Erlösabrechnung
Produzent*innen, Verleihe und Programmanbieter*innen, die von der FFA Förderung in Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens erhalten haben, sind zur regelmäßigen Meldung Ihrer Erlöse verpflichtet. Nachfolgend finden Sie Informationen zur richtigen Abrechnung und die entsprechenden Abrechnungsformulare.
Antragstellung
Produzent*innen, Verleihe und Programmanbieter*innen, der von der FFA Förderung in Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens erhalten haben, sind zur Meldung ihrer Erlöse verpflichtet. Die erste Erlösabrechnung ist Voraussetzung für die Auszahlung der Schlussrate. Darüber hinaus ist jährlich per 31. Dezember an die FFA abzurechnen.
Für Ihre Erlösabrechnung nutzen Sie bitte das für die Förderart entsprechende Erlösformular und tragen dort alle Erlöse ein, die bisher bei Ihnen aus der Auswertung und Vermarktung des Films eingegangen sind. Bitte vergessen Sie nicht, die entsprechenden Nachweise wie Verleih- und Vertriebsabrechnungen beizufügen. Für weitere Hinweise zur Abrechnung Ihrer Erlöse sehen Sie sich unsere Fragen und Antworten zu den verschiedenen Erlösabrechnung an.
Die Verpflichtung zur Abrechnung und Rückzahlung des Darlehens erlischt zehn Jahre nach Kinostart.
FAQ - Fragen & Antworten
FAQ zur Erlösabrechnung für Produzent*innen
Zur Erlösmeldung und Tilgung ist der Förderempfänger verpflichtet.
Die erste Erlösabrechnung ist zur Auszahlung der Schlussrate vorzulegen, sofern bereits ein Kinostart erfolgt ist. Danach ist jährlich per 31. Dezember an die FFA abzurechnen und zu tilgen. Die Verpflichtung zur Abrechnung und Tilgung erlischt bei vollständiger Tilgung des Darlehens, spätestens jedoch 10 Jahre nach Kinostart.
Nutzen Sie für Ihre Erlösmeldung bitte unser Erlösformular. Tragen Sie dort alle Erlöse ein, die bei Ihnen bzw. der deutschen Koproduktionsgemeinschaft seit Kinostart eingegangen sind. Die Erlöse sind getrennt nach Inland und Ausland aufzuführen. Denken Sie bitte daran, für alle Beträge den entsprechenden Nachweis (wie Verleih- oder Vertriebsabrechnung) beizulegen, damit die Angaben nachvollziehbar sind.
Alle Nettoerlöse, die bei Ihnen aus der Auswertung und Vermarktung des Filmes tatsächlich eingegangen sind, egal welcher Art oder Herkunft, sind an die FFA zu melden. Dazu gehören neben den Einnahmen aus der Kino-, Video- und TV-Auswertung auch Einnahmen aus sog. Nebenrechten wie Merchandising, der Musikauswertung, dem Buch oder Hörbuch zum Film. Auch Minimumgarantien oder Vorauszahlungen, die nicht zur Finanzierung des Filmes dienten, sind als Erlös anzugeben.
- Geben Sie stets Nettoerlöse an.
- Rechnen Sie Beträge in Fremdwährung in Euro um.
- Hat der Verleih auch die Rechte für das deutschsprachige Ausland, so können Sie die Erlöse zusammenfassen.
- Die Verleih- und ggf. Vertriebsabrechnung sind stets beizulegen, auch wenn daraus keine Erlöse an Sie gegangen sind.
- Senden Sie uns bitte auch Kopien neu abgeschlossener Auswertungsverträge zu.
- Achten Sie bitte darauf, dass in den Verträgen und Abrechnungen die Spesenregelungen laut Richtlinie D.1 eingehalten werden (§§ 26-30 der Richtlinie). Royalty Deals sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die FFA gestattet.
- Die Verrechnung von Erlösen unterschiedlicher Auswertungsarten ist nur zulässig, wenn der Lizenzvertrag eine Verrechnung ausdrücklich vorsieht.
- Zusätzliche Kosten (neben den Verleih- oder Vertriebsvorkosten) können Sie nur bei Eigenauswertung in Abzug bringen und müssen nachgewiesen werden. Dazu zählen jedoch keine Lagerkosten.
- Erkundigen Sie sich, ob Ihr Verleih oder Vertrieb eine Förderung erhalten hat. In diesem Falle sind ggf. die Herausbringungskosten oder die Minimumgarantie zu mindern:
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- Hat der Verleih oder Vertrieb von der FFA einen Zuschuss zur Finanzierung der Minimumgarantie erhalten, so muss er die zu verrechnende Minimumgarantie um 50 Prozent der Förderung mindern – diese Regelung gilt nur für Zuschüsse, die bis zum 31.12.2016 gewährt wurden. Das bedeutet, wenn die Garantie 100.000 € beträgt und der Verleih einen Zuschuss in Höhe von 50.000 € erhalten hat, so kann er Ihnen gegenüber lediglich 75.000 € in Abzug bringen.
- Seit dem 01.01.2017 gilt, dass die durch Referenzmittel geförderte Minimumgarantie nicht mehr vorabzugsfähig ist.
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Entscheidend für die Tilgung Ihres Darlehens ist der im Bewilligungsbescheid genannte vorrangig rückführbarer Eigenanteil (Eigenmittelvorrang). Gibt es einen von allen an der Finanzierung beteiligten Förderungen unterzeichneten Recoupmentplan, ersetzt dieser die Regelung laut Bescheid.
Sobald die Erlöse den Eigenmittelvorrang übersteigen, sind 50 Prozent der Erlöse an die FFA zu tilgen. Sind neben der FFA weitere Förderer beteiligt, erfolgt die Rückzahlung entsprechend der jeweiligen Förderquoten. Kein Förderer darf gegenüber eines anderen bei der Tilgung schlechter gestellt werden.
Die Tilgung ist in § 71 FFG (2024) sowie § 32 der RL D.1 (FFG 2017) geregelt. Außerdem verweisen wir auf den Beschluss von FFA, BKM und den regionalen Förderungen über die gemeinsamen Grundsätze bei der Tilgung von Förderdarlehen (Beschluss E.8).
Referenzmittel werden als Zuschuss gewährt. Daher besteht für diese Förderungen keine Tilgungsverpflichtung.
FAQ zur Erlösabrechnung für Verleiher und Vertriebe
Der Förderempfänger ist zur Meldung und Tilgung der Erlöse verpflichtet.
Die erste Erlösabrechnung hat erstmalig ein halbes Jahr nach Kinostart zu erfolgen, danach für die ersten zwei Jahre kalenderhalbjährlich per 30.06. und 31.12. und danach einmal jährlich per 31.12. Die Verpflichtung zur Abrechnung und Tilgung erlischt bei vollständiger Tilgung des Darlehens, spätestens jedoch 10 Jahre nach Kinostart.
Bitte verwenden Sie für Ihre Erlösmeldung unser Erlösformular. Tragen Sie dort alle Erlöse ein, beginnend ab Kinostart, die Sie aus allen Auswertungsrechten im Lizenzvertrag vereinnahmen. Darüber hinaus ist die entsprechende Lizenzgeberabrechnung beizufügen, damit die Angaben nachvollziehbar sind.
Alle Einnahmen, die bei Ihnen aus der Auswertung des Filmes tatsächlich eingegangen sind, egal
welcher Art oder Herkunft, sind an die FFA zu melden, sofern sie Bestandteil des Verleih- oder
Vertriebsvertrages sind. Dazu gehören neben den Einnahmen aus der Kino-, Video- und TVAuswertung auch Einnahmen aus sog. Nebenrechten wie bspw. Merchandising, der
Musikauswertung, dem Buch oder Hörbuch zum Film aus den im Vertrag übertragenen Territorien
(Verleih i.d.R. Deutschland und deutschsprachiges Ausland wie Österreich, Schweiz, Alto Adige etc./
Vertrieb: Rest of the World).
Allgemeines:
- Geben Sie stets Nettoerlöse an.
- Rechnen Sie Beträge in Fremdwährung ggfls. in Euro um.
- Hat der Verleih auch die Rechte für das deutschsprachige Ausland, so können Sie die Erlöse zusammenfassen.
- Achten Sie bitte darauf, dass in den Verträgen und Abrechnungen die Spesenregelungen laut Richtlinie D. 1 eingehalten werden (§§ 26-30 der Richtlinie). Anderweitige Spesenregelungen wie Cost-off-the Top oder Royalty Deals sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die FFA gestattet.
- Die Verrechnung von Erlösen aus unterschiedlichen Auswertungsarten (Kino, Video, VoD, TV) ist nur zulässig, wenn der Lizenzvertrag eine Verrechnung ausdrücklich vorsieht und die FFA dem zugestimmt hat.
Hinweis:
- Eine Querverrechnung von Vertriebserlösen (Rest of the World) und Verleihvorkosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt unabhängig von der vertraglichen Konstruktion. Dieser Grundsatz erfährt nur eine Durchbrechung in den Fällen, in denen die Verwertung der Rechte für das deutschsprachige Ausland in der Hand des Verleihs (unternehmensbezogen) liegt und nicht durch einen Dritten erfolgt. In diesem Fall dürfen die Erlöse aus der Verwertung der Rechte im deutschsprachigen Lizenzgebiet mit den Verleihvorkosten verrechnet werden.
- Sollten Sie zur Finanzierung der Minimumgarantie Zuschussmittel (z.B. Referenzabsatzmittel, rückgewährte Darlehen Video, EU Media Förderung oder Mittel aus dem Verleiherpreis) eingesetzt haben, ist die Minimumgarantie um den entsprechenden Anteil der Zuschüsse zu mindern. Der mit Zuschüssen finanzierte Anteil ist dem Produzenten gegenüber nicht vorabzugsfähig.
Für die Tilgung Ihres Darlehens ist entweder der im Bewilligungsbescheid genannte vorrangig rückführbare Eigenanteil oder der nach Schlusskostenprüfung festgestellte Eigenanteil entscheidend. Sind nach Abschluss der Herausbringung Verwendungsnachweisprüfung) die anerkannten Kosten niedriger als im Bescheid, sind die niedrigeren Kosten und somit auch der niedrigere vorrangig rückführbare Eigenanteil verbindlich für die Tilgung. Das Gleiche gilt für höhere anerkannte Schlusskosten oder den Eigenanteil, jedoch nur, sofern die FFA dem zugestimmt hat.
Sie erhalten nach Verwendungsnachweisprüfung und Schlusskostenabrechnung von der FFA eine Mitteilung über die Höhe der vorabzugsfähigen Vorkosten, die Höhe des Eigenanteilvorrangs sowie die Höhe der vorrangig rückführbaren Minimumgarantie, aus der der Eigenmittelvorrang hervorgeht.
Bitte beachten Sie, dass Darlehenstilgungen den vorrangig rückführbaren Eigenanteil gegenüber der FFA nicht erhöhen. Vorrangig rückführbar sind allein die nach Schlusskostenprüfung festgestellten und anerkennungsfähigen Vorkosten und Minimumgarantien, die mit Eigenmitteln finanziert wurden. Erlöse stellen im Rahmen der Tilgung keine Eigenmittel dar.
Sobald die Erlöse den Eigenmittelvorrang übersteigen, sind 50 Prozent der Erlöse an die FFA zu tilgen. Sind neben der FFA jedoch weitere Förderer beteiligt, erfolgt die Rückzahlung entsprechend der jeweiligen Förderquoten aus 100% der Berechnungsschwelle.
Die Tilgung ist in § 125 FFG (2024) sowie § 8 der RL D.9 (FFG 2017) geregelt.
Referenzmittel werden als Zuschuss gewährt. Daher besteht für diese Förderungen keine Tilgungsverpflichtung.
FAQ zur Erlösabrechnung für Videoprogrammanbieter
Der Förderempfänger ist zur Meldung und Tilgung der Erlöse verpflichtet.
Die erste Erlösabrechnung hat erstmalig ein halbes Jahr nach dem Start des Videos/Video-on-Demand (VoD) zu erfolgen. Danach erfolgt die Abrechnung für die ersten zwei Jahre halbjährlich zum 30.06. und 31.12. und anschließend einmal jährlich zum 31.12. Die Verpflichtung zur Abrechnung und Tilgung erlischt bei vollständiger Tilgung des Darlehens, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Video- bzw. VoD-Start.
Bitte verwenden Sie für Ihre Erlösmeldung unser Erlösformular. Tragen Sie dort alle Erlöse ein, die Sie aus den Auswertungsrechten ab dem Start des Videos und/oder VoD erhalten. Fügen Sie außerdem die entsprechende Lizenzgeberabrechnung bei, damit die Angaben nachvollziehbar sind.
Wenn die physische Herausbringung (DVD/BR) eines Films von der FFA gefördert wurde, müssen diese Einnahmen in der Erlösmeldung angegeben werden. Sollten Sie sowohl ein Darlehen für die physische Herausbringung sowie für die Herausbringung mittels Videoabrufdiensten erhalten haben, wird das Darlehen aus den Erlösen beider Auswertungsarten in den lizenzierten Territorien (z. B. DACH) getilgt.
- Als Einnahmen aus der Auswertung von Bildträgern bzw. der Auswertung des Films mittels entgeltlicher Videoabrufdienste gelten die Händlerabgabepreise abzüglich
Rechnungsabzügen wie Boni, Skonti, Rabatten und Rückvergütungen sowie abzüglich der Mehrwertsteuer. - Beachten Sie bitte, dass das Darlehen der FFA aus mindestens 75% aller o.g. Einnahmen (nach Abzug des maximalen Spesensatzes von 25% laut Richtlinie) getilgt wird. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise eine Ausnahmegenehmigung für den Royalty Deal erhalten haben.
- Wurden im Verleihvertrag neben den Video-/VoD-Rechten auch andere Rechte, z.B. die Kino-, Free- und Pay-TV-Rechte übertragen und hierfür eine einheitliche Minimumgarantie gezahlt, so ist ein Teil der Minimumgarantie gegenüber der FFA auf die Video-Rechte bzw. Video- und VoD Rechte zu allokieren. Sollte dies bei der Prüfung des Antrags noch nicht erfolgt und von der FFA auf Plausibilität geprüft sein, erfolgt dies bei der ersten Erlösabrechnung. Nur diese zugewiesene Minimumgarantie kann für die Rückführung des Darlehens bei der Erlösabrechnung berücksichtigt werden.
Sollten Sie zur Finanzierung der Minimumgarantie Zuschussmittel (z. B. Referenzabsatzmittel, rückgewährte Darlehen Video, EU Media Förderung oder Mittel aus dem Verleiherpreis) eingesetzt haben, müssen Sie die Minimumgarantie um den entsprechenden Anteil der Zuschüsse reduzieren.
Für die Tilgung Ihres Darlehens ist entweder der im Bewilligungsbescheid genannte vorrangig rückführbare Eigenanteil oder der nach Schlusskostenprüfung festgestellte Eigenanteil entscheidend. Sind nach Abschluss der Herausbringung (Verwendungsnachweisprüfung) die anerkannten Kosten niedriger als im Bescheid, sind die niedrigeren Kosten und somit auch der niedrigere vorrangig rückführbare Eigenanteil verbindlich für die Tilgung. Das Gleiche gilt für höhere anerkannte Schlusskosten oder den Eigenanteil, jedoch nur, sofern die FFA dem zugestimmt hat.
Nach der Verwendungsnachweisprüfung und Schlusskostenabrechnung erhalten Sie von der FFA eine Mitteilung über die Höhe der vorabzugsfähigen Vorkosten, die Höhe des Eigenanteilvorrangs sowie die Höhe der vorrangig rückführbaren Minimumgarantie, aus der der Eigenmittelvorrang hervorgeht.
Bitte beachten Sie, dass Darlehenstilgungen den vorrangig rückführbaren Eigenanteil gegenüber der FFA nicht erhöhen. Vorrangig rückführbar sind allein die nach der Schlusskostenprüfung festgestellten und anerkennungsfähigen Vorkosten und Minimumgarantien, die mit Eigenmitteln finanziert wurden. Erlöse stellen im Rahmen der Tilgung keine Eigenmittel dar.
Sobald die Erlöse den Eigenmittelvorrang übersteigen, müssen 50 Prozent der Erlöse an die FFA zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Die anderen 50 Prozent müssen dem Lizenzgeber gutgeschrieben werden, d.h. sie werden als Korridor an diesen ausgezahlt. Sofern im Verleihvertrag eine Querverrechnung aller Erlöse vereinbart und von der FFA genehmigt wurde, können die 50 Prozent der Einnahmen, aus denen das Darlehen nicht zurückgeführt wird, auch zur Rückführung anderer Herausbringungskosten wie der Kinoherausbringung genutzt werden.
Die Tilgung ist in § 125 FFG (2024) sowie § 7 der RL D.10 (FFG 2017) geregelt.
Referenzmittel werden als Zuschuss gewährt. Daher besteht für diese Förderungen keine Tilgungsverpflichtung.