D.7 Richtlinie für die Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen
(§§ 102 bis 109 Filmförderungsgesetz (FFG))
Stand: 20.03.2025
Grundsatz
Mit der Verleihförderung (Referenzabsatzförderung) unterstützt die Filmförderungsanstalt (FFA) Verleiher eines programmfüllenden Films, wenn der Film (Referenzfilm) mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat durch einen Zuschuss. Der Zuschuss ist vorrangig für den Verleih eines neuen Films zu verwenden. Basis für die Zuerkennung der Referenzabsatzförderung sind Referenzpunkte. Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf Antrag werden zunächst Referenzabsatzmittel gemäß §§ 102 bis 109 FFG und nach Maßgabe dieser Richtlinie durch Bescheid zuerkannt. Die Verwendung und Auszahlung der Referenzmittel ist gesondert zu beantragen und richtet sich nach §§ 110 ff FFG sowie den Bestimmungen der Richtlinien D.8 und D.4.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Abl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) – nachfolgend AGVO - gewährt.
A.
Antragstellung
§ 1
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist ein regelmäßig tätiges Verleihunternehmen, das seinen Sitz oder eine Niederlassung im Inland hat oder, sofern das Verleihunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat.
(2) Regelmäßig tätig ist ein Verleihunternehmen, wenn es in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bei mindestens zwei programmfüllenden Filmen eine Erstaufführung mit mindestens 35 Kopien durchgeführt hat. Bei Dokumentar-, Talent- und Kinderfilmen muss die Erstaufführung mit mindestens 15 Kopien durchgeführt worden sein.
(3) Als regelmäßig tätig können auch Verleihunternehmen anerkannt werden, die erstmals eine Erstaufführung eines programmfüllenden Films mit mindestens 15 Kopien durchgeführt haben und mindestens 50.000 Besucher zum marktüblichen Eintrittspreis erreicht haben. Zudem müssen diese Verleihunternehmen einen Geschäftsplan für die auf die Antragstellung folgenden 12 Monate vorlegen. Aus diesem muss die Durchführung der Erstaufführung von mindestens zwei programmfüllenden Filmen mit mindestens 35 Kopien hervorgehen. Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Förderung wird unter den Vorbehalt gestellt, dass der Geschäftsplan umgesetzt wurde.
(4) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
(5) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18. Buchst. a-e AGVO zutrifft.
§ 2
Antragsvoraussetzungen
(1) Bei dem Referenzfilm muss es sich um einen programmfüllenden Film i.S.v. § 40 Abs. 1 FFG handeln.
(2) Der Referenzfilm muss
- die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 FFG erfüllen.
- mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht haben. Bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen müssen mindestens 10.000 Referenzpunkte erreicht werden. Der Talentfilm ist ein
(programmfüllender) Film, bei dem mindestens zwei der drei Gewerke (Produzent*in, Regisseur*in & Autor*in) noch nicht mehr als zwei Filme hergestellt haben und der nicht im Rahmen der Ausbildung hergestellt wurde.
§ 3
Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Referenzabsatzförderung wird auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag soll digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden.
(3) Der Antrag muss enthalten:
- Name, Sitz und die Rechtsform des Verleihs,
- Angabe, ob der Verleih ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)¹ ist,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verleihs,
- ggf. Handelsregisterauszug des Verleihs,
- Besucherzahlen durch Verleihbestätigung sowie Verleihabrechnung des Referenzfilms,
- Urkunden und sonstige Nachweise über Festivalerfolge und Auszeichnungen mit Preisen des Referenzfilms gemäß der Anlage Festivalliste zu der Richtlinie D.1
- Bescheinigung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) für den Referenzfilm
- Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß § 50 FFG für den Referenzfilm und
- Einlagerungsbescheinigung des Bundesarchivs gemäß § 49 FFG.
- Sofern weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein sollten, sind diese auf Anforderung der FFA vorzulegen.
¹ Nach der Definition der Europäischen Kommission (Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014) zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Millionen erwirtschaftet oder eine Jahresbilanzsumme von maximal € 43 Millionen aufweist. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mitberücksichtigt werden.
§ 4
Antragsfrist
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 FFG und § 64 Abs. 4 FFG zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 109 FFG für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. Die Frist nach S. 2 ist gem. § 108 FFG eine Ausschlussfrist.
B.
Referenzpunkte und Verteilung der Referenzabsatzmittel
§ 5
Referenzpunkte
Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg (Besucherpunkte) sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen (Festivalpunkte) ermittelt.
§ 6
Zuschauererfolg
(1) Die Besucherpunkte entsprechen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung.
(2) Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu Abs.1 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.
(3) Handelt es sich bei dem Referenzfilm um einen Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des Abs.1 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.
(4) Bei der Berechnung der Referenzpunkte sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben.
(5) Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.
(6) Bei Kinder-, Dokumentar- und Talentfilmen werden im Falle einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nichtgewerblichen Abspielstätten nur solche Besucherinnen und Besucher mit der Maßgabe berücksichtigt, dass die Besucherzahl zwei Dritteln der Bruttoverleiheinnahmen in Euro entspricht.
(7) Nichtgewerbliche Abspielstätten sind Vorführungsorte von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen sowie Kirchen, in denen öffentliche Filmvorführungen, die auf Einzelbestellungen und Terminbestätigungen beruhen, stattfinden, wie z.B. Filmclubs, Jugend- und Gemeindezentren, Universitäten, Kirchen, Vereine oder Volkshochschulen. Keine nichtgewerblichen Abspielstätten sind insbesondere Verkaufsräume, Hotels und Reisetransportmittel. Abspielstätten, in denen Vorführungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen stattfinden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen sowie Kirchen durchgeführt werden.
(8) Es werden höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt.
§ 7
Erfolg bei Festivals und Preise
(1) Erfolge bei Festivals und Preise können mit 25.000 bis 200.000 Referenzpunkten (Festivalpunkte) bewertet werden.
(2) Die relevanten Festivals und Preise sowie deren jeweiligen Punktwerte richten sich nach der Festivalliste im Anhang der Richtlinie D.1.
(3) Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preise berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden.
§ 8
Reguläre Erstaufführung und Erstaufführung
(1) Eine reguläre Erstaufführung nach § 40 Abs. 7 FFG 2025 ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen, bei einem Dokumentarfilm an mindestens sieben Tagen innerhalb eines Monats, in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde (Kinostart).
(2) Erstaufführung im Sinne des Gesetzes bedeutet Kinostart oder Kinovorabaufführungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Kinostart (Previews).
§ 9
Bonus für inklusive Werbemaßnahmen
Der Vorstand kann gemäß § 104 FFG auf Antrag einen Bonus in Höhe von bis zu 5.000 Referenzpunkten gewähren, wenn die Barrierefreiheit des Films in besonderer Weise oder in besonderem Maße beworben wurde.
§ 10
Verteilung der Referenzmittel und Kappung
(1) Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen.
(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.
(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1.000.000 Referenzpunkte berücksichtigt.
C.
Zuerkennung
§ 11
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
§ 12
Zuerkennungsbescheid
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Verleih des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Verleih bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahrs die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die FFA nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
D.
Sonstige Bestimmungen
§ 13
Mitteilungspflicht
Die Antragstellenden sind verpflichtet, die FFA über sämtliche den Antrag betreffenden Änderungen unverzüglich zu informieren.
§ 14
Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie von den Antragstellenden anzugebenden Tatsachen und vorzulegenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch.
§ 15
Anwendbarkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 20.03.2025 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.