D.4 Richtlinie Verwendung Referenzmitteln zur Aufstockung von Eigenkapital

(§§ 74 Abs. 3, 97 Abs. 3, 110 Abs. 3 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

Grundsatz

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Hersteller/innen und Verleiher/innen auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films, Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms nach Maßgabe der D.1, D.6 und D.7 Richtlinie. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel nach Maßgabe der Richtlinien D.2 bis D.4, D.6 und D.8 beantragt werden. Diese Richtlinie regelt die Verwendung der Referenzmittel durch den/die Hersteller/innen bzw. Verleiher/innen des Referenzfilms für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals gemäß §§ 74 Abs. 3, 97 Abs. 3, 110 Abs. 3 FFG.

Mit dieser Regelung ist beabsichtigt, die wirtschaftliche Struktur der Filmproduktions- bzw. Verleihunternehmen zu verbessern und ihre Kreditwürdigkeit im Hinblick auf zukünftige Filmprojekte zu stärken und somit zur langfristigen Stabilisierung der Produktions- bzw. Verleihtätigkeit beizutragen. Die Verbesserung der Bonität der Unternehmen soll dazu führen, dass die Finanzierung durch private Mittel verstärkt und die Inanspruchnahme von Förderung verringert wird. Um diesen Effekt zu erzielen, soll die Kapitalaufstockung nicht nur kurzfristig, sondern mindestens für drei Jahre bewirkt werden.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) gewährt.

§ 1
Förderzweck, Begriffsbestimmung, Höchstbetrag

(1) Die FFA kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige, d.h. mindestens drei Jahre währende, Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden dürfen. Für dasselbe Unternehmen dürfen in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt nicht mehr als € 500.000,00 zur Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. Für die nach § 96 Abs. 1 FFG zuerkannten Förderhilfen dürfen in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt nicht mehr als € 100.000,00 zur Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.

(2) Der Begriff des Eigenkapitals ist in § 266 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert und erfasst neben dem gezeichneten Kapital einer Gesellschaft auch die Kapitalrücklagen, die
Gewinnrücklagen, den Gewinn- oder Verlustvortrag sowie den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Der/die Antragsteller/in hat die Möglichkeit, entweder das gezeichnete Kapital, die Kapital- oder die Gewinnrücklagen mit den Förderhilfen zu erhöhen. Als Aufstockung des Eigenkapitals gilt im Falle eines Verlustausweises auch die Verringerung der Verlustvorträge, sofern die gewährten Zuschüsse der FFA als liquide Mittel für die Dauer von mindestens drei Jahren vorhanden und nachgewiesen sind.

(3) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren € 300.000,00 nicht übersteigen darf.

§ 2
Antragsberechtigung, Verwendung

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in des Films, dem die Referenzmittel zuerkannt wurden. Für die nach § 109 FFG zuerkannten Förderhilfen ist das Verleihunternehmen des Films, dem die Referenzmittel zuerkannt wurden, antragsberechtigt.

(2) Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Dem Antrag sind die im Antragsformular angegeben Unterlagen beizufügen, insbesondere:

a) Name, Sitz und die Rechtsform der Firma,
b) Eigenschaft des Unternehmens als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)1,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
d) ggf. der Handelsregisterauszug und
e) Nachweise über die strukturverbessernden Auswirkungen und die unternehmerische sowie wirtschaftliche Gesamtlage des/der Herstellers/in oder Verleihers/in
f) f) Erklärung des antragstellenden Unternehmens, in der alle diesem innerhalb der letzten drei Jahre gewährten De-minimis-Beihilfen angegeben werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 S. 4 der De-minimisVO).

Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.

(3) Die Förderhilfen sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu verwenden. Die nach § 96 Abs. 1 FFG zuerkannten Förderhilfen sind innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu verwenden.

(4) Von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Unternehmen, deren Tätigkeiten in die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bis f der De-minimis-VO genannten Bereiche fallen

(5) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.

(6) Ab dem 1. Januar 2026 werden die gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gewährung in einem nationalen Zentralregister oder einem Zentralregister auf Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der De-minimis-VO). Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, stellt die FFA dem nach dieser Richtlinie geförderten Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 4 der De-minimis-VO aus.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


§ 3
Entscheidungszuständigkeit, Versagen einer Förderung

(1) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 74 Abs. 3, 97 Abs. 3, 110 Abs. 3 FFG steht in jedem einzelnen Fall im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes.

(2) Der Vorstand hat bei diesen Entscheidungen über den Antrag im Einzelfall u.a. zu berücksichtigen:

  1. Die Darlegung des/der Antragstellers/in darüber, wie sich die beantragte Kapitalaufstockung unternehmensbezogen hinsichtlich der Film- bzw. Verleihaktivitäten langfristig strukturverbessernd auswirken soll.
  2. Die wirtschaftliche Gesamtlage des/der Herstellers/in. Diese ist anhand eines testierten Jahresabschlusses inkl. einer Gewinn- und Verlustrechnung oder anhand eines entsprechenden Berichtes eines Wirtschaftsprüfers über das vorangegangene sowie das laufende Geschäftsjahr darzulegen.
  3. Die Gesellschafter/innen des Hersteller- bzw. Verleihunternehmens müssen ihre Zustimmung dazu erteilen, dass die Aufstockung des Eigenkapitals allein dem Herstellungs- bzw.
    Verleihunternehmen, nicht aber den einzelnen Gesellschafter/innen ertragsmäßig zugutekommt. Diese Voraussetzung ist bei Personenhandelsgesellschaften dann gegeben,
    wenn die Gesellschafter/innen den Nachweis führen, dass die Mittel als liquide Mittel im Sinne von § 1 dieser Richtlinie im Unternehmen vorhanden und bilanziell als Eigenkapital ausgewiesen sind.
    Die Erträge aus den öffentlichen Fördermitteln sollen primär reinvestiert werden, und es soll ein Entnahmeverbot bezüglich der Kapitalerhöhung für mindestens drei Jahre im
    Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Eine Änderung dieses Verbots im Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustimmung des Vorstandes der FFA.

(3) Der Vorstand hat den Antrag insbesondere abzulehnen, wenn

  1. die Aufstockung des Eigenkapitals unangemessen niedrig ist oder
  2. es sich um ein insolvenzgefährdetes Unternehmen handelt.

§ 4
Auszahlungsbescheid, Auszahlung

(1) Dem/der Antragsteller/in wird mit einem Auszahlungsbescheid die Gewährung von Förderhilfen durch die FFA bewilligt, sofern alle relevanten Nachweise vorliegen, die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat.

(2) Die Auszahlung erfolgt in einer Rate nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids und Vorlage des Gesellschafterbeschlusses unter Einbeziehung der in der Anlage zu dem Auszahlungsbescheid genannten Bedingungen.

§ 5
Nachweispflicht

Der/die Antragsteller/in hat den ausreichenden Nachweis, dass die Aufstockung des Kapitals nominell mindestens für drei Jahre bestehen bleibt, zu erbringen. Dieser Nachweis erfolgt dadurch, dass der/die Antragsteller/in drei Jahre lang ab Auszahlung der Förderhilfen der FFA die jeweiligen Jahresabschlüsse übermittelt. Der/die Antragsteller/in hat bei Erhöhung des gezeichneten Kapitals ferner einen entsprechenden Beschluss der Gesellschaft, eine notarielle Beglaubigung und einen neuen Handelsregisterauszug vorzulegen. §§ 1 Abs. 2 S. 3, 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie sind zu beachten.

§ 5a
Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

§ 6
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von den Antragstellern anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.

§ 7
Mitteilungspflichten

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.

§ 8
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031 befristet.