Teilnahmebedingungen:
Liebling Kino - Kinoprogrammprämie des Bundes
Stand: 08.10.2025
I. Präambel/Zielsetzung
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zeichnet nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien exzellente Jahresfilmprogramme von Kinos in Deutschland mit der Kinoprogrammprämie des Bundes „Liebling Kino“ (nachfolgend: Kinoprogrammprämie) aus.
Ziel der Kinoprogrammprämie ist es, die Sichtbarkeit des deutschen und europäischen Kinofilms in ganz Deutschland zu steigern sowie zur bundesweiten Verbreitung von Kinofilmen mit künstlerisch-kreativer Qualität beizutragen. Ferner dient die Prämie dem Ziel, den Kulturort Kino in ganz Deutschland, insbesondere auch in der Fläche zu stärken und die Programmvielfalt der deutschen Kinos zu erhöhen.
Diese Ziele sollen erreicht werden, indem auf der Grundlage eines referenz-basierten Punktesystems die Leistungen der Kinospielstätten des Vorjahres anhand objektiv messbarer wirtschaftlicher und kultureller Kriterien bewertet und bei Exzellenzerfüllung mit einer Prämie gewürdigt werden. Hierbei wer-den sowohl der wirtschaftliche Erfolg als auch der kulturelle Wirkungsgrad der Kinos bezüglich der Sichtbarmachung deutscher, europäischer und künstlerisch-kreativer Filme sowie des Engagements in der Programmarbeit berücksichtigt.
Die ausgezahlte Prämie ist für den Betrieb des ausgezeichneten Kinos zu verwenden.
II. Begriffsbestimmungen
1. Kino ist ein in der Regel öffentlich zugänglicher Ort, der dem Hauptzweck dient, gegen Entgelt Filme auf mindestens einer zentralen Leinwand einem Publikum vorzuführen. Es ist unerheblich, ob der Ort zu Zeiten, in denen dort keine Filme vorgeführt werden, zu anderen Zwecken genutzt wird.
2. Ein programmfüllender Film ist ein Film, der eine Vorführdauer von mindestens 59 Minuten hat und keine verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalte beinhaltet, keinen pornographischen oder gewalt-verherrlichenden Schwerpunkt hat oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzt.
3. Deutsche und europäische Filme sind programmfüllende Filme, welche mehrheitlich von einem oder mehreren Herstellern mit Wohnsitz oder Sitz in einem oder mehreren am MEDIA-Programm von Creative Europe teilnehmenden Ländern¹ produziert und unter maßgeblicher Beteiligung von Fachleuten aus diesen Staaten hergestellt worden sind.
4. Künstlerisch-kreative Filme sind
a) programmfüllende Filme, die im Rahmen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes Projektentwicklungsförderung, Produktionsförderung, Verleihförderung erhalten haben²,
b) programmfüllende Filme, die eine Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film erhalten haben und
c) programmfüllende Filme, die Erfolge bei Festivals oder Preise erzielt haben. Die zu berücksichtigenden Festivals und Preise ergeben sich aus § 64 Absatz 2 Satz 1 Filmförderungsgesetz (FFG) in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie D.1 der Filmförderungsanstalt . Nicht berücksichtigt werden Erfolge bei den in der D.1-Richtlinie genannten Nachspielfestivals und Erfolge, die erst nach Ende der Antragsfrist erzielt wurden.
5. Ein Kinderfilm ist ein programmfüllender Film, der sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder geeignet ist.
6. Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten, der keine verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrige Inhalte beinhaltet, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt hat oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzt. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme im Sinne dieser Teilnahmebedingungen.
7. Ein Repertoirefilm ist ein programmfüllender Film, dessen reguläre Erstaufführung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist der Film Teil einer mehrteiligen filmischen Erzählung, muss die reguläre Erstaufführung des zuletzt veröffentlichten Teils der Erzählung mehr als 10 Jahre zurückliegen. Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentar-film an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kino-geeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (vgl. § 40 Abs. 7 FFG i.V.m. § 5 Abs. 2 der D.1-Richtlinie).
8. Eine Filmreihe ist ein mindestens fünf unterschiedliche programmfüllende Filme umfassendes, thematisch eng zusammenhängendes Programmangebot, welchem ein hinreichend begründetes kuratorisches Konzept zugrunde liegt. Erstreckt sich das Konzept über mehrere Jahre und wird pro Jahr eine Reihe mit fünf unterschiedlichen Filmen angeboten, handelt es sich im geltend gemachten Jahr jeweils nur dann um eine Filmreihe, wenn der jeweiligen Filmauswahl eine angemessene kuratorische Leistung zugrunde liegt.
9. Schulkinoveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, welche die medienpädagogische Bildung von Kindern und Jugendlichen in den vom Kino betriebenen Räumlichkeiten zum Ziel haben.
10. Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen sind vom Kino verantwortete Veranstaltungen, bei denen neben dem Abspiel eines Films der Diskurs und die Auseinandersetzung mit bedeutenden Fragestellungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Fokus stehen. Nicht hierzu gehören Veranstaltungen, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte thematisieren, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Themenschwerpunkt haben oder offenkundig dazu geeignet sind, religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen zu verletzen.
III. Vergabe der Kinoprogrammprämie
1. Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
(1) Teilnahmeberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt.
(2) Das Kino muss seinen Sitz in einem Bundesland haben, in dem eine der jeweiligen Kinolandschaft angemessene Förderung der im jeweiligen Bundesland betriebenen Kinos bereitgestellt wird.
(3) Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Kinos muss nachgewiesen werden. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Kino durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den letzten zwei Kalenderjahren nachweisen kann. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(4) Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Kinobetriebe,
a) die ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Beiträgen zur Sozialversicherung und der im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 FFG, nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
b) die zahlungsunfähig sind,
c) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder mangels Masse abgewiesen wurde,
d) die sich in Liquidation befinden und ihre Tätigkeit eingestellt haben.
2. Besondere Teilnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass der Zuschaueranteil eines Kinos für deutsche, europäische und künstlerisch-kreative Filme an der im zurückliegenden Kalenderjahr erreichten Gesamtzuschauer-zahl die folgenden Schwellenwerte erreicht:
(a) Für Kinos mit Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner 40%,
(b) für Kinos mit Sitz in einer Gemeinde, die über 50.000 bis maximal 500.000 Einwohner hat, 50% und
(c) für Kinos mit Sitz in einer Gemeinde, die über 500.000 Einwohner hat, 60%.
(2) Wurde ein Kino im Vorjahr mit dem Kinoprogrammpreis des Bundes ausgezeichnet, gilt der nach Absatz 1 zu erfüllende Mindestschwellenwert als erreicht.
3. Grundsatz Punktesystem
(1) Der BKM gewährt auf Antrag eine Kinoprogrammprämie, wenn ein Kino mindestens 2.500 Prämienpunkte erreicht hat.
(2) Die Prämienpunkte werden aus dem Zuschauererfolg mit deutschen, europäischen und künstlerisch-kreativen Filmen, dem Leinwandfaktor und der besonderen kulturellen Programmarbeit ermittelt.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszeichnung mit einer Kinoprogrammprämie. Die Auszeichnungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.
4. Zuschauererfolg
(1) Der Zuschauererfolg eines Kinos für deutsche und europäische Filme entspricht der Besucherzahl für diese Filme im Vorjahr.
(2) Der Zuschauererfolg eines Kinos für künstlerisch-kreative Filme entspricht der doppelten Besucherzahl für diese Filme im Vorjahr.
(3) Die Zuschauererfolge nach Absatz 1 und 2 werden zusammengezählt.
5. Leinwandfaktor
Kinos mit höchstens zwei Leinwänden erhalten einen Bonus in Höhe von 20% der insgesamt erreichten Prämienpunkte.
6. Besondere kulturelle Programmarbeit („Kultureller Booster“)
(1) Erfüllt ein Kino mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien der kulturellen Programmarbeit, erhöhen sich die mit dem Zuschauererfolg erzielten Prämienpunkte pro Kriterium um 20 %. Pro Kino können höchstens fünf Kriterien anerkannt werden.
(2) Die Kriterien der besonderen kulturellen Programmarbeit sind:
(a) 100 Schulkinoveranstaltungen im Vorjahr,
(b) 100 Vorstellungen deutscher, europäischer oder künstlerisch-kreativer Kinderfilm im Vorjahr,
(c) 100 Vorstellungen Dokumentarfilm im Vorjahr,
(d) 100 Vorstellungen Kurzfilm im Vorjahr,
(e) 50 Vorstellungen Repertoirefilm im Vorjahr,
(f) Originär kuratierte Filmreihe: vier im Vorjahr,
(g) Originär kuratierter Kurzfilmabend: 12 im Vorjahr,
(h) Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Themen: 12 im Vorjahr.
(3) Für Kinos mit höchstens zwei Leinwänden reduziert sich die in Absatz 2 genannte Anzahl der jeweils erforderlichen Veranstaltungen, Vorstellungen, Abende oder Filmreihen jeweils um die Hälfte.
(4) Die mehrfache Berücksichtigung einer Filmvorstellung oder der Durchführung einer Veranstaltung ist nicht möglich. Das Kino muss die Vorstellung oder Veranstaltung einem bestimmten Kriterium zuweisen.
7. Höhe der Prämie
(1) Jedes Kino erhält nach den in Ziffer III Nummer 3. bis 6. genannten Maßgaben eine Gesamtpunktzahl an Prämienpunkten.
(2) Die für die Kinoprogrammprämie insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden auf die Kinos nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Prämienpunkte der einzelnen Kinos zueinanderstehen.
(3) Die Prämie beträgt höchstens 1,50 Euro pro Prämienpunkt, maximal jedoch 150.000 Euro pro Kino.
IV. Verfahren
1. Zuständigkeit FFA
Die Auszeichnung, insbesondere die Antragsprüfung, Ermittlung der Prämienpunkte und der Höhe der Prämie, die Auszahlung der Prämie sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Prämie, erfolgt für den BKM durch die Filmförderungsanstalt (FFA).
2. Antragsverfahren
(1) Anträge zur Teilnahme an der Vergabe der Kinoprogrammprämie sind digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal (www.ffa.de) zu stellen.
(2) Unvollständige Bewerbungen können bei der Vergabe der Kinoprogrammprämie nicht berücksichtigt werden. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn der FFA über das Onlineportal sämtliche antragsbegründenden Unterlagen in digitaler Form zur Prüfung bereitgestellt wurden. Hierzu zählt auch die Selbstverpflichtungserklärung nach Ziffer IV. Nummer 5 Absatz 3.
3. Filmliste und Ergänzungsverfahren
(1) Die FFA veröffentlicht vor Öffnung des Antragsportals eine Liste mit den deutschen, europäischen und künstlerisch-kreativen Filmen im Sinne dieser Teilnahmebedingungen, die im Vorjahr in deutschen Kinos abgespielt wurden.
(2) Die Kinos haben innerhalb eines von der FFA festgelegten, angemessenen Zeitraums die Möglichkeit, Filme, die sie im Vorjahr gezeigt haben und die nicht in der veröffentlichten Liste enthalten sind, ergänzend bei der FFA nachzumelden (Ergänzungszeitraum).
(3) Nach Ablauf des Ergänzungszeitraums wird die Liste von der FFA für verbindlich erklärt. Ergänzungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, bleiben für die Bewertung der Besucherzahlen und die Punktevergabe im laufenden Teilnahmejahr unberücksichtigt.
4. Auszahlung der Prämie
(1) Die Prämien sind durch die jeweiligen Kinobetriebe in eigener Verantwortung zu versteuern.
(2) Zu Unrecht erhaltene Prämien können zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere für Prämien, die aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen der Nichtbeachtung der geltenden Teilnahmebedingungen ausgereicht wurden. Im Fall der Rückforderung ist der zu erstattende Betrag grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
5. Verwendung der Prämie, Selbstverpflichtungserklärung
(1) Die ausgezahlte Prämie ist innerhalb von zwei Jahren verpflichtend für den Betrieb des ausgezeichneten Kinos und hierbei insbesondere die kulturelle Programmarbeit zu verwenden.
(2) Eine Verwendung der Prämie ist auch für Maßnahmen möglich, die anteilig aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere durch Zuwendungen der Kommunen oder der Länder, finanziert werden, soweit die Prämie nicht für den bereits öffentlich finanzierten Anteil verwendet wird. Die Verwendung der Prämie ist ausgeschlossen, soweit eine Maßnahme vollständig aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wird oder die Höhe der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln zur Verwendung der Prämie reduziert wurde.
(3) Der jeweilige Kinobetrieb verpflichtet sich vor Auszahlung der Prämie, die Mittel zweckentsprechend einzusetzen und nach Ablauf des Verwendungszeitraums über die Verwendung der Prämie zu berichten. Hierzu muss er eine unwiderrufliche Selbstverpflichtungserklärung abgeben, mit der rechtskräftig zugesichert wird, dass die zuerkannte Prämie ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet wird. Eine Verwendung zu privaten oder sonstigen Zwecken ist nicht zulässig.
(4) Bei einem Wechsel des Kinobetriebs geht die Pflicht zur Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung nach Absatz 3 Satz 2 auf den nachfolgenden Betrieb über. Solange die Erklärung nach Satz 1 nicht vorliegt, darf die Prämie nicht verwendet werden. Liegt die Erklärung bis zum Ablauf des Verwendungszeitraums nicht vor, muss die FFA die Prämie ganz oder teilweise zurückfordern.
V. Allgemeine Bestimmungen
1. Subventionserheblichkeit
(1) Bei den im Rahmen der Kinoprogrammprämie ausgereichten Prämien handelt es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und der §§ 1 ff. Subventionsgesetz (SubvG). Die Teilnehmenden sind verpflichtet, der FFA unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Vergabe der Prämie entgegenstehen oder für die Rückforderung der Prämie erheblich sind. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im maßgeblichen Onlineportal konkret bezeichnet.
(2) Nach dem SubvG ist der BKM bzw. die FFA verpflichtet, bei dem Verdacht, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin über subventionserhebliche Tatsachen, die für sie oder ihn oder einen anderen vorteilhaft sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.
2. Berichtspflicht
Die mit einer Kinoprogrammprämie für das Jahresfilmprogramm ausgezeichneten Kinobetriebe sind verpflichtet, der FFA jeweils nach Ablauf des Verwendungszeitraums einen Bericht über die Verwendung der Mittel vorzulegen. Dies erfolgt digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal (www.ffa.de).
3. Evaluierung
(1) Die Einhaltung der mit der Kinoprogrammprämie verfolgten Zielsetzung wird regelmäßig evaluiert.
(2) Zum Zwecke der Evaluierung der Maßnahme kann die FFA oder ein im Rahmen der Evaluierung beauftragter Dritter den beantragenden Kinobetreibern unter Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Angaben verpflichten, um eine hinreichende Informations- und Datengrundlage für die Evaluierung zu schaffen.
4. Schlussbestimmungen
(1) In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Teilnahmebedingungen entscheidet der BKM.
(2) Der BKM kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen zulassen.
5. Inkrafttreten
Diese Teilnahmebedingungen treten am 08.10.2025 in Kraft.
Berlin, den 08.10.2025
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Im Auftrag
gez. Ulrike Schauz