RICHTLINIE DES GERMAN MOTION PICTURE FUND (GMPF)

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Förderpolitische Zielsetzung und Grundsätze § 2 Gegenstand der Förderung/ Begriffsbestimmungen § 2.1 Gegenstand der Förderung § 2.2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin § 4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen § 4.1 Kumulierung mit anderen Fördermitteln § 4.2 Kein Verstoß gegen deutsche Gesetze § 4.3 Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten § 4.4 Anreizeffekt § 4.5 Eigenschaftstest § 4.6 Archivierung § 4.7 Hinweispflichten § 4.8 Ökologische Standards § 5 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Filme § 5.1 Vorführdauer § 5.2 Mindestgesamtherstellungskosten und Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten § 5.3 Auswertung in deutscher Sprache § 6 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Serien § 6.1 Vorführdauer, Beteiligung deutscher Rundfunkveranstalter § 6.2 Mindestgesamtherstellungskosten und Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten § 6.3 Auswertung in deutscher Sprache § 7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung § 7.1 Art der Zuwendung § 7.2 Bezugspunkt der Zuwendung § 7.3 Film: Höhe der Zuwendungen § 7.4 Serien: Höhe der Zuwendungen § 7.5 Nachbewilligung § 8 Verfahren § 8.1 Antrag § 8.2 Bewilligung § 8.3 Anforderung und Auszahlung § 8.4 Verwendungsnachweisverfahren § 8.5 Zu beachtende Vorschriften § 9 Verarbeitung von Daten § 10 Evaluierung der Maßnahme § 11 Übergangsregelung § 12 InKraftTreten/Außerkrafttreten Anlage 1: Eigenschaftstest für Spielfilme und FIKTIONALE Serien Anlage 2: Eigenschaftstest für reine Animationsfilme und -serien Anlage 3: Eigenschaftstest für Dokumentarfilme und Dokumentarserien Anlage 4: Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung Anlage 5: Bestimmung der Herstellungskosten Anlage 6: Digitales Filmschaffen
GMPF-Richtlinie (PDF)
GMPF Guidelines (English)

§1 FÖRDERPOLITISCHE ZIELSETZUNG UND GRUNDSÄTZE

(1) Mit dem Förderprogramm des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sollen die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Filmstandorts Deutschland gestärkt werden. Es soll ein Beitrag zu Erhalt, Auslastung und Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur in Deutschland und zur Förderung technisch-kreativer Dienstleistungen in der deutschen Filmwirtschaft geleistet werden, welche die Voraussetzungen für kreatives und kulturelles Schaffen im digitalen Zeitalter bilden. Unterstützt werden soll vor allem auch die weitere Digitalisierung des deutschen Filmschaffens, um innovatives, kreatives Arbeiten auf allen Stufen des Herstellungsprozesses und der Wertschöpfungskette der Filmproduktion zu fördern, international anerkannte Produktionsstandards durchzusetzen und die Realisierung international erfolgsträchtiger Stoffe unter Beteiligung der deutschen Filmwirtschaft sowie die Entstehung digitaler Inhalte als Hauptwachstumskräfte der digitalen Wirtschaft anzuregen. Zu diesen Zwecken kann die Herstellung von Filmen und Serien als Wirtschafts- und Kulturgut gefördert werden.

Die Förderung soll weiterhin dazu beitragen:
    • die Attraktivität des Filmproduktionsstandorts Deutschland zu steigern,
    • den Einsatz und die Fortentwicklung kreativer, innovativer Technologien und das digitale Filmschaffen in der Filmwirtschaft aus Deutschland auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses zu unterstützen,
    • die Produktionskapazitäten für technisch-kreative Dienstleistungen in Deutschland zu erhalten und zu stärken,
    • einen Wissens- und Technologietransfer bei der Herstellung von Filmen und Serien zu unterstützen, und
    • Produzentinnen und Produzenten anzuregen, innovative Formate in Deutschland umzusetzen, und ihnen dabei größtmöglichen kreativen und kulturellen Freiraum zu sichern

(2) Der BKM gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Herstellung von Filmen und Serien. Die Ausgaben werden aus Kap. 0452 Tit. 683 22 im Rahmen der jeweils veranschlagten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen finanziert.

(3) Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde ist die Filmförderungsanstalt (FFA), Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Sie unterliegt für diese Maßnahme der Rechts- und Fachaufsicht des BKM.

(4) Ein Anspruch des beantragenden Herstellers auf Gewährung der Zuwendung einschließlich etwaiger Nachbewilligungen nach § 7.5 besteht nicht. Die FFA entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung einschließlich etwaiger Nachbewilligungen nach § 7.5 steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

(5) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.

§2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG/ BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§2.1 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

(1) Gefördert wird die Herstellung von Filmen, die nicht für eine Erstauswertung im Kino bestimmt und geeignet sind, und die Herstellung von Serien.

(2) Förderfähig sind programmfüllende Filme, bei denen der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 20 Prozent beträgt. Bei Herstellungskosten über 35 Millionen Euro reicht ein deutscher Finanzierungsanteil von mindestens 7 Millionen Euro aus.

(3) Förderfähig sind programmfüllende Serien, unabhängig davon, ob sie für die lineare oder non-lineare Rezeption bestimmt sind. Eine Serie im Sinne dieser Richtlinie hat eine fortlaufende oder durch ein übergeordnetes Thema verbundene fiktionale Handlung oder ein dokumentarisches Thema, welche oder welches in einer von Vornherein festgelegten Anzahl von bei fiktionalen Serien mindestens vier und bei dokumentarischen Serien mindestens drei fortlaufenden Episoden umgesetzt wird (Staffel). Es können ganze Staffeln oder einzelne Episoden einer Staffel gefördert werden.

§2.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Gesamtherstellungskosten des Films oder der Serie im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Films oder der Serie anfallen.

(2) Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kosten gemäß Anlage 5 Ziffer 1.

(3) Deutsche Herstellungskosten sind Herstellungskosten, die auf von Unternehmen bzw. deren Angestellten und freien Mitarbeitenden sowie von Selbständigen in Deutschland erbrachte filmnahe Lieferungen oder Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entfallen:

  1. Personengebundene Leistungen
    Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn und soweit sie in Deutschland Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind. Die im Rahmen der Produktion des Films oder der Serie Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste
    unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- und Geschäftssitzes anzugeben.
  2. Unternehmensgebundene Leistungen
    Leistungen von Unternehmen werden nur dann als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn
    • das die Leistung erbringende Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und dort in das Handelsregister eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und
    • das die Leistung erbringende Unternehmen oder die Niederlassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens einen fest angestellten Mitarbeiter oder eine fest angestellte Mitarbeiterin mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigt und
    • die detaillierte Rechnungslegung der Leistung über das Unternehmen oder die Niederlassung erfolgt und
    • die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Deutschland erstellt oder erbracht oder das dabei verwendete Material tatsächlich vollständig in Deutschland bezogen wird und die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in Deutschland eingesetzt wird. Für mobile filmtechnische Ausrüstung (z. B. Kamera-, Licht-, Tonausrüstung) gilt, dass diese aus Deutschland bezogen (d. h. gekauft, geleast oder gemietet) werden muss.

(4) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten Dokumentarfilme und dokumentarische Serien.

§3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER ODER ZUWENDUNGSEMPFÄNGERIN

(1) Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin ist bei Vorliegen sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen der Antragsteller oder die Antragstellerin.

(2) Antragsteller oder Antragstellerin kann der Hersteller von Filmen oder Serien im Sinne dieser Richtlinie sein. Hersteller ist, wer für die Herstellung des Projekts bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich ist und in die Herstellung aktiv eingebunden ist. Eine rein finanzielle Beteiligung des Herstellers ist nicht ausreichend.

(3) Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter sowie Anbieter von Videoabrufdiensten.

(4) Der beantragende Hersteller muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder der Schweiz haben. Sofern der beantragende Hersteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung in Deutschland haben.

(5) Wird das Projekt von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung eines Herstellers mit Geschäftssitz außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz hergestellt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen. Der Antrag kann nur von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung gestellt werden.

(6) Der beantragende Hersteller oder – im Fall der Herstellung durch eine allein zum Zweck der Herstellung des der Antragstellung zugrunde liegenden Projekts gegründeten Gesellschaft – ein mit ihm gesellschaftlich verbundenes Unternehmen muss als Unternehmen oder als für eine Produktion verantwortliche Person innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Film (Referenzfilm) oder eine programmfüllende Serie (Referenzserie) in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz hergestellt haben. Der Referenzfilm oder die Referenzserie muss in deutschen Kinos, im deutschen Fernsehen oder bei von Deutschland aus zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet worden sein. Handelt es sich bei dem Referenzfilm oder der Referenzserie um eine internationale Koproduktion mit einer
Beteiligung eines Herstellers aus einem Drittland, das nicht Mitgliedstaat der EU, nicht EWR-Staat oder nicht die Schweiz ist, muss der beantragende Hersteller den Referenzfilm allein oder als an der Koproduktion beteiligter Hersteller mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung einer Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des beantragenden Herstellers außer Zweifel steht.

(7) Erfüllen bei einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden. Über diesen haben sich die an der Koproduktion beteiligten Hersteller zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragsstellung abzugeben.

§4 ALLGEMEINE ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN

§4.1 KUMULIERUNG MIT ANDEREN FÖRDERMITTELN

(1) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission i.d.F.v. 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

(2) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden: Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der EU finanziert werden und an denen Produzenten oder Produzentinnen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke sind von
diesen Grenzen ausgenommen.

§4.2 KEIN VERSTOSS GEGEN DEUTSCHE GESETZE

Filme oder Serien sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzeswidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift trifft der Vorstand der FFA.

§4.3 BEGINN DER DREH- ODER ANIMATIONSARBEITEN

Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Der beantragende Hersteller kann bei der FFA einen Antrag auf vorzeitigen Drehbeginn oder vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten stellen, über welchen die FFA nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entscheidet.

§4.4 ANREIZEFFEKT

Im Antrag ist die Notwendigkeit der Zuwendung und der mit einer Förderung verbundene Anreizeffekt für den Film- und Wirtschaftsstandort Deutschland darzustellen (insbesondere, dass das Projekt ohne die Förderung nicht in diesem Umfang in Deutschland durchgeführt werden würde).

§4.5 EIGENSCHAFTSTEST

(1) Die Förderung eines Spielfilms oder einer fiktionalen Serie setzt voraus, dass das Projekt mindestens 40 Punkte im Rahmen des Eigenschaftstests aus Anlage 1 erreicht.

(2) Die Förderung reiner Animationsfilme- oder -serien setzt voraus, dass das Projekt mindestens 28 Punkte im Rahmen des Eigenschaftstests aus Anlage 2 erreicht.

(3) Die Förderung dokumentarischer Filme und Serien setzt voraus, dass das Projekt mindestens 23 Punkte im Rahmen des Eigenschaftstests aus Anlage 3 erreicht.

§4.6 ARCHIVIERUNG

Der beantragende Hersteller ist verpflichtet, dem Bundesarchiv Filmarchiv eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des geförderten Projektes in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, soweit dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Soweit der beantragende Hersteller nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Projekts verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

§4.7 HINWEISPFLICHTEN

Bei geförderten Projekten muss im nationalen und internationalen Vor- oder Abspann sowie auf allen Werbeträgern an gut wahrnehmbarer Stelle ein Hinweis auf die Förderung nach dieser Richtlinie eingeblendet bzw. abgebildet werden. Zudem ist das Logo des BKM an gut wahrnehmbarer Stelle im Einklang mit dem Styleguide der Bundesregierung einzublenden bzw. abzubilden.

§4.8 ÖKOLOGISCHE STANDARDS

Bei der Herstellung der Serie oder des Films müssen die ökologischen Standards in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.

§5 SPEZIELLE ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR FILME

§5.1 VORFÜHRDAUER

Die Zuwendung wird für programmfüllende Filme gewährt. Ein Film ist programmfüllend, wenn die Vorführdauer mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA bei Animationsfilmen eine geringere Mindestvorführdauer zulassen.

§5.2 MINDESTGESAMTHERSTELLUNGSKOSTEN UND MINDESTHÖHE DER DEUTSCHEN HERSTELLUNGSKOSTEN

(1) Die Gesamtherstellungskosten müssen mindestens 25 Millionen Euro betragen. Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 4 dieser Richtlinie.

(2) Die deutschen Herstellungskosten müssen sich auf mindestens 40 Prozent der Gesamtherstellungskosten belaufen. Satz 1 gilt nicht, wenn die deutschen Herstellungskosten mindestens 13 Millionen Euro betragen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag von den Mindestanforderungen der Sätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn über alle Phasen des gesamten Herstellungsprozesses betrachtet, mindestens 3 Millionen Euro für digitales Filmschaffen in Deutschland im Sinne der Anlage 6 aufgewendet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der FFA nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem BKM.

§5.3 AUSWERTUNG IN DEUTSCHER SPRACHE

(1) Der Film muss im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet werden. Die beabsichtigte Auswertung muss der FFA zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. Die tatsächliche Auswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Films nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern.

(2) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Auswertung im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Ablauf der im Antrag angegebenen Projektlaufzeit vorgelegt werden.

(3) Zusätzlich muss der FFA zum Auswertungsbeginn die barrierefreie Fassung des geförderten Films vorliegen. Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität.

§6 SPEZIELLE ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR SERIEN

§6.1 VORFÜHRDAUER, BETEILIGUNG DEUTSCHER RUNDFUNKVERANSTALTER

(1) Die Zuwendung wird für programmfüllende Serien gewährt. Eine Serie ist programmfüllend, wenn die Spieldauer bei fiktionalen und animierten Serien mindestens 240 Minuten und bei dokumentarischen Serien mindestens 180 Minuten pro Staffel umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA eine geringere Mindestvorführdauer zulassen.

(2) Sofern ein deutscher Rundfunkveranstalter oder ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen an der Finanzierung der Serie beteiligt ist, wird die Zuwendung nur gewährt, wenn der Finanzierungsanteil des deutschen Rundfunkveranstalters oder des mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens nicht mehr als 60 Prozent beträgt. Wird die Serie nicht in deutscher Sprache gedreht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass deutsche Rundfunkveranstalter mit maximal 70 Prozent an der Finanzierung beteiligt sein dürfen.

(3) Auf Antrag kann der Vorstand der FFA in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Absatz 2 zulassen. Dabei wird er unter anderem berücksichtigen, ob und inwiefern die Herstellung der Serie durch den Verkauf ausländischer Auswertungsrechte finanziert und / oder refinanziert werden kann.

§6.2 MINDESTGESAMTHERSTELLUNGSKOSTEN UND MINDESTHÖHE DER DEUTSCHEN HERSTELLUNGSKOSTEN

(1) Bei fiktionalen Serien müssen die Gesamtherstellungskosten mindestens 30.000 Euro pro Minute betragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gesamtherstellungskosten mindestens 1,2 Millionen Euro pro Episode und mindestens 7,2 Millionen Euro pro Staffel betragen.

(2) Bei dokumentarischen Serien müssen die Gesamtherstellungskosten mindestens 9.000 Euro pro Minute betragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gesamtherstellungskosten mindestens 360.000 Euro pro Episode und mindestens 1,65 Millionen Euro pro Staffel betragen; ein Minutenpreis von 7.000 Euro darf nicht unterschritten werden.

(3) Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 4 dieser Richtlinie.

(4) Die deutschen Herstellungskosten müssen sich auf mindestens 40 Prozent der Gesamtherstellungskosten belaufen. Sofern die deutschen Herstellungskosten bei fiktionalen Serien mindestens 10 Millionen Euro und bei dokumentarischen Serien mindestens 3 Millionen Euro betragen, gilt Satz 1 nicht. In Ausnahmefällen kann auf Antrag von den Mindestanforderungen der Sätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn über alle Phasen des Herstellungsprozesses betrachtet, mindestens 3 Millionen Euro für digitales Filmschaffen in Deutschland im Sinne der Anlage 6 aufgewendet werden. Über den Antrag entscheidet die FFA nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem BKM.

§6.3 AUSWERTUNG IN DEUTSCHER SPRACHE

(1) Die Serie muss im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet werden. Die beabsichtigte Auswertung muss der FFA spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. Innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung muss die tatsächliche Auswertung bzw. Programmierung im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern.

(2) Die Zuwendung wird nur für Serien gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung der Serie, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Eine deutsch untertitelte Fassung ist ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung
der letzten Rate der bewilligten Zuwendung, spätestens jedoch vor Beginn der Erstauswertung vorgelegt werden.

(3) Zusätzlich muss der FFA zum Sendestart in Deutschland die barrierefreie Fassung der geförderten Serie nachgewiesen werden. Eine barrierefreie Fassung einer Serie ist eine Endfassung der Serie in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität.

§7 ART, UMFANG UND HÖHE DER ZUWENDUNG

§7.1 ART DER ZUWENDUNG

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung bewilligt. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Dies setzt einen Finanzierungsbedarf des beantragenden Herstellers mindestens in Höhe der Zuwendung voraus. Die Bemessung der Zuwendungshöhe nach § 7.3 bzw. § 7.4 Absatz 1 und Absatz 2 bleibt
unberührt.

§7.2 BEZUGSPUNKT DER ZUWENDUNG

(1) Bemessungssgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

(2) Nicht zuwendungsfähig sind:

    • Allgemeine Vorkosten (gemäß Anlage 5 Ziffer 7)
    • Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film oder der Serie zugrundeliegende Drehbuch sowie bei Dokumentarfilmen und Dokumentarserien Archivmaterial bis zu einer Höhe von 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten.
    • Rechtsberatungskosten
    • Versicherungen
    • Finanzierungskosten
    • Reise- und Transportkosten für Schauspieler und Schauspielerinnen
    • Handlungskosten (gemäß Anlage 5, tabellarische Übersicht C)
    • Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
    • Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann.
    • Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten
    • Kosten für Dreharbeiten im Ausland, ungeachtet dessen, ob es sich um deutsche Herstellungskosten im Sinne des § 2.2 Absatz 3 handelt, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatz 3 entsprechen.

(3) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten abweichend von Absatz 2 bei Dokumentarfilmen und Dokumentarserien als zuwendungsfähige Herstellungskosten, sofern mindestens 65 Prozent der deutschen Herstellungskosten des Projekts ohne Berücksichtigung der für diese Außendreharbeiten im Ausland anfallenden Kosten erbracht werden.

(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die im Zeitraum eines Jahres vor Antragstellung bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.

§7.3 FILM: HÖHE DER ZUWENDUNGEN

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 5 Millionen Euro pro Film.

§7.4 SERIEN: HÖHE DER ZUWENDUNGEN

(1) Bei Serien beträgt die Zuwendung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 6 Millionen Euro pro Staffel.

(2) Bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von mindestens 24 Millionen Euro und mindestens 70 Punkten im kulturellen Eigenschaftstest gemäß Anlage 1 beträgt der Höchstbetrag der Zuwendung pro Staffel abweichend zu Absatz 1 höchstens

    • 7,2 Millionen Euro bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von bis zu 32 Millionen Euro,
    • 10,5 Millionen Euro bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von bis zu 40 Millionen Euro,
    • 20 Millionen Euro bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von mehr als 40 Millionen Euro.

(3) Die Höhe der Zuwendung ist unabhängig davon, ob einzelne Episoden gefördert werden oder die ganze Staffel gefördert wird.

§7.5 NACHBEWILLIGUNG

(1) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt.

(2) Erhöhen sich die deutschen Herstellungskosten aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände, kann der Vorstand der FFA auf Antrag des Herstellers in Abstimmung mit dem BKM in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung (Nachbewilligung) bis zur Höhe der nach §§ 7.3, 7.4 jeweils maximal zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe genehmigen. Die Nachbewilligung ist auf maximal 30 Prozent der ursprünglich gewährten Zuwendung begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nachbewilligung ist die Höhe der zusätzlich entstandenen zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Die Auszahlung des nachbewilligten Zuwendungsbetrages erfolgt in Abstimmung mit dem BKM ratenweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der beantragende Hersteller hat den Antrag auf Nachbewilligung frühestmöglich schriftlich zu stellen und darin den Grund und die Höhe der entstandenen Mehrkosten substantiiert darzulegen.

§8 VERFAHREN

§8.1 ANTRAG

(1) Der Antrag mit allen Anlagen ist elektronisch bei der FFA einzureichen; ausführliche Informationen zur Antragstellung werden auf der Webseite der FFA veröffentlicht.

(2) Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn eingereicht werden. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Frist zulassen. Eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen in digitaler Form enthalten. Soweit der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall muss der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung erfolgen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den beantragenden Hersteller ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem beantragenden Hersteller die Vorlage einer Übersetzung durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine allgemein vereidigte Übersetzerin oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom Antragsteller zu bestätigen sind.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der FFA bearbeitet. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderung an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem beantragenden Hersteller eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe beantragende Hersteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.

(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des BKM und bleiben im Besitz der FFA.

§8.2 BEWILLIGUNG

(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.

(2) Der Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der beantragende Hersteller glaubhaft gemacht hat, dass die Gesamtherstellungskosten für das Projekt zu 65 Prozent finanziert sind.

(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.

(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend von Ziffer 3.1 ANBest-P in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3. zu § 44 BHO wird der Zuwendungsbetrag, ab dem das Vergaberecht anzuwenden ist, auf 26 Millionen Euro erhöht. Der beantragende Hersteller hat Aufträge auch unterhalb dieses Zuwendungsbetrages nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder.

(5) Der Zuwendungsbescheid steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der nachfolgenden Nummer 1 und unter den auflösenden Bedingungen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG) der nachfolgenden Nummern 2 und 3:

  1. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen nachgewiesen werden. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides.
  2. Innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, muss mit den Dreh- bzw. Animationsarbeiten begonnen werden.
  3. Das Projekt muss innerhalb der im Antrag angegebenen Frist zur Fertigstellung der Nullkopie, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, fertiggestellt werden.

(6) Auf Antrag des Herstellers kann einer Verlängerung der in Absatz 5 Nummern 1 bis 3 genannten Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen wie folgt stattgeben werden:

  1. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 1 einmalig um einen Monat verlängern.
  2. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 2 einmalig verlängern.
  3. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 3 einmalig verlängern. Im besonderen Ausnahmefall kann der Vorstand der FFA einer zweiten Verlängerung dieser Frist stattgeben.
  4. Ist eine Fristverlängerung aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände zwingend notwendig, kann der Vorstand der FFA im begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit dem BKM weiteren Verlängerungen der Fristen nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 stattgeben. Der Antrag auf Fristverlängerung muss jeweils begründet werden.

(7) Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von weiteren Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.

§8.3 ANFORDERUNG UND AUSZAHLUNG

(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den beantragenden Hersteller erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films oder der Serie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt, nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Auswertung im deutschen Fernsehen oder bei einem von Deutschland aus abrufbaren Videoabrufdienst kann auch nach der Auszahlung, spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie, erbracht werden.

(2) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt erfolgen; in diesem Fall werden 33 Prozent der Zuwendung bei Drehbeginn, 33 Prozent bei Fertigstellung des Rohschnitts und der Rest der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten ausgezahlt. Bei Serien gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Rohschnitt zu mindestens 50 Prozent der Staffel oder zu mindestens 50 Prozent der einzeln geförderten Episode fertiggestellt sein muss. Bei dokumentarischen Serien kann in Abweichung zu Satz 1 eine zusätzliche Rate bei Drehmitte abgerufen und die Höhe der Raten auf den jeweiligen Bedarf flexibel angepasst werden, wobei eine Rate nicht mehr als 33 Prozent betragen darf und die letzte Rate mindestens 20 Prozent der gesamten Zuwendung betragen muss. Der Antrag auf Ratenzahlung ist in jedem Fall zu begründen.
Bei Zuwendungen von über 2 Millionen Euro muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach [§§ 65, 86 des Filmförderungsgesetzes] ist ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie eine Auszahlung ohne Fertigstellungsversicherung und Bankbürgschaft erfolgen, wenn die dafür von der FFA erklärten erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der beantragende Hersteller hat bei Beantragung der Ratenzahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Hersteller hat vor Auszahlung der ersten
Rate nachzuweisen, dass die ggf. nach § 8.1 Absatz 3 fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

(3) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn

    • die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist oder
    • der beantragende Hersteller die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

§8.4 VERWENDUNGSNACHWEISVERFAHREN

(1) Die FFA ist für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Mittel nach Maßgabe von § 8.5 Absatz 2 zuständig.

(2) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der beantragende Hersteller.

(3) Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens 2 Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.

(4) Bei Koproduktionen haften die an der Koproduktion beteiligten deutschen Hersteller gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

§8.5 ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN

(1) Die in den Antragsvordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.

(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG sowie die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

(3) Wer Zuwendungen nach dieser Richtlinie beantragt, muss der FFA die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Vorgaben der FFA.

§9 VERARBEITUNG VON DATEN

(1) Die FFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (2013/C 332/01) (sog. Kinomitteilung) enthaltenen Transparenzvorschriften eingehalten und die in Artikel 9 AGVO enthaltenen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Webseite veröffentlicht werden.

§10 EVALUIERUNG DER MASSNAHME

(1) Die FFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (2013/C 332/01) (sog. Kinomitteilung) enthaltenen Transparenzvorschriften eingehalten und die in Artikel 9 AGVO enthaltenen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Webseite veröffentlicht werden.

§11 ÜBERGANGSREGELUNG

Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der FFA eingehen, werden nach der zum Zeitpunkt der Vollständigkeit des Antrags geltenden Richtlinie beschieden.

§12 INKRAFTTRETEN/AUSSERKRAFTTRETEN

(1) Diese Richtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft und ist befristet bis 31.12.2026.

(2) Die Richtlinie des BKM „German Motion Picture Fund“ in der Fassung vom 28.03.2025 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Berlin, den 01. Januar 2026

Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien

Im Auftrag
gez. Dr. Frank Castenholz


ANLAGE 1:
EIGENSCHAFTSTEST FÜR SPIELFILME UND FIKTIONALE SERIEN

Insgesamt muss das Projekt mindestens 40 Punkte erreichen. Aus jeder der drei Kategorien „Kultureller Inhalt“, „Kreative Talente“ und „Herstellung“ müssen jeweils mindestens drei Kriterien und jeweils mindestens 7 Punkte erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben. Die Angaben „aus Deutschland, der EU, dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland  (Vereinigtes Königreich)1“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz2 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, der EU, einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.

KATEGORIE "KULTURELLER INHALT"

Die Mehrheit der Szenen (fiktiver Inhalt / Stoff) spielt in Deutschland oder deutschsprachigen Gebieten 4
Die Mehrheit der Szenen (fiktiver Inhalt / Stoff) spielt in einem anderem Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich 3
Die Mehrheit der Szenen (fiktiver Inhalt / Stoff) spielt in einem fiktiven, nicht realen Ort 2
Das Projekt hat einen Bezug zu Themen von aktueller gesellschaftlicher oder politischer Relevanz 3
Das Projekt hat einen thematischen Bezug zur deutschen / europäischen Geschichte / Politik 3
Das Projekt richtet sich in besonderer Form an eine junge Zielgruppe 3
Das Projekt verwendet deutsche Motive³ 3
Das Projekt verwendet andere europäischen Motive⁴  (wenn es keine deutschen Motive gibt) 3
Eine Hauptperson der Stoffvorlage ist / war deutsch⁵ oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

3

Es werden deutsche oder europäische Drehorte⁶ verwendet 2
Die Handlung / Stoffvorlage beruht auf einer Literaturvorlage, einem Computerspiel, einem Theaterstück, einer Oper, einem Comic 3
Endversion in deutscher Sprache / deutsch untertitelt 3
Die Handlung / Stoffvorlage ist deutsch⁷ oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
2
Total 37

¹ Die Berücksichtigung Mitwirkender aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Anlagen 1 – 3 beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, also der Geltung vergleichbarer Mechanismen in Deutschland und dem Vereinigten Königreich.
² Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
³ Deutsche Motive können Deutschland typischerweise und eindeutig zugeordnet werden, egal wo sie gedreht werden (Reichstag, Frankfurter Römer etc.). Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
⁴ Europäische Motive können einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich typischerweise und eindeutig zugeordnet werden, egal wo sie gedreht werden. Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
⁵ Die Hauptperson ist deutsch im Sinne des Eigenschaftstests, wenn sie nach der Handlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mutmaßlich besitzt oder (mutmaßlich) ständig in Deutschland lebt.
⁶ Drehorte sind tatsächlich gedrehte Schauplätze; ein Studio ist kein Drehort im Sinn dieser Vorschrift. Im Unterschied zum Motiv ist der Drehort der Ort, wo die Umsetzung der Fantasie zu einem filmischen Werk stattfindet.
⁷ Die Handlung / Stoffvorlage ist deutsch, wenn sie von einem deutschsprachigen Autor oder einer deutschsprachigen Autorin oder von einem ständig in Deutschland lebenden Autor bzw. einer ständig in Deutschland lebenden Autorin stammt oder sich inhaltlich mit für Deutschland relevanten Themen auseinandersetzt.


KATEGORIE "KREATIVE TALENTE"

Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen Film oder eine Serie kreativ gestaltet haben, der / die in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich entstanden ist oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der
EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gedreht wurde, oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, für die es sich bei dem betreffenden Film / der betreffenden Serie um ein Erstlingswerk handelt:

Ein Hauptdarsteller oder eine Hauptdarstellerin (2 Punkte)
oder mindestens zwei Hauptdarsteller bzw. Hauptdarstellerinnen (4 Punkte)
4
Ein Nebendarsteller oder eine Nebendarstellerin (1 Punkt)
oder mindestens zwei Nebendarsteller oder Nebendarstellerinnen (2 Punkte)
2
Regie 2
Drehbuch 2
(Ko-)Produzent oder (Ko-)Produzentin (natürliche Person) 2
Kameramann oder Kamerafrau 1
Digital Image Technician (DIT) 1
Komposition 1
Kostümbild 1
Lead Animation Artist 1
Maskenbild / Make-up Artist 1
Lead FX Artist 1
VFX Supervisor /Producer 2
Animation Supervisor 2
Post Production Supervisor 2
Editing / Schnitt 1
Farbkorrektur / Colour Grading 1
Tonbearbeitung / Sound Design 1
Herstellungsleitung / Line Producer 1
Szenenbild (analog und digital) 1
Art Direction / Lead Shading Artist / Texturing Artist 1
Synchronisation (je ein Punkt für die ersten drei Hauptrollen) 3
Total 34

KATEGORIE "HERSTELLUNG"

Entwicklung und / oder Einsatz innovativer Technologien, die bislang noch nicht / kaum in der Filmbranche genutzt wurden 5
Studioaufnahmen in Deutschland 3
Außenaufnahmen in Deutschland 3
VFX Modelling in Deutschland 2
VFX Animation in Deutschland 4
VFX Compositing in Deutschland 4
SFX-Ausgaben in Deutschland verausgabt 3
Musikaufnahmen in Deutschland 2
Tonbearbeitung in Deutschland 3
Bildbearbeitung (ohne VFX) in Deutschland 2
Drehbegleitende Postproduktion in Deutschland 3
Endbearbeitung in Deutschland 2
Kopierwerksarbeiten bis zur Nullkopie in Deutschland 2
Total 38
   
Kategorien total 109

ANLAGE 2
EIGENSCHAFTSTEST FÜR REINE ANIMATIONSFILME UND SERIEN

Insgesamt muss das Projekt mindestens 28 Punkte erreichen. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens zwei Kriterien, aus der Kategorie „Kreative Talente“ und aus der Kategorie „Herstellung“ müssen jeweils mindestens vier Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.

Die Angaben „aus Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz⁸ und Lebensmittelpunkt in Deutschland, der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.

KATEGORIE "KULTURELLER INHALT"

Das Projekt ist inhaltlich für Kinder / Jugendliche gedacht und geeignet 4
Das Projekt hat einen Bezug zu Themen von aktueller gesellschaftlicher oder politischer Relevanz 3
Das Projekt hat einen thematischen Bezug zur deutschen / europäischen Geschichte / Politik 3
Das Projekt verwendet deutsche⁹ oder europäische¹⁰ Motive 2
Eine Hauptperson der Stoffvorlage ist / war deutsch¹¹ oder aus einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich 2
Die Handlung / Stoffvorlage beruht auf einer Literaturvorlage, einem Computerspiel, einem Theaterstück, einer Oper, einem Comic 3
Endversion in deutscher Sprache 2
Die Handlung / Stoffvorlage ist deutsch¹² oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich 2
Total 21

⁸ Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
⁹ Deutsche Motive können Deutschland typischerweise und eindeutig zugeordnet werden, egal wo sie gedreht werden (Reichstag, Frankfurter Römer etc.). Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
¹⁰ Europäische Motive können einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich typischerweise und eindeutig zugeordnet werden, egal wo sie gedreht werden. Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
¹¹ Die Hauptperson ist deutsch im Sinne des Eigenschaftstests, wenn sie nach der Handlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mutmaßlich besitzt oder (mutmaßlich) ständig in Deutschland lebt.
¹² Die Handlung / Stoffvorlage ist deutsch, wenn sie von einem deutschsprachigen Autor oder einer deutschsprachigen Autorin oder von einem ständig in Deutschland lebenden Autor bzw. einer ständig in Deutschland lebenden Autorin stammt oder sich inhaltlich mit für Deutschland relevanten Themen auseinander setzt.


KATEGORIE "KREATIVE TALENTE"

Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen Film oder eine Serie kreativ gestaltet haben, der / die in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich entstanden ist oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der
EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gedreht wurde, oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, für die es sich bei dem betreffenden Film / der betreffenden Serie um ein Erstlingswerk handelt:

  Maximalpunkte
Regie 2
Drehbuch 2
(Ko-)Produzent oder (Ko-)Produzentin (natürliche Person) 2
Lead Storyboard Artist 2
Art Director 2
VFX Supervisor 2
Animation Supervisor 2
Character Designer 1
Ausstattung / Concept Artist 1
Szenenbild / Set Designer 1
Komposition 1
Musik-Ausführung / künstlerisch tätige Person / Band 1
Editor oder Editorin 1
Tonbearbeitung / Sound Design 1
Herstellungsleitung / Line Producer 1
Synchronisation (je ein Punkt für die ersten vier Hauptrollen) 4
Total 26

KATEGORIE "HERSTELLUNG"

Entwicklung und / oder Einsatz innovativer Technologien, die bislang noch nicht / kaum in der Filmbranche genutzt wurden 4
Storyboard aus Deutschland 2
Modelling und Texturing in Deutschland 2
Szenenbild und Rigging in Deutschland 2
Beleuchtung / Lichtsetup in Deutschland 1
Animation inkl. Bewegungserfassung (motion capture) in Deutschland 2
Berechnung / Rendering in Deutschland 2
Schnitt in Deutschland (je ein Punkt für Bild und Ton) 2
Musikaufnahmen in Deutschland 1
Sprach-/Tonbearbeitung in Deutschland 2
Postproduktion in Deutschland 2
Total 22
   
Kategorien total 69

ANLAGE 3
EIGENSCHAFTSTEST FÜR DOKUMENTARFILME UND DOKUMENTARSERIEN

Insgesamt muss das Projekt mindestens 23 Punkte erreichen. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, aus den Kategorien „Kreative Talente“ und „Herstellung“ mindestens jeweils ein Kriterium. Es werden nur volle Punkte vergeben. Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz13 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.

KATEGORIE "KULTURELLER INHALT"

  Maximalpunkte
Serie / Film handelt hauptsächlich in / von Deutschland bzw. deutschem Kultur- und Sprachkreis bzw. von in oder für Deutschland relevanten Themen 4
Eine Hauptperson ist / war deutsch bzw. dem deutschen Kultur- und Sprachkreis zuzurechnen 4
Serie / Film wird in Originalfassung auf Deutsch gedreht oder eine Endfassung ist auf Deutsch 2
Serie / Film behandelt Künstler oder Künstlerin oder Kunstgattung (z. B. Komposition, Tanz, Performance, Malerei, Architektur, Popart, Comic) 1
Serie / Film bezieht sich auf eine bedeutende historische oder zeitgenössische Persönlichkeit 1
Serie / Film behandelt ein historisches Ereignis der Weltgeschichte 1
Serie / Film setzt sich mit Lebensformen von Menschen / Minderheiten auseinander 2
Handlung / Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z. B. Diskriminierung, Drogen, Flucht und Migration etc.) 2
Serie / Film behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene 2
Total 19

KATEGORIE "KREATIVE TALENTE"

Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen Film oder eine Serie künstlerisch wertvoll gestaltet haben, der / die in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich entstanden ist oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gedreht wurde, oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, für die es sich bei dem betreffenden Film / der betreffenden Serie um ein Erstlingswerk handelt:

  Maximalpunkte
Regie 5
Produzent oder Produzentin 3
Drehbuch 3
Kamera 3
Editing / Schnitt 3
Komposition 2
Ton / Musikdesign 1
Total 20

KATEGORIE "HERSTELLUNG"

  Maximalpunkte
Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland (mind. 50 Prozent der Gesamtkosten der Dreharbeiten in Deutschland verausgabt, ansonsten für jeweils 10 Prozent 1 Punkt) 5
Digitale Effekte in Deutschland 1
Musikaufnahmen in Deutschland 2
Tonnachbearbeitung und Mischung in Deutschland 2
Bildendbearbeitung in Deutschland 2
Kopierwerksarbeiten bis zur Nullkopie in Deutschland 1
Total 13
   
Kategorien total 52

¹³ Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.

ANLAGE 4
GRUNDSÄTZE SPARSAMER WIRTSCHAFTSFÜHRUNG

In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.

1. Reisekosten

Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung dürfen die Spesensätze für Reisekosten nicht über tarifvertraglichen oder steuerrechtlichen Regelungen liegen. Begründete Ausnahmen bei Spitzenkräften sind zulässig.

2. Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen

Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Projekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des Herstellers erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.

Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen.

3. Herstellerhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Herstellers sowie für Mehrfachbetätigung

Das Herstellerhonorar beträgt bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage), jedoch höchstens 350.000 Euro. In besonders gelagerten, begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen. Empfänger oder Empfängerin des Herstellerhonorars ist die natürliche Person, welcher die auf die Herstellung des Films bezogenen kreativen Aufgaben des Herstellers obliegen.

Erbringt der (koproduzierende) Hersteller eigene sachliche Leistungen, so können diese Leistungen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen bzw. Listenpreisen, soweit vorhanden, unter Reduzierung der Beträge um 25 Prozent angesetzt werden. Erbringt er sonstige personelle Eigenleistungen, so können diese Leistungen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen bzw. Listenpreisen, soweit vorhanden, abzüglich der handelsüblichen Rabatte angesetzt werden.

Sind der (koproduzierende) Hersteller bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Regisseur oder die Regisseurin identisch, beträgt die Gage für Regie höchstens 4 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage).

Sind der (koproduzierende) Hersteller bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und die Herstellungsleitung identisch, beträgt die Gage für die Herstellungsleitung höchstens 2,7 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage).

Bei sonstiger Mehrfachbetätigung des (koproduzierenden) Herstellers innerhalb des Herstellungsprozesses eines Projektes sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.

ANLAGE 5
BESTIMMUNG DER HERSTELLUNGSKOSTEN

Zu den Herstellungskosten eines Projekts gehören die in der nachfolgenden Übersicht A aufgeführten Kostenarten. Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) bleibt außer Ansatz (Nettoprinzip).

1. Übersicht A, Herstellungskosten:

  1. Vorkosten der Produktion (vgl. Ziffer 7)
  2. Rechte und Manuskript
  3. Gagen
    Produktionsstab  
    Regiestab  
    Ausstattungsstab  
    Sonstiger Stab  
    Darsteller und Darstellerinnen  
    Musiker  
    Zusatzkosten Gagen
  4. Atelier
  5. Ausstattung und Technik
  6. Reise- und Transportkosten
  7. Filmmaterial und Bearbeitung
  8. Endfertigung
  9. Versicherungen
  10. Allgemeine projektbezogene Kosten (vgl. unten tabellarische Übersicht B, Ziffer 2)
  11. Handlungskosten (vgl. Ziffer 3)
  12. Überschreitungsreserve (vgl. Ziffer 6)
  13. Treuhandgebühr

Zu den allgemeinen projektbezogenen Kosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden Übersicht B aufgeführten Einzelkostenarten, jedoch nur dann, wenn diese nicht bereits unter Handlungskosten eingestellt sind.

2. Übersicht B, allgemeine projektbezogene Kosten:

  1. Kleine Ausgaben
  2. Gebühren der FSK bzw. FBW, soweit sie ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten sind (in der Regel Verleihvorkosten)
  3. Produktionspresse
  4. Telefon-, Portokosten
  5. Miete für Büroräume
  6. Büromaterial
  7. Bewirtungen
  8. Vermittlungsprovision
  9. Vervielfältigungen
  10. Übersetzungen
  11. Bürogeräte (Miete)
  12. Finanzierungskosten
  13. Rechts- und Steuerberatung
  14. Kosten für ökologischen Berater
  15. Kostenbeitrag für German Films
  16. Kinderbetreuungskosten14

3. Handlungskosten (Gemeinkosten) bei programmfüllenden Projekten

(1) Zu den Handlungskosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht C aufgeführten Einzelkostenarten. Diese dürfen nicht als Fertigungskosten (Ziffern 1 bis 10 der tabellarischen Übersicht A) angesetzt werden.

(2) Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung werden bei der Herstellung von programmfüllenden Serien oder Filmen die Handlungskosten des Herstellers bis zu einer Kostenhöhe von 5.000.000,00 EUR der Fertigungskosten (Ziffern 1 bis 10 der tabellarischen Übersicht A) in Höhe von 10 Prozent der Fertigungskosten anerkannt.

(3) Gehen die Fertigungskosten über den Betrag von 5.000.000,00 EUR hinaus, so werden die Handlungskosten des Herstellers in Höhe von 5 Prozent des den 5.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags anerkannt.

(4) Die Handlungskosten sind bei 650.000,00 EUR gedeckelt. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

4. Übersicht C, Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen:

  1. Aufwendung für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Geschäftsräume
  2. Allgemeiner Geschäftsbedarf (Schreibmaterialien usw.)
  3. Allgemeine Post- und Telefongebühren
  4. Allgemeine Personalkosten, soweit sie nicht das jeweilige Projekt speziell betreffen
  5. Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
  6. Aufwendungen für allgemeine Rechts-, Steuer- und Devisenberatungen sowie für Bilanzprüfungen
  7. Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite
  8. Allgemeine Aufwendungen für repräsentative Maßnahmen
  9. Reisekosten und Aufwendungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Produzenten, sofern sie  nicht für ein bestimmtes Projekt aufgewendet wurden

5. Finanzierungskosten

In der Kalkulation der Gesamtherstellungskosten können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden deutschen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, angesetzt werden. Finanzierungskosten für eigene Mittel des (koproduzierenden) Herstellers dürfen nicht angesetzt werden; hierzu zählen auch Mittel, die dem Hersteller von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Mittel basieren nachweislich auf einem bestehenden Bankkredit des verbundenen Unternehmens, welches den Kredit ausgibt, und die Zinsbelastung lediglich innerhalb von verbundenen Unternehmen zu gleichen oder mit geringeren Konditionen weitergereicht wird.

6. Überschreitungsreserve

In der Kalkulation der Gesamtherstellungskosten kann eine Überschreitungsreserve bis zu 8 Prozent der Summe der kalkulierten Kostenarten Ziffern 1 bis 10 (Fertigungskosten) der tabellarischen Übersicht A angesetzt werden.

7. Vorkosten der Produktion

Zu den nicht anerkennungsfähigen allgemeinen Vorkosten der Produktion rechnen insbesondere auch Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie die allgemeine Projektentwicklung betreffen.


¹⁴ In marktüblicher Höhe.

ANLAGE 6
DIGITALES FILMSCHAFFEN

Digitales Filmschaffen durchzieht die gesamte Filmherstellung und stellt in jeder Produktionsphase einen wesentlichen Teil des gestalterischen Prozesses dar. Die digitalen Produktionsarbeiten sind vom Hersteller über alle Abschnitte und Gewerke des Herstellungsprozesses frei wählbar und mit traditionellen Produktionsarbeiten kombinierbar und umfassen unter anderem die folgenden Beiträge:

1. Produktionsvorbereitung

unter anderem:

  • Storyboard
  • Digitale Previsualisierung

2. Produktionsbegleitende Arbeitsschritte

unter anderem:

  • Betreuung der Aufzeichnung mit Digitalkameras und Datenmanagement am Set durch den Digital Image Technician (DIT)
  • Digitale technische Überprüfung und Farbkorrektur im Rahmen der Mustererstellung
  • Set Supervision durch VFX-Supervisor

3. Produktionsnachgelagerte Arbeitsschritte

a. Kreative Bildgestaltung
unter anderem:

  • Filmschnitt
  • Farbkorrektur / Colour Grading
  • Depth- oder Tiefengrading
  • Titelbearbeitung / Motion Graphics Design
  • Stereo Sweetening
  • 2D-3D Konvertierung

b. Digitale visuelle Effekte (VFX)
unter anderem:

  • 2D Design
  • Maquette (Design bzw. Formgebung der Charaktere von 2D in 3D)
  • Modelling
  • Texturing
  • Shading
  • Rigging, Skinning
  • Animation
  • Simulation, Effects
  • Tracking, Matchmoving
  • Lighting, Rendering
  • Mattepainting / Setextension
  • Compositing

c. Tongestaltung
unter anderem:

  • Production Sound Editing
  • Additional Dialogue Recording (ADR)
  • Sound Design
  • Foley Recording / organische Geräuschgestaltung
  • Filmmusik
  • Tonmischung

Stand: 1. Januar 2026

HERAUSGEBER:
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM)

Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn

www.kulturstaatsminister.de