Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
der Filmförderungsanstalt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 FFG
Stand: 05.12.2025
§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitz einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Sitzung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
(2) Bei der Einberufung der Sitzung kann der Vorsitz vorsehen, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der
Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrats können auch in einem Umlaufverfahren in Textform getroffen werden. Entscheidungen im Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats fristgerecht dem Vorsitz in Textform mitteilen, dass sie mit der Herbeiführung der Entscheidung im Umlaufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist für die Mitteilung wird vom Vorsitz festgelegt.
(4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Sitzung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.
§ 2
Tagesordnung
(1) Der Vorsitz schlägt die Tagesordnung vor. Er ist dabei an Beschlüsse des Verwaltungsrats und an Anträge seiner Mitglieder gebunden. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats ist ein Gegenstand auch nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bei dem Vorsitz des Verwaltungsrats eingegangen ist. Der Verwaltungsrat kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Zu Beginn der Sitzung stellt der Verwaltungsrat die Tagesordnung fest.
(2) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats bei der Einberufung der Sitzung mitzuteilen. Vorliegende schriftliche Unterlagen sollen der Tagesordnung beigefügt werden; bei nach § 1 Abs. 1 einberufenen Sitzungen müssen sie aber spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats eingegangen sein. Die Unterlagen für eine nach § 1 Abs. 3 einberufene Sitzung sollen drei Tage vor der Sitzung bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats eingegangen sein.
(3) Gegenstände, die den Mitgliedern nicht mitgeteilt worden sind, dürfen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder in der Sitzung dem neuen Tagesordnungspunkt zustimmt.
§ 3
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitz fest, welche Mitglieder teilnehmen und ob der Verwaltungsrat beschlussfähig ist. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.
§ 4
Begrenzung der Redezeit
Der Vorsitz hat jedem Mitglied, das darum bittet, das Wort zu erteilen. Er kann die Redezeit für alle Mitglieder zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gleichmäßig begrenzen. Spricht ein Mitglied über die Redezeit hinaus, kann ihm der Vorsitz das Wort entziehen. Ist einem Mitglied das Wort entzogen worden, darf es ihm zum gleichen Gegenstand nicht wieder erteilt werden. Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann die Begrenzung der Redezeit aufgehoben werden.
§ 5
Abstimmung/Befangenheit
(1) Die Abstimmung in den Sitzungen erfolgt durch Handzeichen. In virtuellen oder hybriden Sitzungen kann die Stimmabgabe auch erfolgen, indem die Mitglieder auf Aufforderung des Vorsitzes noch während der Sitzung ihre Stimme nacheinander mündlich abgeben. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren gilt der Antrag als gebilligt, wenn er innerhalb der durch den Vorsitz gesetzten Frist die erforderliche Mehrheit erhält.
(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit nichts anderes im FFG bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Es werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt. Enthaltungen werden auf die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen nicht angerechnet. Es ist geheim abzustimmen, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats dies auf Antrag beschließt.
(3) Ist ein Mitglied hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes befangen, so darf es nicht an Beschlüssen zu diesem Tagesordnungspunkt mitwirken. Es wird auf § 14 FFG verwiesen.
(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrats haben der Vorstand und seine Stellvertretungen beratend teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand und seine Stellvertretungen von der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte ausschließen.
§ 6
Protokolle
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergibt. In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 3 fertigt diesen Teil des Protokolls ein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll zu vermerken. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitglieds sind seine Äußerungen wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und deren Stellvertretungen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Sitzung zuzustellen.
(2) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung vom Verwaltungsrat zu genehmigen.
§ 7
Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmen.
(2) Die Ausschusssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Die erste Sitzung wird von dem Vorsitz des Verwaltungsrats, die weiteren Sitzungen werden von dem Vorsitz des jeweiligen Ausschusses einberufen.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(4) Für die Tätigkeit in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
§ 8
Förderkommissionen
Für eingesetzte Förderkommissionen beschließt der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung.
§ 9
Sachverständige
(1) Zu ihrer Unterrichtung können der Verwaltungsrat und die Ausschüsse Sachverständige befragen. Honorarvereinbarungen mit Sachverständigen trifft der Vorstand. Die Sachverständigen sind gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) zu verpflichten.
(2) Für den Ersatz von Auslagen gilt § 5 Abs. 3 der Satzung entsprechend.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 05.12.2025 durch die Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in Kraft.