstellungsleitung gemeinsam folgende Erklärung gegenüber der federführenden Filmförderung oder, wenn keine Filmförderung dabei ist, gegenüber dem federführenden Sender/VoD-Dienst oder, wenn auch kein Sender/VoD-Dienst involviert ist, gegenüber der Prüfstelle ab:

“Es wird versichert, dass die aktuellen Regelungen zu den Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ vollständig zur Kenntnis genommen wurden und diese Regelungen und Bestimmungen bei der Herstellung des/der o.a. Films/ Serie/AV-Produktion vollständig und sachgerecht eingehalten werden.”

Eine Vorlage für diese Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung ist auf der Webseite hinterlegt. Die Erklärung kann auch im Produktionsvertrag abgegeben werden.

I.2 Green Consultant

  • Muss-Vorgabe

Es muss entweder ein*e externe*r Green Consultant oder ein*e Mitarbeiter*in, der/die zum Green Consultant ausgebildet wurde, beschäftigt werden. Beide müssen eine fundierte, in jedem Fall mehrtägige Aus- oder Fortbildung zum/zur Green Consultant und jeweils aktuelle Kenntnisse nachweisen. Sie begleiten die jeweiligen Produktionen von der Planung bis hin zur Abnahme. Ihre Beratung bezieht sich auf die Einhaltung der Ökologischen Standards und insgesamt auf eine möglichst ressourcenschonende, CO₂-arme Produktionsweise. Dabei binden sie das gesamte Team ein.

Das Aufgabenfeld der Green Consultants kann zum Beispiel folgende Bereiche umfassen:

  • Energieeinsatz & -nutzung
  • Personen- und Materialtransporte
  • Unterkunft & Verpflegung
  • Materialeinsatz

I.3 Vorlaufende CO₂-Bilanz

Die Minderung der CO₂-Emissionen aus den verschiedenen Prozessen der Filmproduktion stellt ein zentrales Handlungsziel der Ökologischen Standards dar. Vor diesem Hintergrund ist eine systematische

Erfassung der CO₂-Emissionen bereits in der Planungsphase einer Produktion unverzichtbar.

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Vor Beauftragung der Produktion bzw. vor dem Antrag bei der Filmförderung muss mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG eine Erfassung der geplanten CO₂-Emissionen durchgeführt werden. Diese Erfassung erfolgt mit einer vereinfachten Berechnungsmethode, die in dem CO₂-Rechner der MFG ab Ende 2022 zur Verfügung steht. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z. B. Sesam, erfolgen, sofern diese nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können. Diese Erfassung ermöglicht es, die Produktion insgesamt auf eine ökologisch nachhaltige Herstellungsweise auszurichten.

I.4 Nachlaufende CO2-Bilanz

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Nach Abschluss der Produktion muss eine detaillierte Erfassung der Daten mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG durchgeführt werden. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z.B. Sesam, erfolgen, und zwar in 2022 ohne Auflagen und ab 2023 mit der Auflage, dass diese Programme nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können und bei geförderten Filmproduktionen den aktuellen Vorgaben des Filmfördergesetzes entsprechen.

I.5 Abschlussbericht

  • Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Nach Abschluss der Produktion muss das Produktionsunternehmen auf der Grundlage einer standardisierten Vorlage einen (oder, sofern mehr als 25 % der Gesamtherstellungskosten im Ausland anfallen und das Unternehmen auch das Label green motion beantragt, zwei) Abschlussbericht/e erstellen. Darin wird über die Erfüllung der Muss-Vorgaben Rechenschaft abgelegt und es werden die tatsächlichen, nach dem Ende der Produktion berechneten CO₂-Emissionen der Produktion ausgewiesen (siehe auch Kriterium »I.4 Nachlaufende CO2-Bilanz«).

Die Formulare sind auf der Webseite hinterlegt.

II. Energieeinsatz und -nutzung

Der Wechsel zu zertifiziertem Ökostrom ist eine der schnellsten und einfachsten Methoden, um CO₂-Emissionen drastisch zu senken. Dieselgeneratoren auf der anderen Seite sind häufig für hohe Treib- und Feinstaubemissionen verantwortlich.

Wann immer möglich soll der Strom deshalb über einen Netzanschluss und nicht über Generatoren bezogen werden. Ist eine mobile Stromversorgung unverzichtbar, so sollen perspektivisch insbesondere hybride Stromversorgungssysteme (mit CO₂-neutralen Energieträgern betrieben), mobile Strom (mit Ökostrom geladen) oder Photovoltaiksysteme verwendet werden. Hybride Systeme (mit fossilen Brennstoffen betrieben) und Gasgeneratoren (mit fossilen Brennstoffen betrieben) stellen dagegen eher eine Übergangslösung bei der Ablösung von Dieselgeneratoren dar.

Die Beleuchtung im Studio und on location bedingt immer wieder einen hohen Stromverbrauch und da entsprechende Treibhausgas- Emissionen. Auf Basis einer systematischen energetisch optimierten Lichtplanung können durch den Einsatz energiesparender Beleuchtungstechnologien große Teile des bisherigen Stromverbrauches eingespart werden.

II.1 Ökostrom in allen Betriebsstätten

  • Muss-Vorgabe

In allen für die Produktion einschließlich der Postproduktion genutzten Betriebsstätten des Produktionsunternehmens und in allen für die Produktion genutzten Studios muss zertifizierter Ökostrom verwendet werden.

II.2 Ökostrom bei temporär genutzten Räumlichkeiten

  • Soll-Vorgabe

Bei temporär genutzten Räumlichkeiten (Produktionsbüros oder ähnlich genutzte Räumlichkeiten) soll zertifizierter Ökostrom verwendet werden, wo immer das möglich ist.

II.3 Ökostrom bei „on location“-Produktionen

  • Soll-Vorgabe

Wird bei der Produktion „on-location“ mit einem Netzstromanschluss gearbeitet (siehe auch Kriterium II.4), so soll auch hier zertifizierter Ökostrom bezogen werden, wo immer das möglich ist. Dies gilt sowohl für bestehende Netzstromanschlüsse als auch für gezielt gelegte Baustromanschlüsse.

II.4 Ökostrom in der Postproduktion

  • Muss-Vorgabe

Erfolgt die Postproduktion außerhalb der Betriebsstätten des Produktionsunternehmens, so ist sicherzustellen, dass von den beauftragten Unternehmen für die Durchführung dieser Aufgabe ebenfalls ausschließlich Ökostrom verwendet wird.

II.5 Voraussetzungen für den Generatoreinsatz

  • Muss-Vorgabe

Grundsätzlich wird bei der gesamten Produktion mit Netzstrom gearbeitet. Nur in den nachfolgenden Ausnahmefällen dürfen davon abweichend Generatoren zum Einsatz kommen:

    • Bei Produktionen „on location“ ohne einen technisch geeigneten und bei einer Kabellänge von bis zu 100 Metern verfügbaren Netzanschluss
    • Bei Produktionen, für die eine unterbrechungsfreie Stromversorgung vertraglich gefordert ist, darf, sofern diese nicht anders zu realisieren ist, ein redundantes Generator-System – „Twin Power / Twin Pack“ betrieben werden. Nachhaltigere moderne Möglichkeiten sind bevorzugt zu nutzen, wie z. B. nur ein (Hybrid-) Generator im Stand-by mit nachgelagerter Batterie und parallelem Feststrom.

II.6 Begrenzung der Laufzeit von Dieselgeneratoren

  • Soll-Vorgabe

Ist der Einsatz von Dieselgeneratoren notwendig (unter den Voraussetzungen von II.5), dann sollen diese Generatoren nicht länger als drei Tage eingesetzt werden. Ausnahmefälle, in denen sie länger als drei Tage genutzt werden, müssen im Abschlussbericht begründet werden.

II.7 Abgasnorm Stage IIIA bei Dieselgeneratoren

  • Soll-Vorgabe

Werden Diesel-Generatoren eingesetzt, so sollen diese mindestens der Abgasnorm Stage IIIA entsprechen und mit einem Partikelfilter ausgestattet sein und sie dürfen nicht mit Heizöl befüllt werden. Wo Diesel-Generatoren nicht die Abgasnorm Stage IIIA oder höher erfüllen, soll ein effizientes Hybridsystem eingesetzt werden oder die Generatoren mit Kraftstoff betrieben werden, der aus zertifizierten, regenerativen Reststoffen gewonnen wurde (sog. HVO-Kraftstoffe der 2. Generation).

II.8 Verwendung eines Powergrid Management Systems

  • Soll-Vorgabe

Beim Einsatz von mehreren (Diesel-)Generatoren an einer Location soll, wo immer möglich, ein stromsparendes Powergrid Management System verwendet werden.

II.9 Effiziente Lichttechnik im Studio

  • Muss-Vorgabe

Bei Studioproduktionen müssen ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LED-Scheinwerfer verwendet werden. Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern („Kunstlicht") müssen vermieden werden.

II.10 Effiziente Lichttechnik on location

  • Soll-Vorgabe*

Bei On-location-Drehs sollen (zu einem späteren Zeitpunkt: müssen) ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LED Scheinwerfer verwendet werden. Bei Scheinwerfern bis 2 Kw sollen (zu einem späteren Zeitpunkt: müssen) Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) vermieden werden.

* zu einem späteren Zeitpunkt: Muss-Vorgabe

III. Personen- und Materialtransporte

Grundsätzlich ist die Reduzierung von Mobilität erstrebenswert.

Ansätze können hierfür sein:

    • Die Bevorzugung von Produktions- oder Drehorten, die mit der Bahn/dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sind bzw. die über geeignete Unterbringungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe verfügen
    • Logistische Optimierung von Transporten durch zeitliches oder räumliches Pooling
    • Die Unterstützung der Bildung von Fahrgemeinschaften
    • Der Einsatz einer lokalen bzw. kleinen Crew

Entscheidend ist auch die Wahl der Transportmittel. Flugreisen verursachen sehr hohe Treibhausgas-Emissionen und sollen, wo immer möglich, vermieden werden. PKWs, (Klein-) Transporter, Minibusse und LKWs verursachen ebenfalls hohe Treibhausgas-Emissionen. Die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes hingegen ist (nahezu) CO₂-neutral. Ansonsten ist die Bahn in der Regel das umweltfreundlichste Transportmittel. Sie emittiert im Schnitt 90 % weniger Treibhausgas-Emissionen als ein Flugzeug. Bahn, ÖPNV, Fahrräder und E-Bikes sollen daher genutzt werden, wo immer dies möglich ist.

III.1 Bei Zuschauerbeteiligung ÖPNV-Angebot

  • Soll-Vorgabe

Bei Studioproduktionen mit Zuschauerbeteiligung sollen, soweit möglich, den Zuschauer*innen entsprechend vergünstigte Mobilitätsangebote im ÖPNV unterbreitet werden. Dies kann zum Beispiel in Kombination mit den Eintrittskarten und durch Nutzung entsprechender Rabattangebote der regionalen Verkehrsbetriebe erfolgen.

III.2 Keine Flüge, wenn Bahnfahrt unter 5 Stunden

  • Muss-Vorgabe

Inlands- und Auslandsflüge sind nicht gestattet, wenn die entsprechende Bahnfahrt weniger als fünf Stunden dauern würde. Produktionsseitig dürfen, außer wenn im Bild zu sehen, keine Privatjets eingesetzt werden.

III.3 Einsatz emissionsarmer PKW

  • Muss-Vorgabe

Bei jedem dritten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO2-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln.* Dies umfasst vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Ökostrom), CNG-Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Bio-CNG) sowie auch Hybridfahrzeuge (klassische Hybridfahrzeuge und Plug-in Hybrids, wobei Plugin-Hybrids möglichst nur im E-Modus genutzt werden sollten).

* zu einem späteren Zeitpunkt gilt diese Anforderung für jedes zweite Fahrzeug

III.4 Einsatz emissionsarmer Minibusse, Transporter und kleiner LKW

  • Soll-Vorgabe

Bei jedem fünften im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO2-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln*. Als solche gelten:

    • Vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (vorzugsweise Öko-Strom)
    • Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb
    • CNG-Fahrzeuge (vorzugsweise Bio-CNG)

Ausgenommen von dieser Regelung sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik.

*Ab 2024 gilt diese Anforderung für jedes dritte Fahrzeug

III.5 Einsatz emissionsarmer LKW über 7,5 Tonnen

  • Soll-Vorgabe

Bei jedem vierten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten LKW über 7,5t muss es sich um ein CO2-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln. Als solche gelten:

    • Vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (vorzugsweise Öko-Strom)
    • Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb
    • CNG-Fahrzeuge (vorzugsweise Bio-CNG)

Ausgenommen von dieser Regelung sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik.

III.6 Nur Euro 6 Diesel

  • Muss-Vorgabe

Wo Diesel-Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese die Norm Diesel EURO 6 erfüllen. Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik oder mit speziellen aufwändigen Einbauten. Bis auf Weiteres sind in Bezug auf Transporter und LKW alle Bestandsfahrzeuge der Produktionsfirmen sowie der technischen Dienstleister, nicht aber Mietfahrzeuge, übergangsweise von dieser Muss-Vorgabe ausgenommen.

III.7 Ladung elektrisch angetriebener Fahrzeuge mit Ökostrom

  • Soll-Vorgabe

Für die Ladung der im Rahmen der Produktion verwendeten elektrisch angetriebenen Fahrzeuge (im Eigentum der Produktion befindlich oder von dieser angemietete/geleaste Fahrzeuge ohne Spielwagen) soll zu mindestens 30 % der Gesamtmenge zertifizierter Ökostrom verwendet werden.

IV. Unterbringung und Verpflegung

Fremdübernachtungen verursachen hohe Treibhausgas- Emissionen, wobei Hotelübernachtungen i.d.R. höhere Treibhausgas-Emissionen pro Nacht und Person verursachen als Übernachtungen in Apartments bzw. Ferienhäusern. Bei den Hotels können die Treibhausgas-Emissionen durch entsprechende Umweltmaßnahmen signifikant reduziert werden. Aus diesem Grund sollten, wo immer möglich, für Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden.

Wichtig ist dabei, dass sich diese Unterkünfte in räumlicher Nähe zur Produktionsstätte befinden.

Aber nicht nur die Unterbringung, sondern auch die Verpflegung während einer Produktion ist CO2-relevant. Die derzeitige Produktion von Lebensmitteln verursacht einen erheblichen Anteil der weltweiten Treibhausgas-Emissionen. Insbesondere gilt dies für die Produktion von Fleisch, aber auch für den weltweiten Transport von Lebensmitteln und den Einsatz von künstlichen Düngemitteln und von Pestiziden. Durch eine Reduktion des Verzehrs tierischer Produkte und die gezielte Auswahl umweltfreundlich angebauter Vorprodukte können die Umweltbelastungen der Verpflegung wirksam reduziert werden.

IV.1 Mindestens 50 % umweltfreundliche Übernachtungen

  • Muss-Vorgabe

Es müssen für mindestens 50 % der Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden, soweit diese im Umkreis von 15 Kilometern zur Produktionsstätte zur Verfügung stehen.

Als »Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen« gelten Hotels, die zumindest folgende Maßnahmen anbieten: Ökostrom, Energiesparmaßnahmen bei Heizung und Klima, Wassersparmaßnahmen und Mülltrennung.

IV.2 Verwendung von regionalen Lebensmitteln oder Bio-Lebensmitteln

  • Muss-Vorgabe

Sofern die Verpflegung durch ein externes, separates Catering erfolgt, müssen

    • entweder die eingesetzten Lebensmittel aus den Bereichen Obst, Gemüse, Salate, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Milchprodukte und Käse sowie Kaltgetränke gemessen am Einkaufspreis, zu mindestens 50 % (zu einem späteren Zeitpunkt: 70 %) regionaler Herkunft sein. Als regionale Lebensmittel gelten Lebensmittel, die im Umkreis von 150 km oder weniger vom jeweiligen Produktionsort erzeugt wurden.
    • oder die eingesetzten Lebensmittel zu mindestens 33 %, gemessen am Einkaufspreis, Bio-Lebensmittel mit einem EU-Bio-Siegel oder einem anerkannten deutschen Bio-Siegel ausgezeichnet sein.

IV.3 Vegetarisches Catering

  • Muss-Vorgabe

Mindestens an einem Tag pro Woche muss bei externem, separatem Catering das Essensangebot rein vegetarisch sein.

IV.4 Information zur Verpflegung und Befragung zum Fleischkonsum

  • Muss-Vorgabe

Das Team muss zu Drehbeginn von der Produktion über die ökologisch ausgerichtete Verpflegungsauswahl informiert und unter anderem durch eine Befragung zum Thema Fleischkonsum in diese Auswahl eingebunden werden.

IV.5 Kein Einweggeschirr

  • Muss-Vorgabe

Einweggeschirr (Teller, Besteck, Becher etc.) und Einwegflaschen dürfen während der ganzen Produktion und Postproduktion nicht zur Verfügung gestellt werden.

IV.6 Bedarfsgerechte Ausgabe von Lebensmitteln

  • Soll-Vorgabe

Durch bedarfsgerechte Essensausgabe (nicht vorportionierter Mahlzeiten) wird vermieden, dass Lebensmittel weggeworfen werden.

V. Materialeinsatz und nutzung

Die Herstellung und Entsorgung der vielfach im Kulissenbau und in der Ausstattung nur einmalig genutzten Materialien binden große Mengen an natürlichen Ressourcen und setzen problematische Emissionen frei.

Insbesondere durch die wiederholte Materialnutzung im Rahmen unterschiedlicher Produktionen können die spezifischen Umweltlasten je Produktion deutlich gesenkt werden.

Der Einsatz von Recyclingmaterialien sowie die umweltorientierte Auswahl der Materialien sind weitere wirksame Handlungsansätze, die im Sinne einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft anzustreben sind.

V.1 Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial

  • Soll-Vorgabe*

Kulissen, Dekorationsobjekte und Materialien sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Lagerhaltung, Leih-Miete oder Second-Hand-Nutzung geschehen. Eine Kreislaufwirtschaft wird angestrebt. Der Anteil der für den Bau von Kulissen und Ausstattungen neu beschafften Materialien soll (zu einem späteren Zeitpunkt: muss) auf weniger als 50 % des gesamten Materialeinsatzes reduziert werden.

*zu einem späteren Zeitpunkt Muss-Vorgabe

V.2 Keine Einwegbatterien

  • Muss-Vorgabe

Einwegbatterien dürfen während der ganzen Produktion sowohl am Set als auch in den Produktionsbüros und Studios nicht genutzt werden. Es müssen stattdessen wiederaufladbare Akkus zum Einsatz gebracht werden. Diese sollen möglichst recycelbar sein. Ausnahme: Minibatterien für In-Ear-Pieces.

V.3 Neues Holz nur mit FSC- oder PEFC-Siegel

  • Muss-Vorgabe

Wenn neues Holz und neue Holzwerkstoffe verwendet werden müssen, müssen sie aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und mit dem FSC- oder PEFC-Siegel gekennzeichnet sein.

V.4 Keine Materialien mit Problemstoffen

  • Soll-Vorgabe

Materialien und Substanzen, die bei der Herstellung, Verarbeitung oder Entsorgung die Umwelt belasten wie Formaldehyd, PVC, lösemittelhaltige Farben, Styropor, Isocyanate und bromierte Flammschutzmittel (BFR) sollen nicht verwendet werden. Ausnahmen müssen im Abschlussbericht begründet werden.

V.5 Trennbare Verbindung zwischen Grund-Materialien

  • Soll-Vorgabe

Unterschiedliche Grundmaterialien sollen so zusammengefügt werden, dass sie sich im Rahmen der Entsorgung gut voneinander trennen und damit einem gezielten Recycling zugeführt werden können.

V.6 Wiederverwendung Kostüme

Kostüme sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Fundushaltung, Leih-Miete oder Second Hand-Nutzung geschehen. Wo es sich eignet, sollen Protagonist*innen vor der Kamera nach Absprache die Möglichkeit erhalten, ihre eigene Kleidung zu verwenden. Auf den Kauf von Fast-Fashion und Discounter-Kleidung soll verzichtet werden. Die Transportwege von Kostümen und Requisiten sollen reduziert werden, indem möglichst regionale Anbieter genutzt werden.

  • Muss-Vorgabe

Es muss von der/dem Kostümbildner*in bei allen für die Produktion benötigten Kostümen umfassend geprüft werden, ob diese gebraucht erworben oder aus dem Bestand erneut verwendet werden können, anstatt sie neu zu kaufen.

V.7 Vermeidung von Einweg-Plastik

  • Soll-Vorgabe

Nur einmalig verwendetes Plastik soll generell in allen Bereichen vermieden und durch umweltfreundlichere Lösungen ersetzt werden. Es sollen Make-Up-Produkte ohne Mikroplastik verwendet werden.

V.8 Bevorzugt Material mit Recyklat-Anteil

  • Soll-Vorgabe

Materialien, die einen Recyklat-Anteil von über 50 % enthalten, sollen bevorzugt verwendet werden.

V.9 90 % Altfaseranteil im Papier

  • Muss-Vorgabe

Falls Papier eingesetzt wird, muss Recycling-Papier mit einem Altfaseranteil von mindestens 90 % genutzt werden. Dies gilt für sämtliche Verbrauchsformen (Kopierpapier, Toilettenpapier, Küchenpapier, Umschläge, Papierhandtücher etc.) außer bei Requisiten und bei nachgewiesener technischer Notwendigkeit von 100%iger Farbechtheit im kreativen Prozess.

V.10 Trennvorgabe für Müllsortierung

  • Muss-Vorgabe

Die Trennung des entstehenden Mülls muss an jeder Produktionsstätte (auch on location), in allen Studios und in sämtlichen genutzten Büros mindestens in der Kategorie Papier / Glas / Plastik bzw. Gelber Sack / Metall / Biomüll / Holz erfolgen. Wenn die regionalen Entsorger diese Kategorien nicht anbieten können, ist die Einhaltung abweichender Trennvorgaben nach Maßgabe der Entsorger zulässig. Die abweichenden Maßgaben sind zu belegen.

V.11 Trennung von Dekorationen vor Entsorgung

  • Soll-Vorgabe

Kulissen und Dekorationen, die nicht wiederverwendet werden, sollen bei der Entsorgung in ihre Hauptmaterialien getrennt werden (siehe Kriterium „V.1 Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial“).

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Aus insbesondere förderrechtlichen Gründen sind bundesgeförderte Produktionen zusätzlich verpflichtet,

          • einen Anfangsbericht einzureichen. Dieser ist dem Antrag auf Filmförderung beizufügen und enthält auf Grundlage einer standardisierten Vorlage:

            • den Namen und die Beschreibung der Art der Qualifikation des/der für die Produktion zuständigen Green Consultant

            • die Ergebnisse der vorlaufenden CO₂-Bilanzierung (I.3)

            • die Darstellung der zur Umsetzung geplanten Maßnahmen

          • im Abschlussbericht (I.5) neben den Muss-Vorgaben auch über die Erfüllung der Soll-Vorgaben zu berichten.