D.5 Richtlinie Verwendung Referenzmittel für die Stoffentwicklung von Langfilmen (Autor*innen und Regisseur*innen)

(§ 76 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

Grundsatz

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt drehbuchschreibende und regieführende Personen von programmfüllenden Filmen bei der Stoffentwicklung eines neuen programmfüllenden Films auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln für den Referenzfilm nach Maßgabe der D.1 Richtlinie. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel nach Maßgabe dieser Richtlinie beantragt werden. Ziel dieser Verwendungsmöglichkeit ist es, die Stoffentwicklung zu stärken. Diese Richtlinie regelt die Verwendung der Referenzmittel durch drehbuchschreibende und regieführende Personen des Referenzfilms für die Stoffentwicklung eines neuen programmfüllenden Films gemäß § 76 FFG.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) – nachfolgend AGVO - gewährt.

A.

Verwendung

§ 1
Verwendungszweck

(1) Die drehbuchschreibende oder regieführende Person des Referenzfilms kann die ihm/ihr gemäß § 73 Abs. 1 FFG zuerkannten Referenzmittel gemäß § 76 Abs. 1 FFG für die Stoffentwicklung verwenden. Die förderfähigen Stoffentwicklungsmaßnahmen umfassen

a) die Herstellung eines Drehbuchs,
b) für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment),
c) für eine mit einem Treatment nach Nr. 2 vergleichbare Darstellung oder eine erste Drehbuchfassung eines Films oder
d) für die Entwicklung einer produktionsreifen und projektgerechten Beschreibung eines Films oder entsprechender Vorbereitungshandlungen.

(2) Die Herstellung der Stoffe erfolgt durch die Eigenleistung des/der Urheber/in.

(3) Die drehbuchschreibende oder regieführende Person des Referenzfilms hat die Förderhilfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des Zuwendungsbescheids zu verwenden.

4) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder regieführende Person dazu, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Werke im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils gelten den Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 FFG erfüllt, zu verwenden.

(5) Die mittels Antrags abgerufenen Referenzmittel dürfen nur zur Finanzierung der neuen Maßnahme verwendet werden.

B.

Antragsstellung, Auszahlungsbescheid, Verwendungsnachweis

§ 2
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist die drehbuchschreibende oder regieführende Person des Referenzfilms. Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

§ 3
Antragsunterlagen, Fristen

(1) Die Verwendung von zuerkannten Referenzmittel für die Stoffentwicklung eines programmfüllenden Films wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Dieser muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

(2) Die Antragstellung hat mit einer konkreten Zuordnung der Referenzmittel zu einem bestimmten Projekt unter Beifügung der Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, der Einreichung des aktuellen Entwicklungsstandes, dem Standort des Vorhabens, der Kosten des Vorhabens, der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung sowie den Nachweisen gemäß Antragsformular zu erfolgen, soweit eine realistische Aussicht auf Projektdurchführung besteht. Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.

(3) Die Referenzmittel können nicht für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Der Verwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

(4) Die FFA kann frühestens zwölf Monate nach Eingang eines Verwendungsantrags eine letzte Frist zur Antragsvervollständigung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie den Antrag wegen fortbestehender Unvollständigkeit ablehnen.

§ 4
Sprachfassung

Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Auf Antrag kann die FFA Ausnahmen von den Voraussetzungen in den S. 1 und 2 zugelassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.

§ 5
Art und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

(2) Eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte ist nur möglich, wenn für jedes Projekt eine Mindestfördersumme von € 15.000,00 erreicht ist. Sollten die zuerkannten Fördermittel geringer sein und keine weiteren Referenzmittel zum Abruf zur Verfügung stehen, kann in Ausnahmefällen auch ein geringerer Betrag zugelassen werden.

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
Ausschluss

Die Verwendung der Referenzmittel wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der beantragten Entwicklungsstufe bereits mit Förderhilfen des Bundes und/ oder der Länder gefördert wurde.

§ 8
Auszahlungsbescheid

Der drehbuchschreibenden oder regieführenden Person wird mit einem Auszahlungsbescheid die Gewährung von Förderhilfen durch die FFA bewilligt, sofern alle relevanten Nachweise vorliegen.

§ 9
Auszahlungsraten

(1) Die FFA zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht auf Antrag der drehbuchschreibenden oder regieführenden Person des Referenzfilms aus.

(2) Bei Stoffentwicklungen werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:

    • bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
    • 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweisen und Prüfung des Schlusskostenstands.

§ 10
Verwendungsnachweis

(1) Die drehbuchschreibende oder regieführende Person hat nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Auszahlungsbescheids der FFA eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist i.d.R. spätestens drei Monate nach Vorlage der Kopie des Werkes nach Abs. 1 zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

C.

Sonstige Bestimmungen

§ 11
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1) Beihilfefähig sind die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. b AGVO). Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).

(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).

(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs. 8 S. 1 AGVO).

(4) Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen programmfüllenden Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den Film berücksichtigt (Art. 54 Abs. 8 S. 2 AGVO).

(5) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).

§ 12
Rückforderungen, Stundungen und Verzug

Haben Antragsteller/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 Bundeshaushaltsordnung sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz erheben.

§ 13
Mitteilungspflicht

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.

§ 14
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.

§ 15
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.