Richtlinie Übergangsförderung Produktion
§ 150 Absatz 6 Satz 2 FFG
Stand: 05.06.2025
Präambel
Der Verwaltungsrat hat für den Förderzweck nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Produktionsförderung für programmfüllende Filme) zur Verfügung stehende Mittel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 4,5 Millionen Euro umgewidmet, da dies zur Abwendung unbilliger Härten für Hersteller ohne Anspruch auf Produktionsförderung gem. §§ 61 ff. FFG 2025 für programmfüllende Filme geboten erschien. Diese von öffentlichen Fördereinrichtungen sowie den Länderförderern gewährten Förderhilfen dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des neuen Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des/der deutschen Herstellers/in (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des/der Herstellers/in kann der Vorstand bei schwierigen Filmen – bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union – abweichend hiervon eine Förderintensität von bis zu 80 Prozent zulassen. Als schwierige Filme gelten z.B. Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme und Werke mit geringen Produktionskosten. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Auch Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind, können als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind. Förderungen nach dieser RichtlABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) - nachfolgend AGVO - gewährt.
§ 1
Grundsätze
(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) gewährt dem/der Hersteller/in zur Finanzierung der Herstellungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne von §§ 40 bis 48 FFG einen zweckgebundenen Zuschuss, wenn ein Filmvorhaben aufgrund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter auch Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.
(2) Bei dem förderwürdigen Film muss es sich um einen programmfüllenden Film mit regulärer Erstaufführungen nach § 40 Absatz 1 und 7 FFG und § 7 Absatz 2 der D. 2 Richtlinie handeln.
(3) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfüllenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.
(4) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden.
(5) Die Höhe des Zuschusses soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen der Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. Über die Höhe des Zuschusses ist für jeden Einzelfall zu entscheiden.
(6) Es gelten folgende Mindestförderquoten:
Voraussichtliche Herstellungskosten | Mindestförderquote |
bis € 1 Mio. | 20% der Herstellungskosten |
€ 1 bis 2 Mio. | 15% der Herstellungskosten |
€ 2 bis 5 Mio. | 10% der Herstellungskosten |
ab € 5 Mio. | bis 500.000 € |
Eine Erhöhung der Mindestförderquote ist nicht möglich.
Die Förderung muss in jedem Fall mindestens € 200.000,00 und bei Dokumentarfilmen € 100.000,00 betragen. Wenn die antragstellende Person eine geringere Fördersumme beantragt, können auch Zuschüsse in geringerer Höhe gewährt werden. § 7 Absatz 2 dieser Richtlinie bleibt unberührt. Bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil maßgeblich. Sofern die antragstellende Person eine Summe beantragt, die unter der vorstehenden Mindestförderquote liegt, gilt die Antragssumme als Mindestförderquote.
§ 2
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen
Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 FFG besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zuständigen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 4 FFG besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit eine Förderhilfe erhalten.
§ 3
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in i.S.d. § 2 der D. 2 Richtlinie, der/die keinen Anspruch auf Referenzförderung nach §§ 61 ff FFG 2025 hat und noch keine Übergangsförderung nach dieser Richtlinie zuerkannt bekommen hat.
(2) Der/Die Hersteller/in muss im Zeitraum von 2017 bis Ende 2024 mindestens zwei deutsche Kinolangfilme (Spielfilme, Dokumentarfilme etc.) mit regulärer Erstaufführung gem. § 40 Abs. 7 FFG herausgebracht haben. Von diesen zwei Filmen muss mindestens ein Film eine Projektfilm von der FFA erhalten haben.
(3) Die beantragte Förderung muss zur Abwendung unbilliger Härten dienen, d.h. die Finanzierung des geplanten Filmprojekts muss gefährdet sein (siehe auch § 4 Absatz 2 n. dieser Richtlinie).
(4) Die Dreharbeiten dürfen grundsätzlich vor der Antragstellung noch nicht begonnen haben.
(5) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
(6) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.
(7) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
(8) Von der Förderung ausgeschlossen sind auch die in § 48 FFG genannten Personen.
§ 4
Antrag
(1) Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Der Antrag ist spätestens zu den von der FFA festgesetzten und bekanntmachten Antragsterminen zu stellen und eine Antragstellung ist nur im Jahr 2025 möglich.
(2) Der Antrag muss alle Unterlagen nach § 3 Absatz 2 der D. 2 Richtlinie enthalten insbesondere
a. Name, Sitz und die Rechtsform des/der Herstellers/in,
b. Eigenschaft des/der Herstellers/in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹,
c. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
d. Standort des Vorhabens
e. die Kosten des Vorhabens
f. Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung sowie
g. Titel (Arbeitstitel) und Beschreibung oder Inhaltsangabe des Filmvorhabens;
h. Drehbuch in deutscher Sprache;
i. Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb (Option) der Rechte an dem Stoff, Buch und Titel;
j. Stab- und Besetzungsliste und nach Möglichkeit Glaubhaftmachung, dass der/die Regisseur/in, die Hauptdarsteller/innen und/oder die Darsteller/innen wichtiger Rollen sowie der/die Kameramann/frau zur Übernahme der Aufgabe grundsätzlich bereit und zur vorgesehenen Drehzeit in der Lage sind;
k. detaillierte branchenübliche Kalkulation der Herstellungskosten nach Maßgabe des von der FFA herausgegebenen Vor- und Nachkalkulationsschemas oder eines anderen branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas;
l. Finanzierungsplan, aus dem sich im Einzelnen ergibt:
aa) mit welchen Mitteln und von welchen Personen oder Firmen das Filmvorhaben finanziert werden soll;
bb) die Höhe des beantragten Zuschusses
cc) der Eigenanteil des/der Herstellers/in gemäß §§ 77,78 FFG nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 bis 6 der D. 2 Richtlinie;
m. Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne des/der Antrag/in, wie er/sie sich den Verleih seines/ihres Films vorstellt und über seine/ihre Auswertungserwartungen. Die Bestimmungen des § 26 der D. 2 Richtlinie sind dabei zu beachten;
n. Nachweis, dass die beantragte Förderung zur Abwendung einer unbilligen Härte dient; zum Beispiel durch Einreichung von Unterlagen für drohende wirtschaftliche Nachteile ohne die beantragte Förderung, für die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder für die Unmöglichkeit der Verschiebung des Projektes bzw. der rechtzeitigen Akquirierung anderer finanzieller Mittel;
o. eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr des Inhalts:
aa) dass ein Film den Vorschriften des § 41 Abs. 1 oder 4 FFG, des § 42 FFG oder des § 43 FFG entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 5 FFG vorliegt;
bb) dass ein Vorhaben als internationale Gemeinschaftsproduktion aufgrund der Angaben des/der Antragstellers/in im Sinne von § 42 Abs. 1, 2 und 3 FFG gelten wird; Nachweis bei einer internationalen Koproduktion mit einem/einer Hersteller/in aus einem außereuropäischen Land, dass der/die Antragsteller/in innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen programmfüllenden Spielfilm allein oder als Koproduzent/in mit Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 41 Abs. 1 FFG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem gleichgestellten Staat hergestellt hat (s. § 44 Abs. 1 FFG).
Die FFA kann auf eine vorläufige Projektbescheinigung nach lit. a) verzichten, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen.
Die FFA kann von dem Nachweis nach lit. b) in Ausnahmefällen absehen, wenn die fachliche Eignung des/der Antragstellers/in als Hersteller/in außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Filmvorhabens die Ausnahme rechtfertigt.
Für den Fall, dass der ausländische Finanzierungsanteil nach Erlass der Förderzusage insbesondere aufgrund nicht in der Sphäre des/der deutschen Herstellers/in liegender Umstände ansteigt und sich der deutsche Finanzierungsanteil entsprechend verringert, kann der Vorstand in Ausnahmefällen bestimmen, dass für die Beurteilung, ob ein Film den Vorschriften des § 41 Abs. 1 oder 2 FFG, des § 42 FFG oder des § 43 FFG entspricht, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Förderzusage abzustellen ist.
p. den vorgesehenen Drehbeginn mit den Hauptdarstellern/innen;
q. Drehplan oder eine Aufstellung, aus der sich die geordnete Abwicklung der Dreharbeiten nach Drehzeit und Drehorten ergibt;
r. Erklärung, dass es sich um ein neues Filmvorhaben handelt, das bisher noch keiner Förderungsinstitution vorlag, oder welchen Institutionen das Filmvorhaben schon vorlag unter Angabe des Sachstandes;
s. Erklärung zur Berechnung des angemessenen Eigenanteils über
aa) den Produktionsumfang
bb) die Kapitalausstattung und
cc) die bisherige Produktionstätigkeit des/der Antragstellers/in.
t. Erklärung, dass der/die Antragsteller/in mit der Weitergabe von Daten wie Name und Anschrift, Titel und Kurzinhalt des Films, Herstellungskosten, Finanzierungsplan, beantragte Summe und bewilligter Betrag aus diesem Förderungsantrag an andere filmfördernde Stellen einverstanden ist;
u. dass der/die Antragsteller/in weiterhin damit einverstanden ist, dass die FFA die Förderung des Vorhabens öffentlich z.B. durch eine Presseerklärung bekannt gibt, in der der/die Förderungsempfänger/in, Produzent/in, Titel und Kurzinhalt des Vorhabens, die Namen des/der Regisseurs/in und des/der Drehbuchautors/in sowie die Höhe der Zuwendung genannt sind.
v. Erklärungen nach Maßgabe von Ziff. 8 des Antragsformulars der FFA
w. und weitere Nachweise gemäß Antragsformular.
(3) Der/die Hersteller/in muss weiterhin die Voraussetzungen der §§ 4 bis 10 der D. 2 Richtlinie in Verbindung mit der Anlage 2 der D. 2 Richtlinie sowie die §§ 14 bis 31 Absatz 1 bis 6 in Verbindung mit der Anlage 1 der D. 2 RL entsprechend erfüllen und nachweisen.
(4) Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen. Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der FFA.
(5) Die FFA kann Auskünfte nach §§ 144 Abs. 3, 145 bis 147 FFG einholen.
§ 5
Förderkommission
Die Übergangs-Förderkommission wird aus bis zu sieben Mitgliedern der bisherigen gem. § 20 Nr. 1 FFG 2024 eingerichteten Förderkommission für Produktions- und Drehbuchförderung besetzt.
Das Rotationsverfahren nach § 10 Absatz 3 und 4 der Satzung der FFA für die Besetzung der Kommission wird beibehalten.
§ 6
Auswahl von Vorhaben
(1) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Übergangs-Förderkommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.
(2) Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben sollen insbesondere die Qualität des Drehbuchs, die zu erwartenden Besucherzahlen und die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen nach dem FFG berücksichtigt werden. Im Übrigen kann die Höhe der bei anderen nach dem FFG geförderten Vorhaben geleiteten Tilgungen der antragstellenden Person berücksichtigt werden.
§ 7
Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung nach dieser Richtlinie wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die Höchstfördersumme pro geförderten Film beträgt 500.000 Euro.
§ 8
Förderzusage, Form
(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung des Zuschusses auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage).
(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 FFG die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern.
(3) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.
§ 9
Bewilligungsbescheid
(1) Über die Gewährung von Förderhilfen durch die Übergangs-Förderkommission wird dem/ der Hersteller/in gegebenenfalls nach einer Förderungszusage ein Zuerkennungsbescheid (Bewilligungsbescheid) zugestellt, sofern er/sie die Finanzierung nachgewiesen hat.
(2) Der Bescheid bestimmt den Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der Förderungshilfe und enthält Auflagen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der bewilligten Mittel.
§ 10
Zweckbindung
Fördermittel dürfen nur zur Finanzierung des Projektes verwendet werden, auf das sich der Zuerkennungsbeschluss der Übergangs-Förderkommission für Produktions- und Drehbuchförderung bezieht.
§ 11
Auszahlungsvoraussetzungen und -raten
(1) Vor der Auszahlung ist der FFA nachzuweisen, dass innerhalb der vorgesehenen Drehzeit die im Darlehensantrag in der Stab- und Besetzungsliste als Voraussetzung für den Zuerkennungsbescheid der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung genannten Mitwirkenden beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für den/die Regisseur/in, die Hauptdarsteller/innen sowie den/die Kameramann/frau. Abweichungen in Bezug auf die genannten Mitwirkenden bedürfen der Einwilligung des Vorstandes.
(2) Zuerkannte Beträge dürfen mit entsprechenden Nachweisungen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als die Mittel bei angemessener Berücksichtigung von Eigen- und sonstigen Mitteln für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden.
(3) Werden bei der Durchführung eines Projekts laufend Zahlungen fällig, kann die FFA Teilbeträge pauschal nach Glaubhaftmachung auszahlen.
(4) Bei Filmvorhaben werden in der Regel die zuerkannten Beträge in folgenden Quoten ausgezahlt:
-
- bis zu 75 Prozent bei Beginn der Dreharbeiten;
- bis zu 15 Prozent bei Nachweis des Rohschnitts;
- bis 10 Prozent nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung des Schlusskostenstandes.
Hinsichtlich der Vorlage des Schlusskostenstandes gilt § 25 der D. 2 Richtlinie.
(5) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung des Zuschusses zu versagen, wenn der Hersteller zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 9 dieser Richtlinie nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
§ 12
Einsatz des Zuschusses
Der/die Antragsteller/in hat einen Wirtschaftsplan (Finanzflussplan) vorzulegen, aus dem sich die zeitliche Einsatzfolge der Mittel ergibt, die in dem zum Antrag gehörenden Finanzierungsplan genannt werden. Dies gilt nicht bei der pauschalierten Auszahlung nach § 11 Abs. 3 dieser Richtlinie.
§ 13
Bürgschaften
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 FFG kann der Vorstand Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber einem Fernsehveranstalter nach § 85 FFG i. V. m. der D. 9 Richtlinie übernehmen.
(2) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers regelt die D. 9 Richtlinie.
§ 14
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
(1) Beihilfefähig sind die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen (Art. 54 Abs. 5 Buchst. a AGVO). Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).
(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderhilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 AGVO).
(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs. 6 AGVO).
(4) Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden:
a) auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;
b) auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind (Art. 54 Abs. 7 AGVO).
Als schwierige audiovisuelle Werke gelten
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-
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- Kurzfilme;
- Erst- und Zweitfilme von Regisseuren/innen;
- Dokumentarfilme;
- Werke mit geringen Produktionskosten;
- Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde;
- Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.
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(5) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über € 100.000,00 sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).
§ 15
Schlussprüfung
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob der gewährte Zuschuss zweckentsprechend verwendet wurde, insbesondere, ob
a. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,
b. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,
c. der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 45 widerspricht,
d. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.
(2) Der Hersteller des Films, ist verpflichtet, den neuen Film nach § 87 Absatz 2 Satz 2 - 4 FFG der FFA zur Prüfung vorzulegen.
§ 16
Sonstige Rückzahlungspflicht
(1) Der Hersteller hat den Zuschuss ferner zurückzuzahlen, wenn
a. der Film nicht den Anforderungen des § 15 Absatz 1 dieser Richtlinie entspricht,
b. er seiner Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist,
c. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
d. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
e. die Auflagen nach 9 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht erfüllt wurden oder
f. Auszahlungshindernisse nach § 11 Absatz 5 dieser Richtlinie nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach der Präambel zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
§ 17
Mitteilungspflicht
Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.
§ 18
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.
§ 19
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien am 05. Juni 2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.