D.8 Richtlinie für die Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung

(§§ 109 bis 113 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

Grundsatz

Mit der Verleihförderung (Referenzabsatzförderung) unterstützt die Filmförderungsanstalt (FFA) Verleiher eines programmfüllenden Films, wenn der Film (Referenzfilm) mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat durch einen Zuschuss. Die Referenzförderung wird durch Bescheid zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheids kann die Verwendung und Auszahlung der Referenzmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Richtlinie D.4 gesondert beantragt werden. Die vorliegende Richtlinie regelt die vorrangige Verwendung der Referenzmittel für den Verleih eines neuen Films.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Abl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) – nachfolgend AGVO - gewährt.


A.

Verwendung und Verwendungsfrist

§ 1
Verwendungszweck

(1) Die durch Bescheid zuerkannten Referenzmittel sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films zu verwenden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.

(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden

1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,
2. zur Deckung von Verleihvorkosten, wie

a) Analoge und digitale Kopien (DCP) für Hauptfilm, sämtliche Teaser und Trailer, entsprechende Schlüssel (Key Delivery Message, KDM) und Virtual Print Fees zuzüglich
Verpackung und Transport analoger oder digitaler (Downloadportale, Satellitenübertragung) Kopien, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
b) Interpositiv und Internegativ sowie Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
c) Synchronisation sowie IT-Band und Untertitelung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
d) Negativ-Versicherung und sonstige filmbezogene Versicherung, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
e) Archivierung bzw. Vorhaltung der analogen und digitalen Kinofassung für Repertoireauswertungen;
f) Herstellung von Teasern und Trailern sowie der zur redaktionellen Berichterstattung bestimmten Materialien, z.B. electronic press kit und "making of", falls diese nicht vom/von der Produzenten/in geliefert werden;
g) Dem Film konkret zurechenbare Kosten für Standard-Werbematerial (insbesondere Haupt- und Teaserplakate, sämtliche Werbematerialien in digitaler- und Printform sowie für TV);
h) Kosten von Marketing-/Promotionagenturen zu marktüblichen Preisen, ohne Aufschlagsberechnungen auf weitere Spesen/Provisionen bei Einschaltung von Drittagenturen;
i) Ur- und Erstaufführungswerbemaßnahmen, die sich unmittelbar an Filmbesucher richten sowie filmbezogene Inserate in der Presse (analog und online) und etwaige Filmpremierenveranstaltungen;
j) Produktionspresse sowie Verleihpresse und sonstige filmbezogene Promotion im Einvernehmen mit dem/der Produzenten/in, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten;
k) Rechtsverfolgung gegenüber filmbezogenen Ansprüchen;
l) Konkret nachgewiesene Finanzierung der Verleihvorkosten, soweit nicht in den Herstellungskosten enthalten, allerdings höchstens bis zu 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank;
m) Abgaben, insbesondere Zoll im grenzüberschreitenden Verkehr;
n) Beiprogrammfilm;
o) Gebühren der FSK (soweit nicht ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten)
p) Gebühren der FBW (soweit nicht ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten)
q) Abrechnungskontrolle des Verleiherverbandes
r) Treuhandgebühr
s) zur Herstellung von barrierefreien Fassungen

3. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,
4. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,
5. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
6. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme
7. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(3) Die FFA kann auf Antrag des Verleihs gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 109 FFG zuerkannten Referenzabsatzmittel im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro für diesen Zweck erhalten. Näheres hierzu regelt die Richtlinie D.4 Referenzfilmförderung Richtlinie für die Verwendung von Referenzfilm- und Referenzabsatzmitteln für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals.

(4) Abgerufene Referenzmittel dürfen nur zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden, für die die Auszahlung beantragt wurde.

§ 2
Verwendungsfrist

(1) Die Referenzabsatzmittel sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids für eine Maßnahme nach § 110 FFG zu verwenden.

(2) Eine spätere Verwendung der zuerkannten Referenzabsatzmittel ist ausgeschlossen. Die zuerkannten Referenzabsatzmittel verfallen.

§ 3
Verwendung für bereits begonnene und abgeschlossene Maßnahmen

(1) Werden die Referenzabsatzmittel für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 FFG eingesetzt, können sie gemäß § 112 FFG auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Maßnahme bereits vor Stellung des Antrags auf Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln begonnen wurde.

(2) Für bereits abgeschlossene Maßnahmen dürfen die Referenzmittel gemäß § 112 FFG nicht verwendet werden.

B.

Antragstellung

§ 4
Antragsberechtigung

(1) Die Auszahlung kann der Verleih beantragen, dem die Referenzabsatzmittel durch Bescheid zuerkannt wurden.

(2) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

(3) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.

(4) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, sofern der/die Antragsteller/in von der Förderung nach § 48 FFG ausgeschlossen ist.

§ 5
Antrag und Antragsunterlagen

(1) Die Auszahlung der zuerkannten Referenzabsatzmittel wird auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag auf Auszahlung der Referenzabsatzmittel ist spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu stellen.

(3) Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.

(4) Der Antrag muss enthalten:

1. Name, Sitz und die Rechtsform des Verleihs,
2. Angabe, ob der Verleih ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹ ist,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verleihs,
4. ggf. Handelsregisterauszug des Verleihs,
5. Aufstellung der Gesamtkosten der Maßnahme,
6. Finanzierungsplan der Maßnahme,
7. Höhe der beantragten Förderhilfe,
8. Anzahl der Startkopien im Kino und die begründete Prognose zur Kinobesucherzahl,
9. Beschreibung der geplanten Maßnahme, für die die Förderhilfe verwendet werden soll, mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
10. Standort des Vorhabens,
11. die Kosten des Vorhabens,
12. Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
13. den Nachweis, dass es sich um einen Film im Sinne der §§ 41 bis 47 FFG handelt, durch Vorlage der Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA-Bescheinigung) sowie der Bescheinigung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Bescheinigung). Eine BAFA-Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die FFA
bereits im Rahmen der Produktionsförderung des Films auf die Vorlage verzichtet hat.
14. Verpflichtungserklärung zur Erstellung einer barrierefreien Fassung, soweit eine solche nicht bereits vorhanden ist oder bereits der/die Hersteller/in des Films im Rahmen der Förderung durch die FFA zur Erstellung einer solchen Fassung verpflichtet ist,
15. Verpflichtungserklärung zur Überlassung einer Ansichtskopie des Films,
16. Verpflichtungserklärung zur Berichterstattung über die Auswirkung der Maßnahme sowie zum nachträglichen Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands,
17. Verleih- oder Vertriebsvertrag sowie Nachweis über Höhe, Art und Zahlung gewährter Garantien,
18. Angabe, ob und welche weiteren staatlichen Beihilfen beantragt wurden und welche bereits gewährt wurden,
19. Erklärung, dass die Sperrfristen nach § 54 FFG eingehalten werden.

Sofern weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein sollten, sind diese auf Anforderung der FFA vorzulegen.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Jahresbilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


C.

Allgemeine Anforderungen

§ 6
Eigenanteil

(1) Der Eigenanteil muss mindestens 50 Prozent betragen.

(2) Bei schwierigen Filmen im Sinne von § 14 Abs. 4 kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die nach der AGVO zulässige Beihilfehöchstintensität wird hierbei stets eingehalten. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 1 beträgt der Eigenanteil mindestens 30 Prozent.

(3) Der Eigenanteil ist durch Barmittel zu erbringen.

§ 7
Einhaltung der Verleihpesen- und Provisionshöchstsätze

Für die Verleihspesen gelten die Höchstsätze der §§ 26 bis 30 der Richtlinie D.2 Referenzfilmförderung Verwendung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme zur Herstellung neuer programmfüllender Filme.

§ 8
Einhaltung der Sperrfristen und reguläre Erstaufführung

(1) Bei Inanspruchnahme der Referenzmittel sind die Sperrfristen nach § 54 FFG einzuhalten. Bei der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 54 ff FFG abzugeben.

(2) Eine reguläre Erstaufführung nach § 40 Abs. 7 FFG 2025 ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (Kinostart).

§ 9
Einsatz einer angemessenen Anzahl von Filmkopien im ländlichen Raum

Um auf eine flächendeckende Versorgung mit qualitätsvollen Filmen hinzuwirken, ist beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern einzusetzen. Angemessen ist der Einsatz von 2 bis 5 Prozent der Filmkopien. Die FFA kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 10
Barrierefreie Fassung

Von der Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Fassung nach § 46 FFG kann die FFA eine Ausnahme zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

§ 11
Archivierungspflicht

Der Verleiher des geförderten Films ist verpflichtet, vor der Auszahlung der Schlussrate der FFA die Einlagerung im Bundesarchiv gemäß § 49 FFG nachzuweisen. Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne des Filmförderungsgesetzes verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

D.

Art der Förderhilfen und Auszahlung

§ 12
Art der Förderung

Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.

§ 13
Auszahlung des Zuschusses und Schlusskostenprüfung

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bedarfsgerecht bei nachgewiesener Finanzierung der Maßnahme. In der Regel werden die Förderhilfen in zwei Raten ausgezahlt.

(2) Im Rahmen der Verwendung nach § 1 Abs.2 Nr.1erfolgt die Auszahlung

1. nach der im Auszahlungsbescheid ausgewiesenen Förderquote und
2. nach Vorlage folgender Nachweise:

a) Zahlungsanforderung durch den/die Filmhersteller/in (Rechnung),
b) Nachweis der Zahlung der Minimumgarantie durch den Filmverleiher (Kontoauszug/Überweisungsprotokoll),
c) Einsatz von Filmkopien nach § 109 Abs.2 Nr.2 FFG,
d) Einlagerungsbescheinigung einer Filmkopie nach § 49 FFG.

(3) Im Rahmen der Verwendung nach § 1 Abs.2 Nr.2 erfolgt die Auszahlung in der Regel wie folgt:

1. erste Rate in Höhe von bis zu 75 Prozent bei

a) geschlossener Finanzierung und
b) Nachweis der Herstellung aller Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung auf allen Verwertungsstufen im Inland, für welche der Verleiher die Auswertungsrechte hat nach § 46 FFG.

2. zweite Rate in Höhe von 25 Prozent nach Abschluss der Maßnahme und entsprechend dem Ergebnis der Prüfung der Schlusskosten bei

a) Nachweis der Erstellung eines DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für die digitale Kinoauswertung,
b) Nachweis über den Einsatz von Filmkopien nach § 109 Abs.2 Nr.2 FFG,
c) Einlagerungsbescheinigung einer Filmkopie nach § 49 FFG,
d) Vorlage einer Ansichtskopie des Filmes.

(4) Bei der Verwendung der Förderhilfen für andere Maßnahmen richtet sich die Auszahlung nach den im Auszahlungsbescheid festgelegten Raten und vorzulegenden Nachweisen.

(5) Auf Anforderung der FFA sind weitere Nachweise vorzulegen.

(6) Die Maßnahme muss innerhalb der im Auszahlungsbescheid festgelegten Frist abgeschlossen werden. Die FFA kann die Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern.

(7) Der Nachweis der Verwendung ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der für den Abschluss der Maßnahme nach Abs. 6 festgelegten Frist zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(8) Die Prüfung der Schlusskosten erfolgt in der Regel durch eine/n von der FFA bestimmte/n Schlusskostenprüfer/in. Die Kosten hierfür sind von dem/der Förderempfänger/in zu übernehmen.

E.

Sonstige Bestimmungen

§ 14
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten

(1) Beihilfefähig sind die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. c AGVO). Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).

(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).

(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs. 6 AGVO). Die Beihilfeintensität von Vertriebsbeihilfen entspricht der Beihilfeintensität von Produktionsbeihilfen (Art. 54 Abs. 8 S.3 AGVO).

(4) Die von öffentlichen Fördereinrichtungen sowie den Länderförderern gewährten Förderhilfen dürfen insgesamt 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 54 Abs. 6 AGVO). Auf Antrag des Verleihs kann der Vorstand bei schwierigen Filmen – bei Vereinbarkeit mit den Regelungen der AGVO – abweichend hiervon eine Förderintensität von bis zu 70 Prozent zulassen (Art. 54 Abs. 7 Buchst. b AGVO i.V.m. dem vom Verleih zu erbringenden Eigenanteil).

Als schwierige Filme gelten.

  • Kurzfilme;
  • Erst- und Zweitfilme von Regisseuren/innen;
  • Dokumentarfilme;
  • Werke mit geringen Produktionskosten;
  • Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde;
  • Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

(5) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der
Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 AGVO).

§ 15
Zinsen für Rückforderungen, Stundungen und Verzug

Haben Förderempfänger/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 BHO sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz erheben.

§ 16
Mitteilungspflicht

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.

§ 17
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von den Antragstellenden anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.

§ 18
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.