Geschäftsordnung der ständigen Förderkommissionen
der Filmförderungsanstalt (§ 25 Abs. 1 FFG)
Stand: 01.01.2022
§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der ständigen Förderkommissionen werden vom Vorstand der FFA oder eine seiner Stellvertretungen einberufen. Den Vorsitz führt der Vorstand der FFA oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht.
(2) Die ständigen Förderkommissionen können ihre Entscheidungen auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz treffen.
(3) Zwischen dem Tag der Einberufung und der Sitzung soll eine Frist von vier Wochen liegen.
§ 2
Tagesordnung
(1) Der Vorstand der FFA oder eine seiner Stellvertretungen setzt die Tagesordnung fest. Er /Sie ist dabei an Beschlüsse der jeweiligen Förderkommission und an Anträge ihrer Mitglieder gebunden. Auf Antrag eines Mitglieds ist ein Gegenstand auch nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Antrag spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der FFA eingegangen ist. Dies gilt nicht für Gegenstände, bei denen über Förderhilfen entschieden werden soll. Die Förderkommission kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen.
(2) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern bei der Einberufung mitzuteilen. Vorliegende schriftliche Unterlagen sollen der Tagesordnung beigefügt werden, sollen aber spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn vorliegen.
(3) Gegenstände, die den Mitgliedern nicht mitgeteilt wurden, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Sitzung widerspricht.
§ 3
Feststellung der Beschlussfähigkeit / Abstimmung
(1) Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorstand der FFA oder einer seiner Stellvertretungen fest, welche Mitglieder anwesend sind und ob die Förderkommission beschlussfähig ist.
(2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Abstimmung in den Sitzungen oder Videokonferenzen erfolgt durch Handzeichen. In einer Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe, indem alle Mitglieder auf Aufforderung der/des Vorsitzenden noch während der Telefonkonferenz ihre Stimme nacheinander mündlich abgeben. Diese Regelung kann, soweit eine Abstimmung durch Handzeichen nicht möglich ist, bei Videokonferenzen entsprechend Anwendung finden. Abstimmungen über Förderhilfen dürfen nicht mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Die Vorschriften des § 11 FFG zur Befangenheit gelten für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend. Die Befangenheit ist durch das betroffene Mitglied bei Sitzungsbeginn anzugeben.
(7) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission unbeschadet ihrer Besetzung. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die beanstandete Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.
§ 4
Förderentscheidungen über Projektfilmförderung / Verfahren
§ 5
Förderentscheidungen über die Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung
(1) Vor der Beratung und Abstimmung über die Förderwürdigkeit einzelner Maßnahmen wird eine Vorabstimmung zu jeder beantragten Maßnahme durchgeführt. Die Förderkommission stimmt hierbei ohne weitergehende Beratung über die Förderwürdigkeit jeder Maßnahme ab. Über Maßnahmen, die keine einzige positive Stimme erhalten haben, wird von der Förderkommission zunächst nicht beraten und abgestimmt, sie gelten als abgelehnt. Die Förderkommission muss ihre Ablehnung begründen.
(2) Im Anschluss an die Vorabstimmung wird über jede Maßnahme, die nicht zu Null abgestimmt wurde, nacheinander beraten und sodann über die Förderung dem Grunde nach abgestimmt. Für die Förderentscheidung dem Grunde nach ist maßgeblich, dass ein programmfüllender Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
(3) Nachdem die Förderkommission über alle Maßnahmen beraten und abgestimmt hat, wird geprüft, ob das für die jeweilige Sitzung zur Verfügung stehende Budget für das Antragsvolumen der
für förderungswürdig erachteten Maßnahmen ausreicht. Ist dies der Fall, berät die Förderkommission in einem nächsten Schritt die Höhe der Förderung und stimmt hierüber ab.
(4) Übersteigt das Antragsvolumen das vorhandene Budget, kann die Förderkommission eine angemessene Kürzung vornehmen.
§ 6
Förderentscheidungen über Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
(1) Im Zusammenhang mit der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen kann die Filmförderungsanstalt zur Sichtung von Projekten einladen.
(2) § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7
Förderentscheidungen über Kinoprojektförderung / Verfahren
Für das Verfahren der Förderentscheidungen der Kinoprojektförderung gilt § 137 FFG i.V.m. der jeweils geltenden Richtlinie Projektförderung Kino.
§ 8
Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Förderkommissionen erhalten zu Jahresbeginn die Sitzungstermine für das jeweilige Kalenderjahr, für die sie eingeteilt sind. Sollte es dem jeweiligen Mitglied nicht möglich sein, an allen Sitzungen teilzunehmen, hat es dies der FFA innerhalb von sechs Wochen nach Zusendung der Sitzungstermine mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung gilt dies als Zusage. Die Mitglieder sind in diesem Fall verpflichtet, an den Sitzungen, für die sie eingeteilt sind, teilzunehmen. Eine kurzfristige, insbesondere krankheitsbedingte, Verhinderung hat das Mitglied der FFA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder der Kommission für Kinoförderung nehmen die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Beratung und ihre Ergebnisse haben die Mitglieder und ihre Stellvertreter Stillschweigen zu bewahren.
§ 9
Protokolle
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergibt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll
zu vermerken. Auf Verlangen eines Mitglieds sind seine Äußerungen wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von der/ dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es soll allen Mitgliedern und Stellvertretern möglichst innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Sitzung zugestellt werden.
(2) Wird ein Antrag auf Förderhilfen abgelehnt, ist die Begründung für den Beschluss in der Sitzung in Stichworten zu formulieren; das gilt insbesondere für die Begründung von zurückgewiesenen
Widersprüchen.
(3) Das Protokoll soll zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.