Jurybasierte kulturelle Treatmentförderung Spielfilm/Dokumentarfilm und Drehbuchförderung Spielfilm

Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes Kapitel 2 Abschnitt 1 Entwicklungsförderung, Unterabschnitt 1 Allgemeine  Vorschriften, Unterabschnitt 2 Drehbuchförderung §§ 37 – 39 und 41 - 45 und FFG

Eine Treatmentförderung kann für die Entwicklung einer Idee zu einem Treatment oder einer vergleichbaren Darstellung für programmfüllende Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilme beantragt werden. Die Höhe der Förderung kann bis zu 15.000 Euro betragen. Zusätzlich können Beratungsleistungen mit bis zu 2.500 Euro unterstützt werden.

Die Drehbuchförderung teilt sich in zwei Phasen und kann insgesamt in einer Höhe von bis zu 40.000 Euro unterstützt werden. In der 1. Phase/Grundförderung, wird ein Treatment hin zur ersten Drehbuchfassung entwickelt. Die 2. Phase/Fortentwicklung tritt nach Abnahme der 1. Phase ein, sofern eine ernsthafte Beabsichtigung der Verfilmung des Buchs durch eine*n Hersteller*in nachgewiesen wird und diese*r bereit ist einen Eigenanteil in Höhe von 10.000 Euro in die Entwicklung des Projektes einzubringen. In dieser Phase wird von der ersten Drehbuchfassung weiterentwickelt bis hin zu einer zur Produktionsvorbereitung geeigneten Drehbuchfassung.

Aufwendige Animationsprojekte können mit einer Förderung von insgesamt 50.000 Euro unterstützt werden.

Zusätzlich können Beratungsleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Stoffes beantragt werden. Beratungsleistungen können beispielsweise dramaturgische Beratung, Sensitivity Reading, Teilnahme an Script Circles etc. umfassen.

Bei der Förderung handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen, die den Lebensunterhalt der Autor*innen während der Fördermaßnahme sichern sollen. Sie sind kein Drehbuch-Honorar und auf dieses nicht anrechenbar.

Einreich- und Sitzungstermine

Antragstellung

Autor*innen können Treatment- oder Drehbuchförderung beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen finden Sie im Bereich FAQ - Fragen und Antworten.

Anträge müssen über das Antragstool des FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung des Serviceportals ist eine Registrierung erforderlich. Der Account wird nach Registrierung von der FFA freigeschaltet. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung.

Zum FFA-Serviceportal

Anträge bequem stellen und verwalten.

Falls Sie Probleme bei der Registrierung haben sollten, steht für technische Fragen eine FFA-Hotline (030 27 577-599) bzw. eine Service-E-Mail (portalservice@ffa.de) zur Verfügung. Die FFA-Hotline ist Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr erreichbar.


Beratung

Die FFA bietet Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Drehbuchförderung zuständigen Förderreferent*innen.

Zum Team der jurybasierten Drehbuchförderung

FAQ - Fragen & Antworten

Antragsberechtigung & Höhe der Förderung

Welche Fördermöglichkeiten bietet die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes für die Entwicklung von Stoffen?

Die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes soll die Stoff-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung auf Bundesebene mit dem Ziel der Stärkung von Qualität und Innovation bündeln, stärken und vereinfachen und in diesem Sinne künstlerische Freiräume für neue Formen des filmischen Erzählens schaffen.

Die Entwicklungsförderung bietet dabei verschiedene Förderstufen an: eine Treatmentförderung für Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme und eine 2-phasige Drehbuchförderung für Spiel- und Kinderfilme. In Kürze wird auch eine Projektentwicklungsförderung für Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme angeboten werden, in der auch Stoff-/Drehbuchentwicklung möglich sein wird. Die verschiedenen Stufen dürfen aufeinander aufsetzen.

Wofür kann Treatment-/Drehbuchförderung beantragt werden?

Eine Treatmentförderung kann für die Entwicklung einer Idee zu einem Treatment oder einer vergleichbaren Darstellung für programmfüllende Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilme beantragt werden.

Eine Drehbuchförderung kann für die Entwicklung eines Exposés/Treatments zu einem Drehbuch für programmfüllende Spiel- und Kinderfilme beantragt werden. Die Drehbuchförderung teilt sich in eine 1. Phase (Grundförderung), in der von einem Treatment hin zur ersten Drehbuchfassung entwickelt wird. Die 2. Phase (Fortentwicklung) tritt nach Abnahme der 1. Phase ein, sofern eine ernsthafte Beabsichtigung der Verfilmung des Buchs durch eine/n Hersteller*in nachgewiesen wird und diese/r bereit ist einen Eigenanteil in Höhe von 10.000 Euro in die Entwicklung des Projektes einzubringen. In dieser Phase wird von der ersten Drehbuchfassung weiterentwickelt bis hin zu einer zur Produktionsvorbereitung geeigneten Drehbuchfassung.

Treatmentförderung und Drehbuchförderung werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Davon unbenommen sind gemäß des FFG gewährte Referenzmittel und Preisgelder des BKM. Zulässig hingegen sind Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, sofern sie nicht ausschließlich eine Treatmententwicklung oder Drehbuchentwicklung betreffen.

Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Animationsfilmen von der Minutenzahl aus Satz 1 abgewichen werden.

Wie viel Förderung kann für ein Projekt beantragt werden?

Die Entwicklung eines Treatments kann mit einer Förderung in Höhe von bis zu 15.000 Euro zur Deckung des Lebensunterhalts des/der Autor*in bezuschusst werden. Auf Antrag und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln können zusätzliche Beratungsleistungen in Höhe von bis zu 2.500 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Stoffes gewährt werden. Beratungsleistungen können beispielsweise dramaturgische Beratung, Sensitivity Reading, Teilnahme an Script Circles etc. umfassen.

Die Entwicklung eines Drehbuchs erfolgt zweistufig und kann insgesamt mit einer Förderung in Höhe von bis zu 40.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bei aufwendigen Animationsprojekten von bis zu 50.000 Euro unterstützt werden. Die erste Phase der Förderung umfasst eine Grundförderung von bis zu 20.000 Euro (bzw. 25.000 Euro bei aufwendigen Animationsprojekten), mit der eine erste Drehbuchfassung erstellt wird. Eine zweite Phase der Förderung kann unter o.g. Voraussetzungen als daran anschließende Fortentwicklungsförderung von bis zu weiteren 20.000 Euro bzw. 25.000 Euro beantragt werden.

Auf Antrag und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln können zusätzliche Beratungsleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Stoffes gewährt werden. Beratungsleistungen können beispielsweise dramaturgische Beratung, Sensitivity Reading, Teilnahme an Script Circles etc. umfassen.

Wer kann Treatment-/Drehbuchförderung beantragen?

Eine Treatment- oder Drehbuchförderung können Autor*innen beantragen, die vor Antragstellung mindestens

  • ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder ein Serienformat oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm entwickelt haben, das zur Produktion und Auswertung in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat gelangt ist.  
  • oder ein Theaterstück, Roman oder anderes langes literarisches Erzeugnis außerhalb des Selbstverlages veröffentlicht haben
  • oder für ein Kurz- oder Langfilmdrehbuch mit einem bedeutsamen Preis nominiert oder ausgezeichnet worden sind
  • oder mit einem*r Hersteller*in zusammenarbeiten, der*die die Verfilmung des Projekts anstrebt. Diese*r muss vor Antragstellung bereits einen programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder ein Serienformat in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben.

Ein Spiel-/Dokumentarfilm gilt bei einer Mindestlänge von 79 Minuten (bei Kinderfilm 59 Minuten) als programmfüllend und ist entsprechend als Referenz anerkennungsfähig.  

Ein Serienformat gilt als anerkennungsfähig bei einer Mindestlänge von 120 Minuten und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden (bei Kinderfilmen gilt eine Mindestlänge von 90 Minuten und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden). Entertainmentformate wie Dailies, Reality und True Crime werden nicht anerkannt. Autor*innen müssen federführend an der Entwicklung des Stoffes beteiligt gewesen sein.

Ein anerkennungsfähiges literarisches Erzeugnis stellt ein längeres, fiktionales Werk dar und muss außerhalb des Selbstverlags erschienen sein.

Eine Nominierung/Auszeichnung mit einem bedeutsamen Preis für ein Kurzfilmdrehbuch gilt als anerkennungsfähig in Anlehnung an die Festivals der FFA-Festivalliste. Eine Nominierung/ Auszeichnung mit einem bedeutenden Preis gilt für ein Langfilmdrehbuch, wenn mit dessen Verfilmung frühestens im Jahr der Preisverleihung begonnen wird. Entsprechend gilt bspw. eine Nominierung/Auszeichnung beim Deutschen Drehbuchpreis, Thomas Strittmatter Preis, Hessischen Filmpreis als anerkennungswürdig.

Die Auswertung der vorgenannten Referenzwerke muss bis zur Einreichung erfolgt sein. Als Auswertung gilt eine Kino-, TV-, Streamingausstrahlung oder Festivalteilnahme. Der Nachweis darüber erfolgt beispielsweise durch eine Kinostartbestätigung vom Verleih, Bestätigung Sender/Streamer/Verlag, Einladung/Programm Festival, IMDB-Screenshot mit entsprechenden Angaben oder gleichwertiges. Eine Selbstauskunft kann nicht anerkannt werden.

Die beantragende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen.

Bei Gemeinschaftsprojekten kann die Förderung nur – unter Zustimmung der weiteren Autor*innen – von einer Person beantragt werden.

In welcher Form werden die Mittel genehmigt?

Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen, die den Lebensunterhalt der Autor*innen während der Fördermaßnahme sichern sollen. Sie sind kein Drehbuch-Honorar und auf dieses nicht anrechenbar.

Was ist ein Zuwendungsbescheid?

Im Falle einer positiven Betrachtung Ihres Projektes durch die Förderjury für Entwicklungsförderung erhalten Sie bei Vorliegen aller Bescheid-relevanten Unterlagen einen Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid ist also vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sogenannter Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen.

Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Förderung?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der jeweils gültigen Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmfilmförderung des Bundes, Kapitel 2 Abschnitt 1 Entwicklungsförderung, Unterabschnitt 2 Treatment-/Drehbuchförderung § 37 – 45 sowie dem jeweils gültigen Filmförderungsgesetz.

Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen

Beratungstermine mit Förderreferent*innen (telefonisch oder online) vor Antragstellung

Wir bieten zukünftig Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen. Darüber hinausführende projektbezogene Einzelgespräche können bis ca.  spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem*r zuständigen Förderreferent*in wahrgenommen werden.

Wer sind meine Ansprechpartner*innen?

Die Ansprechpartner*innen finden Sie auf der Website der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.

Ansprechpartner*innen Drehbuch
Wie und wo stelle ich meinen Antrag?

Alle Anträge müssen über das Antragstool des neuen FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung müssen sich künftige Antragsteller*innen zunächst als Autor*in (natürliche Person) im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Antragstellung kann ausschließlich durch die Autor*innen erfolgen. Hersteller*innen können Treatment-/Drehbuchförderung nicht beantragen. Autor*innen können auch nicht über eine eigene Produktionsfirma Anträge stellen. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung. Über diesen Link gelangen Sie zur Registrierung im neuen FFA-Serviceportal:

FFA-Serviceportal

Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen, die bei der Registrierung für das Portal auftreten, bietet die FFA Ihnen Unterstützung an. Diese kann telefonisch über die FFA-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 030 27 577 - 599 in Anspruch genommen werden. Alternativ ist der FFA-Service-Desk per E-Mail unter portalservice@ffa.de erreichbar.

E-Mail an FFA-Service-Desk

Sobald Sie Ihren Zugang zum Antragstool erhalten haben, laden Sie dort alle relevanten Antragunterlagen hoch und füllen die angeforderten Informationen aus.

Bis wann muss der Antrag gestellt und die vollständigen Antragsunterlagen hochgeladen werden?

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das FFA-Serviceportal abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Website der FFA sind die Sitzungstermine veröffentlicht, einschließlich der vorläufigen Einreich- und Sitzungstermine für 2025 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes.

Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, können (folgenlos) zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Nach der Einreichfrist werden alle Projekte formal geprüft, dies nimmt ca. 2-4 Wochen in Anspruch. Im Falle eines Anpassungsbedarfs erhalten Sie eine Benachrichtigung und ein kurzes Zeitfenster zur Bearbeitung.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur PDF-Dateien hochgeladen werden können. Sollte ein anderes Dateiformat zulässig sein, ist dies entsprechend ausgewiesen.
Umfang und Format der einzureichenden Stoffgrundlage sind streng zu beachten:

  • Die zu skizzierende Idee für eine Treatmenteinreichung darf maximal 3 Seiten lang sein und ist in Arial 12 Punkt mit 1,5 Zeilenabstand zu formatieren.
  • Das Exposé/Treatment für eine Drehbucheinreichung darf maximal 12 Seiten lang sein und ist in Arial 12 Punkt mit 1,5 Zeilenabstand zu formatieren.
  • Ein Titelblatt oder Bebilderung können zuzüglich gewertet werden.

Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.

Fragen zur Antragstellung

Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?

Mit den Arbeiten an der jeweils beantragten Stufe des Vorhabens darf grundsätzlich nicht vor Antragstellung und Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung in der Treatmentförderung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig (Uploads im pdf-Format):

Treatmentförderung:

Inhaltliches:

  • Anschreiben, mit dem das Gremium persönlich begrüßt und in den Antrag eingeführt werden kann. Hier lassen sich auch Aspekte anbringen, die nicht inhaltlich mit dem Stoff selbst zu tun haben, aber einnehmend für den Antrag sein können.
  • Synopsis/Logline (max. 500 Zeichen)
  • Idee: Beschreibung des Vorhabens auf 1-3 Seiten (Zeilenabstand 1,5, Schrift Arial 12 Punkt). Die Formatvorgabe ist streng einzuhalten.
  • Autor*innenkommentar: Eine Beschreibung weiterer Gedanken zur inhaltlichen Ausgestaltung des Stoffes und zur Vision zum Film, möglich sind auch Angaben zur Zielgruppe etc.
  • Sonstige Angaben (optional) wie Sichtungslinks zu relevanten bisherigen Werken, Visualisierungshilfen wie Moods, etc.

Nachweise:

  • Erklärung zu den Rechten an der Idee:
    Entweder als unterzeichnete Erklärung über Urheberschaft und Besitz der Verfilmungsrechte oder mind. durch eine Option der Rechte bei literarischer Vorlage. Bei Rechteeinbringung des/der Hersteller*in müssen die Rechte nachgewiesen werden und dem/der Autor*in mindestens per unterzeichneter Erklärung das Recht zur Entwicklung des Stoffes in der Maßnahme eingeräumt werden.
  • ggf. Rechtenachweis für literarische Vorlage
  • Lebenslauf / Filmografie Autor*innen und ggf. wichtige Auszeichnungen
  • ggf. Filmografie Filmhersteller*innen
  • ggf. Erklärung der Filmhersteller*innen
  • Nachweis der Antragsberechtigung Autor*innen
  • ggf. Nachweis der Antragsberechtigung Filmhersteller*innen
    Mögliche Nachweise: Kinostartbestätigung eines Verleihs, Sender-/Streamerbestätigung, Einladung/Programm eines Festivals, Verlagsauskunft, IMDB-Screenshots etc.

Sonstige:

  • ggf. aktueller Handelsregisterauszug der/des Filmhersteller*in im Fall einer gemeinsamen Beantragung
  • Bei Gemeinschaftsprojekten mit anderen Autor*innen: Vertretungsberechtigung für Antragsteller*in
Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung in der Drehbuchförderung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig (Uploads im pdf-Format):

Drehbuchförderung:

Inhaltliches:

  • Anschreiben, mit dem das Gremium persönlich begrüßt und in den Antrag eingeführt werden kann. Hier lassen sich auch Aspekte anbringen, die nicht inhaltlich mit dem Stoff selbst zu tun haben, aber einnehmend für den Antrag sein können.
  • Exposé/Treatment (5–12 Seiten, Zeilenabstand 1,5, Schrift Arial 12 Punkt). Die Formatvorgabe ist streng einzuhalten.
  • Inhaltsangabe (1 Seite, Zeilenabstand 1,5, Schrift Arial 12 Punkt)
  • Dialog-/Beispielszene (3-7 Seiten)
  • Autor*innenkommentar: Eine Beschreibung weiterer Gedanken zur inhaltlichen Ausgestaltung des Stoffes und Vision zum Film, möglich auch Zielgruppenbetrachtung etc.
  • Sonstige (freiwillige) Angaben wie Sichtungslinks zu relevanten bisherigen Werken, Visualisierungshilfen wie Moods, etc.

Nachweise:

  • Erklärung zu den Rechten am Treatment/ Exposé:
    Entweder als unterzeichnete Erklärung über Urheberschaft und Besitz der Verfilmungsrechte oder mind. durch eine Optionierung der Rechte bei literarischer Vorlage. Bei Rechteeinbringung des*der Hersteller*in müssen die Rechte nachgewiesen werden und dem/der Autor*in mindestens per unterzeichneter Erklärung das Recht zur Entwicklung des Stoffes in der Maßnahme eingeräumt werden.
  • Rechtenachweis für literarische Vorlage
  • Lebenslauf / Filmografie Autor*innen u. ggf. wichtige Auszeichnungen
  • ggf. Filmografie Filmhersteller*innen
  • ggf. Erklärung der Filmhersteller*innen
  • Nachweis der Antragsberechtigung Autor*innen
  • ggf. Nachweis der Antragsberechtigung Filmhersteller*innen
    Mögliche Nachweise: Kinostartbestätigung eines Verleihs, Sender-/Streamerbestätigung, Einladung/Programm eines Festivals, Verlagsauskunft, IMDB-Screenshots etc.

Sonstige:

  • ggf. aktueller Handelsregisterauszug der/des Filmhersteller*in im Fall einer gemeinsamen Beantragung
  • Bei Gemeinschaftsprojekten mit anderen Autor*innen: Vertretungsberechtigung für Antragsteller*in
Wie geht es nach der Fördersitzung weiter?

Im Anschluss an die Fördersitzung informieren wir alle Antragsteller*innen über die Entscheidung der Jury zu Ihrem Projekt.

Die Sitzungstermine ab September 2025 stehen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts für 2025.

Einreichung bis Sitzung am
05.05.2025 02./03.07.2025
07.07.2025 18./19.09.2025
11.09.2025 02./03.12.2025

Kontakt

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David Kussel

Tel.: 030 27577-144

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Jule Wolff

Tel.: 030 27577-426

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Antragsberatung

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Julia Niethammer

Tel.: 030 27577-427

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Ein Foto von Marie-Luise Scharf

Marie-Luise Scharf

Tel.: 030 27577-446

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Ein Foto von Jona Wirbeleit

Jona Wirbeleit

Tel.: 030 27577-428

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Antragsberatung Kinderfilm

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Selay Esperling

Tel.: 030 27577-420

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