D.3 Richtlinie zur Verwendung von Referenzmitteln zur Vorbereitung von Langfilmen (Hersteller*innen)

(§ 74 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG))

Stand: 20.03.2025

Grundsatz

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Hersteller/innen von programmfüllenden Filmen bei der Vorbereitung oder Herstellung neuer programmfüllender Filme auf Basis der Referenzförderung. Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films nach Maßgabe der D. 1 Richtlinie. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel nach Maßgabe der Richtlinien D. 2 bis D. 4 beantragt werden. Diese Richtlinie regelt die Verwendung der Referenzmittel durch den/die Hersteller/in des Referenzfilms für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films gemäß § 74 Abs. 2 FFG.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) - nachfolgend AGVO - gewährt.

A.

Verwendung

§ 1
Verwendungszweck

(1) Die gemäß § 73 FFG mittels Zuerkennungsbescheid zuerkannten Referenzmittel können nach § 74 Abs. 2 FFG verwendet werden für:

a) besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung,
b) besonders aufwendige Maßnahmen der Drehbuchbeschaffung,
c) besonders aufwendige Maßnahmen der Drehbuchentwicklung oder
d) die in sonstiger Weise Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 47 FFG.

(2) Der/Die Hersteller/in hat die Förderhilfen auf Antrag bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids zu verwenden.

(3) Die mittels Antrags abgerufenen Referenzmittel dürfen nur zur Finanzierung der neuen Maßnahme verwendet werden.

B.

Antragstellung, Auszahlungsbescheid, Verwendungsnachweis

§ 2
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in i.S.v. §§ 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein/e Hersteller/in i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 FFG, wenn es sich bei ihm/ihr um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als € 25.000,00 beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.

(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

(4) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.

(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

§ 3
Antragsunterlagen, Fristen

(1) Die Verwendung von zuerkannten Referenzmittel für die Vorbereitung eines neuen Projekts wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden. Dieser muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) Name, Sitz und die Rechtsform des/der Herstellers/in,
b) Eigenschaft des/der Herstellers/in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des/der Herstellers/in,
d) ggf. der Handelsregisterauszug des/der Herstellers/in und
e) eine konkrete Zuordnung der Fördermittel zu einem bestimmten Projekt unter Beifügung der Beschreibung der geplanten Maßnahme, Kalkulation und Finanzierungsplan, soweit eine realistische Aussicht auf Projektdurchführung besteht.
f) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
g) Standort des Vorhabens,
h) die Kosten des Vorhabens,
i) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung sowie
j) Nachweise gemäß Antragsformular.

Weitere Nachweise sind auf Anforderung der FFA vorzulegen.

(3) Im Falle der Verwendung der Fördermittel für die Projektvorbereitung eines neuen programmfüllenden Filmes ist der FFA zudem ein produktionsreifes Drehbuch (oder vergleichbar), eine ausführliche Projektbeschreibung und Darlegung der geplanten Auswertung des Filmes vorzulegen.

(4) Die Förderhilfen können nicht für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Der Verwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

(5) Die FFA kann frühestens zwölf Monate nach Eingang eines Verwendungsantrags eine letzte Frist zur Antragsvervollständigung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie den Antrag wegen fortbestehender Unvollständigkeit ablehnen.


¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.


§ 4
Art und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die FFA kann auf Antrag des/der Herstellers/Herstellerin gestatten, dass bis zu 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden. Wenn 75 Prozent der nach § 73 Abs. 1 FFG zuerkannten Förderhilfe weniger als € 100.000,00 betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.

§ 5
Entscheidungsbefugnis

Die Entscheidung über die Anträge dieser Richtlinie stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes.

§ 6
Ausschluss

Die Verwendung der Referenzmittel wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der beantragten Entwicklungsstufe bereits mit Förderhilfen des Bundes und/ oder der Länder gefördert wurde.

§ 7
Auszahlungsbescheid

Dem/der Antragsteller/in wird mit einem Auszahlungsbescheid die Gewährung von Förderhilfen durch die FFA bewilligt, sofern die Finanzierung nachgewiesen wurde und alle relevanten Nachweise vorliegen.

§ 8
Auszahlungsraten

(1) Die FFA zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht auf Antrag des/der Herstellers/in aus.

(2) Bei vorbereitenden Maßnahmen werden die bewilligten Beträge in der Regel in folgenden Quoten ausgezahlt:

    • bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
    • 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstands.

§ 9
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung (Handlungskosten, Produzentenhonorar)

Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung betragen bei Maßnahmen nach § 1 dieser Richtlinie:

    • Handlungskosten in der in § 17 Abs. 2 der Richtlinie D. 2 genannten Höhe;
    • das Produzentenhonorar bis zu 5 Prozent der anerkannten Herstellungskosten ohne Ansatz des Produzentenhonorars.

§ 10
Eigenanteil

Der/die Hersteller/in soll sich in Höhe der für die Maßnahmen nach § 1 dieser Richtlinie üblichen Kosten mit eigenen Mitteln beteiligen. §§ 77, 78 FFG gelten entsprechend.

§ 11
Verwendungsnachweis

(1) Der/Die Hersteller/in hat nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Auszahlungsbescheids der FFA das Ergebnis der geförderten Maßnahmen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Der Nachweis der Verwendung ist i.d.R. spätestens drei Monate nach Vorlage des Ergebnisses der geförderten Maßnahme nach Abs. 1 zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die FFA die Frist verlängern.

(3) Für die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 a) und b) dieser Richtlinie sind die Kosten zudem durch Vorlage entsprechender Verträge, wie z.B. Options-, Lizenz- bzw. Verfilmungsverträge, nachzuweisen. Der Nachweis der Bezahlung ist auf Anforderung durch entsprechende Belege zu erbringen.

C.

Sonstige Bestimmungen

§ 12
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1) Beihilfefähig sind die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchst. b AGVO). Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs.1 AGVO).

(2) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Nr. 2 und 3 AGVO).

(3) Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 54 Abs. 8 S. 1 AGVO).

(4) Sofern die FFA dem/der Hersteller/in Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion eines neuen programmfüllenden Films gewährt und das geförderte Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert wird, werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den Film berücksichtigt (Art. 54Abs. 8 S. 2 AGVO).

(5) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR sind i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (Art. 9 AGVO).

§ 13
Rückforderungen, Stundungen und Verzug

Haben Antragsteller/innen Rückzahlungen an die FFA aus Rückforderungen, Stundungen bzw. Verzug zu leisten, so kann die FFA auf diese Rückzahlungen Zinsen gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften des Bundes (§§ 34, 44 und 59 Bundeshaushaltsordnung sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) und § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz erheben.

§ 14
Mitteilungspflicht

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen zu informieren.

§ 15
Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie von der/dem Antragsteller/in anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserhebliche i.S.v. § 264 Strafgesetzbuch.

§ 16
Anwendbarkeit der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.