D.6 Richtlinie Zuerkennung und Verwendung Referenzmittel für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

(§§ 89 bis 101 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

Grundsatz

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Hersteller/innen von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen bei der Vorbereitung oder Herstellung neuer Filme auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms (Teil I dieser Richtlinie). Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt nach Maßgabe des Teil II dieser Richtlinie sowie der Richtlinien D.2 bis D.4 beantragt werden. Diese Richtlinie regelt die Zuerkennung und Verwendung der Referenzmittel durch den/die Hersteller/in des Referenzfilms für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme gemäß §§ 89 bis 101 FFG.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) – nachfolgend AGVO - gewährt.


Teil I

Zuerkennung

A.

Antrag, Referenzfilm, Fristen

§ 1
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein/e Hersteller/in gemäß Abs. 1,

a) wenn es sich bei ihm/ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts handelt, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind,
b) wenn es sich bei ihm/ihr um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als € 25.000,00 beträgt oder
c) wenn es sich um eine Hochschule handelt.

(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.

(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

§ 2
Antragsvoraussetzungen

(1) Bei dem Referenzfilm muss es sich um einen Kurzfilm i.S.v. § 40 Abs. 3 FFG oder einen Kinderfilm i.S.v. § 40 Abs. 2 FFG handeln, der nicht programmfüllend i.S.v. § 40 Abs. 1 FFG ist.

(2) Der Referenzfilm muss im Referenzjahr:

a) die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 FFG erfüllen und
b) mindestens 15 Referenzpunkte erreicht haben. Bei Filmen, die nach Maßgabe von § 5 Abs.1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

§ 3
Antragsunterlagen

(1) Die Zuerkennung von Referenzförderung für einen Kurzfilm oder nicht programmfüllenden Kinderfilm wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) Name, Sitz und Rechtsform des/der Herstellers/in,
b) Eigenschaft des/der Herstellers/in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des/der Herstellers/in,
d) ggf. Handelsregisterauszug des/der Herstellers/in,
e) Nachweise für den Referenzfilm:

aa) Nachweise über Festivalerfolge und Auszeichnungen mit Preisen gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie durch Vorlage entsprechender Urkunden oder sonstiger Nachweise. Der Nachweis der Einladungen ist hierbei nicht ausreichend.
bb) Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK),
cc) Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß § 50 FFG und
dd) Einlagerungsbescheinigung des Bundesarchivs gemäß §§ 49 FFG.

Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


§ 4
Antragsfrist

(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Abs. 2 FFG abläuft.

(2) Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

B.

Referenzpunkte, Verteilung der Referenzmittel und Zuerkennungsbescheid

§ 5
Erfolg bei Festivals und Preisen

(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Die relevanten Festivals und Preise sowie deren jeweiligen Punktwerte sind der Festivalliste im Anhang dieser Richtlinie zu entnehmen.

(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Abs. 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt.

§ 6
Art der Förderung, Verteilung der Referenzmittel

(1) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller/innen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen.

§ 7
Zuerkennungsbescheid

Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem/der Hersteller/in des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahrs die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.

Teil II

Verwendung

A.

Allgemeine Bestimmungen

§ 8
Zweckbindung, Verwendungsmöglichkeit

(1) Die gemäß § 96 Abs. 1 FFG mittels Zuerkennungsbescheid zuerkannten Referenzmittel können auf Antrag des/der Herstellers/in:

a) gemäß § 97 Abs. 1 FFG in vollem Umfang für die Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme, die die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 FFG
erfüllen, verwendet werden. Hierbei sind die Regelungen dieser Richtlinie zu beachten.

b) gemäß § 97 Abs.1 FFG in vollem Umfang für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie §§ 77 bis 84 FFG erfüllen, verwendet werden. Hierbei sind die Regelungen der D. 2 Richtlinie zu beachten.

c) gemäß § 97 Abs. 2 FFG für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach §§ 41 bis 47 FFG verwendet werden. Bei der Vorbereitung eines Kurzfilms sind die Regelungen dieser Richtlinie und bei der Vorbereitung eines programmfüllenden Films die Regelungen der D. 3 Richtlinie zu beachten.

d) gemäß § 97 Abs. 3 FFG mit bis zu 75 Prozent im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des/der Herstellers/in für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des
Eigenkapitals verwendet werden. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 97 Abs. 3 FFG und die Regelungen der D. 4 Richtlinie zu beachten.

(2) Als neuer Kurzfilm oder nicht programmfüllender Kinderfilm im Sinne der §§ 41 bis 47 FFG gilt ein Film, mit dessen Dreharbeiten nach Zuerkennung der Referenzmittel für den Referenzfilm nach § 96 Abs. 1 FFG begonnen worden ist.

(3) Werden die Förderhilfen für die

a) Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden, wenn die
Maßnahme nach dem Antrag auf Zuerkennung der Referenzmittel für den Referenzfilm nach § 96 Abs.1 FFG begonnen wurde. Eine Verwendung der Referenzmittel für bereits
abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

b) Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms verwendet, können sie nicht für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Der
Verwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

(4) Der/Die Hersteller/in hat die Förderhilfen auf Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu verwenden.

(5) Die mittels Antrags abgerufenen Referenzmittel dürfen nur zur Finanzierung des neuen Projektes verwendet werden.

B.

Antragstellung, Anforderungen an das neue Projekt, Auszahlungsvoraussetzungen

§ 9
Antragsberechtigung

§ 1 dieser Richtlinie gilt entsprechend.

§ 10
Antragsunterlagen, Fristen

(1) Die Verwendung von zuerkannten Referenzmittel für ein neues Projekt wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden und muss bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms vor Erstellung der Nullkopie des neuen Films gestellt werden. Bei der Verwendung für die Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms gilt § 8 Abs. 3 b) dieser Richtlinie.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 a) bis d) dieser Richtlinie,
b) eine konkrete Zuordnung der Referenzmittel zu einem bestimmten Projekt unter Beifügung von Kalkulation und Finanzierungsplan, soweit eine realistische Aussicht auf Projektdurchführung besteht. Zudem sind die Regelungen nach §§ 11 ff. dieser Richtlinie zu beachten,
c) Nachweise gemäß Antragsformular,
d) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
e) Standort des Vorhabens,
f) die Kosten des Vorhabens,
g) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung sowie

Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.

(3) Die FFA kann frühestens zwölf Monate nach Eingang eines Verwendungsantrags eine letzte Frist zur Antragsvervollständigung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie den Antrag wegen fortbestehender Unvollständigkeit ablehnen.

§ 11
Sprachfassung, Barrierefreie Fassung

(1) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung der Sprachfassung gemäß § 41 Abs .1 Nr. 2 FFG nachzuweisen.

(2) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate nachzuweisen, dass alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden (§ 46 Abs. 1 S. 1 FFG).

(3) Die FFA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.

(4) Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.

§ 12
Nennung

Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben, wie die anderen Förderungen. Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.

§ 13
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Archivierung, Digitale Filmkopie

(1) Der/die Hersteller/in hat vor Auszahlung der Schlussrate den Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Bescheinigung) vorzulegen.

(2) Der/die Hersteller/in des geförderten Filmes ist verpflichtet vor der Auszahlung der Schlussrate der FFA die Einlagerung im Bundesarchiv gemäß § 49 FFG nachzuweisen. Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne des Filmförderungsgesetzes verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung nachzuweisen.

(4) Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.

§ 14
Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

§ 15
Ausschluss

Die Verwendung der Referenzmittel wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der beantragten Entwicklungsstufe bereits mit Förderhilfen des Bundes und der Länder gefördert wurde.

§ 16
Auszahlungsbescheid

Dem/der Antragsteller/in wird mit einem Auszahlungsbescheid die Gewährung von Förderhilfen durch die FFA bewilligt, sofern die Finanzierung nachgewiesen wurde und alle relevanten Nachweise vorliegen.

§ 17
Auszahlungsraten

(1) Die FFA zahlt Förderhilfen bedarfsgerecht auf Antrag des/der Hersteller/in aus.

(2) Bei der Herstellung werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:

    • bis zu 50 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
    • bis zu 30 Prozent bei Rohschnitt
    • 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstands

(3) Bei der Vorbereitung werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:

    • bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
    • 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweisen und Prüfung des Schlusskostenstands

§ 18
Verwendungsnachweis, Schlussprüfung

(1) Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:

Die Schlusskostenrechnung ist nach Maßgabe eines branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas spätestens neun Monate nach Fertigstellung des Films (Nullkopie)
zusammen mit den Nachweisen gemäß Auszahlungsbescheid, der FFA vorzulegen. Auf Antrag kann die Frist zur Vorlage der Schlusskostenrechnung verlängert werden. Die Prüfung der Schlusskosten erfolgt durch die FFA.

(2) Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:

a) Der/Die Hersteller/in hat nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Auszahlungsbescheids der FFA das Ergebnis der geförderten Maßnahmen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

b) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist i.d.R. spätestens drei Monate nach Vorlage des Ergebnisses der geförderten Maßnahme nach Abs. 2a) zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

C.

Anforderungen an die Kosten und Finanzierung

§ 19
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.

§ 20
Herstellungskosten, Allgemeine Kosten, Überschreitungsreserven

Die Anlage 1 Tabellarische Übersicht I und III und § 19 S.1-2 der Richtlinie D.2 gelten entsprechend. Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.

§ 21
Handlungskosten

Im Rahmen der "Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" betragen die Handlungskosten des/der Herstellers/in bis zu 15 Prozent der Fertigungskosten, höchstens aber € 15.000,00 pro Kurzfilm oder nicht programmfüllenden Kinderfilm. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil. Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmen von diesem Höchstbetrag zulassen. Die Anlage 1 Tabellarische Übersicht IV der Richtlinie D.2 gilt entsprechend.

D.

Sonstige Bestimmungen

§ 22
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1) Beihilfefähig sind

a) bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen (Art. 54 Abs. 5 Buchst. a AGVO);

b) bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. b AGVO).

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs.. 1 AGVO).

(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderhilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs.. 2 und 3 AGVO).

(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs.. 8 S. 1 AGVO).

(4) Bei einem Kurzfilm handelt es sich um ein schwieriges audiovisuelles Werk. Daher kann die Beihilfeintensität bei 100 % der beihilfefähigen Kosten liegen. (Art. 54 Abs. 7 AGVO).

(5) Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den Film berücksichtigt (Art. 54 Abs. 8 S. 2 AGVO).

(6) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000,00 sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).

§ 23
Rückforderungen, Stundungen und Verzug

Haben Antragsteller/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden
Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 Bundeshaushaltsordnung sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz erheben.

§ 24
Mitteilungspflicht

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.

§ 25
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserhebliche i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.

§ 26
Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Zuerkennung von Referenzpunkten für Filme, welche nach dem 01. Januar 2023 fertiggestellt wurden, erfolgt eine Zuerkennung in Höhe von zehn Referenzpunkten für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung, soweit die Auszeichnung vor dem 22.05.2024 beantragt wurde.

§ 27
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.

Anlage: Festivalliste

INTERNATIONALE FESTIVALS Sektion & Preis Punkte
Teilnahme
Punkte
Preis/Auszeichnung
(keine zusätzlichen Punkte für Teilnahme)
Ann Arbor Film Festival Films in Competition
Best Experimental Film
Lawrence Kasdan Award for Best Narrative Film
Best Documentary
Chris Frayne Award for Best Animated Film
Best Experimental Animation Award
Über alle Sektionen des offiziellen Programms:
Ken Burns Award for Best of the Festival
5
5
5
5
5
5
5

10
10
10
10
10
10
10

Annecy Festival Short Films in Competition - Official
Short Films in Competition - Off Limits
Short Films in Competition - Perspectives
Cristal for a Short Film
Jury Award
Jean-Luc Xiberras Award for a First Film
Off-Limits Award
Alexeïeff - Parker Award
Graduation Short Films in Competition
Cristal for a Graduation Film
Jury Award
Young Audiences Competition
CANAL+ Junior Jury Award
Young Audience Award
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5

10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10

ZINEBI - International
Festival of
Documentary and
Short Film of Bilbao
Short Film International Competition
ZINEBI Grand Award
Mikeldi for Best Fiction Short Film
Mikeldi for Best Animation Short Film
Mikeldi for Best Documentary Short Film
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
Encounters - Short
Film and Animation
Festival, Bristol
International Competition Animation
Animated Encounters Grand Prix
International Competition Short Film
Brief Encounters Grand Prix
5
5
5
5
10
10
10
10
Festival de Cannes Short Films in Competition
Short Film Palme d'Or
La Cinef
First Prize
Second Prize
Third Prize
Semaine de la Critique
Canal+ Award for Best Short Film
Discovery Prize for Short Film
Quinzaine des Cinéastes
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
Clermont-Ferrand
International
Short Film Festival
International Competition
Grand Prix
Special Jury Price
Best Animation Award
Best Documentary Film Award
Labo Competition
Grand Prix
Special Jury Prize
Best Documentary Film Award
Best Animation Award
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
Cork Film Festival International Competition
Grand Prix International Short
Grand Prix Documentary Short Award
5
5
5
10
10
10
Guanajuato
International Film
Festival
Short Film Fiction
Best International Fiction Short Film
SIGNIS Prize for Best International Fiction Short Film
Short Film Experimental
Best Experimental Short Film
Short Film Animation
Best Animation Short Film
Short Documentary
Best International Documentary Short Film
5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
10
Krakow Film Festival International Short Film Competition
Golden Dragon for the Director of the Best Film
Silver Dragon for the Director of the Best Documentary Film
Silver Dragon for the Director of the Best Animated Film
Silver Dragon for the Director of the Best Fiction Film
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
Locarno Film Festival Pardi di domani - Concorso internazionale
Pardino d'oro SRG SSR for the Best International Short Film
Pardino d'argento SRG SSR for the International Competition
5
5
5
10
10
10
Festival du Nouveau Cinéma de Montreal Compétition Internationale - Short Films
Loup argenté - Best Short Film in the International Competition
New Achimists - Long and Short Films
Prix Dada International
5
5
5
5
10
10
10
10
Palm Springs
International
ShortFest
and Short Film Market
Competition Jury Awards
Best of the Festival Award
Best International Short
Best Documentary Short
Best Animated Short
Best Live-Action Short 15 Minutes and Under
Best Live-Action Short over 15 Minutes
Student Categories
Best Student International Short
Best Student Documentary
Best Student Animated Short
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
International Film
Festival Rotterdam
Tiger Short Competition
3 Tiger Awards for Short Films
5
5
10
10
Busan International
Short Film Festival
International Competition
Grand Prix
Excellence Award (KEYUP Award)
Jury Award
5
5
5
5
10
10
10
10
Flickerfest
International
Short Film Festival,
Sydney
International Competition
Best International Short Film
Best International Animated Short Film
Special Jury Award for International Short Film
Best EU Short Film
Documentary
Best Documentary Short Film
Special Jury Award for Documentary
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
Tampere Film Festival International Competition
Grand Prix
Best Documentary
Best Fiction
Best Animation
Generation XYZ
Best Genre Film
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
Toronto International
Film Festival
International Short Cuts Award
Short Cuts Award for Best Short Film
Wavelengths
5
5
5
10
10
10
Venice International
Film Festival
Orizzonti
Orizzonti Award for Best Short Film
5
5
10
10
Curtas Vila do Conde
International Film
Festival
International Competition
Grand Prix
Best Animation
Best Documentary
Best Fiction
Experimental Competition
Best Experimental Film
Curtinhas Competition (Children and Youth)
Curtinhas Award 
5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
10
Internationale
Kurzfilmtage
Winterthur
Internationaler Wettbewerb
Hauptpreis Internationaler Wettbewerb
Förderpreis Internationaler Wettbewerb
Prix George für den besten Dokumentarfilm
Sparks (Jugend)
Bester Film in der Sektion Sparks
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
International
Documentary Festival
Amsterdam IDFA
IDFA Competition for Short Documentary
IDFA Award for Best Short Documentary
5
5
10
10
Sundance Film Festival Short Film Program
Short Film Jury Award for Nonfiction
Short Film Jury Award for Animation
Short Film Jury Award for International Fiction
Short Film Grand Jury Prize
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
NATIONALE FESTIVALS Sektion & Preis Punkte
Teilnahme
Punkte
Preis/Auszeichnung
(keine zusätzlichen Punkte für Teilnahme)
Ann Arbor Film Festival Films in Competition
Best Experimental Film
Lawrence Kasdan Award for Best Narrative Film
Best Documentary
Chris Frayne Award for Best Animated Film
Best Experimental Animation Award
Über alle Sektionen des offiziellen Programms:
Ken Burns Award for Best of the Festival
5
5
5
5
5
5
5

10
10
10
10
10
10
10

Berlinale
Internationale
Filmfestspiele Berlin
Berlinale Shorts
Goldener Bär für den Besten Kurzfilm
Preis der Jury (Silberner Berliner Bär)
Generation Kplus
Gläserner Bär für den Besten Kurzfilm
Generation 14plus
Gläserner Bär für den Besten Kurzfilm
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
interfilm
Internationales
Kurzfilmfestival Berlin
Internationaler Wettbewerb
Berlin-Brandenburg Short Award - Best Film
Best Animation
Best Live Action
Dokumentarfilm Wettbewerb
Best Documentary Film
Deutscher Wettbewerb
Bester Deutscher Film - 1. Preis
Bester Deutscher Film - 2. Preis
KUKI Festival - Internationale Kurzfilme für Kinder
Bester Kurzfilm für junge Kinder
Bester Kurzfilm für Kinder
KUKI Festival - Internationale Kurzfilme für Jugendliche
Bester Kurzfilm für Jugendliche
5
5
5
5
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10
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10
10
10
10
Internationales
Filmfestival für Kinder
und junges Publikum
Schlingel, Chemnitz
Kurzfilmwettbewerb
Kurzfilmpreis Spielfilm National
Kurzfilmpreis Animation National
5
5
5
10
10
10
Filmfest Dresden
International Short
Film Festival
Internationaler Wettbewerb
Goldener Reiter Animationsfilm
Goldener Reiter Kurzfilm
Nationaler Wettbewerb
Goldener Reiter Animationsfilm
Goldener Reiter Kurzfilm
Sächsischer Filmförderpreis 
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
Kurzfilm Festival
Hamburg
Internationaler Wettbewerb
Hamburger Kurzfilmpreis
Deframed Preis
Deutscher Wettbewerb
Jurypreis
Mo & Friese
Friese-Preis (Kinderjury)
Mo-Preis (Kinderjury)
Neon-Preis (Jugendjury)
5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
10
10
Kasseler Dokfest Nachwuchswettbewerb Dokumentarfilm
Goldener Schlüssel
5
5
10
10
DOK Leipzig
Internationales
Leipziger Festival für
Dokumentar- und
Animationsfilm
Internationaler Wettbewerb Dokumentarfilm
Goldene Taube Kurzfilm
Silberne Taube Kurzfilm
Internationaler Wettbewerb Animationsfilm
Goldene Taube Kurzfilm
Deutscher Wettbewerb Dokumentarfilm
Goldene Taube Kurzfilm
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
Internationale
Kurzfilmtage
Oberhausen
Internationaler Wettbewerb
Großer Preis der Stadt Oberhausen
Hauptpreis
Förderpreis des Internationalen Wettbewerbs
Preis der Internationalen Filmkritik (FIPRESCI-Preis)
Preis der Ökumenischen Jury
Erster Preis der Jury des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW
Zweiter Preis der Jury des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW
Zonta-Preis (für eine Filmemacherin aus dem Internationalen oder Deutschen Wettbewerb)
Deutscher Wettbewerb
Preis des Deutschen Wettbewerbs
3sat-Nachwuchspreis
Förderpreis des Deutschen Wettbewerbs
Kinder- und Jugendwettbewerb
Preis der Kinderjury
Preis der Jugendjury
5
5
5
5
5
5
5

5

5
5
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
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10
10

10

10
10
10
10
10
10
10
10
10
EMAF
European Media Art
Festival Osnabrück
International Selection
EMAF Award
EMAF Medienkunstpreis des Verbands der
Deutschen Filmkritik (VDFK)
5
5
5
10
10
10
Internationales
Trickfilmfestival
Stuttgart
Internationaler Wettbewerb
Grand Prix
Lotte Reiniger Förderpreis für Animationsfilm
Student Competition
Preis für den besten Studierendenfilm
Tricks for Kids
Preis für den besten animierten Kurzfilm für Kinder
5
5
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
10
10
EINZELPREISE Sektion & Preis Punkte
Teilnahme
Punkte
Preis/Auszeichnung
(keine zusätzlichen Punkte für Teilnahme)
Deutscher Kurzfilmpreis
Auszeichnung bzw.
Nominierung
Spielfilme mit einer Laufzeit bis 10 Minuten
Spielfilme mit einer Laufzeit von mehr als 10 bis 30 Minuten
Dokumentarfilme bis 30 Minuten
Animationsfilme bis 30 Minuten
Experimentalfilme bis 30 Minuten
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
Academy of Motion Pictures, Arts and Sciences, Hollywood
Oscar bzw. -nominierung
für Kurzfilme
Academy Awards (Oscars)
Documentary Short Film
Live Action Short Film
Animated Short Film
5
5
5
5
10
10
10
10
Student Academy Award
Erster bis dritter Platz
(Finalists)
Student Academy Awards (Finalists)
Narrative (Gold, Silver, Bronze)
Documentary (Gold, Silver, Bronze)
Animation (Gold, Silver, Bronze)
Alternative/Experimental (Gold)
5
5
5
5
5
10
10
10
10
10
European Film Academy European Film Award
Short Film Award
Short Film Candidates
5
5
5
10
10
10
Short Tiger Kurzfilmpreis der FFA   5
Deutscher Wirtschaftsfilmpreis   5 10
ECFA Short Film Award ECFA Award
ECFA Award for the best European Young
Audience Short Film
5
5
10
10