Geschäftsordnung der Förderkommissionen
der Filmförderungsanstalt (§ 10 Abs. 2 Satzung)
Stand: 10.04.2026
§ 1
Einberufung der Sitzungen und Vorsitz
(1) Die Sitzungen der Kommission für Förderungen aus dem Minoritären Koproduktionsfonds und der Kommission für die Vergabe von Medialeistungen werden vom Vorstand der FFA oder seiner
Stellvertretung einberufen. Den Vorsitz führt der Vorstand der FFA, seine Stellvertretung oder eine vom Vorstand eingesetzte Vertretung ohne Stimmrecht.
(2) Bei der Einberufung der Sitzung legt der Vorsitz fest, ob die Sitzung in Präsenz oder im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz stattfindet.
(3) Zwischen dem Tag der Einberufung und der Sitzung soll eine Frist von vier Wochen liegen.
§ 2
Tagesordnung
(1) Der Vorsitz setzt die Tagesordnung fest. Dabei werden Förderanträge lediglich berücksichtigt, wenn diese fristgerecht eingegangen sind und die Antragsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern bei der Einberufung mitzuteilen. Vorliegende schriftliche Unterlagen sollen der Tagesordnung beigefügt werden, sollen aber spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn vorliegen.
(3) Gegenstände, die den Mitgliedern nicht mitgeteilt wurden, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Sitzung widerspricht.
§ 3
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitz die Beschlussfähigkeit fest.
(2) Die Kommission für Förderungen aus dem Minoritären Koproduktionsfonds ist bei Teilnahme von drei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
(3) Die Kommission für die Vergabe von Medialeistungen ist bei Teilnahme von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
(4) Die Abstimmung in den Sitzungen oder Videokonferenzen erfolgt durch Handzeichen. In einer Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe, indem alle Mitglieder auf Aufforderung des Vorsitzes noch während der Telefonkonferenz ihre Stimme nacheinander mündlich abgeben. Diese Regelung kann, soweit eine Abstimmung durch Handzeichen nicht möglich ist, bei Videokonferenzen entsprechend Anwendung finden. Abstimmungen über Förderhilfen dürfen nicht mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Förderentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige
Förderkommission mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder und unbeschadet ihrer Besetzung.
§ 4
Befangenheit
Sitzungsentscheidung betroffenen Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische
Amtsausübung zu rechtfertigen, oder ist ein Mitglied selbst an einem Projekt beteiligt, darf dieses Mitglied nicht an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Projekt teilnehmen. Die Befangenheit bzw. eine mögliche Befangenheit ist der FFA durch das betroffene Mitglied bei Bekanntgabe der für die jeweilige Sitzung eingereichten Projekte, spätestens bei Sitzungsbeginn anzugeben. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt.
§ 5
Verfahren zu Entscheidungen über Förderungen aus dem Minoritären Koproduktionsfonds
(1) Vor der Beratung und Abstimmung über die Förderwürdigkeit einzelner Filmvorhaben wird eine Vorabstimmung zu jedem beantragten Filmvorhaben durchgeführt. Die Förderkommission stimmt hierbei ohne weitergehende Beratung über die Förderwürdigkeit jedes Filmvorhabens ab. Filmvorhaben, die keine einzige positive Stimme erhalten, gelten als abgelehnt. Die Förderkommission muss ihre Ablehnung begründen.
(2) Im Anschluss an die Vorabstimmung wird über jedes Filmvorhaben, das nicht zu Null abgestimmt wurde, nacheinander beraten und über die Förderung dem Grunde nach abgestimmt. Für die Förderentscheidung dem Grunde nach ist maßgeblich, ob das Filmvorhaben einen programmfüllenden Film von herausragender künstlerischer Qualität erwarten lässt, der in hohem Maße über Festivalpotenzial und kommerziell erfolgreiche Auswertungschancen im In- und Ausland verfügt.
(3) Nachdem die Förderkommission über alle Filmvorhaben beraten und abgestimmt hat, wird geprüft, ob das für die jeweilige Sitzung zur Verfügung stehende Budget für das Antragsvolumen der
für förderungswürdig erachteten Filmvorhaben ausreicht. Ist dies der Fall, berät die Förderkommission in einem nächsten Schritt die Höhe der Förderung und stimmt hierüber ab.
(4) Übersteigt das Antragsvolumen das vorhandene Budget, kann die Förderkommission Kürzungen vornehmen.
(5) Können trotz der Kürzung der Antragssummen nicht alle geeigneten Filmvorhaben gefördert werden, wählt die Förderkommission die ihr am besten erscheinenden Filmvorhaben aus. Die Förderkommission berät erneut über die zuvor für förderungswürdig erachteten Filmvorhaben unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Kriterien, bezieht an dieser Stelle aber insbesondere auch die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen nach dem FFG mit ein.
(6) Kann sich die Förderkommission im Rahmen der Beratung nach Abs. 5 nicht auf die Förderung von Filmvorhaben einigen, für die das zur Verfügung stehende Budget ausreicht, wird mit Hilfe einer Punktevergabe eine Rangfolge der für förderungswürdig erachteten Filmvorhaben ermittelt. Jedes Kommissionsmitglied kann jedem in Frage stehenden Filmvorhaben jeweils maximal einen Punkt geben. Das zur Verfügung stehende Budget wird der Reihe nach auf die Filmvorhaben entsprechend der erhaltenen Punkte, beginnend bei dem Filmvorhaben mit den meisten Punkten, verteilt, bis die Mittel aufgebraucht sind. Haben mehrere Filmvorhaben die gleiche Punktezahl erhalten, das Budget reicht jedoch nicht für alle aus, muss zwischen diesen Filmvorhaben eine Stichwahl erfolgen. Die Filmvorhaben die entsprechend der erhaltenen Punkte in der Rangfolge weiter unten stehen, werden nicht gefördert. Stehen am Ende die am besten erscheinenden Filmvorhaben fest, so muss die Kommission über die getroffene Auswahl sowie die jeweilige Förderhöhe mit der erforderlichen Mehrheit abstimmen.
§ 6
Förderentscheidungen zur Vergabe von Medialeistungen
(1) Vor der Beratung und Abstimmung über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen wird eine Vorabstimmung zu jeder beantragten Maßnahme durchgeführt. Die Förderkommission stimmt hierbei ohne weitergehende Beratung über die Förderungswürdigkeit jedes Filmvorhabens ab. Filmvorhaben, die keine einzige positive Stimme erhalten, gelten als abgelehnt. Die Förderkommission muss ihre Ablehnung begründen.
(2) Im Anschluss an die Vorabstimmung wird über jede Maßnahme, die nicht einstimmig abgelehnt wurde, nacheinander beraten und über die Förderung dem Grunde nach abgestimmt. Für die
Förderentscheidung dem Grunde nach ist maßgeblich, ob die Maßnahme geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
(3) Nachdem die Förderkommission über alle Maßnahmen beraten und abgestimmt hat, wird geprüft, ob das für die jeweilige Sitzung zur Verfügung stehende Budget für das Antragsvolumen der
für förderungswürdig erachteten Maßnahmen ausreicht. Ist dies der Fall, berät die Förderkommission in einem nächsten Schritt die Höhe der Förderung und stimmt hierüber ab.
(4) Übersteigt das Antragsvolumen das vorhandene Budget, kann die Förderkommission eine angemessene Kürzung entsprechend der Kategorien des § 1 Abs.5 und 6, § 2 Abs.5 der D. 11 Richtlinie
vornehmen.
(5) Können trotz der Kürzung der Antragssummen nicht alle geeigneten Filmvorhaben gefördert werden, wählt die Förderkommission die ihr im Sinne der in Abs. 2 genannten Kriterien am besten
erscheinenden Filmvorhaben aus.
§ 7
Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Förderkommissionen erhalten zu Jahresbeginn informativ die Sitzungstermine für das jeweilige Kalenderjahr. Sollte ein Mitglied bereits an einem oder mehreren der genannten Sitzungsdaten verhindert sein, ist dies der FFA unverzüglich mitzuteilen. Die Einteilung der Mitglieder zu den einzelnen Sitzungsterminen erfolgt mit angemessenem zeitlichem Vorlauf vor der
jeweiligen Sitzung. Eine kurzfristige, insbesondere krankheitsbedingte, Verhinderung hat das Mitglied der FFA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Beratung und ihre Ergebnisse haben die Mitglieder Stillschweigen zu bewahren.
§ 8
Protokolle
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergibt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll
zu vermerken. Auf Verlangen eines Mitglieds sind seine Äußerungen wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von dem Vorsitz zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern im Anschluss an die Sitzung zugänglich gemacht.
(2) Wird ein Antrag auf Förderhilfen abgelehnt, ist die Begründung für den Beschluss in der Sitzung in Stichworten zu formulieren; das gilt insbesondere für die Begründung von zurückgewiesenen
Widersprüchen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 10.04.2026 in Kraft.