RICHTLINIE DES DEUTSCHEN FILMFÖRDERFONDS (DFFF)
Grundsätze und Ziele
§ 1 Zuwendungszweck und Ziel der Maßnahme § 2 Art der ZuwendungAllgemeine Bestimmungen
§ 3 Zuwendungsempfänger o. Zuwendungsempfängerin § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Beachtung des Zuwendungsrechts § 6 Zuständige BehördeZuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen für Hersteller (DFFF I)
§ 7 Beantragender Hersteller § 8 Filmbezogene Voraussetzungen § 9 Pflicht zur Kinoauswertung § 9a Kopienzahl, Anforderungen Verleih § 10 Sperrfristen und Fernsehnutzungsrechte § 11 Eigenanteil § 12 Mindesthöhe der in Deutschland auszugebenden Herstellungskosten § 13 Kultureller Eigenschaftstest § 14 Internationale Koproduktionen § 15 Archivierung § 15a Hinweispflichten § 16 Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Herstellungskosten § 17 Antragstellung und Antragsverfahren § 18 Bewilligung § 19 Auszahlung § 20 RückzahlungZuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen für Produktionsdienstleister (DFFF II)
§ 21 Beantragender Produktionsdienstleister § 22 Projektbezogene Voraussetzungen § 23 Pflicht zur Kinoauswertung § 24 Sperrfristen § 25 Kultureller Eigenschaftstest § 26 Archivierung § 26a Hinweispflichten § 27 Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Herstellungskosten § 28 Antragstellung und Antragsverfahren § 29 Bewilligung § 30 Auszahlung § 31 RückzahlungAuskünfte und Veröffentlichungen
§ 32 Auskünfte § 33 Verarbeitung von DatenEvaluierung
§ 34 Evaluierung der MaßnahmeSchlussbestimmungen
§ 35 Zuständigkeit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde § 36 Durchführungsbestimmungen § 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Der Deutsche Filmförderfonds (DFFF) ist die Anreizförderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Stärkung der Kinofilmproduktion in Deutschland. Grundlage der Förderung ist die DFFF-Richtlinie.
TEIL I
GRUNDSÄTZE UND ZIELE
Beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) handelt es sich um eine Maßnahme des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland. Der BKM hat die Filmförderungsanstalt (FFA) mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt.
Die Maßnahme dient dazu, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft in Deutschland zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern und nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Deutschland sowie weitere volkswirtschaftliche Effekte zu erzielen.
Hierbei kommt sowohl der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Produktionswirtschaft als auch der Wettbewerbsfähigkeit von Produktionsdienstleistungsunternehmen, einschließlich solcher mit hoher digitaler Wertschöpfung, besondere Bedeutung zu.
Die Maßnahme bezweckt die Finanzierung von deutschen und internationalen Kinofilmen als Kulturgut in Deutschland zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Kinofilmen zu fördern.
Zugleich sollen die in Deutschland für die Herstellung von Kinofilmen erfolgenden Ausgaben gesteigert und damit eine verbesserte Auslastung der Produktionsdienstleister erreicht werden. Damit gewinnt der Filmstandort Deutschland für Fachkräfte im Filmbereich weiter an Attraktivität. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen und das Vorhandensein der entsprechenden technischen Infrastruktur ist ihrerseits Voraussetzung für eine langfristige kreative und erfolgreiche deutsche und europäische Filmkultur.
§1 ZUWENDUNGSZWECK UND ZIEL DER MASSNAHME
(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23, 44 BHO sowie den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Herstellung eines Films oder eines Teilwerks eines Films. Die Ausgaben werden aus Kapitel 0452 Titel 683 22 im Rahmen der jeweils veranschlagten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen finanziert. Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung oder Nachbewilligung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Ziel der Maßnahme ist die Stärkung des Kulturguts Kinofilm und des Produktionsstandorts Deutschland im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Die Einhaltung der mit der Maßnahme verfolgten Ziele wird durch das in § 34 Absatz 1 genannte Gremium evaluiert.
§2 ART DER ZUWENDUNG
(1) Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung bewilligt. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Dies setzt einen Finanzierungsbedarf des antragstellenden Herstellers oder Produktionsdienstleisters mindestens in Höhe der Zuwendung voraus. Die Bemessung der Zuwendungshöhe nach § 16 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; § 18 Absatz 4 und § 29 Absatz 5 bleiben unberührt.
TEIL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER ODER ZUWENDUNGSEMPFÄNGERIN
Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin ist bei Vorliegen sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen der Antragsteller oder die Antragstellerin. Antragsteller oder Antragstellerin kann bei einer Förderung nach den §§ 7 bis 20 der Hersteller eines Films oder bei einer Förderung nach den §§ 21 bis 31 ein Produktionsdienstleister sein.
§4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Hersteller im Sinne dieser Richtlinie ist, wer für die Herstellung des Films bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder – im Falle einer Koproduktion – mitverantwortlich und aktiv in die Filmherstellung eingebunden ist.
(2) Produktionsdienstleister im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die sich sowohl zur Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Produktion der bei ihnen in Auftrag gegebenen Filme oder Teilwerke eines Films als auch zur Sicherstellung der Herstellung dieser Filme oder Teilwerke eines Films und deren Überwachung verpflichtet haben und in Bezug auf die hierfür anfallenden Herstellungskosten für die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Tätigkeiten in Deutschland verantwortlich sind.
(3) Gesamtherstellungskosten sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Films anfallen.
(4) Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind für Förderungen nach Abschnitt III alle Kosten gemäß Ziffer 2 in Anlage 1 und für Förderungen nach Abschnitt IV alle Kosten gemäß Ziffer 2 in Anlage 2.
(5) Deutsche Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind Herstellungskosten, die auf von Unternehmen bzw. deren Angestellten und freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie von Selbständigen in Deutschland erbrachte filmnahe Lieferungen oder Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entfallen:
Personengebundene Leistungen
Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn und soweit sie in Deutschland Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind. Die im Rahmen der Produktion des Films Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- oder Geschäftssitzes anzugeben.
Unternehmensgebundene Leistungen
Leistungen von Unternehmen werden nur dann als in Deutschland ausgegebene Herstellungskosten anerkannt, wenn
- das die Leistung erbringende Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und dort in das Handelsregister eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und
- das die Leistung erbringende Unternehmen oder die Niederlassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens eine fest angestellte Person mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigt und
- die detaillierte Rechnungslegung der Leistung über das Unternehmen oder die Niederlassung erfolgt und
- die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Deutschland erstellt und erbracht oder das dabei verwendete Material tatsächlich vollständig in Deutschland bezogen wird und die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in Deutschland eingesetzt wird. Für mobile filmtechnische Ausrüstung (z. B. Kamera-, Licht-, Tonausrüstung) gilt, dass diese aus Deutschland bezogen (d. h. gekauft, geleast oder gemietet) werden muss.
(6) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA bei Animationsfilmen eine geringere Mindestvorführdauer zulassen.
(7) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten beispielsweise Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren oder Regisseurinnen, Dokumentarfilme und Werke mit geringen Produktionskosten. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungsanzahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße
mit Risiken behaftet sind.
§5 BEACHTUNG DES ZUWENDUNGSRECHTS
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
§6 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde für diese Maßnahme des BKM ist die Filmförderungsanstalt (FFA), Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Sie unterliegt für diese Maßnahme der Rechts- und Fachaufsicht des BKM.
TEIL III
ZUWENDUNGS- UND BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR HERSTELLER (DFFF I)
UNTERABSCHNITT I
§7 BEANTRAGENDER HERSTELLER
(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller des Films.
(2) Der beantragende Hersteller muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sofern der beantragende Hersteller seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland haben.
(3) Wird die Zuwendung von der Tochtergesellschaft oder Niederlassung des beantragenden Herstellers mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beantragt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von dieser ‚Antrag stellenden Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen.
(4) Der Antrag muss die folgenden Angaben über den beantragenden Hersteller enthalten: Name, Sitz, Rechtsform und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens.
(5) Der beantragende Hersteller oder – im Fall der Herstellung durch eine allein zum Zweck der Herstellung des der Antragstellung zugrunde liegenden Films gegründeten Gesellschaft – ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen muss als Unternehmen oder als für eine Produktion verantwortliche Person innerhalb der
letzten zehn Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm, einen Film, der die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen für Filme gemäß § 5 der Richtlinie des BKM „German Motion Picture Fund“ erfüllt oder eine Serie, die die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen für Serien gemäß § 6 der Richtlinie des BKM „German Motion Picture Fund“ erfüllt, (jeweils ein Referenzfilm) in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt haben. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Referenzfilms absehen, wenn die fachliche Eignung des beantragenden Herstellers außer Zweifel steht.
Der Referenzfilm muss, sofern er nicht die jeweiligen vorgenannten Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie des BKM „German Motion Picture Fund“ erfüllt, in den Kinos in Deutschland kommerziell mit mindestens 20 Kopien, bei Gesamtherstellungskosten des Referenzfilms von bis zu € 2Mio. mit mindestens 10 Kopien und bei Dokumentarfilmen mit mindestens vier Kopien ausgewertet worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der
Vorstand der FFA auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen in Satz 1 und Satz 2 zulassen, wenn insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände keine Auswertung des Referenzfilms im geforderten Umfang möglich war. Im Kino ausgewertete studentische Abschlussfilme und Filme, deren Gesamtherstellungskosten unter den Schwellen nach § 8 (2) liegen, werden nicht als Referenzfilm gewertet, sodass der Antragssteller unter die nachstehende Regelung des Erstlings fällt.
Wird die Förderung für ein Erstlingswerk des beantragenden Herstellers beantragt, so genügt als Referenz die Zuerkennung einer Förderung durch BKM, die Filmförderungsanstalt (FFA) oder eine Filmförderungseinrichtung der Länder.
(6) Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden. Über diesen haben sich die an der Koproduktion beteiligten Hersteller zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragstellung abzugeben.
(7) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.
UNTERABSCHNITT II
§8 FILMBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN
(1) Die Zuwendung wird für programmfüllende Filme gewährt.
(2) Die Gesamtherstellungskosten des Films müssen ohne Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten bei Spielfilmen mindestens € 1 Mio., bei Dokumentarfilmen mindestens € 200.000 und bei Animationsfilmen und animierten Filmen mindestens € 2 Mio. betragen. Die in Satz 1 genannten Einstiegsschwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen.
Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie.
Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA gemäß Anlage 1 Nummer 9 Absatz 1 Satz 2 in besonders begründeten Ausnahmefällen ein höheres Herstellerhonorar als das in der Anlage 1 Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Honorar anerkennen. Die Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung oder Ablehnung eines höheren Herstellerhonorars ist dem beantragenden Hersteller schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
(3) Die Zuwendung wird nicht für Filme gewährt, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die projektbezogenen Voraussetzungen für eine Zuwendung nach Abschnitt IV erfüllen, wobei eine Überschreitung der Mindestgesamtherstellungskosten nach Abschnitt IV von bis zu 10 Prozent unberücksichtigt bleiben kann.
(4) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung in Deutschland vorgelegt werden.
(5) Wenigstens eine Endfassung des Films muss als barrierefreie Fassung hergestellt werden. Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Herstellers von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der FFA. Der Nachweis über die Herstellung der barrierefreien Endfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.
(6) Filme sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten. Gleiches gilt für Filme, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht förderfähig sind ferner Filme, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes trifft der Vorstand der FFA.
(7) Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Herstellers einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.
(8) Bei der Herstellung des Films müssen die ökologischen Standards in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.
§9 PFLICHT ZUR KINOAUSWERTUNG
(1) Der Film muss im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet werden. Dazu muss der Film an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt werden (reguläre Erstaufführung). Für Dokumentar- und Kinderfilme ist eine Vorführung an mindestens fünf Tagen innerhalb einer Spielwoche ausreichend. Die beabsichtigte Kinoauswertung wird durch Vorlage eines rechtsverbindlichen und unbedingten Verleihvertrags nachgewiesen; die Vorlage muss spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag des Herstellers durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
- aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und
- die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) maßgeblich beteiligt wird.
(3) Sofern eine reguläre Erstaufführung stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 FFG maßgeblich beteiligt wird.
(4) § 55 Absatz 1 Nummer 1 FFG bleibt von den Absätzen 2 und 3 unberührt.
(5) Über Anträge nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand der FFA in Abstimmung mit dem BKM.
(6) Die Kinoauswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Nullkopie nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist verlängern.
§9a KOPIENZAHL, ANFORDERUNGEN VERLEIH
(1) Der Verleihvertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3 muss vorsehen, dass der Film mit mindestens 20 Kopien, bei einer Zuwendung von unter € 320.000 mit mindestens 10 Kopien, in die Kinos gebracht wird; bei Dokumentarfilmen muss der Verleihvertrag mindestens vier Kopien vorsehen. Der Vorstand kann auf gemeinsamen Antrag des Herstellers und des Verleihers hin eine Ausnahme von der in Satz 1 genannten Kopienzahl zulassen.
(2) Handelt es sich bei dem Film um einen Kinofilm, der auch als Mehrteiler im Fernsehen oder auf einer Plattform ausgestrahlt werden soll, wobei die Länge des Mehrteilers die des Kinofilms um mindestens 20 Prozent überschreitet, so muss der Verleihvertrag bei Spiel- und Animationsfilmen in Abweichung von Absatz 1 mindestens 100 Kopien und bei Dokumentarfilmen mindestens 15 Kopien vorsehen.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf gemeinsamen Antrag des Herstellers und des Verleihers eine Ausnahme von der in den Absätzen 1 und 2 jeweils genannten Kopienzahl zulassen.
(4) Der Verleiher muss als Unternehmen oder als Person in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung bei mindestens drei programmfüllenden Filmen eine einwöchige Kinoauswertung mit mindestens 10 Kopien durchgeführt haben. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen reicht die Auswertung an mindestens fünf Tagen einer Spielwoche
mit mindestens acht Kopien. Die FFA führt eine Liste von Verleihern, die diese Kriterien erfüllen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen in Satz 1 zulassen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände eine reguläre Erstaufführung im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war.
§10 SPERRFRISTEN UND FERNSEHNUTZUNGSRECHTE
(1) Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 FFG „Sperrfristen“ findet entsprechende Anwendung, sofern diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthält. Abweichend von § 24 FFG entscheidet allein der Vorstand der FFA über die dort geregelten Ausnahmemöglichkeiten. Er trifft seine Entscheidungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 des FFG innerhalb dieser Richtlinie im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens. Dies gilt auch, soweit die Regelungen des Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 des FFG kein Ermessen vorsehen.
(2) Der Hersteller muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter die vollständige Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat. Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern der Hersteller seine Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Verleih oder Vertrieb gegen Zahlung einer entsprechenden Verleih- oder Vertriebsgarantie eingeräumt hat.
§11 EIGENANTEIL
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und nach § 4 Absatz 3 und 4 anerkannten Gesamtherstellungskosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der von der Filmförderungsanstalt nach § 4 Absatz 3 und 4 anerkannten Gesamtherstellungskosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden. Die §§ 77 und 78 FFG finden entsprechende Anwendung.
§12 MINDESTHÖHE DER IN DEUTSCHLAND AUSZUGEBENDEN HERSTELLUNGSKOSTEN
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die deutschen Herstellungskosten mindestens 25 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen. Sind die Gesamtherstellungskosten höher als € 20 Mio., müssen die deutschen Herstellungskosten abweichend von Satz 1 mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen.
§13 KULTURELLER EIGENSCHAFTSTEST
(1) Zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Maßnahme wird ein Eigenschaftstest durchgeführt. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Film die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel-, Dokumentar- bzw. Animationsfilme und animierte Filme erreicht. Bei Spielfilmen wird der Eigenschaftstest nach Anlage 3, bei Dokumentarfilmen nach Anlage 4 und bei Animationsfilmen und animierten Filmen nach Anlage 5 durchgeführt. Der Film muss den Eigenschaftstest für Dokumentarfilme bzw. Animationsfilme und animierte Filme erfüllen, wenn der überwiegende zeitliche Anteil des Projekts aus dokumentarischen bzw. animierten Szenen besteht. Andernfalls muss der Film den Eigenschaftstest für Spielfilme erfüllen.
(2) Zur Sicherstellung des kulturellen Charakters müssen Spielfilme mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ (A-Block, Ziffer 1) erfüllen. Bei Dokumentar- und Animationsfilmen sowie animierten Filmen müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ erfüllt sein.
(3) Um sich für eine Zuwendung zu qualifizieren, muss ein Spielfilm mindestens 48 Punkte aus beiden Blöcken, ein Dokumentarfilm mindestens 27 Punkte aus beiden Blöcken und ein Animationsfilm bzw. ein animierter Film mindestens 42 Punkte aus beiden Blöcken erreichen.
(4) Für internationale Koproduktionen, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden, gilt allein das in Anhang II des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Punktesystem. Für international koproduzierte Animationsfilme oder Dokumentarfilme, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden, gelten allein die in Anlage 6 bzw. Anlage 7 vorgesehenen Punktesysteme.
§14 INTERNATIONALE KOPRODUKTIONEN
(1) Bei internationalen Koproduktionen muss der beantragende Hersteller einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten erbringen; abweichend hiervon ist bei Gesamtherstellungskosten über € 25 Mio. ein finanzieller Beitrag von mindestens € 5 Mio. ausreichend.
(2) Handelt es sich bei dem Film, für den die Zuwendung beantragt wird, um eine internationale Koproduktion unter Beteiligung eines Herstellers aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so gilt hinsichtlich des nach § 7 Absatz 5 erforderlichen Referenzfilms, dass der beantragende Hersteller den Referenzfilm allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben muss. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung der Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des beantragenden Herstellers außer Zweifel steht.
(3) Internationale Koproduktionen erhalten keine Zuwendung, sofern der Beitrag des beantragenden Herstellers lediglich in der finanziellen Beteiligung besteht, ohne dass der beantragende Hersteller im Sinne von § 7 Absatz 2 für die Filmherstellung inhaltlich mitverantwortlich und aktiv in die Filmherstellung eingebunden ist.
§15 ARCHIVIERUNG
Der beantragende Hersteller ist verpflichtet, zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert, nach Abschluss der Kinoauswertung, dem Bundesarchiv Filmarchiv eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der beantragende Herstellernach Maßgabe dieser Richtlinie zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.
§ 15A HINWEISPFLICHTEN
Im Vor- oder Abspann des geförderten Films, sowie auf allen Werbeträgern ist das Logo des DFFF in der aktuellen Version zu platzieren. Das DFFF-Logo sollte ebenso groß wiedergegeben werden wie die Logos anderer Förderer. Bei Verwendung auf Webseiten ist das Logo mit dem Internetauftritt des DFFF (https://www.dfff-ffa.de/) zu verlinken.
UNTERABSCHNITT III
§16 HÖHE DER ZUWENDUNG, ZUWENDUNGSFÄHIGE HERSTELLUNGSKOSTEN
(1) Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, höchstens jedoch € 5 Mio. pro Film.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.
(3) Folgende Kosten werden bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nicht als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt:
- Allgemeine Vorkosten gemäß Anlage 1 Ziffer 6
- Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrundeliegende Drehbuch bis zu einer Höhe von drei Prozent der deutschen Herstellungskosten, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von € 150.000, sowie bei Dokumentarfilmen Archivmaterial bis zu einer Höhe von 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten
- Rechts- & Steuerberatungskosten
- Versicherungen
- Finanzierungskosten
- Reise- und Transportkosten für Schauspieler
- Handlungskosten (gemäß Anlage 1, tabellarische Übersicht C)
- Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
- Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger
Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann - Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten
- Kosten für Dreharbeiten und andere Arbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen.
(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die im Zeitraum eines Jahres vor Antragstellung bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.
(5) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten mit den nachfolgenden Einschränkungen als deutsche Herstellungskosten:
- Die anfallenden Kosten erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und
- es gilt eine Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten. Die Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten entfällt für Dokumentarfilme.
Die nach diesem Absatz anfallenden Kosten werden jedoch nicht bei der Berechnung der Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten nach § 12 berücksichtigt.
(6) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Erhöhen sich die deutschen Herstellungskosten aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände, kann der Vorstand der FFA auf Antrag des Herstellers in Abstimmung mit dem BKM in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung (Nachbewilligung) bis zur Höhe der nach Absatz 1 jeweils maximal zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe genehmigen. Die Nachbewilligung ist auf maximal 30 Prozent der ursprünglich gewährten Zuwendung begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nachbewilligung ist die Höhe der zusätzlich entstandenen zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der Länder ist grundsätzlich zulässig. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen, d. h. die anerkennungsfähigen Kosten voneinander abgrenzbar sind. Die Auszahlung des nachbewilligten Zuwendungsbetrages erfolgt in Abstimmung mit dem BKM ratenweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der beantragende Hersteller hat den Antrag auf Nachbewilligung frühestmöglich schriftlich zu stellen und darin den Grund und die Höhe der entstandenen Mehrkosten substantiiert darzulegen.
(7) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission i.d.F.v. 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
(8) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.
§17 ANTRAGSTELLUNG UND ANTRAGSVERFAHREN
(1) Der Antrag ist elektronisch bei der FFA einzureichen; ausführliche Informationen zur Antragstellung werden auf der Webseite der FFA veröffentlicht.
(2) Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn gestellt werden. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Frist zulassen. Eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen in digitaler Form enthalten. Insbesondere muss im Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Soweit der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung nachzureichen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den beantragenden Hersteller ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem beantragenden Hersteller eine Übersetzung der Unterlagen durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom beantragenden Hersteller zu bestätigen sind.
(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der FFA bearbeitet. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.
(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem beantragenden Hersteller eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag vom beantragenden Hersteller nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Antragsteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.
(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des BKM und bleiben im Besitz der FFA.
§18 BEWILLIGUNG
(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Unterabschnitt ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.
(2) Der Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der beantragende Hersteller glaubhaft gemacht hat, dass die Gesamtherstellungskosten für das Projekt zu 65 Prozent finanziert sind.
(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.
(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend von Ziffer 3.1 ANBest-P in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3. zu § 44 BHO wird der Zuwendungsbetrag, ab dem Vergaberecht anzuwenden ist, auf € 12 Mio. erhöht. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder. Der beantragende Hersteller hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.
(5) Der Zuwendungsbescheid steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) der nachfolgenden Nummer 1 und unter den auflösenden Bedingungen (§ 36 Absatz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) der nachfolgenden Nummern 2 und 3:
- Die Gesamtfinanzierung des Filmvorhabens muss innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen nachgewiesen werden. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des
Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides. - Innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, muss mit den Dreh- bzw. Animationsarbeiten begonnen werden.
- Das Projekt muss innerhalb der im Antrag angegebenen Frist zur Fertigstellung der Nullkopie, spätestens
aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, fertiggestellt werden.
(6) Auf Antrag des Herstellers kann einer Verlängerung der in Absatz 5 Nummern 1 bis 3 genannten Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen wie folgt stattgeben werden:
- Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 1 einmalig um einen Monat verlängern.
- Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 2 einmalig verlängern.
- Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 3 einmalig verlängern. Im besonderen Ausnahmefall kann der Vorstand der FFA einer zweiten Verlängerung dieser Frist stattgeben.
- Ist eine Fristverlängerung aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände zwingend notwendig, kann der Vorstand der FFA im begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit dem BKM weiteren Verlängerungen der Fristen nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 stattgeben.
Der Antrag auf Fristverlängerung muss jeweils begründet werden.
§19 AUSZAHLUNG
(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den beantragenden Hersteller erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt, nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Kinoauswertung kann auch nach der Auszahlung – spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie – erbracht werden. Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens 2 Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.
(2) Zur Feststellung, ob die Fertigstellung der Nullkopie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist, hat die FFA die Einhaltung des Zeitpunkts zu überwachen.
(3) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der beantragende Hersteller.
(4) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn
- die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist oder
- der beantragende Hersteller bei der Finanzierung, Herstellung oder Auftragsdurchführung, dem Verleih, Vertrieb oder Videovertrieb eines durch die FFA oder durch BKM geförderten Films die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.
(5) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
(6) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt gewährt werden; in diesem Fall werden bedarfsgerecht jeweils bis zu 33 Prozent bei Drehbeginn, bei Drehmitte und bei Fertigstellung des Rohschnitt ausgezahlt, jedoch insgesamt höchstens 75 Prozent der gesamten Zuwendung. Die Auszahlung der letzten Rate erfolgt gemäß Absatz 1. Der Antrag auf Ratenzahlung ist zu begründen. Bei Zuwendungen von über € 2 Mio. muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach § 85 FFG ist ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie eine Auszahlung ohne Fertigstellungsversicherung und Bankbürgschaft erfolgen, wenn die dafür von der FFA erklärten erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der beantragende Hersteller hat bei Beantragung der Ratenauszahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der beantragende Hersteller hat vor Auszahlung der ersten Rate nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
§20 RÜCKZAHLUNG
Alle deutschen Koproduzenten des Films haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.
TEIL IV
ZUWENDUNGS- UND BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR PRODUKTIONSDIENSTLEISTER (DFFF II)
UNTERABSCHNITT I
§21 BEANTRAGENDER PRODUKTIONSDIENSTLEISTER
(1) Antragsberechtigt ist der Produktionsdienstleister. Das Unternehmen muss eine Spezialisierung auf und ausreichende Erfahrungen mit Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der beantragende Produktionsdienstleister als natürliche oder juristische Person oder ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung als Produktionsdienstleister für mindestens zwei programmfüllende Kinofilmproduktionen mit Gesamtherstellungskosten von jeweils mindestens € 10 Mio. netto Dienstleistungen im Auftragswert von jeweils mindestens € 1 Mio. netto erbracht hat oder einen solchen Kinofilm als Hersteller produziert hat und im Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend spezialisierte Fachkräfte verfügt.
(2) Der beantragende Produktionsdienstleister muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sofern der beantragende Produktionsdienstleister seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland haben.
(3) Wird die Zuwendung von der Tochtergesellschaft oder Niederlassung des beantragenden Produktionsdienstleisters mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beantragt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von dieser Antrag stellenden Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen.
(4) Der Antrag muss die folgenden Angaben über den beantragenden Produktionsdienstleister enthalten: Name, Sitz, Rechtsform und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens.
(5) Der Produktionsdienstleister kann die Dienstleistung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
(6) Erfüllen mehrere Produktionsdienstleister die Bewilligungsvoraussetzungen für den gesamten Film oder dasselbe Teilwerk eines Films, kann der Antrag nur von einem der Produktionsdienstleister gestellt werden. Über diesen haben sich die beteiligten Produktionsdienstleister zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. Anträge unterschiedlicher Produktionsdienstleister für verschiedene Teilwerke eines Films sind unabhängig voneinander zulässig.
(7) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.
UNTERABSCHNITT II
§22 PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN
(1) Die Zuwendung wird für Produktionsdienstleistungen zur Herstellung eines programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms gewährt, der im Kino in Deutschland aufgeführt wird.
(2) Die Gesamtherstellungskosten des programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms müssen mindestens € 20 Mio. betragen. Die deutschen Herstellungskosten des bei dem Antrag stellenden Produktionsdienstleister in Auftrag gegebenen Films oder Teilwerks eines Films müssen mindestens € 8 Mio. betragen. Hat das bei dem antragstellenden Produktionsdienstleister in Auftrag gegebene Projekt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme zu erfüllen, müssen die deutschen Herstellungskosten des Projekts abweichend von Satz 2 mindestens € 2 Mio. betragen. Die in Satz 1 und 2 genannten Einstiegsschwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen. Für den beantragenden Produktionsdienstleister gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 2 zu dieser Richtlinie. Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten werden bei der Berechnung der Schwellen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Auf Antrag des Produktionsdienstleisters kann der Vorstand der FFA gemäß Anlage 2 Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 in besonders begründeten Ausnahmefällen ein höheres Produktionsdienstleisterhonorar als das in der Anlage 2 Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Honorar anerkennen. Die Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung oder Ablehnung eines höheren Produktionsdienstleisterhonorars ist dem beantragenden Produktionsdienstleister schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
(3) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung in Deutschland vorgelegt werden.
(4) Sofern der Film unter Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird, muss wenigstens eine Endfassung des Films in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität hergestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Herstellers oder des beantragenden Produktionsdienstleisters von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der FFA. Der Nachweis über die Herstellung der barrierefreien Endfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.
(5) Filme sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten. Gleiches gilt für Filme, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht förderfähig sind ferner Filme, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes trifft der Vorstand der FFA.
(6) Der beantragende Produktionsdienstleister darf mit den für die Ausführung des Auftrags notwendigen Arbeiten (Maßnahmebeginn) erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen. Als Maßnahmebeginn gilt im Fall eines Realdrehs der erste reelle Drehtag und im Fall eines virtuellen Drehs der erste virtuelle Drehtag oder, sofern dies im Vorfeld des ersten virtuellen Drehtags erfolgt, der Beginn der Herstellung der digitalen Aktivposten (Assets), die für eine Vielzahl der Einstellungen des virtuellen Drehs benötigt werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Produktionsdienstleisters einem vorzeitigen Beginn der Arbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen. Der Antrag auf Förderung ist abzulehnen, wenn der beantragende Produktionsdienstleister mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten vor Antragstellung begonnen hat.
(7) Bei der Herstellung des Films oder Teilwerks müssen die ökologischen Standards in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.
§23 PFLICHT ZUR KINOAUSWERTUNG
(1) Der Film muss im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet werden. Dazu muss der Film an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt werden (reguläre Erstaufführung). Die beabsichtigte Kinoauswertung wird durch eine Erklärung des Herstellers gegenüber dem beantragenden Produktionsdienstleister bestätigt. Die Vorlage der Erklärung muss spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Produktionsdienstleisters von der Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung des Herstellers abgesehen werden.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
- aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer
nicht bundesweit möglich ist und - die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 54 Absatz 2
Nummer 1 des FFG maßgeblich beteiligt wird.
(3) Sofern eine reguläre Erstaufführung stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 FFG maßgeblich beteiligt wird.
(4) § 55 Absatz 1 Nummer 1 FFG bleibt von den Absätzen 2 und 3 unberührt.
(5) Über Anträge nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand der FFA in Abstimmung mit dem BKM.
(6) Die Kinoauswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Nullkopie nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern. Weitere Fristverlängerungen kann der Vorstand der FFA in Abstimmung mit dem BKM zulassen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände eine reguläre Erstaufführung im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist.
§24 SPERRFRISTEN
Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 „Sperrfristen“ findet entsprechende Anwendung, sofern diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthält. Der Nachweis über die dort geregelten Vorgaben wird vom beantragenden Produktionsdienstleister durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers erbracht. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Produktionsdienstleisters von der Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung des Herstellers abgesehen werden.
Abweichend von § 24 FFG entscheidet allein der Vorstand der FFA über die dort geregelten Ausnahmemöglichkeiten. Er trifft seine Entscheidungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 innerhalb dieser Richtlinie im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens. Dies gilt auch, soweit die Regelungen des Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 kein Ermessen vorsehen.
§25 KULTURELLER EIGENSCHAFTSTEST
(1) Zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Maßnahme wird ein Eigenschaftstest durchgeführt. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Film bzw. das Teilwerk die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel- bzw. Animationsfilme und animierte Filme erreicht. Der Film muss den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme (Anlage 5) erfüllen, wenn mindestens 50 Prozent der deutschen Herstellungskosten auf Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme entfallen. Anderenfalls muss der Film den Eigenschaftstest für Spielfilme (Anlage 3) erfüllen.
(2) Zur Sicherstellung des kulturellen Charakters müssen Spielfilme mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ (A-Block, Ziffer 1) erfüllen. Bei Animationsfilmen und animierten Filmen müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ (A-Block, Ziffer 1) erfüllt sein.
(3) Um sich für eine Zuwendung zu qualifizieren, muss ein Spielfilm mindestens 48 Punkte aus beiden Blöcken und ein Animationsfilm bzw. animierter Film mindestens 42 Punkte aus beiden Blöcken erreichen.
§26 ARCHIVIERUNG
(1) Sofern der Film unter Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird, wird der Zuwendungsbescheid nur unter der Auflage erteilt, dass dem Bundesarchiv Filmarchiv zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert, nach Abschluss der Kinoauswertung, eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich übereignet wird, soweit diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.
(2) Der FFA ist unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen, auch wenn der Film ohne Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird.
(3) Soweit nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films besteht, gelten die Absätze 1 und 2 auch für die barrierefreie Fassung.
§ 26A HINWEISPFLICHTEN
Im Vor- oder Abspann des geförderten Films, sowie auf allen Werbeträgern ist das Logo des DFFF in der aktuellen Version zu platzieren. Das DFFF-Logo sollte ebenso groß wiedergegeben werden wie die Logos anderer Förderer. Bei Verwendung auf Webseiten ist das Logo mit dem Internetauftritt des DFFF (https://www.dfff-ffa.de/) zu verlinken.
UNTERABSCHNITT III
§27 HÖHE DER ZUWENDUNG, ZUWENDUNGSFÄHIGE HERSTELLUNGSKOSTEN
(1) Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten des beim Antrag stellenden Produktionsdienstleisters in Auftrag gegebenen Films oder Teilwerks eines Films, höchstens jedoch insgesamt € 25 Mio. pro Film.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.
(3) Folgende Kosten werden bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nicht als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt:
- Allgemeine Vorkosten (gemäß Anlage 2 Ziffer 5)
- Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrunde liegende Drehbuch bis zu einer Höhe von drei Prozent der deutschen Herstellungskosten, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von 150.000 Euro
- Rechts- & Steuerberatungskosten
- Versicherungen
- Reise- und Transportkosten für Darstellende
- Finanzierungskosten
- Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
- Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann
- Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten
- Kosten für Dreharbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen
Soweit der beantragende Produktionsdienstleister nach sog. Manntagen abrechnet, werden die Manntage als deutsche Herstellungskosten anerkannt, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 und 5 erfüllt sind.
(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die im Zeitraum eines Jahres vor Antragstellung bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.
(5) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten mit den nachfolgenden Einschränkungen als deutsche Herstellungskosten:
- Die anfallenden Kosten erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 und 5,
- mindestens 75 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden deutschen Herstellungskosten werden ohne Berücksichtigung der für die Auslandsdrehtage anfallenden Kosten erbracht und
- maximal 20 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Dreharbeiten im Ausland sind als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt.
(6) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Erhöhen sich die deutschen Herstellungskosten aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände, kann der Vorstand der FFA auf Antrag des beantragenden Produktionsdienstleisters in Abstimmung mit dem BKM in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung (Nachbewilligung) bis zur Höhe der nach Absatz 1 maximal zulässigen
prozentualen Zuwendungshöhe genehmigen. Die Nachbewilligung ist auf maximal 30 Prozent der ursprünglich gewährten Zuwendung begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nachbewilligung ist die Höhe der zusätzlich entstandenen zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der Länder ist grundsätzlich zulässig. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen, d. h. die anerkennungsfähigen Kosten voneinander abgrenzbar sind. Die Auszahlung des nachbewilligten Zuwendungsbetrages erfolgt in Abstimmung mit dem BKM ratenweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der beantragende Produktionsdienstleister hat den Antrag auf Nachbewilligung frühestmöglich schriftlich zu stellen und darin den Grund und die Höhe der entstandenen Mehrkosten substantiiert darzulegen.
(7) Anträge sind unzulässig, wenn für den Film andere öffentliche Filmfördermittel aus dem Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(8) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission i.d.F.v. 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
(9) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.
§28 ANTRAGSTELLUNG UND ANTRAGSVERFAHREN
(1) Der Antrag ist elektronisch bei der FFA einzureichen; ausführliche Informationen zu Antragstellung werden auf der Webseite der FFA veröffentlicht.
(2) Ein Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der den Auftrag ausführenden Arbeiten gestellt werden. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Frist zulassen. Eine Antragstellung nach Beginn der den Auftrag ausführenden Arbeiten ist ausgeschlossen. Der beantragende Produktionsdienstleister hat mit Antragstellung zumindest einen vorläufigen Werk- oder Dienstvertrag vorzulegen.
(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie des gesamten Films sowie den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung des Teilwerks und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen in digitaler Form enthalten. Insbesondere muss im Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Der geplante Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie des gesamten Films sowie die Höhe der Beihilfeintensität sind durch Erklärung des Herstellers nachzuweisen. Diese muss die Höhe der Gesamtherstellungskosten sowie die Höhe aller Beihilfen enthalten. Soweit der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall ist der Nachweis bis
zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung nachzureichen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den beantragenden Produktionsdienstleister ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem beantragenden Produktionsdienstleister
eine Übersetzung der Unterlagen durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom beantragenden Produktionsdienstleister zu bestätigen sind.
(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der FFA bearbeitet. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.
(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem beantragenden Produktionsdienstleister eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag
vom beantragenden Produktionsdienstleister nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe beantragende Produktionsdienstleister höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.
(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des BKM und bleiben im Besitz der FFA.
§29 BEWILLIGUNG
(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Unterabschnitt ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.
(2) Ein Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der beantragende Produktionsdienstleister durch eine Erklärung des Herstellers glaubhaft gemacht hat, dass 65 Prozent der Finanzierung des Projekts gesichert ist.
(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.
(4) Grundlage für die Bewilligung einer Zuwendung ist der bei Antragstellung vorgelegte (vorläufige) Werk- oder Dienstvertrag. Auf Antrag des beantragenden Produktionsdienstleisters kann die FFA die Zuwendung unverbindlich, das heißt ohne Anspruch auf Förderung, in Aussicht stellen, wenn dies für die Auftragserteilung für das
Projekt erforderlich ist.
(5) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend von Ziffer 3.1 ANBest-P in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3. zu § 44 BHO wird der Zuwendungsbetrag, ab dem Vergaberecht anzuwenden ist, auf € 27Mio. erhöht. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder. Der beantragende Produktionsdienstleister hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.
(6) Der Zuwendungsbescheid steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der nachfolgenden Nummer 1 und unter den auflösenden Bedingungen (§ 36 Abs. 2 Nr.2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) der nachfolgenden Nummern 2 und 3:
- Der beantragende Produktionsdienstleister muss die unbedingte Beauftragung mit der Herstellung des Projekts sowie eine Erklärung des Herstellers, dass die Gesamtfinanzierung des Films gesichert ist, innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides nachweisen. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und
41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides. - Innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides muss mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten (Maßnahmenbeginn) begonnen werden.
- Der Film oder, soweit dieser nicht vollständig vom Produktionsdienstleister zu verantworten ist, das vom Produktionsdienstleister zu verantwortende Teilwerk muss innerhalb der im Antrag angegebenen Frist, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 7 geltenden Fristen fertiggestellt werden.
(7) Auf Antrag des beantragenden Produktionsdienstleisters kann einer Verlängerung der in Absatz 6 Nummern 1 bis 3 genannten Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen wie folgt stattgeben werden:
- Die FFA kann die Frist nach Absatz 6 Nummer 1 einmalig um einen Monat verlängern.
- Die FFA kann die Frist nach Absatz 6 Nummer 2 einmalig verlängern.
- Die FFA kann die Frist nach Absatz 6 Nummer 3 einmalig verlängern. Im besonderen Ausnahmefall kann der Vorstand der FFA einer zweiten Verlängerung dieser Frist stattgeben.
- Ist eine Fristverlängerung aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände zwingend notwendig, kann der Vorstand der FFA im begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit dem BKM weiteren Verlängerungen der Fristen nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 stattgeben.
Der Antrag auf Fristverlängerung muss jeweils begründet werden.
§30 AUSZAHLUNG
(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den beantragenden Produktionsdienstleister erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt und nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Kinoauswertung kann auch nach der Auszahlung – spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie – erbracht werden. Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens drei Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.
(2) Zur Feststellung, ob die Fertigstellung der Nullkopie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist, hat die FFA die Einhaltung des Zeitpunkts zu überwachen.
(3) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der beantragende Produktionsdienstleister.
(4) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn
- die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens vom Hersteller nicht bestätigt wurde,
- die ordnungsgemäße Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Auftrags nicht gesichert ist, oder
- der beantragende Produktionsdienstleister bei der Finanzierung, Herstellung oder Auftragsdurchführung, dem Verleih, Vertrieb oder Videovertrieb eines durch die FFA oder durch BKM geförderten Films die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.
(5) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
(6) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung gewährt werden. Im Falle einer ratenweisen Auszahlung werden bis zu vier Raten in Abhängigkeit vom Projektfortschritt ausgezahlt. Der Antrag ist zu begründen. Bei Zuwendungen von über € 2 Mio. muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach § 85 FFG ist ausgeschlossen. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die
ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der beantragende Produktionsdienstleister hat bei Beantragung der Ratenauszahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der beantragende Produktionsdienstleister hat vor Auszahlung der ersten Rate durch entsprechende Erklärung des Herstellers nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
§31 RÜCKZAHLUNG
Der beantragende Produktionsdienstleister haftet für die Rückzahlung der Zuwendung. Dies gilt auch, soweit ein Dritter mit der Durchführung beauftragt wurde, oder wenn die Rückzahlung darauf beruht, dass entgegen der Zusicherung des Herstellers:
- die Gesamtfinanzierung des Films nicht gesichert oder die Grenzen für die zulässige Beihilfeintensität
überschritten werden, - die Nullkopie des Films nicht bis zum im Antrag angegeben Zeitpunkt fertig gestellt wurde,
- keine Kinoauswertung des Films erfolgt,
- das geförderte Teilwerk nicht im Film verwendet wird oder
- bei der Auswertung des Films die Sperrfristen nach dem Filmförderungsgesetz verletzt werden
TEIL V
AUSKÜNFTE UND VERÖFFENTLICHUNGEN
§32 AUSKÜNFTE
Wer Förderhilfen nach dieser Richtlinie beantragt, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Vorgaben der Filmförderungsanstalt.
§33 VERARBEITUNG VON DATEN
(1) Die FFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die in Artikel 9 AGVO enthaltenen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000 veröffentlicht werden.
TEIL VI
EVALUIERUNG
§34 EVALUIERUNG DER MASSNAHME
(1) Die Evaluierung der Maßnahme nach dieser Richtlinie erfolgt durch ein Gremium, das sich aus Vertretern des BKM sowie des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zusammensetzt. Weitere sachverständige aber nicht stimmberechtigte Personen können hinzugezogen werden. Die Evaluierung wird anhand eines abgestimmten Evaluierungskonzeptes vorgenommen.
(2) Das Evaluierungsgremium kann jederzeit Änderungen der Richtlinie empfehlen.
(3) Zum Zwecke der Evaluierung kann die FFA den Antragsteller unter Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Angaben verpflichten, um eine hinreichende Informations- und Datengrundlage für die Evaluierung zu schaffen.
(4) Förderungen nach dieser Richtlinie können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.
TEIL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§35 ZUSTÄNDIGKEIT DER FÜR KULTUR UND MEDIEN ZUSTÄNDIGEN OBERSTEN BUNDESBEHÖRDE
Die Bezeichnung „BKM“ in dieser Richtlinie bezeichnet die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§36 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Die FFA kann mit Genehmigung des BKM die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen.
§37 ÜBERGANGSREGELUNG
Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der FFA eingehen, werden nach der zum Zeitpunkt der Vollständigkeit des Antrags geltenden Richtlinie beschieden.
§38 INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN
(1) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2026.
(2) Die Richtlinie der BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“ in der Fassung vom 5. Juli 2024 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.
Berlin, den 01. Januar 2026
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
gez. Dr. Frank Castenholz
ANLAGE 1:
GRUNDSÄTZE SPARSAMER WIRTSCHAFTSFÜHRUNG FÜR MASSNAHMEN NACH ABSCHNITT III (DFFF I)
1. Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung
In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.
2. Herstellungskosten
Zu den Herstellungskosten eines Films gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht A aufgeführten Kostenarten. Bei den
Herstellungskosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) außer Ansatz (Nettoprinzip).
Tabellarische Übersicht der Herstellungskosten A
- Vorkosten der Produktion
- Rechte und Manuskript
- Gagen
Produktionsstab
Regiestab
Ausstattungsstab
Sonstiger Stab inkl. Mitwirkende für: Rigging & Animation Set Up, Storyboarding, Character Conception & Modeling, Set Conception
& Modeling, Exposure Sheets, Previsualization, Rotoscopy, Tracking, Motion Capture, Lay Out, Animation, Set Construction,
Tracing, Opaquing, Colorization, Lighting & Rendering, Compositing, Visual Effects, Image & Sound Editing, Mixing.
Darsteller / Darstellerin
Komposition / Musiker / Musikerin / Sprecher / Sprecherin
Zusatzkosten Gagen - Atelier
- Ausstattung und Technik
- Reise und Transportkosten
- Filmmaterial und Bearbeitung
- Endfertigung (inklusive zusätzlicher Kosten für die Herstellung der deutschen Fassung dieses Films sowie fremdsprachiger Fassungen
des Films, einschließlich der Nullkopie) - Versicherungen
- Allgemeine projektbezogene Kosten (vgl. unten tabellarische Übersicht B)
- Handlungskosten
- Überschreitungsreserve
- Treuhandgebühr
Zu den allgemeinen projektbezogenen Kosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht B aufgeführten Einzelkostenarten, jedoch nur dann, wenn diese nicht bereits unter Handlungskosten eingestellt sind.
Tabellarische Übersicht der allgemeinen projektbezogenen Kosten B
- Kleine Ausgaben
- Gebühren der FSK bzw. FBW, soweit sie ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten sind
(in der Regel Verleihvorkosten) - Produktionspresse
- Telefon, Portokosten
- Miete für Büroräume
- Büromaterial
- Bewirtungen
- Vermittlungsprovision
- Vervielfältigungen
- Übersetzungen
- Bürogeräte (Miete)
- Finanzierungskosten
- Rechts und Steuerberatung
- Berater oder Beraterin für nachhaltiges Produzieren
- Kostenbeitrag für German Films
- Kinderbetreuungskosten¹
¹ In marktüblicher Höhe.
3. Handlungskosten (Gemeinkosten) bei programmfüllenden Filmen
(1) Zu den Handlungskosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht C aufgeführten Einzelkostenarten. Diese dürfen nicht als Fertigungskosten (Ziffern 1 bis 10 der tabellarischen Übersicht A) angesetzt werden.
(2) Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung werden bei der Herstellung von programmfüllenden Filmen die Handlungskosten des Herstellers bis zu einer Kostenhöhe von € 5.000.000,00 der Fertigungskosten (Ziffern 1 bis 10 der tabellarischen Übersicht A) in Höhe von 10 Prozent der Fertigungskosten anerkannt.
(3) Gehen die Fertigungskosten über den Betrag von € 5.000.000,00 hinaus, so werden die Handlungskosten des Herstellers in Höhe von 5 Prozent des den € 5.000.000,00 übersteigenden Betrags anerkannt.
(4) Die Handlungskosten sind bei € 650.000,00 gedeckelt. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.
Tabellarische Übersicht der Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen C
- Aufwendung für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Geschäftsräume
- Allgemeiner Geschäftsbedarf (Schreibmaterialien usw.)
- Allgemeine Post und Telefongebühren
- Allgemeine Personalkosten, soweit sie nicht das jeweilige Projekt speziell betreffen
- Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
- Aufwendungen für allgemeine Rechts, Steuer und Devisenberatungen sowie für Bilanzprüfungen
- Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite
- Allgemeine Aufwendungen für repräsentative Maßnahmen
- Reisekosten und Aufwendungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Produzenten, sofern sie nicht für ein bestimmtes
Projekt aufgewendet wurden
4. Finanzierungskosten
In den Kostenvoranschlag können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden deutschen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank eingesetzt werden. Finanzierungskosten für eigene Mittel des Herstellers dürfen nicht angesetzt werden; hierzu zählen auch Mittel, die dem Hersteller von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Mittel basieren nachweislich auf einem bestehenden Bankkredit des verbundenen Unternehmens, welches den Kredit ausgibt, und die Zinsbelastung lediglich innerhalb von verbundenen Unternehmen zu gleichen oder mit geringeren Konditionen weitergereicht wird.
5. Überschreitungsreserve
In den Kostenvoranschlag kann eine Überschreitungsreserve von bis zu 8 Prozent der Summe der kalkulierten Kostenarten nach den Ziffern 1 bis 10 (Fertigungskosten) der tabellarischen Übersicht A eingesetzt werden.
6. Vorkosten der Produktion
Zu den nicht anerkennungsfähigen allgemeinen Vorkosten der Produktion rechnen insbesondere auch Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie die allgemeine Projektentwicklung betreffen.
7. Reisekosten
Im Rahmen der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ dürfen die Spesensätze für Reisekosten nicht über tarifvertraglichen oder steuerrechtlichen Regelungen liegen. Begründete Ausnahmen bei Spitzenkräften sind zulässig.
8. Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen
(1) Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Filmprojekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des Herstellers erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.
(2) Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.
(3) Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen.
9. Herstellerhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Herstellers sowie für Mehrfachbetätigung
(1) Das Herstellerhonorar beträgt bei Projekten mit Gesamtherstellungskosten von bis zu € 300.000 bis zu € 15.000, bei Projekten mit Gesamtherstellungskosten über € 300.000 und bis zu € 500.000 bis zu € 25.000 und bei Projekten mit Gesamtherstellungskosten über € 500.000 bis zu 5 Prozent der Gesamtherstellungskosten ohne Ansatz des Herstellerhonorars, höchstens aber € 250.000. In besonders gelagerten, begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen. Empfänger des Herstellerhonorars ist die
natürliche Person, welcher die auf die Herstellung des Films bezogenen kreativen Aufgaben des Herstellers obliegen.
(2) Erbringt der Hersteller oder der Koproduzent eigene Leistungen, so können diese Leistungen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Handelt es sich um sachliche Leistungen, für die ein Listenpreis vorhanden ist, ist dieser um 25 Prozent zu reduzieren.
(3) Sind der Hersteller oder der Koproduzent bzw. der Inhaber, Allein oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen oder Kapitalgesellschaft) und der Regisseur oder die Regisseurin identisch, beträgt die Gage für Regie – ausgenommen für den Bereich Dokumentarfilm bis zum einem Schwellenwert von € 1,5 Mio. – höchstens 4 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne Ansatz der Gage). Auf Antrag kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen, wenn dies durch besonders niedrige Herstellungskosten des Films und den Aufwand des Projekts gerechtfertigt ist.
(4) Sind der Hersteller oder der Koproduzent bzw. der Inhaber, Allein oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen oder Kapitalgesellschaft) und der Herstellungsleiter bzw. eine Person in anderer vergleichbarer Rolle (z. B. Line Producer, Production Executive oder Financial Controller) identisch, beträgt die Gage für die Herstellungsleitung höchstens 2,7 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne Ansatz der Gage), jedoch in keinem Fall mehr als € 270.000.
(5) Bei sonstiger Mehrfachbetätigung des Herstellers innerhalb des Herstellungsprozesses eines Films sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen. Eine Mehrfachtätigkeit des Herstellers in den Bereichen Beratung (wie Dramaturgische Beratung, Kaufmännische Beratung) kann nicht zusätzlich vergütet werden.
ANLAGE 2:
GRUNDSÄTZE SPARSAMER WIRTSCHAFTSFÜHRUNG FÜR MASSNAHMEN NACH ABSCHNITT IV (DFFF II)
1. Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung
In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.
2. Herstellungskosten
Zu den Herstellungskosten eines Films gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht A aufgeführten Kostenarten, soweit der Produktionsdienstleister hierfür verantwortlich ist. Bei den Herstellungskosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) außer Ansatz (Nettoprinzip).
Tabellarische Übersicht der Herstellungskosten A
- Vorkosten der Produktion
- Rechte und Manuskript
- Gagen
Produktionsstab
Regiestab
Ausstattungsstab
Sonstiger Stab inkl. Mitwirkende für: Rigging & Animation Set Up, Storyboarding, Character Conception & Modeling, Set Conception
& Modeling, Exposure Sheets, Previsualization, Rotoscopy, Tracking, Motion Capture, Lay Out, Animation, Set Construction, Tracing,
Opaquing, Colorization, Lighting & Rendering, Compositing, Visual Effects, Image & Sound Editing, Mixing.
Darstellende
Komposition / Musizierende / Sprecher bzw. Sprecherin / Synchronarbeiten
Zusatzkosten Gagen - Atelier
- Ausstattung und Technik
- Reise- und Transportkosten
- Filmmaterial und Bearbeitung
- Endfertigung (zusätzlich Kosten für die Herstellung der deutschen Fassung dieses Films sowie fremdsprachiger Fassungen des Films,
einschließlich der Nullkopie) - Versicherungen
- Allgemeine projektbezogene Kosten (vgl. unten tabellarische Übersicht B)
- Überschreitungsreserve
- Treuhandgebühr
Zu den allgemeinen projektbezogenen Kosten des Produktionsdienstleisters zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht B aufgeführten Einzelkostenarten.
Tabellarische Übersicht der allgemeinen projektbezogenen Kosten B
- Kleine Ausgaben
- Gebühren der FSK bzw. FBW, soweit sie ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten sind (in der Regel Verleihvorkosten)
- Produktionspresse
- Telefon-, Portokosten
- Miete für Büroräume
- Büromaterial
- Bewirtungen
- Vermittlungsprovision
- Vervielfältigungen
- Übersetzungen
- Bürogeräte (Miete)
- Finanzierungskosten
- Rechts- und Steuerberatung
- Berater oder Beraterin für nachhaltiges Produzieren
- Kinderbetreuungskosten²
² In marktüblicher Höhe.
3. Finanzierungskosten
In den Kostenvoranschlag können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden deutschen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank eingesetzt werden. Finanzierungskosten für eigene Mittel des Produktionsdienstleisters dürfen nicht angesetzt werden.
4. Überschreitungsreserve
In den Kostenvoranschlag kann eine Überschreitungsreserve von bis zu 8 Prozent der Summe der kalkulierten Kostenarten nach den Ziffern 1 bis 10 (Fertigungskosten) der tabellarischen Übersicht A eingesetzt werden.
5. Vorkosten der Produktion
Zu den nicht anerkennungsfähigen allgemeinen Vorkosten der Produktion rechnen insbesondere auch Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie die allgemeine Projektentwicklung betreffen.
6. Reisekosten
Im Rahmen der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ dürfen die Spesensätze für Reisekosten nicht über tarifvertraglichen oder steuerrechtlichen Regelungen liegen. Begründete Ausnahmen bei Spitzenkräften sind zulässig.
7. Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen
(1) Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Projekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des Herstellers erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.
(2) Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.
(3) Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen.
8. Produktionsdienstleisterhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Produktionsdienstleisters sowie für Mehrfachbetätigung
(1) Das Produktionsdienstleisterhonorar beträgt bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts ohne Ansatz des Produktionsdienstleisterhonorars, höchstens aber € 350.000. In besonders gelagerten, begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen. Empfänger des Produktionsdienstleisterhonorars ist die natürliche Person, welche die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung trägt.
(2) Erbringt der Produktionsdienstleister eigene Leistungen, so können diese Leistungen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Handelt es sich um sachliche Leistungen, für die ein Listenpreis vorhanden ist, ist dieser um 25 Prozent zu reduzieren.
(3) Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Hersteller identisch, beträgt die Gage für den Hersteller höchstens 5 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Herstellungskosten (ohne Ansatz der Gage), höchstens jedoch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge. In diesem Fall kann kein zusätzliches Produktionsdienstleisterhonorar geltend gemacht werden.
(4) Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Regisseur oder die Regisseurin identisch, beträgt die Gage für Regie höchstens 4 Prozent der Herstellungskosten des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts (ohne Ansatz der Gage).
(5) Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und die Herstellungsleitung bzw. eine Person in anderer vergleichbarer Rolle (z.B. Line Producer, Production Executive oder Financial Controller) identisch, beträgt die Gage für die Herstellungsleitung höchstens 2,7 Prozent der Herstellungskosten des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts (ohne Ansatz der Gage), jedoch in keinem Fall mehr als € 270.000.
(6) Bei sonstiger Mehrfachbetätigung der natürlichen Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, innerhalb des Herstellungsprozesses eines Films sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
ANLAGE 3:
EIGENSCHAFTSTEST FÜR SPIELFILME
Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich)³ “ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz⁴ und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens vier Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.
A-Block: Kultureller Inhalt und kreative Talente
| 1. Kultureller Inhalt | Maximalpunkte |
|---|---|
| Film spielt (fiktiver Inhalt/Stoff) hauptsächlich in Deutschland bzw. im deutschen Kulturkreis⁵ oder an einem fiktiven Ort | 2 |
| verwendet deutsche Motive⁶ (d.h. Motive, die Deutschland zugeordnet werden können, z.B. Architektur oder Landschaften in Deutschland; Bsp. „Schwarzwaldhütte“) oder fiktive Motive | 3 |
| verwendet deutsche Drehorte⁷ | 3 |
| Eine Hauptperson der Stoffvorlage ist/war deutsch⁸ bzw. ist dem deutschen Kultur- oder Sprachkreis zuzurechnen | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage ist deutsch⁹ | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage behandelt Künstler oder Kunstgattung (z.B. Komposition, Tanz, Performance, Malerei, Architektur, Popart, Comic) |
2 |
| am Film wirkt eine zeitgenössisch künstlerisch tätige Person aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte (z.B. Gandhi) oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte (z.B. Herkules, Siegfried, Hänsel und Gretel) | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage bezieht sich auf historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis (z.B. Eroberung von Troja) | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z.B. Kopftuchfrage, Flüchtlingsthematik etc.), setzt sich mit Lebensformen von Menschen/Minderheiten (z.B. Stoffe über Nomaden) auseinander oder behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene | 2 |
| Eine Endfassung in deutscher Sprache | 3 |
| Film spielt hauptsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich | 1 |
| Film verwendet andere (wenn es keine deutschen Motive oder Drehorte gibt) bzw. weitere (wenn es auch deutsche Motive oder Drehorte gibt) europäische Motive¹⁰ |
1 |
| Hauptperson der Stoffvorlage aus einem anderen/weiteren Mitgliedstaat der EU, einem anderen/weiteren EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich |
1 |
| Total | 30 |
³ Die Berücksichtigung Mitwirkender aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Anlagen 3 – 7 beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, also der Geltung vergleichbarer Mechanismen in Deutschland und dem Vereinigten Königreich.
⁴ Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass eine Person dort, wo sie die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
⁵ Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete in denen eine deutsche Minderheit lebt.
⁶ Deutsche Motive sind eindeutig deutsche Motive, egal wo sie gedreht werden (Frankfurter Römer, Reeperbahn, Reichstag). Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
⁷ Deutsche Drehorte sind tatsächlich in Deutschland gedrehte Schauplätze; ein Studio ist kein Drehort im Sinn dieser Vorschrift. Im Unterschied zum Motiv ist der Drehort der Ort, wo die Umsetzung der Fantasie zu einem filmischen Werk stattfindet.
⁸ Die Hauptperson ist deutsch im Sinne des Eigenschaftstests, wenn sie nach der Handlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mutmaßlich besitzt oder (mutmaßlich) ständig in Deutschland lebt.
⁹ Die Handlung/Stoffvorlage ist deutsch, wenn sie von einem deutschsprachigen Autor oder von einem ständig in Deutschland lebenden Autor stammt oder sich inhaltlich mit für Deutschland relevanten Themen auseinander setzt.
¹⁰ Europäische Motive sind eindeutig europäische Motive, egal wo sie gedreht werden. Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
| 2. Kreative Talente | Maximalpunkte |
|---|---|
| Filmkünstler oder Filmkünstlerin in wichtiger Rolle und von internationalem Rang kommt aus Deutschland – „deutscher Star“ (gemeint sind untenstehend aufgeführte Mitwirkende, die an einem Film mitgewirkt haben, der an einem Festival nach § 64 Absatz 2 FFG i.V.m. der Anlage zur D.1-Richtlinie teilgenommen bzw. einen Preis nach § 64 Absatz 2 FFG i.V.m. der Anlage zur D.1-Richtlinie gewonnen hat) | 4 |
| Filmkünstler oder Filmkünstlerin in wichtiger Rolle und von internationalem Rang kommt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich – „europäischer Star“(gemeint sind untenstehend aufgeführte Mitwirkende, die an einem Film mitgewirkt haben, der an einem Festival nach § 64 Absatz 2 FFG i.V.m. der Anlage zur D.1-Richtlinie teilgenommen bzw. einen Preis nach § 64 Absatz 2 FFG i.V.m. der Anlage zur D.1-Richtlinie gewonnen hat) | 2 |
| Darsteller oder Darstellerin aus Deutschland, einem anderem EU-Mitgliedstaat, einem anderem EWR-Staat oder, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (soweit nicht bereits als „Stars“ erfasst) (max. 3 Punkte)
|
3 |
| Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich entstandenen oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gedrehten Film kreativ gestaltet haben oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, für die es sich bei dem betreffenden Film um ein Erstlingswerk handelt: | |
| Regisseur/Regisseurin | 3 |
| Drehbuchautor/Drehbuchautorin | 3 |
| (Ko-)Produzent/(Ko-)Produzentin (natürl. Person) oder Line Producer | 3 |
| Komponist/Komponistin | 2 |
| Kameramann/Kamerafrau | 2 |
| Editor/Editorin | 2 |
| Kostümbildner/Kostümbildnerin/Lead Animation Artist | 1 |
| Maskenbildner/Maskenbildnerin/Lead FX Artist | 1 |
| Ton/Sounddesigner | 1 |
| Szenenbildner/Szenenbildnerin/Environment/Digital Matte Painting Artist | 1 |
| Artdirector/Lead Shading /Texturing Artist | 1 |
| Lead Compositing Artist | 1 |
| VFX Producer | 2 |
| VFX Supervisor | 2 |
| Post Production Supervisor | 1 |
| Total | 35 |
| A-Block total | 65 |
B-Block: Herstellung¹¹
| Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland | Maximalpunkte |
|---|---|
| (min. 50 % der Gesamtkosten der Dreharbeiten (=Studio und Außenaufnahmen) und min. 70 % der Gesamtkosten etwaiger Studioaufnahmen in Deutschland erausgabt) | 12 |
| (min. 25 % der Gesamtkosten der Dreharbeiten (=Studio und Außenaufnahmen) und min. 70 % der Gesamtkosten etwaiger Studioaufnahmen in Deutschland verausgabt) | (6) |
| Sofern in Deutschland ein Realdreh stattfindet, der nach den oben genannten Vorgaben Punkte für Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland erreichen kann, gilt folgende Regelung: je 25 % Digitale Effekte (VFX) in Deutschland verausgabt bezogen auf Gesamtkosten für Digitale Effekte (VFX): 1 Punkt | max. 4 |
| Sofern in Deutschland kein Realdreh stattfindet oder der Realdreh nach den oben genannten Vorgaben keine Punkte für Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland erreichen kann und entweder das in Deutschland verausgabte VFX-Budget mindestens € 2 Mio. beträgt und mindestens 20 % des VFX-Gesamtbudgets umfasst oder 80 % des VFX-Gesamtbudgets in Deutschland verausgabt werden | 8 |
| Je 25 % Spezialeffekte (SFX) in Deutschland verausgabt bezogen auf Gesamtkosten für Spezialeffekte (SFX): 1 Punkt | max. 4 |
| 80 Prozent der Musikaufnahmen in Deutschland | 2 |
| 80 Prozent der Tonbearbeitung & Mischung in Deutschland | 2 |
| 80 Prozent der Kopierwerksarbeiten bis zur Nullkopie in Deutschland | 1 |
| 80 Prozent der drehbegleitenden Postproduktion in Deutschland | 3 |
| 80 Prozent der Endbearbeitung in Deutschland | 3 |
| Total | 31 |
| A-/ B-Block total | 96 |
Mindestens 48 von 96 Punkten aus beiden Blöcken notwendig
¹¹ Die prozentualen Angaben beziehen sich bei Förderungen nach Abschnitt IV auf den Anteil an dem vom Antrag stellenden Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekt.
ANLAGE 4:
EIGENSCHAFTSTEST FÜR DOKUMENTARFILME
Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz12 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens zwei Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.
¹² Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass eine Person dort, wo sie die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
A-Block: Kultureller Inhalt und kreative Talente
| 1. Kultureller Inhalt | Maximalpunkte |
|---|---|
| Film handelt hauptsächlich in/von Deutschland bzw. deutschem Kultur- und Sprachkreis¹³ bzw. von in oder für Deutschland relevanten Themen | 4 |
| Eine Hauptperson ist/war deutsch¹⁴ bzw. dem deutschen Kultur- und Sprachkreis zuzurechnen | 4 |
| Film wird in Originalfassung deutsch gedreht oder eine Endfassung ist deutsch | 2 |
| Film behandelt künstlerisch tätige Person oder Kunstgattung (z. B. Komposition, Tanz, Performance, Malerei, Architektur, Popart, Comic) | 1 |
| Film bezieht sich auf eine bedeutende historische oder zeitgenössische Persönlichkeit | 1 |
| Film behandelt ein historisches Ereignis der Weltgeschichte | 1 |
| Film setzt sich mit Lebensformen von Menschen/Minderheiten (z. B. Stoffe über Nomaden) auseinander | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z. B. Diskriminierung, Drogen, Flüchtlingsthematik etc. | 2 |
| Film behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene | 2 |
| Total | 19 |
¹³ Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete, in denen eine deutsche Minderheit lebt.
¹⁴ Die Hauptperson ist deutsch im Sinne des Eigenschaftstests, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ständig in Deutschland lebt.
2. Kreative Talente
Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich entstandenen oder mit Beteiligung eines Herstellers aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gedrehten Film künstlerisch wertvoll gestaltet haben oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, für die es sich bei dem betreffenden Film um ein Erstlingswerk handelt:
| Maximalpunkte | |
|---|---|
| Regie | 5 |
| Produzent/Produzentin | 3 |
| Drehbuch | 3 |
| Kamera | 3 |
| Editing/Schnitt | 3 |
| Komposition | 2 |
| Ton/Sounddesign | 1 |
| Total | 20 |
| A-Block total | 39 |
B-Block: Herstellung
| Maximalpunkte | |
|---|---|
| Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland (mind. 50 % der Gesamtkosten der Dreharbeiten in Deutschland verausgabt, ansonsten für jeweils 10 % 1 Punkt) | 5 |
| 80 Prozent der digitalen Effekte in Deutschland | 1 |
| 80 Prozent der Musikaufnahmen in Deutschland (bei 50 Prozent 1 Punkt) | 2 |
| 80 Prozent der Tonnachbearbeitung und Mischung in Deutschland (bei 50 Prozent 1 Punkt) | 2 |
| 80 Prozent der Bildendbearbeitung in Deutschland (bei 50 Prozent 1 Punkt) | 2 |
| 80 Prozent der Kopierwerksarbeiten bis zur Nullkopie in Deutschland | 1 |
| Total | 13 |
| A-/ B-Block total | 52 |
Mindestens 27 von 52 Punkten aus beiden Blöcken notwendig
ANLAGE 5:
EIGENSCHAFTSTEST FÜR ANIMATIONSFILME UND ANIMIERTE FILME
Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz¹⁵ und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens zwei Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.
A-Block: Kultureller Inhalt und kreative Talente
| 1. Kultureller Inhalt | Maximalpunkte |
|---|---|
| Hauptfigur ist/war deutsch¹⁶ bzw. ist dem deutschen Kultur oder Sprachkreis zuzurechnen¹⁷ | 2 |
| Geschichte/Material ist deutsch oder stammt aus dem deutschen Kultur oder Sprachkreis¹⁸ | 4 |
| Mindestens 50 % der Handlung/Stoffvorlage spielen tatsächlich oder virtuell in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder einem Ort, der Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zugerechnet werden oder an einem fiktiven Ort | 2 |
| Eine Endfassung ist in deutscher Sprache | 2 |
| Handlung ist als Kinder oder Jugendfilm gedacht und geeignet | 3 |
| Handlung/Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen | 2 |
| Handlung/Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit oder Weltgeschichte (z. B. Gandhi) oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte (z. B. Herkules, Siegfried, Hänsel und Gretel, Asterix) oder auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis (z. B. Eroberung von Troja) | 4 |
| Film behandelt künstlerisch tätige Person oder Kunstgattung (z. B. Komposition, Tanz, Performance, bildende Kunst, Architektur, Popart, Comic) oder am Film wirkt eine zeitgenössisch künstlerisch tätige Person aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit | 4 |
| Handlung/Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z. B. Kopftuchfrage, Flüchtlingsthematik etc.), setzt sich mit Lebensformen von Menschen/Minderheiten (z. B. Stoffe über Nomaden) auseinander oder behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene | 2 |
| Total | 25 |
¹⁵ Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass eine Person dort, wo sie die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
¹⁶ Die Hauptfigur ist deutsch im Sinne dieses Eigenschaftstests, wenn sie nach der Handlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mutmaßlich besitzt oder (mutmaßlich) ständig in Deutschland lebt.
¹⁷ Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete, in denen eine deutsche Minderheit lebt.
¹⁸ Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete in denen eine deutsche Minderheit lebt.
2. Kreative Talente
Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich entstandenen oder mit Beteiligung eines Herstellers aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gedrehten Film künstlerisch wertvoll gestaltet haben oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, für die es sich bei dem betreffenden Film um ein Erstlingswerk handelt:
| Maximalpunkte | |
|---|---|
| Regie | 3 |
| Drehbuch oder Storyboarder | 3 |
| (Ko)Produzent/(Ko)Produzentin oder Antrag stellender VFX Producer (natürl. Person) | 3 |
| Komposition | 3 |
| VFX oder Animation Supervisor | 3 |
| Character Designer/Lead FX Artist oder Lead Animation Artist | 2 |
| Head of Production Design/Background Supervisor/Lead Environment Artist oder Digital Matte Painting Artist | 2 |
| Sprecher/Sprecherin (je ein Punkt für die ersten vier Hauptrollen) | 4 |
| Sounddesigner | 1 |
| Lead Shading/Texturing Artist | 1 |
| Schnitt oder Lead Compositing Artist | 1 |
| Herstellungsleitung oder nicht Antrag stellender VFX-Producer | 1 |
| Total | 27 |
| A-Block total | 52 |
B-Block: Herstellung¹⁹
| Maximalpunkte | |
|---|---|
| je 1 Punkt für je 10 % der insgesamt für Animations- bzw. VFX-Arbeiten anfallenden Kosten die für Animations- bzw. VFX-Arbeiten in Deutschland ausgegebenen werden |
10 |
| 80 % des Rigging oder der Lay-Out-Arbeiten in Deutschland | 2 |
| 80 % der Prävisualisierung in Deutschland | 2 |
| 80 % des Digital Environment oder Matte Painting in Deutschland | 2 |
| 80 % des Virtuelle Kamera in Deutschland | 2 |
80 % der Animatics in Deutschland |
1 |
| 80 % der Simulationen in Deutschland | 2 |
| 80 % der folgenden Arbeiten in Deutschland: Sprach und Tonbearbeitung, Mischung oder VFX Asset Erstellung | 3 |
| 80 % der Musikaufnahmen in Deutschland | 2 |
| 80 % des Rendering in Deutschland | 2 |
| 80 % des Compositing in Deutschland | 2 |
| 80 % der vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung des Endmediums oder VFX Editorials in Deutschland | 2 |
| Total | 32 |
| A-/ B-Block total | 84 |
Mindestens 42 von 84 Punkten aus beiden Blöcken notwendig
¹⁹ Die prozentualen Angaben beziehen sich bei Förderungen nach Abschnitt IV auf den Anteil an dem vom Antrag stellenden Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekt.
ANLAGE 6:
EIGENSCHAFTSTEST FÜR DOKUMENTARFILME, DIE NACH DEM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEMEINSCHAFTS PRODUKTION VON KINOFILMEN HERGESTELLT WERDEN
Der Dokumentarfilm muss nach dem Europäischen Übereinkommen produziert werden und im nachstehenden Verzeichnis wenigstens 50 Prozent der Gesamtpunktzahl erreichen. Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz²⁰ und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
Kreative Talente aus Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich:
| Maximalpunkte | |
|---|---|
| Regie | 3 |
| Drehbuch | 2 |
| Kamera | 2 |
| Recherche | 1 |
| Komposition | 1 |
| Editor | 2 |
| Sound Engineer | 1 |
| Herstellung in Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich: | |
| Dreharbeiten in Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich | 2 |
| Postproduktion in Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich | 2 |
| Total | 16 |
²⁰ Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass eine Person dort, wo sie die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
ANLAGE 7:
EIGENSCHAFTSTEST FÜR ANIMATIONSFILME, DIE NACH DEM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION VON KINOFILMEN HERGESTELLT WERDEN
Der Animationsfilm muss nach dem Europäischen Übereinkommen produziert werden und im nachstehenden Verzeichnis wenigstens 14 Punkte erreichen. Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz²¹ und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
Kreative Talente aus Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich:
| Maximalpunkte | |
|---|---|
| Konzeption | 1 |
| Drehbuch | 2 |
| Character Designer | 2 |
| Komposition | 1 |
| Regie | 2 |
| Storyboard | 2 |
| Production Design | 1 |
| Background Supervision | 1 |
| Layouter | 2 |
| Herstellung in Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich: | |
| 50 % der Ausgaben für Animationsarbeiten in Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich | 2 |
| 50 % des Colouring in Deutschland oder dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich | 2 |
| 80 % Compositing | 1 |
| 80 % Editing | 1 |
| 80 % Sound | 1 |
| Total | 21 |
²¹ Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass eine Person dort, wo sie die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
Stand: 01. Januar 2026
HERAUSGEBER:
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM)
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn