D.6 Richtlinie Zuerkennung und Verwendung Referenzmittel für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
(§§ 89 bis 101 Filmförderungsgesetz (FFG))
Stand: 20.03.2025
Grundsatz
Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Hersteller/innen von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen bei der Vorbereitung oder Herstellung neuer Filme auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms (Teil I dieser Richtlinie). Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt nach Maßgabe des Teil II dieser Richtlinie sowie der Richtlinien D.2 bis D.4 beantragt werden. Diese Richtlinie regelt die Zuerkennung und Verwendung der Referenzmittel durch den/die Hersteller/in des Referenzfilms für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme gemäß §§ 89 bis 101 FFG.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) – nachfolgend AGVO - gewährt.
Teil I
Zuerkennung
A.
Antrag, Referenzfilm, Fristen
§ 1
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein/e Hersteller/in gemäß Abs. 1,
a) wenn es sich bei ihm/ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts handelt, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind,
b) wenn es sich bei ihm/ihr um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als € 25.000,00 beträgt oder
c) wenn es sich um eine Hochschule handelt.
(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.
(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
§ 2
Antragsvoraussetzungen
(1) Bei dem Referenzfilm muss es sich um einen Kurzfilm i.S.v. § 40 Abs. 3 FFG oder einen Kinderfilm i.S.v. § 40 Abs. 2 FFG handeln, der nicht programmfüllend i.S.v. § 40 Abs. 1 FFG ist.
(2) Der Referenzfilm muss im Referenzjahr:
a) die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 FFG erfüllen und
b) mindestens 15 Referenzpunkte erreicht haben. Bei Filmen, die nach Maßgabe von § 5 Abs.1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
§ 3
Antragsunterlagen
(1) Die Zuerkennung von Referenzförderung für einen Kurzfilm oder nicht programmfüllenden Kinderfilm wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) Name, Sitz und Rechtsform des/der Herstellers/in,
b) Eigenschaft des/der Herstellers/in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des/der Herstellers/in,
d) ggf. Handelsregisterauszug des/der Herstellers/in,
e) Nachweise für den Referenzfilm:
aa) Nachweise über Festivalerfolge und Auszeichnungen mit Preisen gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie durch Vorlage entsprechender Urkunden oder sonstiger Nachweise. Der Nachweis der Einladungen ist hierbei nicht ausreichend.
bb) Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK),
cc) Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß § 50 FFG und
dd) Einlagerungsbescheinigung des Bundesarchivs gemäß §§ 49 FFG.
Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.
¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.
§ 4
Antragsfrist
(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Abs. 2 FFG abläuft.
(2) Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
B.
Referenzpunkte, Verteilung der Referenzmittel und Zuerkennungsbescheid
§ 5
Erfolg bei Festivals und Preisen
(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Die relevanten Festivals und Preise sowie deren jeweiligen Punktwerte sind der Festivalliste im Anhang dieser Richtlinie zu entnehmen.
(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Abs. 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt.
§ 6
Art der Förderung, Verteilung der Referenzmittel
(1) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller/innen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen.
§ 7
Zuerkennungsbescheid
Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem/der Hersteller/in des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahrs die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.
Teil II
Verwendung
A.
Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Zweckbindung, Verwendungsmöglichkeit
(1) Die gemäß § 96 Abs. 1 FFG mittels Zuerkennungsbescheid zuerkannten Referenzmittel können auf Antrag des/der Herstellers/in:
a) gemäß § 97 Abs. 1 FFG in vollem Umfang für die Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme, die die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 FFG
erfüllen, verwendet werden. Hierbei sind die Regelungen dieser Richtlinie zu beachten.
b) gemäß § 97 Abs.1 FFG in vollem Umfang für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie §§ 77 bis 84 FFG erfüllen, verwendet werden. Hierbei sind die Regelungen der D. 2 Richtlinie zu beachten.
c) gemäß § 97 Abs. 2 FFG für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach §§ 41 bis 47 FFG verwendet werden. Bei der Vorbereitung eines Kurzfilms sind die Regelungen dieser Richtlinie und bei der Vorbereitung eines programmfüllenden Films die Regelungen der D. 3 Richtlinie zu beachten.
d) gemäß § 97 Abs. 3 FFG mit bis zu 75 Prozent im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des/der Herstellers/in für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des
Eigenkapitals verwendet werden. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 97 Abs. 3 FFG und die Regelungen der D. 4 Richtlinie zu beachten.
(2) Als neuer Kurzfilm oder nicht programmfüllender Kinderfilm im Sinne der §§ 41 bis 47 FFG gilt ein Film, mit dessen Dreharbeiten nach Zuerkennung der Referenzmittel für den Referenzfilm nach § 96 Abs. 1 FFG begonnen worden ist.
(3) Werden die Förderhilfen für die
a) Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden, wenn die
Maßnahme nach dem Antrag auf Zuerkennung der Referenzmittel für den Referenzfilm nach § 96 Abs.1 FFG begonnen wurde. Eine Verwendung der Referenzmittel für bereits
abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
b) Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms verwendet, können sie nicht für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Der
Verwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
(4) Der/Die Hersteller/in hat die Förderhilfen auf Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu verwenden.
(5) Die mittels Antrags abgerufenen Referenzmittel dürfen nur zur Finanzierung des neuen Projektes verwendet werden.
B.
Antragstellung, Anforderungen an das neue Projekt, Auszahlungsvoraussetzungen
§ 9
Antragsberechtigung
§ 1 dieser Richtlinie gilt entsprechend.
§ 10
Antragsunterlagen, Fristen
(1) Die Verwendung von zuerkannten Referenzmittel für ein neues Projekt wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden und muss bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms vor Erstellung der Nullkopie des neuen Films gestellt werden. Bei der Verwendung für die Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms gilt § 8 Abs. 3 b) dieser Richtlinie.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 a) bis d) dieser Richtlinie,
b) eine konkrete Zuordnung der Referenzmittel zu einem bestimmten Projekt unter Beifügung von Kalkulation und Finanzierungsplan, soweit eine realistische Aussicht auf Projektdurchführung besteht. Zudem sind die Regelungen nach §§ 11 ff. dieser Richtlinie zu beachten,
c) Nachweise gemäß Antragsformular,
d) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
e) Standort des Vorhabens,
f) die Kosten des Vorhabens,
g) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung sowie
Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.
(3) Die FFA kann frühestens zwölf Monate nach Eingang eines Verwendungsantrags eine letzte Frist zur Antragsvervollständigung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie den Antrag wegen fortbestehender Unvollständigkeit ablehnen.
§ 11
Sprachfassung, Barrierefreie Fassung
(1) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung der Sprachfassung gemäß § 41 Abs .1 Nr. 2 FFG nachzuweisen.
(2) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate nachzuweisen, dass alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden (§ 46 Abs. 1 S. 1 FFG).
(3) Die FFA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.
(4) Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.
§ 12
Nennung
Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben, wie die anderen Förderungen. Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.
§ 13
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Archivierung, Digitale Filmkopie
(1) Der/die Hersteller/in hat vor Auszahlung der Schlussrate den Nachweis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Bescheinigung) vorzulegen.
(2) Der/die Hersteller/in des geförderten Filmes ist verpflichtet vor der Auszahlung der Schlussrate der FFA die Einlagerung im Bundesarchiv gemäß § 49 FFG nachzuweisen. Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne des Filmförderungsgesetzes verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der/die Hersteller/in hat vor der Auszahlung der Schlussrate die Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung nachzuweisen.
(4) Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.
§ 14
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
§ 15
Ausschluss
Die Verwendung der Referenzmittel wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der beantragten Entwicklungsstufe bereits mit Förderhilfen des Bundes und der Länder gefördert wurde.
§ 16
Auszahlungsbescheid
Dem/der Antragsteller/in wird mit einem Auszahlungsbescheid die Gewährung von Förderhilfen durch die FFA bewilligt, sofern die Finanzierung nachgewiesen wurde und alle relevanten Nachweise vorliegen.
§ 17
Auszahlungsraten
(1) Die FFA zahlt Förderhilfen bedarfsgerecht auf Antrag des/der Hersteller/in aus.
(2) Bei der Herstellung werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:
-
- bis zu 50 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
- bis zu 30 Prozent bei Rohschnitt
- 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstands
(3) Bei der Vorbereitung werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:
-
- bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
- 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweisen und Prüfung des Schlusskostenstands
§ 18
Verwendungsnachweis, Schlussprüfung
(1) Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:
Die Schlusskostenrechnung ist nach Maßgabe eines branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas spätestens neun Monate nach Fertigstellung des Films (Nullkopie)
zusammen mit den Nachweisen gemäß Auszahlungsbescheid, der FFA vorzulegen. Auf Antrag kann die Frist zur Vorlage der Schlusskostenrechnung verlängert werden. Die Prüfung der Schlusskosten erfolgt durch die FFA.
(2) Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:
a) Der/Die Hersteller/in hat nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Auszahlungsbescheids der FFA das Ergebnis der geförderten Maßnahmen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.
b) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist i.d.R. spätestens drei Monate nach Vorlage des Ergebnisses der geförderten Maßnahme nach Abs. 2a) zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.
C.
Anforderungen an die Kosten und Finanzierung
§ 19
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung
In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.
§ 20
Herstellungskosten, Allgemeine Kosten, Überschreitungsreserven
Die Anlage 1 Tabellarische Übersicht I und III und § 19 S.1-2 der Richtlinie D.2 gelten entsprechend. Diese Regelung gilt nur bei der Herstellung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.
§ 21
Handlungskosten
Im Rahmen der "Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" betragen die Handlungskosten des/der Herstellers/in bis zu 15 Prozent der Fertigungskosten, höchstens aber € 15.000,00 pro Kurzfilm oder nicht programmfüllenden Kinderfilm. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil. Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmen von diesem Höchstbetrag zulassen. Die Anlage 1 Tabellarische Übersicht IV der Richtlinie D.2 gilt entsprechend.
D.
Sonstige Bestimmungen
§ 22
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
(1) Beihilfefähig sind
a) bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen (Art. 54 Abs. 5 Buchst. a AGVO);
b) bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. b AGVO).
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs.. 1 AGVO).
(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderhilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs.. 2 und 3 AGVO).
(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs.. 8 S. 1 AGVO).
(4) Bei einem Kurzfilm handelt es sich um ein schwieriges audiovisuelles Werk. Daher kann die Beihilfeintensität bei 100 % der beihilfefähigen Kosten liegen. (Art. 54 Abs. 7 AGVO).
(5) Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den Film berücksichtigt (Art. 54 Abs. 8 S. 2 AGVO).
(6) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000,00 sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).
§ 23
Rückforderungen, Stundungen und Verzug
Haben Antragsteller/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden
Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 Bundeshaushaltsordnung sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz erheben.
§ 24
Mitteilungspflicht
Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.
§ 25
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserhebliche i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.
§ 26
Übergangsvorschrift
Für Anträge auf Zuerkennung von Referenzpunkten für Filme, welche nach dem 01. Januar 2023 fertiggestellt wurden, erfolgt eine Zuerkennung in Höhe von zehn Referenzpunkten für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung, soweit die Auszeichnung vor dem 22.05.2024 beantragt wurde.
§ 27
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.
Anlage: Festivalliste
INTERNATIONALE FESTIVALS | Sektion & Preis | Punkte Teilnahme |
Punkte Preis/Auszeichnung (keine zusätzlichen Punkte für Teilnahme) |
---|---|---|---|
Ann Arbor Film Festival | Films in Competition Best Experimental Film Lawrence Kasdan Award for Best Narrative Film Best Documentary Chris Frayne Award for Best Animated Film Best Experimental Animation Award Über alle Sektionen des offiziellen Programms: Ken Burns Award for Best of the Festival |
5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 |
Annecy Festival | Short Films in Competition - Official Short Films in Competition - Off Limits Short Films in Competition - Perspectives Cristal for a Short Film Jury Award Jean-Luc Xiberras Award for a First Film Off-Limits Award Alexeïeff - Parker Award Graduation Short Films in Competition Cristal for a Graduation Film Jury Award Young Audiences Competition CANAL+ Junior Jury Award Young Audience Award |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 |
ZINEBI - International Festival of Documentary and Short Film of Bilbao |
Short Film International Competition ZINEBI Grand Award Mikeldi for Best Fiction Short Film Mikeldi for Best Animation Short Film Mikeldi for Best Documentary Short Film |
5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 |
Encounters - Short Film and Animation Festival, Bristol |
International Competition Animation Animated Encounters Grand Prix International Competition Short Film Brief Encounters Grand Prix |
5 5 5 5 |
10 10 10 10 |
Festival de Cannes | Short Films in Competition Short Film Palme d'Or La Cinef First Prize Second Prize Third Prize Semaine de la Critique Canal+ Award for Best Short Film Discovery Prize for Short Film Quinzaine des Cinéastes |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
Clermont-Ferrand International Short Film Festival |
International Competition Grand Prix Special Jury Price Best Animation Award Best Documentary Film Award Labo Competition Grand Prix Special Jury Prize Best Documentary Film Award Best Animation Award |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
Cork Film Festival | International Competition Grand Prix International Short Grand Prix Documentary Short Award |
5 5 5 |
10 10 10 |
Guanajuato International Film Festival |
Short Film Fiction Best International Fiction Short Film SIGNIS Prize for Best International Fiction Short Film Short Film Experimental Best Experimental Short Film Short Film Animation Best Animation Short Film Short Documentary Best International Documentary Short Film |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
Krakow Film Festival | International Short Film Competition Golden Dragon for the Director of the Best Film Silver Dragon for the Director of the Best Documentary Film Silver Dragon for the Director of the Best Animated Film Silver Dragon for the Director of the Best Fiction Film |
5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 |
Locarno Film Festival | Pardi di domani - Concorso internazionale Pardino d'oro SRG SSR for the Best International Short Film Pardino d'argento SRG SSR for the International Competition |
5 5 5 |
10 10 10 |
Festival du Nouveau Cinéma de Montreal | Compétition Internationale - Short Films Loup argenté - Best Short Film in the International Competition New Achimists - Long and Short Films Prix Dada International |
5 5 5 5 |
10 10 10 10 |
Palm Springs International ShortFest and Short Film Market |
Competition Jury Awards Best of the Festival Award Best International Short Best Documentary Short Best Animated Short Best Live-Action Short 15 Minutes and Under Best Live-Action Short over 15 Minutes Student Categories Best Student International Short Best Student Documentary Best Student Animated Short |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
International Film Festival Rotterdam |
Tiger Short Competition 3 Tiger Awards for Short Films |
5 5 |
10 10 |
Busan International Short Film Festival |
International Competition Grand Prix Excellence Award (KEYUP Award) Jury Award |
5 5 5 5 |
10 10 10 10 |
Flickerfest International Short Film Festival, Sydney |
International Competition Best International Short Film Best International Animated Short Film Special Jury Award for International Short Film Best EU Short Film Documentary Best Documentary Short Film Special Jury Award for Documentary |
5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 |
Tampere Film Festival | International Competition Grand Prix Best Documentary Best Fiction Best Animation Generation XYZ Best Genre Film |
5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 |
Toronto International Film Festival |
International Short Cuts Award Short Cuts Award for Best Short Film Wavelengths |
5 5 5 |
10 10 10 |
Venice International Film Festival |
Orizzonti Orizzonti Award for Best Short Film |
5 5 |
10 10 |
Curtas Vila do Conde International Film Festival |
International Competition Grand Prix Best Animation Best Documentary Best Fiction Experimental Competition Best Experimental Film Curtinhas Competition (Children and Youth) Curtinhas Award |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
Internationale Kurzfilmtage Winterthur |
Internationaler Wettbewerb Hauptpreis Internationaler Wettbewerb Förderpreis Internationaler Wettbewerb Prix George für den besten Dokumentarfilm Sparks (Jugend) Bester Film in der Sektion Sparks |
5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 |
International Documentary Festival Amsterdam IDFA |
IDFA Competition for Short Documentary IDFA Award for Best Short Documentary |
5 5 |
10 10 |
Sundance Film Festival | Short Film Program Short Film Jury Award for Nonfiction Short Film Jury Award for Animation Short Film Jury Award for International Fiction Short Film Grand Jury Prize |
5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 |
NATIONALE FESTIVALS | Sektion & Preis | Punkte Teilnahme |
Punkte Preis/Auszeichnung (keine zusätzlichen Punkte für Teilnahme) |
---|---|---|---|
Ann Arbor Film Festival | Films in Competition Best Experimental Film Lawrence Kasdan Award for Best Narrative Film Best Documentary Chris Frayne Award for Best Animated Film Best Experimental Animation Award Über alle Sektionen des offiziellen Programms: Ken Burns Award for Best of the Festival |
5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 |
Berlinale Internationale Filmfestspiele Berlin |
Berlinale Shorts Goldener Bär für den Besten Kurzfilm Preis der Jury (Silberner Berliner Bär) Generation Kplus Gläserner Bär für den Besten Kurzfilm Generation 14plus Gläserner Bär für den Besten Kurzfilm |
5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 |
interfilm Internationales Kurzfilmfestival Berlin |
Internationaler Wettbewerb Berlin-Brandenburg Short Award - Best Film Best Animation Best Live Action Dokumentarfilm Wettbewerb Best Documentary Film Deutscher Wettbewerb Bester Deutscher Film - 1. Preis Bester Deutscher Film - 2. Preis KUKI Festival - Internationale Kurzfilme für Kinder Bester Kurzfilm für junge Kinder Bester Kurzfilm für Kinder KUKI Festival - Internationale Kurzfilme für Jugendliche Bester Kurzfilm für Jugendliche |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
Internationales Filmfestival für Kinder und junges Publikum Schlingel, Chemnitz |
Kurzfilmwettbewerb Kurzfilmpreis Spielfilm National Kurzfilmpreis Animation National |
5 5 5 |
10 10 10 |
Filmfest Dresden International Short Film Festival |
Internationaler Wettbewerb Goldener Reiter Animationsfilm Goldener Reiter Kurzfilm Nationaler Wettbewerb Goldener Reiter Animationsfilm Goldener Reiter Kurzfilm Sächsischer Filmförderpreis |
5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 |
Kurzfilm Festival Hamburg |
Internationaler Wettbewerb Hamburger Kurzfilmpreis Deframed Preis Deutscher Wettbewerb Jurypreis Mo & Friese Friese-Preis (Kinderjury) Mo-Preis (Kinderjury) Neon-Preis (Jugendjury) |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
Kasseler Dokfest | Nachwuchswettbewerb Dokumentarfilm Goldener Schlüssel |
5 5 |
10 10 |
DOK Leipzig Internationales Leipziger Festival für Dokumentar- und Animationsfilm |
Internationaler Wettbewerb Dokumentarfilm Goldene Taube Kurzfilm Silberne Taube Kurzfilm Internationaler Wettbewerb Animationsfilm Goldene Taube Kurzfilm Deutscher Wettbewerb Dokumentarfilm Goldene Taube Kurzfilm |
5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 |
Internationale Kurzfilmtage Oberhausen |
Internationaler Wettbewerb Großer Preis der Stadt Oberhausen Hauptpreis Förderpreis des Internationalen Wettbewerbs Preis der Internationalen Filmkritik (FIPRESCI-Preis) Preis der Ökumenischen Jury Erster Preis der Jury des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW Zweiter Preis der Jury des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW Zonta-Preis (für eine Filmemacherin aus dem Internationalen oder Deutschen Wettbewerb) Deutscher Wettbewerb Preis des Deutschen Wettbewerbs 3sat-Nachwuchspreis Förderpreis des Deutschen Wettbewerbs Kinder- und Jugendwettbewerb Preis der Kinderjury Preis der Jugendjury |
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 |
10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 |
EMAF European Media Art Festival Osnabrück |
International Selection EMAF Award EMAF Medienkunstpreis des Verbands der Deutschen Filmkritik (VDFK) |
5 5 5 |
10 10 10 |
Internationales Trickfilmfestival Stuttgart |
Internationaler Wettbewerb Grand Prix Lotte Reiniger Förderpreis für Animationsfilm Student Competition Preis für den besten Studierendenfilm Tricks for Kids Preis für den besten animierten Kurzfilm für Kinder |
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EINZELPREISE | Sektion & Preis | Punkte Teilnahme |
Punkte Preis/Auszeichnung (keine zusätzlichen Punkte für Teilnahme) |
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Deutscher Kurzfilmpreis Auszeichnung bzw. Nominierung |
Spielfilme mit einer Laufzeit bis 10 Minuten Spielfilme mit einer Laufzeit von mehr als 10 bis 30 Minuten Dokumentarfilme bis 30 Minuten Animationsfilme bis 30 Minuten Experimentalfilme bis 30 Minuten |
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Academy of Motion Pictures, Arts and Sciences, Hollywood Oscar bzw. -nominierung für Kurzfilme |
Academy Awards (Oscars) Documentary Short Film Live Action Short Film Animated Short Film |
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Student Academy Award Erster bis dritter Platz (Finalists) |
Student Academy Awards (Finalists) Narrative (Gold, Silver, Bronze) Documentary (Gold, Silver, Bronze) Animation (Gold, Silver, Bronze) Alternative/Experimental (Gold) |
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European Film Academy | European Film Award Short Film Award Short Film Candidates |
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Short Tiger | Kurzfilmpreis der FFA | 5 | |
Deutscher Wirtschaftsfilmpreis | 5 | 10 | |
ECFA Short Film Award | ECFA Award ECFA Award for the best European Young Audience Short Film |
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