Jurybasierte kulturelle Verleihförderung des Bundes

Die jurybasierte kulturelle Verleihförderung kann den Verleih künstlerisch anspruchsvoller programmfüllender Kinofilme mit Zuschüssen bis zu 150.000 Euro fördern. Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit erheblicher deutscher kultureller Prägung und mit Verleihvorkosten bis zu 600.000 Euro.

Die Höchstbegrenzung der Verleihkosten gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung nach dieser oder vorhergehender Richtlinien zur kulturellen Filmförderung des BKM, mit Mitteln des Deutschen Filmpreises und des Deutschen Kurzfilmpreises hergestellt oder die in der Produktionsförderung und Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film gefördert wurden. Weitere Ausnahmen können in Einzelfällen zugelassen werden.

Der Verleih muss sich mit einem Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der Verleihvorkosten an den Herausbringungskosten beteiligen. Der Eigenanteil muss durch Barmittel erbracht werden.

Die Jury für Verleihförderung entscheidet bis zu viermal jährlich.

Antragstellung

Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen.

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Anträge bequem stellen und verwalten.

Beratung

Wenn Sie eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Verleih zuständigen Förderreferent*innen (Kontakt s. unten).

FAQ - Fragen & Antworten

Antragsberechtigung & Höhe der Förderung

Wofür kann Projektförderung beantragt werden?

Die Projektförderung kann für den Verleih deutscher programmfüllender Filme beantragt werden, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind. Es können nur Filme gefördert werden, deren Kinostart nach geplanter Fördersitzung erfolgt.

Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

Der Film muss grundsätzlich eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen, dabei ist die finanzielle Beteiligung grundsätzlich zu erfüllen.

Was ist die erhebliche deutsche kulturelle Prägung und warum ist sie so wichtig?

Um förderfähig zu sein, muss der Film eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen. Dies bedeutet, dass der Film bestimmte Kriterien erfüllen muss. Dazu gehört unter anderem, dass die Originalsprache des Films Deutsch ist oder dass die Hauptbeteiligten, wie die Regie und die Produzenten, einen engen Bezug zu Deutschland haben. Diese Prägung ist wichtig, um die Förderung auf Filme zu konzentrieren, die die deutsche Kultur und Identität widerspiegeln. Filme weisen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung auf, wenn sie die vier nachstehenden Kriterien erfüllen:

Originalsprache:

  • a) Der Film ist in deutscher Sprache gedreht oder
  • b) Der*die Regisseur*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

Produzenten:

  • Mindestens ein*e federführende*r Produzent*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

Finanzielle Beteiligung:

  • Die finanzielle Beteiligung des*der Hersteller*in bzw. mehrerer Hersteller*innen mit Sitz in Deutschland muss grundsätzlich:
    • mindestens so groß sein wie die größte finanzielle Beteiligung eines*r an der Herstellung beteiligten ausländischen Hersteller*in, oder
    • bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller*innen mit Sitz im selben Land mindestens so groß sein wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller*innen mit Sitz im selben Land.

Auswertung:

  • Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich).
Welche Vorgaben gibt es für die barrierefreie Fassung?

Grundsätzlich sind alle Endfassungen des Films als barrierefreie Fassung herzustellen und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich zu machen. Diese umfasst neben einer komplett untertitelten Fassung für hörgeschädigte Personen auch eine Audiodeskription für sehgeschädigte Personen. Bei fremdsprachigen Filmen ist hierfür ein deutscher Dialog erforderlich. Die Kosten für die Herstellung und Zugänglichmachung (zum Beispiel über eine App) werden anerkannt.

Auf begründeten Antrag kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung und Zugänglichmachung der barrierefreien Fassung gewährt werden, sofern die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

Weitere Informationen zur Barrierefreiheit:

Wie hoch dürfen die Verleihvorkosten ausfallen?

Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit Verleihvorkosten in Höhe von bis zu 600.000 Euro. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Diese Höchstbegrenzung der Verleihvorkosten gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung nach dieser oder vorhergehender Richtlinien zur kulturellen Filmförderung des BKM, mit Mitteln des Deutschen Filmpreises und des Deutschen Kurzfilmpreises hergestellt oder die in der Produktionsförderung und Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film gefördert wurden.

Wer kann Projektförderung beantragen?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Auswertungen im Eigenverleih des*der Hersteller*in gefördert werden.

Wie viel Förderung kann für ein Projekt beantragt werden?

Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen können Förderungen von bis zu 150.000 Euro gewährt werden.

In welcher Form werden die Mittel genehmigt?

Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen. Sie werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

Was ist ein Zuwendungsbescheid?

Der Zuwendungsbescheid ist vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sog. Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen.

Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Förderung?

Die rechtlichen Grundlagen der Förderung ergeben sich aus der Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung, insb. Abschnitt 3 zur Verleihförderung sowie dem Filmförderungsgesetz (FFG).

Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen

Wer sind meine Ansprechpartner*innen?

Die Ansprechpartner können auf der Website der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie gefunden werden. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.

Kontakt jurybasierte Verleihförderung
Wie und wo stelle ich meinen Antrag?

Anträge müssen über das FFA-Serviceportal eingereicht werden. Zur Nutzung des Serviceportals ist eine Registrierung und die Freischaltung des Accounts durch die FFA erforderlich. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen. Die FFA empfiehlt daher eine frühzeitige Registrierung.

Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der Registrierung, bietet die FFA Unterstützung an:

FFA-Hotline: 030 27 577 - 599
Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr

FFA-Servicedesk: portalservice@ffa.de

Nach Freischaltung des Accounts können alle relevanten Antragunterlagen und angeforderten Informationen im FFA-Serviceportal hochgeladen werden.

FFA-Serviceportal E-Mail an FFA-Service-Desk
Bis wann muss der Antrag gestellt und die vollständigen Antragsunterlagen hochgeladen werden?

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das Online-Antragsportal der FFA abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Homepage der FFA sind die Einreich- und Sitzungstermine veröffentlicht.

Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, werden automatisch der übernächsten Fördersitzung zugeordnet. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Bitte planen Sie die Einreichung auf Verleihförderung rechtzeitig, damit die Entscheidung der Jury vor dem Filmstart möglich ist. Filme, die vor Juryentscheidung starten, sind nicht förderfähig.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden können. Dies geschieht aus Gründen der Fälschungssicherheit und zum Schutz der Daten. In Ausnahmefällen, wie beim Verwendungsnachweis, ist zusätzlich zu einer PDF-Datei auch eine Excel-Datei zulässig. Sollten andere Dateiformate akzeptiert werden, ist dies entsprechend im FFA-Serviceportal ausgewiesen.

Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.

Wie können Unterlagen nachgereicht werden?

Unvollständige Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten liegt (wie z.B. Förderentscheidungen nach Einreichfrist), können nach Rücksprache mit den zuständigen Förderreferent*innen bis zu einer gesetzten Frist per Upload im FFA-Serviceportal erfolgen.

Fragen zur Antragstellung

Wann darf mit den Projektarbeiten begonnen werden?

Mit der Umsetzung des Verleihkonzeptes darf nicht vor Antragstellung auf Förderung sowie vor der Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Von dieser Regelung kann bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe abgewichen werden, wenn ein Abwarten des Zuwendungsbescheides im Einzelfall unzumutbar wäre.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.

Achtung: Bereits eine Auftragsvergabe gilt als Beginn einer Maßnahme! Bitte beachten Sie zudem bei Ihrer Planung, dass ein Zuwendungsbescheid erst bei geschlossener Finanzierung (nach Entscheidung aller Förderinstitutionen) erstellt werden kann.

Was ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

In begründeten Ausnahmefällen kann ein formloser Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Der Antrag ist aktuell per E-Mail zu stellen.

Im Antrag ist zu begründen, welche zwingenden inhaltlichen und organisatorischen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen, mit welchen Mitteln vorfinanziert wird und warum der*die Antragsteller*in weiterhin auf die Fördermittel angewiesen ist. Dem Antrag ist die geplante Finanzierung und Kalkulation beizulegen sowie die Höhe der Kosten anzugeben, die vor Zuwendungsbescheid bereits beauftragt bzw. verausgabt werden müssen, um die Durchführung der Maßnahme nicht zu gefährden.

Für sogenannte vorbereitende Kosten (beispielsweise ein Plakatshooting während der Dreharbeiten) muss laut Förderrichtlinie kein Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden: Kosten, die vor dem Bewilligungszeitraum entstehen, dürfen laut Richtlinie dann als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Vorbereitung der Antragsstellung und Maßnahme erforderlich sind und nicht einer abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind.

Ein Antrag auf einen vorzeitigen Beginn ist notwendig, sobald Aufträge für Projektausgaben der Kinoherausbringung getätigt werden müssen, die direkt den*die Kinobesucher*in betreffen.

Bitte beachten Sie, dass aus der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kein Anspruch auf die Förderung an sich oder auf die Höhe der Förderung entsteht. Der Beginn der Maßnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erklärt lediglich die Bereitschaft, eine Zuwendung zu gewähren, wenn die weitere fachliche und verwaltungsmäßige Prüfung positiv ausfällt. Das Risiko einer Ablehnung des Förderantrages liegt allein bei den Antragstellenden. Ein Anspruch auf Ersatz bereits angefallener Ausgaben besteht nicht.

Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zum*zur Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig
(Uploads im pdf-Format):

  • Aussagekräftiges Anschreiben (optional)
  • Informationen zum Film
  • Finanzierungsplan
  • Kalkulation
  • Herausbringungs- und Marketingkonzept
  • Verleihvertrag
  • FSK-Bescheinigung (kann gegebenenfalls nachgereicht werden)
  • Erklärung zur Einhaltung der Sperrfristen durch den Hersteller
  • Vorläufige BAFA (bei internationalen Koproduktionen dringend erforderlich; Informationen und Ausfüllhinweise zur Antragstellung sind auf der Website des BAFA verfügbar)
  • Anzahl der Startkopien im Kino und die begründete Prognose zur Kinobesuchszahl
  • ggf. Antrag auf Anerkennung von über 50% Förderung durch öffentliche Mittel

Darüber hinaus muss ein Sichtungslink des Films vorgelegt werden und der Zugriff muss mindestens bis zum Sitzungstermin gewährleistet sein. Die Frist für die spätestes Vorlage des Sichtungslink wird Ihnen seitens der FFA mitgeteilt.

Sollten noch weitere Unterlagen für die Jury notwendig sein, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.

Hinweise zum Finanzierungsplan

Wie ist der Finanzierungsplan aufzubauen?

Im Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbausteine mit der jeweiligen Höhe aufzulisten. Alle Finanzierungsbausteine müssen entsprechend nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Zusagen oder Verträge geschehen bzw. Kontoauszüge.

Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtkosten des Verleihbudgets (Kalkulation) müssen centgenau übereinstimmen.

Die FFA kann eine Förderzusage für Projekte erteilen, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsquellen plausibel erscheinen. Diese Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Zusage erbracht wird oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

Wie hoch ist der Eigenanteil?

Fördernehmer*innen müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 30% der gesamten Verleihvorkosten nachweisen. Bei schwierigen Filmen kann der Vorstand auf Antrag von der Beihilfehöchstintensität eine Ausnahme zulassen. Im Falle einer solchen Ausnahme beträgt der Eigenanteil mindestens 30 Prozent.

Der Eigenanteil ist durch Barmittel zu erbringen.

Wie müssen die Barmittel nachgewiesen werden?

Die Barmittel müssen in Form eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges oder einer Bestätigung durch die Bank nachgewiesen werden. Eine digitale Umsatzanzeige (=Umsatzdetails), Kontoansichten o.ä. aus dem Onlinebankingtool können wir nicht als Nachweis anerkennen, da diese keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen. Sollte es sich um ein Geschäftskonto handeln, benötigen wir zusätzlich eine Erklärung, dass für das beantragte Projekt ein Betrag in Höhe gemäß des Finanzierungsplans bereitgestellt werden kann.

Hinweise zur Kalkulation

Wie ist die Kalkulation aufzubauen?

Die Kalkulation muss die geplanten Kosten für das Projekt detailliert und strukturiert nach bestimmten Kostenbereichen (z.B. Technik/Kopien, Werbematerial, Presse, Prüfgebühren usw.) auflisten. Sie bildet gleichzeitig die Grundlage für die spätere Verwendungsnachweisprüfung, weshalb das vorgelegte Kalkulationsschema grundsätzlich einzuhalten ist.

Bitte beachten Sie, dass in der Kalkulation nur Netto-Kosten, also Kosten ohne Umsatz- oder Mehrwertsteuer angegeben werden dürfen (Nettoprinzip). Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) bleibt unberücksichtigt.

Darüber hinaus müssen Honoraruntergrenzen für professionelle, selbständige/freiberufliche Leistungen von Künstler*innen eingehalten werden. Die Einhaltung wird durch die FFA geprüft. Die Verpflichtung gilt insbesondere für Projekte, die zu über 50% aus BKM-Mitteln finanziert werden. Näheres ist dem Merkblatt Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung des BKM, Mindeststandards der Vergütung für selbstständige Künstler*innen, Kreative zu entnehmen.

In welchem Zeitraum dürfen Kosten ausgelöst werden? (Bewilligungszeitraum)

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die bewilligten Fördermittel verwendet werden dürfen. In diesem Zeitraum sind die geförderten Maßnahmen und Ausgaben zulässig und müssen den Bedingungen der Förderzusage entsprechen.

Kosten dürfen grundsätzlich erst ab Datum des Zuwendungsbescheides (= Beginn des Bewilligungszeitraums) entstehen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt wurde. Dann dürfen projektbezogene Kosten ab diesem Datum geltend gemacht werden.

Nach Ende des Bewilligungszeitraums dürfen grundsätzlich keine Kosten mehr anfallen.

Welche Positionen werden in der Kalkulation häufig vergessen bzw. unzureichend ausgewiesen?

Prüfgebühren

Für die Verleihförderung fallen Gebühren für die Schlussprüfung des Projektes an. Diese betragen 1,6 Prozent der zugesagten Fördersumme. Bei den Prüfgebühren handelt es sich um anerkennungsfähige Kosten, dazu zählen auch die Prüfgebühren anderer Förderungen. Die Prüfgebühren sollten dementsprechend kalkuliert werden.

FSK-Gebühr

Auszahlungsvoraussetzung für die Auszahlung der 1. Rate ist die Vorlage einer FSK-Bescheinigung mit Kinofreigabe. Die Gebühr sollte dementsprechend kalkuliert werden, sofern die FSK nicht ausnahmsweise Teil der Herstellungskosten war.

Hinweise zur Barrierefreiheit

Grundsätzlich sind alle Endfassungen des Films als barrierefreie Fassung herzustellen und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich zu machen. Diese umfasst neben einer komplett untertitelten Fassung für hörgeschädigte Personen auch eine Audiodeskription für sehgeschädigte Personen. Bei fremdsprachigen Filmen ist hierfür ein deutscher Dialog erforderlich. Die Kosten für die Herstellung und Zugänglichmachung (zum Beispiel über eine App) werden anerkannt.

Auf begründeten Antrag kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung und Zugänglichmachung der barrierefreien Fassung gewährt werden, sofern die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

Weitere Informationen zur Barrierefreiheit:

Was sind die allgemeinen Anforderungen an die Buchhaltung?

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell für die Verwendungsnachweisprüfung und sollte schon vor Beginn der Maßnahme eingerichtet werden. Alle Kosten müssen darin nachgehalten und in nachvollziehbarer Weise aufgeführt werden.

Bitte bewahren Sie alle Belege, die für das Projekt anfallen, gut auf. Zur Verwendungsnachweisprüfung werden diese stichprobenartig angefordert. Es muss auf jedem Beleg klar erkennbar sein, dass es sich um Kosten für das Projekt handelt, z.B. durch Angabe des Titels. Die Belege sollten chronologisch durchnummeriert und in einer Belegliste gesammelt werden.

Wie werden die Fördermittel ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt im Wege des Anforderungsverfahrens in der Regel in zwei Raten durch die FFA.

Erste Rate (bis zu 75 %):

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und Zustimmung zum Bescheid wird die erste Rate in Höhe von 75 % ausgezahlt.

Weitere erforderliche Unterlagen und Nachweise für die erste Rate sind:

  • Bescheinigung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
  • Nachweis der Herstellung und Zugänglichmachung aller Endfassungen des Films in der barrierefreien Fassung auf allen Verwertungsstufen im Inland, für welche der Verleih die Auswertungsrechte hat (§ 32 der Richtlinie)
  • Auftragserteilung zur Schlusskostenprüfung an Schlusskostenprüfgesellschaft

Schlussrate (25 %):

Die Schlussrate wird nach Abschluss des Verleihgeschäfts und Prüfung der Schlusskosten durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt. Die Kosten der Prüfung trägt der*die Förderempfänger*in.

  • Widerspruchsverzicht zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung
  • gegebenenfalls Verträge der Mitförderer
  • endgültige BAFA-Bescheinigung
  • Bescheinigung über die Einlagerung einer deutschen, barrierefreien Fassung im Bundesarchiv (ggf. durch den Hersteller). Aktuelle Informationen zu den technischen Vorgaben der Archivierung finden Sie auf der Website des Bundesarchivs.
  • Nachweis über die Zahlung der Minimumgarantie insofern vereinbart
  • Ansichtskopie des geförderten Films
Einreichung bis Sitzung am
29.09.2026 17.11.2026
12.01.2027 02.03.2027
13.04.2027 09.06.2027
29.06.2027 15.09.2027
28.09.2027 24.11.2027

Antragsberatung

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Margret Günzel

Teamleitung Verleihförderung und Filmerbe

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Kontakt

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Imme Krain

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Anastasia Novitska

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Sophie-Luise Werner

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